Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflichtige Beschäftigung für bisherigen Beruf maßgebend

 

Orientierungssatz

Bei der Feststellung welcher Berufsgruppe ein Versicherter zuzuordnen ist, ist nicht nach seiner letzten (beamteten) Tätigkeit als Oberlokomotivführer auszugehen, sondern nach der Tätigkeit, die er vorher als versicherungspflichtiger Beschäftigter ausgeübt hat. Als bisheriger Beruf kann grundsätzlich nur eine pflichtversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angesehen werden, weil nur der pflichtversicherte Beruf das nach § 1246 RVO versicherte Risiko bestimmt (vgl BSG 1976-01-20 5/12 RJ 132/75 = BSGE 41, 129, 130 und BVerfG 1978-02-01 1 BvR 411/75 = BVerfGE 47, 168, 166 ff = SozR 2200 § 1246 Nr 28).

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 29.01.1979; Aktenzeichen L 2 J 28/78)

SG Speyer (Entscheidung vom 05.01.1978; Aktenzeichen S 11 J 640/76)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.

Der 1914 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er war von 1928 bis 1935 als Spinner, Waldarbeiter und Hilfsarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt, leistete anschließend Reichsarbeitsdienst und Wehrdienst, trat im November 1938 eine Stelle bei der Reichsbahn an und arbeitete als Betriebsarbeiter und Hilfsheizer. 1950 wurde er als Lokomotivheizer in das Beamtenverhältnis übernommen und 1968 zum Lokomotivführer ernannt. Er wurde ab 1. November 1975 als Oberlokomotivführer in den Ruhestand versetzt.

Den im Juni 1975 gestellten Antrag des Klägers auf Rente lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 20. August 1975; Widerspruchsbescheid vom 29. September 1976). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5. Januar 1978). Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 29. Januar 1979 die Berufung zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger sei der Berufsgruppe der ungelernten Arbeiter zuzurechnen. Er habe keinen Beruf erlernt. Bei den von ihm in seinem früheren Erwerbsleben vor Übernahme in das Beamtenverhältnis überwiegend ausgeführten Tätigkeiten, handele es sich ausschließlich um solche, die ohne förmliche Anlern- oder Lehrausbildung von jedem gesundheitlich dazu Befähigten verrichtet werden könnten. Deshalb genieße der Kläger keinen besonderen Berufsschutz. Er könne auf alle Hilfskrafttätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Er sei auch aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu betätigen und die Hälfte des Lohnes einer ungelernten Arbeitskraft zu verdienen. Der Kläger könne zwar schwere oder mittelschwere Arbeiten, insbesondere solche, die mit Heben und Tragen von Lasten sowie mit häufigem Bücken und im Aufenthalt auf Gerüsten und Leitern verbunden seien, nicht mehr verrichten. Weiter kämen für ihn - wegen einer deutlichen Schwerhörigkeit - Arbeiten an Maschinen, aber auch Akkord- und Fließbandarbeiten nicht mehr in Betracht. Dagegen hinderten die festgestellten krankhaften Veränderungen den Kläger nicht, leichte körperliche Tätigkeiten, möglichst im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen sowie in geschlossenen Räumen, noch vollschichtig auszuführen. Mit den verhältnismäßig weitgehenden Einschränkungen seines Leistungsvermögens sowie in Anbetracht seines Alters werde es für den Kläger wahrscheinlich schwierig sein, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Andererseits stehe aber ohne Zweifel fest, daß es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Stellen gebe, die eine nur leichte körperliche Arbeit im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen sowie in geschlossenen Räumen erforderten. Da der Kläger keinen besonderen Berufsschutz genieße, bedürfe es keiner konkreten Bezeichnung der ihm zumutbaren Tätigkeiten. Als Vollzeitarbeitskraft sei dem Kläger der allgemeine Arbeitsmarkt der Bundesrepublik, auf den er sich verweisen lassen müsse, auch nicht verschlossen.

Gegen dieses Urteil hat der Senat auf Beschwerde hin die Revision zugelassen.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 1246 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO). Ihm sei Berufsschutz zu gewähren, und zwar als Schlosser, als der er vor seiner Hilfsheizertätigkeit bei der Bundesbahn gearbeitet habe, insbesondere aber als Beamter. Der Beruf des Lokomotivführers setze eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Es gebe weder Tätigkeiten, die ihm nach seinen Kräften und Fähigkeiten, noch nach sozialen Gesichtspunkten und nach der Höhe des Entgelts zugemutet werden könnten. Die Arbeiten, die das LSG als für ihn zumutbar angesehen habe, seien nicht näher beschrieben. Eine Bezeichnung einzelner Tätigkeiten sei aber nur überflüssig, wenn es im Einzelfall offensichtlich sei, daß es für den Versicherten geeignete Tätigkeiten gebe. Im übrigen verkenne die Beklagte, daß sie zusammen mit der Arbeitsverwaltung verpflichtet sei, sich um die Vermittlung eines Arbeitsplatzes binnen eines Jahres zu bemühen, andernfalls Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit zu gewähren sei.

