Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz bei mehrfachem Weg zur Arbeitsstätte. häuslicher Bereich. gemischter Weg

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Versicherungsschutzes, wenn ein Versicherter den Weg von dem Ort der Tätigkeit zurücklegt, um Rollschuhe in seiner Wohnung zu holen, und anschließend auf Rollschuhen laufend auf dem Rückweg zum Ort der Tätigkeit verunglückt.

 

Orientierungssatz

1. Der Versicherungsschutz nach § 550 Abs 1 RVO ist nicht auf täglich nur einen einzigen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit beschränkt, sofern jeder dieser mehrfachen Wege an einem Tag mit der versicherten Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang steht.

2. Während zweier Arbeitsschichten kann der Weg von dem Ort der Tätigkeit nach Hause auch dann im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn im häuslichen Bereich selbst nur private und somit dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Verrichtungen geplant oder durchgeführt worden sind. Dann bildet der häusliche Bereich den Endpunkt eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von dem Ort der Tätigkeit. Wird der häusliche Lebensbereich dagegen von dem Versicherten auf einem von dem Ort der Tätigkeit ausgehenden, aber nicht mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg lediglich kurz aufgesucht und der Weg dann in Richtung zum Ort der Tätigkeit fortgesetzt, so handelt es sich um einen einzigen, rechtlich einheitlich zu beurteilenden Weg, der zwar an dem Ort der Tätigkeit begann und dorthin zurückführen soll, bei dem aber der häusliche Bereich keinen Endpunkt iS des § 550 Abs 1 RVO gebildet hat (vgl BSG 1964-10-30 2 RU 157/63 = BSGE 22, 60).

3. Dient ein Weg nicht ausschließlich versicherten, sondern zugleich auch privaten Zwecken und läßt sich der Weg nicht eindeutig in einen versicherten und einen unversicherten Teil trennen, steht der Versicherte bei der Zurücklegung des Weges als einer "gemischten Tätigkeit" nur unter Versicherungsschutz, sofern diese dem versicherten Zweck wesentlich dient. Wenn das Handeln im Interesse des versicherten Zweckes bloßer Nebenzweck des Weges ist, wird der Versicherungsschutz verneint. Ein entscheidender Faktor für die Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit des versicherten Zweckes ist das Interesse an der versicherten Verrichtung (vgl BSG 1977-11-25 2 RU 99/76).

 

Normenkette

RVO § 550 Abs 1 Fassung: 1974-04-01

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 07.10.1982; Aktenzeichen L 6 U 159/82)

SG Hannover (Entscheidung vom 03.05.1982; Aktenzeichen S 15 U 358/80)

 

Tatbestand

Der Kläger erlitt am 16. April 1980 einen Unfall, als er in Hannover auf Rollschuhen laufend mit einem ihn auf Rollschuhen begleitenden Auszubildenden zusammenstieß und stürzte, wobei er sich den rechten Unterschenkel brach.

Der Kläger war in einem Hotel als Koch beschäftigt. Am Unfalltag hatte er von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr gearbeitet; daran sollte sich eine weitere Arbeitszeit von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr anschließen. Nach Beendigung des ersten Teils der Arbeit hatte sich der Kläger von einem Arbeitskollegen zusammen mit dem Auszubildenden zu seiner - des Klägers - Wohnung fahren lassen. Von dort begaben sie sich etwa gegen 15.30 Uhr auf Rollschuhen laufend auf den Weg zum Hotel, wobei der Kläger stürzte. Die Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche ab, weil der Kläger auf dem mit Rollschuhen zurückgelegten Weg von seiner Wohnung zum Hotel nicht versichert gewesen sei. Die Zurücklegung des Weges habe rein eigenwirtschaftlichen Zwecken gedient. Der Kläger sei nur deshalb nach Hause gefahren, um sich die Rollschuhe zu holen und damit einem Freizeitvergnügen nachzugehen (Bescheid vom 18. November 1980).

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. November 1980 verurteilt, dem Kläger unter Anerkennung des Unfalls vom 16. April 1980 als Arbeitsunfall Leistungen im gesetzlichen Umfang (Heilbehandlung, Übergangsgeld und Verletztenrente) zu gewähren (Urteil vom 3. Mai 1982). Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG neu gefaßt. Es hat festgestellt, daß die Gesundheitsstörung "Unterschenkelbruch rechts" Folge des Arbeitsunfalls vom 16. April 1980 ist (Urteil vom 7. Oktober 1982). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Es habe offenbleiben können, ob sich der Versicherungsschutz schon aus § 549 Reichsversicherungsordnung -RVO(Beförderung von Arbeitsgerät) ergebe und der Vortrag des Klägers in den mündlichen Verhandlungen vor dem SG und dem LSG zutreffe, daß er sich während der Arbeitspause am 16. April 1980 nach Hause begeben habe, um eine für seine Arbeit benötigte Kochjacke zu holen. Denn der Kläger habe bei dem Unfall nach § 550 RVO unter Versicherungsschutz gestanden. Die Unfallstelle habe auf dem Weg des Klägers zum Arbeitsplatz gelegen. Unerheblich sei, daß er zur Zurücklegung des Weges Rollschuhe benutzt habe. Auch wenn er mit dem Rollschuhlaufen gleichzeitig einem Freizeitvergnügen nachgegangen sei, habe er sich nach den für gemischte Tätigkeiten geltenden Grundsätzen auf einem nach § 550 RVO geschützten Weg befunden. Der Versicherungsschutz sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger am Unfalltag bereits das zweite Mal seinen Weg zum Arbeitsplatz zurückgelegt habe. Denn der Versicherungsschutz sei nicht auf täglich nur einen einzigen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit beschränkt. Voraussetzung sei jedoch, daß bei mehrfachen Wegen an einem Tag jeder Weg in einem ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. Ob das schon immer der Fall sei, wenn der Weg keinem anderen Zweck diene als die Arbeitspause zu Hause zu verbringen, habe das Bundessozialgericht (BSG) offen gelassen (Urteil vom 8. September 1977 - 2 RU 73/76). Offen könne bleiben, ob es im vorliegenden Fall genüge, daß der Kläger sich nach seinen glaubhaften Angaben in seiner Wohnung frisch gemacht habe. Denn der ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ergebe sich aus anderen Gründen. Dem Versicherten könne nicht allgemein vorgeschrieben werden, wie er die ihm zur Verfügung stehende Arbeitspause einzuteilen habe. Um der Eigenart des vorliegenden Sachverhalts gerecht zu werden, seien die Dauer der vom Kläger bereits zurückgelegten Arbeitszeit sowie die Länge und die Lage der Arbeitspause von entscheidender Bedeutung. Der Kläger habe bereits von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr sechs Stunden lang gearbeitet und habe erst nach einer längeren Pause gegen Abend nochmals antreten müssen. Die Länge dieser Arbeitspause und ihre Lage am Nachmittag sei atypisch und mit der üblichen Arbeitspause zur Einnahme des Mittagessens nicht vergleichbar. Man könne in diesem Falle geradezu von zwei Arbeitsschichten sprechen. Hierzu müsse es dem Versicherten überlassen bleiben, wie er die Zwischenzeit bis zum Beginn der abendlichen Arbeitszeit nutze. Anders als bei der üblichen Mittagspause sei es nicht anders denkbar, daß hier die Pause zur Erholung und Freizeitgestaltung genutzt werde und daß sich der Versicherte hierfür in seine Wohnung begebe. Es sei daher versicherungsrechtlich unschädlich, daß der Kläger sich am Unfalltag unmittelbar nach Beginn seiner Arbeitspause in seine Wohnung begeben habe, um von dort aus den Weg zur Arbeit mit Rollschuhen zurückzulegen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger sei bei der Zurücklegung des Weges mit Rollschuhen nicht versichert gewesen, denn hierbei habe es an dem ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gefehlt. Rollschuhlaufen sei eine dem persönlichen Bereich des Klägers zuzurechnende Freizeitgestaltung gewesen. Außerdem seien Rollschuhe auch kein Beförderungsmittel, sondern ein Sportgerät. Durch das spielerisch bzw sportlich geprägte Verhalten des Klägers sei der Zusammenhang mit dem Weg zur Arbeitsstätte gelöst worden. Die Mitnahme einer Kochjacke sei für die Zurücklegung des Weges lediglich ein rechtlich unerheblicher Nebenzweck gewesen. Vorrangig sei die Absicht gewesen, die Freizeit durch Rollschuhlaufen zu gestalten. Es habe für den Kläger auch kein betriebliches Bedürfnis bestanden, sich nach Beendigung der Arbeitszeit nach Hause zu begeben und frisch zu machen.

Die Beklagte beantragt, die Urteile des LSG Niedersachsen vom 7. Oktober 1982 und des SG Hannover vom 3. Mai 1982 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.

Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen nicht für die Entscheidung aus, daß der Kläger am 16. April 1980 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Nach § 550 Abs 1 RVO gilt als Arbeitsunfall (auch) ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift geht hervor, daß der Versicherte deswegen geschützt werden sollte, weil er bestimmte Wege zurücklegen muß, um überhaupt die versicherte Tätigkeit ausführen zu können, oder Wege notwendig sind, damit er wieder die nötige Erholung und Ernährung findet, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten (vgl RVA EuM 21, 281; 33, 13). Dabei ist unerheblich, ob der Versicherte die Wege vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluß oder in einer Arbeitspause zurücklegt, sofern nur die Wege diesen Zwecken dienen (vgl RVA EuM 26, 521). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind demnach Wege, die wesentlich eigenwirtschaftlichen Zwecken dienen und mit der versicherten Tätigkeit nur im losen Zusammenhang stehen. Denn daß der Gesetzgeber den Versicherten nicht schlechthin auf jedem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit unter den Schutz der Unfallversicherung stellen wollte, geht eindeutig daraus hervor, daß bei Einführung des Versicherungsschutzes für Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit durch das Zweite Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14. Juli 1925 (RGBl I 97) der Antrag, die Worte "mit der Beschäftigung in diesem Betriebe zusammenhängen" in § 545a RVO aF zu streichen, abgelehnt worden ist (EuM 33, 13, 14). Entsprechend diesen Grundgedanken hat das BSG daher wiederholt entschieden, daß der Versicherungsschutz nach § 550 Abs 1 RVO nicht auf täglich nur einen einzigen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit beschränkt ist, sofern jeder dieser mehrfachen Wege an einem Tag mit der versicherten Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang steht. Das ist zB der Fall, wenn während der Arbeitspause die Mahlzeit zu Hause eingenommen oder eine längere Zeit zwischen zwei Arbeitsschichten überbrückt werden soll oder von dem Ort der Tätigkeit zurückgekehrt und der Weg dorthin erneut zurückgelegt werden muß, um den für die Verrichtung der versicherten Tätigkeit erforderlichen Spindschlüssel, eine Brille oder eine Zahnprothese zu holen (BSG SozR Nr 11 zu § 543 RVO aF; SozR 2200 § 550 Nr 25; USK 77139).

Nach den Feststellungen des LSG hatte sich der Kläger nach Beendigung des ersten Teils seiner Arbeit um 15.00 Uhr zusammen mit einem Auszubildenden von einem Arbeitskollegen in dessen Kraftwagen zu seiner - des Klägers - Wohnung fahren lassen. Kurze Zeit später, nachdem der Kläger sich frisch gemacht hatte, verließen der Kläger und der Auszubildende die Wohnung, um sich auf Rollschuhen zum Hotel zurückzubegeben. Bei Zurücklegung dieses Weges war der Kläger nach dem vom LSG bisher festgestellten Sachverhalt nicht versichert, denn der Weg stand mit der versicherten Tätigkeit des Klägers als Koch in einem Hotel nicht im ursächlichen Zusammenhang. Der Versicherungsschutz ist nicht etwa schon deshalb gegeben, weil der Kläger auf dem Weg von dem Ort der Tätigkeit seine Wohnung aufgesucht und von dort aus auch den Weg zum Ort der Tätigkeit angetreten hat. Zwar kann, wie bereits erwähnt, während zweier Arbeitsschichten der Weg von dem Ort der Tätigkeit nach Hause auch dann im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn im häuslichen Bereich selbst nur private und somit dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Verrichtungen geplant oder durchgeführt worden sind. Dann bildet der häusliche Bereich den Endpunkt eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von dem Ort der Tätigkeit. Wird der häusliche Lebensbereich dagegen von dem Versicherten auf einem von dem Ort der Tätigkeit ausgehenden, aber nicht mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg lediglich kurz aufgesucht und der Weg dann in Richtung zum Ort der Tätigkeit fortgesetzt, so handelt es sich um einen einzigen, rechtlich einheitlich zu beurteilenden Weg, der zwar an dem Ort der Tätigkeit begann und dorthin zurückführen soll, bei dem aber der häusliche Bereich keinen Endpunkt iSd § 550 Abs 1 RVO gebildet hat (BSGE 22, 60; BSG SozR Nr 34 und 56 zu § 543 RVO aF). Der vom Kläger am Unfalltag zurückgelegte Weg von dem Ort der Tätigkeit zu seiner Wohnung und von dort zurück zum Ort der Tätigkeit diente der Verwirklichung des Wunsches, Rollschuh zu laufen und somit einer privaten, dem unversicherten Lebensbereich des Klägers zuzurechnenden Freizeitgestaltung. Als eine versicherte Tätigkeit hätte sie allenfalls noch gelten können, wenn das Rollschuhlaufen für den Kläger erforderlich gewesen wäre, um sich für die Fortsetzung der Arbeit um 17.00 Uhr erforderliche Erholung zu verschaffen (BSG Urteil vom 28. April 1977 - 2 RU 75/75 -; Beschluß vom 17. Dezember 1977 - 2 BU 21/75 -; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Auflage, S 481 h II mwN). Dem angefochtenen Urteil können aber keine Feststellungen dafür entnommen werden, daß der Kläger wegen seiner Tätigkeit als Koch einer Erholung durch Rollschuhlaufen bedurfte, um seine Arbeit am Abend fortsetzen zu können. Das allgemeine Interesse des Unternehmers, daß Arbeitspausen in vernünftiger Weise zur Erholung und Entspannung verwendet werden, damit die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt, reicht nicht aus, um einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang zwischen dem Rollschuhlaufen und der versicherten Tätigkeit als Koch zu begründen (vgl BSGE 11, 267, 268).

Da nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG ein Arbeitsunfall des Klägers nicht vorgelegen hat, wird das LSG nunmehr aufzuklären haben, ob der Kläger am Unfalltag ua auch deshalb nach Hause gefahren ist, um eine Kochjacke zu holen und er diese bei dem Unfall bei sich getragen hat. Vor dem SG hat der Kläger am 3. Mai 1982 zwar angegeben, eine Kochjacke bei sich gehabt zu haben. Aber erst vor dem LSG hat er am 7. Oktober 1982 vorgetragen, daß er auch deshalb nach Hause gefahren sei, um die Kochjacke zu holen. Sofern das LSG zu der Feststellung gelangt, daß der Kläger die Kochjacke nicht nur gelegentlich des Holens der Rollschuhe von zu Hause mitgenommen hat, sondern auch deshalb nach Hause gefahren ist, um die Kochjacke zu holen, ist in rechtlicher Hinsicht zu entscheiden, ob die Zurücklegung des Weges von dem Ort der Tätigkeit zur Wohnung und zurück zum Ort der Tätigkeit eine den Versicherungsschutz begründende gemischte Tätigkeit gewesen ist. Dient ein Weg nicht ausschließlich versicherten, sondern zugleich auch privaten Zwecken und läßt sich der Weg nicht eindeutig in einen versicherten und einen unversicherten Teil trennen, steht der Versicherte bei der Zurücklegung des Weges als einer "gemischten Tätigkeit" nur unter Versicherungsschutz, sofern diese dem versicherten Zweck wesentlich dient. Wenn das Handeln im Interesse des versicherten Zweckes bloßer Nebenzweck des Weges ist, wird der Versicherungsschutz verneint. Ein entscheidender Faktor für die Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit des versicherten Zweckes ist das Interesse an der versicherten Verrichtung (vgl BSG Urteil vom 25. November 1977 - 2 RU 99/76 - unveröffentlicht; Brackmann aaO S 480t, 481, 486d). Würde der Kläger am 16. April 1980 in der Arbeitspause zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr auch in seine Wohnung gefahren sein, um die Kochjacke zu holen, wenn er nicht ebenfalls beabsichtigt hätte Rollschuh zu laufen, dann würde der Weg zur Wohnung und zurück auch einem versicherten Zweck gedient haben. Andernfalls wäre das Holen der Kochjacke ein nur unwesentlicher Nebenzweck auf dem Weg zu dem unversicherten Rollschuhlaufen gewesen. Entsprechendes gilt, soweit das LSG festgestellt hat, der Kläger habe sich zu Hause "frisch gemacht", wobei für den ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besonders zu beachten ist, daß der Kläger schon davor beabsichtigte, noch Rollschuh zu laufen und danach Rollschuh gelaufen ist.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1663715

Breith. 1984, 862

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