Der Kläger beantragt zu erkennen:

1) Das Urteil des SG Speyer vom 5. Januar 1978

- S 11 J 640/76 - in Gestalt des Urteils des

LSG Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 1978

- L 2 J 28/78 - wird aufgehoben.

2) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger

Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente ab

Antragstellung zu gewähren.

3) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Hilfsweise beantragt er,

den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung

an das LSG Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Revision des Klägers ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen läßt sich eine abschließende Entscheidung noch nicht treffen.

Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers, dh seine Fähigkeit, durch Einsatz seiner Arbeitskraft zu Erwerb zu gelangen, ist nach den Feststellungen des LSG eingeschränkt. Er kann nur noch leichte körperliche Tätigkeiten möglichst im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen sowie in geschlossenen Räumen ausführen und muß Tätigkeiten vermeiden, die mit dem Heben und Tragen von Lasten sowie mit häufigem Bücken, dem Aufenthalt auf Gerüsten und Leitern verbunden sind, ebenso Arbeiten an Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten. Ob er dadurch allerdings nur noch weniger als die Hälfte dessen verdienen kann, was ein körperlich und geistig gesunder Versicherter mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten verdienen kann, ist aufgrund der Feststellungen des LSG noch nicht zu entscheiden. Weder ist sicher, von welchem Beruf bei dem Kläger auszugehen ist, noch ob es für den Kläger Tätigkeiten gibt, die er nach seinen Kräften und Fähigkeiten mit der Folge ausüben kann, daß er die Hälfte dessen verdient, was ein gesunder vergleichbarer Versicherter verdienen würde.

Das LSG hat den Kläger der Berufsgruppe der ungelernten Arbeiter zugeordnet. Richtig ist, daß der Kläger nicht, wie die Revision meint, nach seiner letzten (beamteten) Tätigkeit als Oberlokomotivführer, sondern nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die er vorher als versicherungspflichtiger Beschäftigter ausgeübt hat. Als bisheriger Beruf kann grundsätzlich nur eine pflichtversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angesehen werden, weil nur der pflichtversicherte Beruf das nach § 1246 RVO versicherte Risiko bestimmt (BSGE 41, 129, 130; vgl auch BVerfGE 57, 168, 166 ff = SozR 2200 § 1246 Nr 28).

Zu Recht hat das LSG unter Anlehnung dieses rechtlichen Maßstabes als letzten bisherigen Beruf des Klägers denjenigen angesehen, den er vor seiner Ernennung zum Beamten ausgeübt hat. Für diese Zeit hat es aber festgestellt, der Kläger sei "Betriebsarbeiter und Hilfsheizer" gewesen. Aus den Ausführungen des LSG geht bereits nicht hervor, ob es sich dabei um einen einheitlichen Beruf oder um zwei möglicherweise nacheinander oder nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten gehandelt hat. Das kann für die Bewertung dieser Beschäftigungen des Klägers jedoch von Bedeutung sein. Von dem danach ausgeübten Beruf des Klägers hat das LSG festgestellt, daß er ausschließlich Tätigkeiten umfaßt, die ohne förmliche Anlern- oder Lehrausbildung von jedem gesundheitlich dazu Befähigten verrichtet werden können. Wenn auch nicht ersichtlich ist, wie das LSG zu dieser berufskundlichen Feststellung gelangt ist, so ist das Revisionsgericht an diese Feststellung dennoch gebunden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), da diese Tatsachenfeststellung nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist. Damit steht fest, daß der Beruf oder die Berufe des "Betriebsarbeiters und Hilfslokheizers" selbst keine Facharbeiterberufe sind.

Das schließt aber nicht aus, daß er oder sie der Gruppe der Facharbeiterberufe zuzuordnen sind. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist anerkannt, daß der obersten Gruppe der Arbeiterberufe (Facharbeiter) nicht nur die Facharbeiterberufe selbst zuzurechnen sind, sondern alle Berufe, die wegen ihrer Qualität Facharbeiterberufen gleichstehen. Das ist im allgemeinen dann der Fall, wenn sie wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb wie Facharbeiterberufe tariflich eingestuft sind (BSGE 43, 243, 245). Die Rechtsprechung des BSG kennt außer bestimmten Vorarbeitern (BSG SozR Nrn 16, 44, 49) drei Gruppen von Berufen, die jeweils durch den Leitberuf des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden. Die bloße "Charakterisierung" der Berufsgruppen durch Leitberufe schließt aber ein, daß alle Berufe dem Leitberuf als qualitativ gleichwertig zu erachten sind, die etwa wie dieser tariflich eingestuft sind. In der tariflichen Einstufung kommt nämlich am zuverlässigsten zum Ausdruck, welchen qualitativen Wert die am Berufsleben teilnehmenden Bevölkerungskreise, dh die Tarifpartner, einer bestimmten Berufstätigkeit zumessen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine - relativ hohe - tarifliche Einstufung im wesentlichen nicht auf die Qualität der Berufstätigkeit, sondern auf die mit ihrer Verrichtung verbundenen Nachteile und Erschwernisse zurückzuführen ist - zB Akkord-, Nacht-, Schmutzarbeit und ähnliches - (BSGE 43, 243 = SozR 2200 § 1246 Nr 16). Diese Gleichsetzung von Tätigkeiten mit solchen eines Facharbeiters, die wie die Arbeit eines Facharbeiters tariflich eingestuft sind, ist in der modernen Arbeitswelt notwendig, um zu einer gerechten Beurteilung all der Tätigkeiten zu gelangen, die ihrer Art nach einer geregelten Ausbildung nicht zugänglich sind, die sich noch nicht zu Facharbeiterberufen entwickelt haben oder auch wegen ihres nur vorübergehenden Entstehens und Vergehens nicht zu Facharbeiterberufen ausbilden, aber in ihrer Qualität und betrieblichen Bedeutung den Facharbeitertätigkeiten gleichzusetzen sind. Die Feststellung des LSG, daß der Kläger zuletzt eine versicherungspflichtige Tätigkeit verrichtete, die von jedem ohne förmliches Lehr- oder Anlernverhältnis ausgeübt werden konnte, besagt nur, daß dieser Beruf selbst kein Lehrberuf war. Er kann aber, wenn er von der Reichsbahn wegen seiner betrieblichen Bedeutung wie ein Lehrberuf eingestuft wurde, zu den Berufen mit dem Leitberuf des Facharbeiters gehören, wenn die damalige tarifliche Einstufung ergibt, daß er seiner betrieblichen Bedeutung nach wie eine Facharbeitertätigkeit eingeschätzt wurde. Ein Anhalt für diese vom Kläger gesehene Möglichkeit gibt die Darlegung des Klägers, daß nur aus Facharbeiterberufen Personen in die Leistungsfähigkeit eines Lokomotivführers übernommen wurden. Die qualitative Bewertung des bisherigen Berufs ist nach den zur Zeit seiner Ausübung maßgebenden Kriterien vorzunehmen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 41). Die qualitative Einschätzung des Berufs des Betriebsarbeiters oder Hilfsheizers, wie ihn der Kläger bis zu seiner Verbeamtung ausgeführt hat, ist demnach auch anhand der damaligen tariflichen Einstufung und seiner so bestimmten Stellung im Berufsgefüge zu prüfen.

Ob für den Kläger auf dem Arbeitsmarkt zumutbare Tätigkeiten vorhanden sind, die er ausüben kann, ist ebenfalls nicht geklärt. Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Tätigkeiten, die dem Versicherten nach seinen Kräften und Fähigkeiten und beruflich zumutbar sind, grundsätzlich konkret zu prüfen und zu benennen. Das gilt nur dann nicht, wenn es im Einzelfall offensichtlich ist, daß es für den Versicherten entsprechende Tätigkeiten gibt (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 30). Eine konkrete Benennung geeigneter Tätigkeiten ist auch für sie jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Ausübung von Tätigkeiten zusätzlich erschweren (zB spezifische gesundheitliche oder berufliche Einschränkungen - BSG SozR 2200 § 1246 Nr 30, 38). Die Tätigkeit des Klägers unterliegt nach den Feststellungen des LSG einigen erheblichen Einschränkungen. Der Kläger kann Arbeiten, die mit häufigem Bücken und mit Aufenthalt auf Gerüsten und Leitern verbunden sind, nicht mehr verrichten, weiter nicht Arbeiten an Maschinen, ebenso nicht Akkord- und Fließbandarbeiten.

Ob für die Tätigkeiten, auf die eine Vollzeitarbeitskraft verwiesen wird, Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang vorhanden sind, braucht in der Regel nicht geprüft zu werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 30 mwN). Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein Versicherter aber nur auf solche Tätigkeiten regelmäßig verwiesen werden, die er unter den in den Betrieben üblichen Arbeitsbedingungen verrichten kann (BSG SozR 2200, § 1246 Nrn 19 und 22, Urteil des Senats vom 29. Mai 1980 - 5 RJ 88/79 -). Bedarf der Arbeitsplatz einer besonders günstigen, nicht üblichen Ausgestaltung, so fehlt es an der Fähigkeit, die Tätigkeit unter den betriebsüblichen Bedingungen zu verrichten. Ein Versicherter kann auf solche Tätigkeiten daher nur dann verwiesen werden, wenn er einen Arbeitsplatz mit den nicht üblichen Bedingungen innehat oder wenn ihm ein solcher Arbeitsplatz angeboten wird.

Aufgrund der Einschränkungen, unter denen der Kläger lediglich noch arbeiten kann, besteht Grund, die Offenheit des Arbeitsmarktes zu prüfen. Stellt das LSG fest, daß der Kläger noch hinreichend verbreitete Tätigkeiten, also solche, die in Tarifverträgen genannt sind, noch unter den Bedingungen ausüben kann, unter denen sie üblicherweise ausgeübt werden müssen, kann es davon ausgehen, daß dem Kläger der Arbeitsmarkt offen steht. Ist das nicht der Fall, wird es näher feststellen müssen, ob solche Stellen, wie sie der Kläger mit den verbliebenen gesundheitlichen Fähigkeiten noch ausüben kann, frei oder besetzt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658119

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge