Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 20.07.1994; Aktenzeichen L 1 An 4/94)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 1994 wird als unzulässig verworfen, soweit sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. April 1994 wendet, und im übrigen zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Höhe der Altersversorgung des Klägers für den Zeitraum ab 1. Juli 1990.

Der im August 1922 geborene Kläger studierte nach Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft Chemie, schloß das Studium mit dem Grad eines Diplom-Chemikers ab und arbeitete zunächst als Assistent, später als Oberassistent an der Martin-Luther-Universität H. … -W. …. Nach seiner Promotion im Jahre 1957 war er bis zum Jahre 1963 als wissenschaftlicher Mitarbeiter, später als wissenschaftlicher Abteilungsleiter beim VEB C. -Z. … -J. beschäftigt. Von September 1963 bis Juli 1987 leitete er das Zentrallabor des VEB M. … -K. … in E. …. Der Kläger entrichtete Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Seit 1. November 1971 war er Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und führte bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Beiträge in wechselnder Höhe ab. Bereits als wissenschaftlicher Mitarbeiter wurde er am 1. August 1959 beitragsfrei in die Altersversorgung der Intelligenz (AVI) gemäß der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 17. August 1950 aufgenommen; ihm wurde eine Altersversorgung in Höhe von 60 vH des letzten maßgeblichen Bruttogehalts ohne Begrenzung der Höhe der Rente zugesagt.

Der FDGB-Kreisvorstand Eisleben, Verwaltung Sozialversicherung, bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 4. Juni 1987 ab 1. August 1987 eine „Bergmannsalters-Rente” aus der Sozialversicherung (24 Jahre im Bergbau) in Höhe von monatlich 438,00 M sowie eine Zusatzaltersrente als FZR-Rente in Höhe der AVI-Versorgungszusage (FZR-AVI) in Höhe von monatlich 1.164,00 M (60 vH des letzten durchschnittlichen Bruttogehalts in Höhe von 1.939,58 M). Der Gesamtzahlbetrag erhöhte sich ab 1. Dezember 1989 um 70,00 M auf 1.672,00 M, weil die Rente aus der Sozialpflichtversicherung (SV-Rente) angehoben worden war. Durch undatierten Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten wurden zum 1. Juli 1990 beide Renten im Verhältnis 1:1 auf DM umgestellt.

Mit (undatiertem) Bescheid über die Rentenanpassung zum 1. Januar 1991 nach der 1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) vom 14. Dezember 1990 stellte der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung die SV-Rente neu fest, glich sie rückwirkend zum 1. Juli 1990 an und erhöhte sie zum 1. Januar 1991 um 15 vH. Der Gesamtzahlbetrag ab 1. Januar 1991 blieb aber unverändert, weil die FZR-AVI gleichzeitig um den Erhöhungsbetrag von monatlich 295,00 DM gemindert wurde. Mit (undatiertem) Bescheid des Trägers der Rentenversicherung (Überleitungsanstalt Sozialversicherung) über die Rentenanpassung nach der 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 erfolgte eine weitere Anpassung der SV-Rente des Klägers zum 1. Juli 1991, die zu einer Erhöhung um 139,00 DM führte. Auch ab 1. Juli 1991 blieb der Gesamtzahlbetrag unverändert, weil gleichzeitig die FZR-AVI um die Erhöhung der SV-Rente gemindert wurde.

Die Beklagte überführte durch Bescheid vom 27. November 1991 mit Wirkung ab 1. Januar 1992 die Bergmannsaltersrente und die FZR-AVI des Klägers in eine Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Sie ermittelte (im maschinellen Verfahren nach § 307b Abs 5 SGB VI) unter Berücksichtigung der knappschaftlichen Zeiten für Dezember 1991 einen monatlichen Zahlbetrag von 1.219,14 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1992 einen monatlichen Zahlbetrag von 1.361,21 DM. Da dieser geringer war als der bisherige Gesamtzahlbetrag von 1.672,00 DM (zusammengesetzt aus der Bergmannsaltersrente in Höhe von 1.063,00 DM nach den Maßgaben der 1. und 2. RAV sowie der verbliebenen FZR-AVI in Höhe von 609,00 DM), wurden die bisherigen Leistungen weiter gewährt (erhöht um 6,84% und gemindert um die Beitragsanteile des Rentners zur Krankenversicherung der Rentner ≪KVdR≫).

Die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide nach der 1. und 2. RAV und den Bescheid der Beklagten vom 27. November 1991 blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beigeladenen zu 2. vom 26. Februar 1992, Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. Juni 1992). Das Sozialgericht (SG) Halle hat mit Urteil vom 25. Februar 1993 (Az. S 1 Kn 420/92) die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. November 1991 hinsichtlich der Zeit bis zum 31. Dezember 1991 als unzulässig und hinsichtlich der Zeit ab 1. Januar 1992 als unbegründet abgewiesen. Mit einem weiteren Urteil vom 17. Juni 1993 (Az. S 3 I 182/92) hat das SG Halle auch die Klage gegen die Bescheide nach der 1. und 2. RAV abgewiesen. Gegen beide Urteile hat der Kläger Berufung eingelegt. Das LSG hat die Verfahren verbunden.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 1994 die Regelaltersrente des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 1992 nach § 307b Abs 2 SGB VI endgültig festgestellt. Sie errechnete (ohne Abzug der Beiträge zur KVdR) für die Zeit ab 1. Januar 1992 einen monatlichen Zahlbetrag von 2.390,21 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1994 einen monatlichen Zahlbetrag von 3.380,97 DM. Hinsichtlich dieses Bescheides haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Landessozialgerichts (LSG) am 20. Juli 1994 einen Teilvergleich geschlossen. Die Beklagte hat sich verpflichtet, unter Beachtung der Einwendungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 23. Juni 1994 (Seite 3) den Bescheid zu überprüfen und hierüber einen endgültigen Bescheid für die Zeit ab 1. Juli 1990 zu erteilen. Der Kläger hat insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Mit Urteil vom 20. Juli 1994 hat das LSG Sachsen-Anhalt die Berufung zurückgewiesen. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sei der Bescheid vom 12. April 1994. Das LSG ist der Auffassung, hinsichtlich der noch streitbefangenen Bescheide sei nunmehr allein die Beklagte passiv legitimiert. Im Vorgriff auf ihre zum 1. Januar 1992 begründete Zuständigkeit habe sie den Bescheid vom 27. November 1991 erteilen dürfen. Die Bescheide nach der 1. und 2. RAV sowie der Überführungsbescheid vom 27. November 1991 nach § 307b Abs 5 SGB VI seien inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der Gesamtversorgung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 richte sich nach § 23 Abs 1 des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG) vom 28. Juni 1990. Seine bisherige Gesamtversorgung aus Rente und zusätzlicher Versorgung sei ab 1. Juli 1990 in unveränderter Höhe (in DM) weiterzuzahlen und eine Erhöhung, wie sie das RAnglG nach § 2 für SV-Renten und Renten aus der FZR vorsehe, finde nicht statt. Daran habe die 1. und die 2. RAV nichts geändert. Die Zusatzaltersrente (FZR-AVI) des Klägers sei eine „zusätzliche Versorgung” iSd § 23 Abs 1 S 1 RAnglG, nicht jedoch eine nach dem RAnglG anzugleichende und nach der 1. und 2. RAV anzupassende „Zusatzrente” iS der §§ 1 und 2 RAnglG. Daran ändere auch die Regelung des § 28 der DDR-Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-VO) vom 17. November 1977 nichts. Für die Höhe der dem Kläger vor dem 1. Juli 1990 gewährten Zusatzversorgung sei die Beitragszahlung zur FZR nicht von Bedeutung gewesen. Das RAnglG habe als Zusatzversorgungen alle diejenigen Leistungen angesehen, die im Ergebnis unabhängig von dem der Beitragszahlung zur Sozialpflichtversicherung oder der FZR zugrundeliegenden Einkommen gezahlt worden seien. Ein weitergehender Anspruch des Klägers könne auch nicht auf § 24 Abs 5 RAnglG gestützt werden, denn das Überführungsprogramm des DDR-Gesetzgebers sei vor dem 3. Oktober 1990 nicht mehr zur Ausführung gekommen. Es sei vom Einigungsvertrag (EinigVtr) vom 31. August 1990 durch Art 9 Abs 2 iVm Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 (im folgenden: EV Nr 9) nach der Maßgabe des Satz 1 EV Nr 9 bis zum 31. Dezember 1991 ausgesetzt worden und durch die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 sowie des Überführungsprogrammes des § 307b SGB VI abgelöst worden. Nach Art 41 Nr 3 iVm Art 4 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 sei das RAnglG schließlich zum 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten. Mit seinem weitergehenden Begehren verfolge der Kläger einen Anspruch auf Gesetzgebung, den er vor den Sozialgerichten nicht durchsetzen könne. Die angeführten Regelungen seien nicht verfassungswidrig.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Dem LSG sei lediglich bei seinen Ausführungen zur Passivlegitimation der Beklagten zuzustimmen. Im übrigen vertritt er die Ansicht, die FZR-AVI sei nach dem Wortlaut des § 28 FZR-VO und den Wertungskriterien des fortgeltenden ehemaligen DDR-Rechts eine Zusatzrente und keine Zusatzversorgung. Deshalb hätten § 23 RAnglG, § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV keine Anwendung finden dürfen. Damit hätten ihm höhere besitzstandsgeschützte Zahlbeträge seit dem 1. Juli 1990, dynamisiert nach der 1. und der 2. RAV, zugestanden. Im übrigen sei die vom EinigVtr und dem Gesetzgeber des AAÜG übernommene sog Systementscheidung verfassungswidrig. § 6 Abs 1 iVm Anlage 3 AAÜG verstoße wegen der Nichtberücksichtigung der Arbeitseinkommen jenseits der Beitragsbemessungsgrenze gegen Art 14 und Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG).

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Urteile aufzuheben, die angefochtenen Bescheide einschließlich des Bescheides vom 12. April 1994 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, seine Altersrente aus der Sozialversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 1990 ab neu zu berechnen, nach § 2 Abs 1 RAnglG anzugleichen und ohne Anrechnung auf die Zusatzversorgung nach § 2 der 1. RAV und § 4 der 2. RAV in Verbindung mit § 19 RAnglG zu erhöhen, die angepaßte und erhöhte Rente ab dem 1. Januar 1992 nach § 307b SGB VI neu zu berechnen und ihm zusätzlich zur ungekürzten Zusatzversorgungsrente unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu zahlen,

hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie schließt sich im wesentlichen den Ausführungen des LSG an.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. April 1994 wendet.

Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen allein die (undatierten) Anpassungsbescheide nach der 1. und 2. RAV zum 1. Januar 1991 und zum 1. Juli 1991 sowie der (vorläufige) Umwertungs- und Anpassungsbescheid der Beklagten nach § 307b Abs 5 SGB VI vom 27. November 1991 für den Zeitraum ab 1. Januar 1992. Der Bescheid der Beklagten vom 12. April 1994 kann nicht mehr zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden. Denn das LSG hat wegen des am 20. Juli 1994 geschlossenen Teilvergleichs über den davon erfaßten Teil des Rechtsstreits nicht entschieden. Hiergegen hat der Kläger keine Verfahrensrügen erhoben. Es ist deshalb unzulässig, diesen Teil des Klagebegehrens im Revisionsverfahren weiterzuverfolgen. Mit dem Bescheid vom 12. April 1994 hat die Beklagte nach § 307b Abs 2 und 3 SGB VI die SGB VI-Rente des Klägers endgültig (allerdings nur für den Zeitraum ab 1. Januar 1992) unter Berücksichtigung der Zeiten seiner Zugehörigkeit zur AVI als Pflichtbeitragszeit (§ 5 Abs 1 AAÜG vom 25. Juli 1991 ≪BGBl I 1607, 1677≫) festgestellt. Erst dieser Bescheid läßt nach § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG das erzielte Arbeitsentgelt bei der Ermittlung der Entgeltpunkte oberhalb der (fiktiven) Beitragsbemessungsgrenze der Anlage 3 des AAÜG unberücksichtigt. Auf die Angriffe des Klägers gegen diese Regelung (Stichwort Systementscheidung) ist deshalb im vorliegenden Revisionsverfahren nicht einzugehen.

Im übrigen ist die Revision unbegründet.

1. Zutreffend hat das LSG die alleinige Passivlegitimation der Beklagten festgestellt. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit mehr.

2. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, wie schon das SG und das LSG zu Recht entschieden haben. Für die Zeit ab 1. Juli 1990 gibt es keine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Zahlung einer höheren (vorläufigen) Gesamtleistung als mit den angefochtenen Bescheiden zugebilligt. Die angefochtene Rentenbegrenzung entspricht den Vereinbarungen zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sowie dem dazu geschaffenen Rentenüberleitungsrecht. Das erhellt die rechtsgeschichtliche Entwicklung.

a) Mit Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (undatiert) wurden zum 1. Juli 1990 die bisherigen in Mark der DDR gezahlten Leistungen (Bergmannsaltersrente und die Zusatzaltersrente in Höhe der Versorgungszusage der AVI ≪FZR-AVI≫) auf Deutsche Mark im Verhältnis 1:1 umgestellt. Der nominelle Zahlbetrag der Gesamtrentenleistung blieb unverändert und eine Angleichung an das Rentenniveau der Bundesrepublik Deutschland erfolgte weder hinsichtlich der SV-Rente noch der FZR-AVI. Rechtsgrundlage hierfür war der als Bundesrecht nach dem EinigVtr weitergeltende § 23 Abs 1 Satz 1 und 2 des RAnglG vom 28. Juni 1990 (GBl DDR I 495, ber 1457). Dieser Bescheid, der nach Art 19 S 3 EinigVertr iVm § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend ist, bildet die Grundlage für die darauf aufbauenden Bescheide nach der 1. und 2. RAV sowie den besitzgeschützten Zahlbetrag nach § 307b SGB VI. Darauf stellt auch der Kläger ab, wenn er die Zahlung einer höheren Rente bereits ab 1. Juli 1990 begehrt mit dem Argument, schon damals hätte sowohl die FZR-AVI als auch die SV-Rente angeglichen werden müssen, jedenfalls hätte der Fehler bei der Anwendung der 1. RAV (mit der Nachholung der Rentenangleichung zum 1. Juli 1990) korrigiert werden müssen. Der Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung ist jedoch rechtsfehlerfrei ergangen.

Nach § 23 Abs 1 Satz 1 und 2 RAnglG waren die bis zum 30. Juni 1990 gezahlten Renten und zusätzlichen Versorgungen ab 1. Juli 1990 bis zur Überführung in die Rentenversicherung in unveränderter Höhe weiterzuzahlen; die SV-Rente war nicht zu erhöhen. Mit diesem „Einfrieren” der laufenden Leistung (allerdings aufgewertet in DM) unternahm der demokratisierte DDR-Gesetzgeber einen Zwischenschritt, um die für das 2. Halbjahr 1990 geplante Überführung der Zusatzversorgungssysteme in die Rentenversicherung nach dem Programm des § 24 RAnglG vorzubereiten. Er wollte vermeiden, daß überhöhte und dann im beabsichtigten Überführungsprogramm besitzstandsgeschützte (vgl § 24 Abs 3 Buchst b, Abs 5 S 2 RAnglG) laufende Leistungen gewährt werden, die er zudem ganz im Gegenteil unter den Vorbehalt gestellt hatte, nach den Kriterien und im Verfahren nach § 27 RAnglG gekürzt oder aberkannt zu werden.

Mit dem RAnglG entsprach der DDR-Gesetzgeber einer in Art 20 Abs 2 und der Anlage IV II Nr 5 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (WWSUVtr) vom 18. Mai 1990 (BGBl II 537) eingegangenen Verpflichtung, die bestehenden Zusatzversorgungssysteme grundsätzlich zu schließen und bisher erworbene Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung zu überführen; dabei sollten Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit dem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen (Art 20 Abs 2 Satz 2 WWSUVtr). Die gleichzeitig in Art 20 Abs 3 WWSUVtr eingegangene Verpflichtung zur gestaffelten Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland (beim „Standardrentner” mit 45 Versicherungsjahren und durchschnittlichen Beiträgen auf 70 vH des durchschnittlichen Nettoarbeitsverdienstes in der DDR), abhängig von der Zahl der Versicherungsjahre und unter der Voraussetzung, daß vom Einkommen neben den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung die vollen Beiträge zur FZR der DDR gezahlt wurden, ist hier nicht einschlägig. Sie betrifft ausschließlich die Bestandsrenten der Sozialpflichtversicherung (SV-Renten) und die Bestandsrenten der FZR, soweit sie nach § 20 der FZR-VO vom 17. November 1977 (GBl DDR I 395) berechnet wurden, dh in erster Linie aufgrund der entrichteten Beiträge. Denn nur so war der Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit des gemeinsam geplanten künftigen Rentenrechts (vgl Art 20 Abs 1 Satz 1 WWSUVtr) zu verwirklichen. § 1 Abs 1 RAnglG bekräftigt unter der Überschrift „Ziel der Angleichung” die Grundsätze des Art 20 Abs 3 WWSUVtr und verweist ebenfalls darauf, daß nur die durch die vollen Beiträge zur FZR erworbenen Ansprüche angeglichen werden sollen.

Wenn deshalb § 2 Abs 1 RAnglG anordnet, daß die SV-Renten sowie Zusatzalters- und Zusatzinvalidenrenten aus der FZR in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns und der Anzahl der Arbeitsjahre entsprechend den in der Anlage festgelegten Prozentsätzen erhöht werden, dann waren nur die auf Beiträgen beruhenden und nach § 20 FZR-VO berechneten FZR-Renten gemeint. Andernfalls wären die staatsvertraglich vereinbarten Angleichungsrelationen gesprengt worden und die Erhöhungen nach der Anlage zum RAnglG hätten zum Gegenteil dessen geführt, was beabsichtigt war: unter Besitzstandswahrung alle Zusatzversorgten auf ein Niveau zu überführen, das allenfalls der höchstmöglichen SV-Rente und der höchstmöglichen FZR-Rente entsprach.

Die vom Kläger angeführte Regelung des § 28 FZR-VO steht dem nicht entgegen.

Nach § 34 RAnglG sind „die Rentenverordnung, die FZR-Verordnung sowie die Regelungen über die Zahlung von zusätzlichen Versorgungen und Sonderleistungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen” des RAnglG anzuwenden. Dies bedeutet, daß bereits der DDR-Gesetzgeber die FZR-VO im Lichte der Umwälzungen durch den WWSUVtr und das RAnglG interpretiert wissen wollte. Wenn deshalb § 28 Abs 1 Buchst b FZR-VO noch vor dem Hintergrund des Rentenrechts der DDR im Jahre 1977 davon spricht, daß Werktätige, die nach der Versorgungszusage der FZR beigetreten sind, anstelle der AVI eine Zusatzrente in Höhe der zugesicherten AVI erhalten – dh unabhängig von der Höhe der zur FZR entrichteten Beiträge, dem entscheidenden Kriterium für die Angleichung –, dann war diese „Zusatzrente” keine solche, die nach § 2 RAnglG anzugleichen war, sondern iS des RAnglG weiterhin eine „Zusatzversorgung”, die nach dem Willen des demokratisierten DDR-Gesetzgebers den Regelungen der §§ 22 ff RAnglG unterworfen werden sollte. Entsprechend sind die Einzelbestimmungen des (nicht umgesetzten) Überführungsprogramms des § 24 RAnglG für die bereits festgesetzten Versorgungen formuliert. Sie haben zum Hintergrund, daß es Versorgungssysteme mit und ohne Beitragspflicht zu den Versorgungssystemen selbst sowie mit und ohne obligatorische oder freiwillige Zugehörigkeit zur FZR und mit Beitragszahlung in vorgeschriebener oder gewillkürter Höhe gab (dazu mwN Estelmann, DAngVers 1993, 278, 280). Alle Versorgungssysteme sollten nach einem Muster in die beiden verbleibenden Rentenarten (SV-Rente und auf Beiträgen beruhende FZR-Rente) überführt werden. Es sollte nach § 24 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Satz 1 RAnglG für Beitragszahlungen zur FZR oder zu zusätzlichen Versorgungssystemen bis zum 30. Juni 1990 eine Zusatzrente nach den Bestimmungen der FZR-VO festgesetzt werden. Grundlage für die Berechnung dieser FZR sollte nach Satz 2 das der Beitragszahlung zugrundeliegende Einkommen sein. Und jene, die nur eine Versorgungszusage ohne eigene Beitragsleistung hatten, sollten nach Satz 3 frühestens ab 1. März 1971 so behandelt werden, als hätten sie Beiträge zur FZR entsprechend ihrem Einkommen geleistet. Die so festgesetzten Renten (SV-Rente und FZR-Rente, soweit durch Beiträge oder fiktive Beiträge begründet) sollten dann gemäß § 24 Abs 2 RAnglG nach § 2 RAnglG nachträglich angeglichen und später auch angepaßt werden, wobei gemäß § 24 Abs 3 RAnglG nur die ab 1. Juli 1990 gezahlten Gesamtbeträge (also die noch nicht angeglichenen, vgl § 23 Abs 1 Satz 1 und 2 RAnglG) aus der SV-Rente und zusätzlicher Versorgung besitzgeschützt sein sollten. Die Gemengelage FZR-?eitragszahlung und (höhere) AVI-Versorgungszusage war dem Gesetzgeber des RAnglG also bekannt. Letztlich überführt (und später unter Anrechnung auf die besitzgeschützten Zahlbeträge dynamisiert) sollte nur der auf Beiträgen beruhende FZR-Rentenanteil zusammen mit der SV-Rente werden. Das vorläufige „Einfrieren” der SV-Rente und der FZR-AVI war also gewollt und Gegenstand der Gesamtregelung im Kapitel „Überführung bereits festgesetzter zusätzlicher Versorgungen”.

Diese Differenzierung liegt auch deshalb nahe, weil bereits vor dem RAnglG der DDR-Gesetzgeber die Bezieher einer FZR-AVI, sobald es um Grund und Höhe der Leistungen ging, in § 28 Abs 1 Satz 2 FZR-VO und § 28 Abs 2 FZR-VO nicht den Bezíehern einer allein auf Beiträgen beruhenden FZR-Rente gleichgestellt hat. Er hat sie bei der Berechnung der SV-Rente wie „gewöhnliche” AVI-Berechtigte behandelt. Nach wie vor war die FZR-AVI daran geknüpft, daß die letzte Tätigkeit vor dem Versicherungsfall in einer Einrichtung oder einem Betrieb ausgeübt wurde, die zur Einbeziehung in die AVI berechtigte. Abgesehen von abweichenden Regelungen zur Zuständigkeit und zur Finanzierung bestanden also im Kernbereich keine wesentlichen Unterschiede zwischen der „gewöhnlichen” AVI und der FZR-AVI.

Wer dagegen nach Eintritt des Versicherungsfalles eine Zusatzrente deshalb erhalten hat, weil diese aufgrund der geleisteten Beiträge zur FZR höher war als die AVI-Zusage (§ 28 Abs 1 Satz 1 letzter Halbsatz FZR-VO) oder nach § 28 Abs 3 Satz 1 und 2 FZR-VO den Anspruch auf die AVI verloren hatte und nur noch Anspruch auf die (dann allein auf Beiträgen beruhende) FZR hatte, dessen „echte” FZR wäre nach § 2 RAnglG anzugleichen und von der Regelung des § 23 Abs 1 Satz 1 und 2 RAnglG nicht erfaßt gewesen. Er hätte dann nämlich eine FZR bereits in einer Höhe erhalten, die mit dem Überführungsprogramm des § 24 RAnglG angestrebt worden wäre. Dies war beim Kläger aber nach dem Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung (FDGB-Kreisvorstand Eisleben) vom 4. Juni 1987 nicht der Fall.

b) Der Bescheid des Gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung nach der 1. RAV über die Neuberechnung der SV-Rente, die Nachholung der Rentenangleichung nach dem RAnglG zum 1. Juli 1990 und die Anpassung zum 1. Januar 1991 ist nicht zu beanstanden. Auch nach der 1. RAV vom 14. Dezember 1990 (BGBl I 2867) ergibt sich kein höherer Zahlanspruch als der zugebilligte. Die 1. RAV entspricht den Verordnungsermächtigungen. Auf die Zusatzversorgung des Klägers finden die Anpassungsregelungen des RAnglG keine Anwendung.

Angepaßt wurden nach den §§ 1 und 2 der 1. RAV nur die in § 19 RAnglG genannten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der Renten aus der FZR, letztere nach dem unter a) Ausgeführten allerdings nur, soweit sie wegen ihrer Lohn- und Beitragsbezogenheit nach § 2 RAnglG anzugleichen waren. Nach den weiteren Ausführungen zu a) hatte der Kläger aus der FZR niemals eine iS des RAnglG angleichungsfähige und nunmehr anzupassende Rente bezogen. Seine FZR-AVI ist von diesen Regelungen nicht erfaßt. Ein Anspruch auf Anpassung der FZR-AVI nach den Vorgaben der 1. RAV besteht deshalb nicht.

Nach § 6 Abs 1 und 3 der 1. RAV war allerdings die SV-Rente, die nach § 23 Abs 1 Satz 2 RAnglG zunächst von der Angleichung ausgenommen war, nach den für Arbeitnehmer ohne Zusatzversorgung geltenden Bestimmungen der Rentenverordnung festzusetzen (dh neu zu berechnen), nach den Bestimmungen des RAnglG rückwirkend zum 1. Juli 1990 anzugleichen und ab 1. Januar 1991 nach § 2 der 1. RAV um 15 % zu erhöhen. Die ermittelte Erhöhung von DM 508,00 auf insgesamt DM 924,00 in mehreren Zwischenschritten (Berücksichtigung des Festbetrages von 140,00 Mark, Rentenangleichung nach § 2 Abs 1 RAnglG um 23,81 % aufgrund der zurückgelegten 49 Arbeitsjahre, Erhöhung um 15 % nach § 2 der 1. RAV) ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Zu einer Erhöhung des Gesamtzahlbetrages von DM 1.672,00 kam es aber nicht, weil nach § 6 Abs 2 der 1. RAV der Erhöhungsbetrag für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1991 nur insoweit nachzuzahlen war, als er die Zusatzversorgung überstieg und gemäß § 6 Abs 3 der 1. RAV ab 1. Januar 1991 die sich nach allen drei Rechenschritten ergebenden Erhöhungsbeträge zu einer entsprechenden Minderung der Zusatzversorgung führten.

Diese Regelungen der 1. RAV sind rechtlich nicht zu beanstanden und gültig. Im Gefolge des EinigVtr vom 31. August 1990 (BGBl II 889, Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 ≪BGBl II 885≫, in Kraft getreten am 29. September 1990 ≪BGBl II 1360≫) beruhen sie auf zwei Ermächtigungsnormen. Dies ist zum einen der (mit der Maßgabe des Buchstaben d der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 EinigVtr weitergeltende) § 19 RAnglG, zum anderen aber bereits EV Nr 9 Buchst f. Danach kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Maßgaben nach den Buchst a bis e EV Nr 9 bestimmen. Sie umreißen das Überführungsprogramm des EinigVertr für die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme, das in der Gesamttendenz nahezu vollständig demjenigen des WWSUVtr und des RAnglG entspricht (vor allem: Überführung in die Rentenversicherung, Anpassung laufender Leistungen nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung, Abschaffung ungerechtfertigter und Abbau überhöhter Leistungen, vgl EV Nr 9 Buchst b Satz 1 und Satz 3 Nr 1), jedoch der Bundesregierung die notwendige Option offenläßt, die vorgesehene Überführung in das Rentensystem des SGB VI anders zu regeln, als es die frei gewählte Volkskammer der DDR in den §§ 22 bis 25 RAnglG mit dem Ziel der Überführung der Zusatzversorgungssysteme in das dortige Rentenversicherungssystem (zusammengesetzt aus SV-Rente und FZR-Rente) getan hatte.

Der EinigVtr ist nach Art 1 des Vertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl Il 885) innerstaatliches Recht. Seine Regelungen sind gem Art 9 Abs 2 EinigVtr gegenüber dem nach Anlage II aufgeführten weitergeltendem Recht der DDR vorrangig. Dies bedeutet, daß die §§ 22 bis 25 RAnglG zwar nach Art 9 Abs 4 Satz 1 EinigVtr als Bundesrecht weitergelten, jedoch nur, soweit sie nicht mit den Regelungen des EinigVtr (oder auch später erlassenen Gesetzen) kollidieren. Seit dem Inkrafttreten von EV Nr 9 ist deshalb das Überführungsprogramm der §§ 22 bis 25 RAnglG, das nach § 24 Abs 1 RAnglG erst im 2. Halbjahr 1990 umgesetzt werden sollte, aber noch nicht umgesetzt war, kein geltendes Recht mehr. Soweit nach § 24 Abs 1, 2 und 4 RAnglG Renten nach DDR-Recht festzusetzen, jene Renten nach § 24 Abs 5 Satz 1 RAnglG bei künftigen Anpassungsverordnungen gemäß § 19 RAnglG zu berücksichtigen und nach § 24 Abs 5 Satz 2 RAnglG die Anpassungen nur zur Hälfte auf den nach § 24 Abs 3 Buchst b RAnglG besitzgeschützten Zahlbetrag anzurechnen waren, können seitdem aus diesen Bestimmungen keine subjektiven Rechte abgeleitet werden (vgl mwN BSG 4. Senat vom 14. September 1995, SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 2).

Die Bundesregierung war beim Erlaß der 1. RAV nur an die Maßgaben von EV Nr 9 und an das nicht widersprechende als Bundesrecht weitergeltende Recht der DDR in seiner letzten Ausgestaltung gebunden. Sie konnte deshalb nach § 6 Abs 2 und 3 der 1. RAV die Anrechnung der Erhöhungsbeträge auf die Zusatzversorgung vorschreiben und nach § 1 der 1. RAV auch die Anpassung der FZR-AVI, die nach den Ausführungen zu a) nicht zu den „in § 19 RAnglG genannten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der Renten aus der freiwilligen Zusatzversicherung” zählt, untersagen. Die Gründe hierfür sind die gleichen, die bereits den DDR-Gesetzgeber veranlaßt hatten, den Gesamtzahlbetrag aus SV-Rente und Zusatzversorgung nach § 23 Abs 1 RAnglG zunächst „einzufrieren”, bis die Überführung in die Rentenversicherung nach seinem damaligen Programm erfolgt ist: Wenn die Maßgaben von EV Nr 9 Buchst b Satz 3 Nrn 1 und 2 aus Anlaß der Überführung der Sonder- und Zusatzversorgungssysteme in das System des SGB VI ua die Abschaffung ungerechtfertigter und den Abbau überhöhter Leistungen, bei individuellem Verschulden gar die Kürzung und Aberkennung von Ansprüchen und Anwartschaften vorsehen, dann entspricht es der Verordnungsermächtigung in EV Nr 9 Buchst f, in der Zeit bis zur Überführung alles zu unterlassen, was zu einer Erhöhung der laufenden, ggf besitzstandsgeschützten Gesamtzahlbeträge führen könnte. Gleichzeitig hat der Verordnungsgeber aber dafür gesorgt, daß die allein auf Beiträgen beruhende SV-Rente korrekt nach DDR-Recht berechnet und angepaßt wird und die durch das RAnglG bewirkte vorläufige Ungleichbehandlung mit SV-Rentnern ohne Zusatzversorgung aufgehoben wurde.

Die sog „Zahlbetragsgarantie” (EV Nr 9 Buchst b Satz 4) wurde vom Verordnungsgeber bei der Regelung des § 6 Abs 2 und 3 der 1. RAV beachtet. Eine Minderung des Gesamtzahlbetrags fand nicht statt. Diese Garantie bezieht sich nur auf jenen Zahlbetrag, der „für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war”, also auf den Zahlbetrag nach Inkrafttreten und der Anwendung des RAnglG unter Ausklammerung der FZR-AVI, wie zu a) dargelegt. Diese Einschränkung gilt im übrigen auch, soweit nach EV Nr 9 Buchst b Satz 2 bis zur Überfühung „die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiterhin anzuwenden sind”. Der Verordnungsgeber hatte nur die leistungsrechtlichen Regelungen der FZR-VO in ihrer letzten Ausgestaltung durch das RAnglG zu beachten, was durch die Bezugnahme auf die §§ 19 und 23 des RAnglG in den §§ 1 und 6 der 1. RAV geschehen ist. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zu a) Bezug genommen.

c) Der Bescheid der Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach der 2. RAV vom 19. Juni 1991 (BGBl I 1300) ist nicht rechtswidrig. Dem Kläger steht auch für die Zeit ab 1. Juli 1991 kein Anspruch auf einen Gesamtzahlbetrag von mehr als DM 1.672,00 monatlich zu. Denn nach § 3 Satz 1 und § 4 der 2. RAV war einerseits die SV-Rente nur einschließlich der „echten” Rente aus der FZR iS des RAnglG um 15 vH anzupassen, die Anpassungsbeträge jedoch andererseits nach § 8 Abs 1 der 2. RAV auf die FZR-AVI anzurechnen – und zwar in voller Höhe – da der Grenzwert von DM 1.500,00 des § 8 Abs 2 Nr 1 der 2. RAV überschritten wurde. Soweit hier einschlägig, beruht die 2. RAV auf den gleichen Ermächtigungsgrundlagen wie die 1. RAV. Die zu b) gemachten Ausführungen gelten deshalb ohne Einschränkungen auch für den Bescheid nach der 2. RAV. Wie die 1. RAV ist auch die 2. RAV lediglich eine vorläufige Übergangsregelung bis zur in EV Nr 9 vorgesehenen Gesamtüberführung der Ansprüche in die Rentenversicherung.

d) Die Einstufung der FZR-AVI als Zusatzversorgung durch RAnglG, EV Nr 9 sowie die 1. und 2. RAV wird vom RÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606) bestätigt und übernommen. Sie ist die Grundlage sowohl für die endgültigen Regelungen als auch für die weiteren Übergangsregelungen des RÜG.

Zur Zeit des Erlasses der 2. RAV durch den Bundesarbeitsminister und die Bundesregierung stand das Gesetzgebungsverfahren zum RÜG, mit dessen Art 1 bis 3 die Anwartschaften und Ansprüche aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets in die Rentenversicherung zum 31. Dezember 1991 aufgrund gesetzlicher Vorschriften überführt und als SGB VI-Rente weiter gewährt werden sollten, bereits kurz vor dem Abschluß. Die Grenzbeträge des § 8 Abs 2 der 2. RAV entsprachen deshalb den damals vorgesehenen vorläufigen Zahlbetragsbegrenzungen nach Art 3 (= AAÜG), § 10 Abs 1 des Entwurfs eines RÜG der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 23. April 1991 (BT-Drucks 12/405 S 79), die von einer fiktiven SGB VI-Rente (Ost) mit Pflichtbeiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze abgeleitet wurden. Die Eckpunkte des Überführungsprogrammes des RÜG standen bereits fest. Aufgrund des RÜG werden die Leistungen nach der Überführung in die Rentenversicherung rückwirkend ab 1. Juli 1990 erbracht (vgl § 307b Abs 2 Satz 1 SGB VI, eingefügt durch Art 1 Nr 133 RÜG). Alle bisher diskutierten Zwischenschritte nach RAnglG, EV Nr 9 sowie 1. und 2. RAV werden damit im Ergebnis bundesgesetzlich rückwirkend korrigiert. Darüber hinaus ist aber auch der Zahlbetrag zum 31. Dezember 1991 für die Zeit danach besitzgeschützt (vgl § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI). Gleiches gilt für die bereits erbrachten Leistungen. Der „Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung” iS des § 307b Abs 3 Satz 1 und 2 SGB VI ist dabei identisch mit den Zahlbeträgen nach dem RAnglG sowie der 1. und 2. RAV. Der Zahlbetrag nach der 2. RAV entspricht dem besitzgeschützten Monatsbetrag nach § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI.

Wegen dieser gesetzlichen Verknüpfung interpretiert deshalb das RÜG den § 28 Abs 1 und 3 FZR-VO nicht anders als das RAnglG, EV Nr 9 sowie die 1. und 2. RAV. Das AAÜG vom 25. Juli 1991, verkündet als Art 3 des RÜG (BGBl I 1606, 1677) gilt nach § 1 AAÜG iVm der Anlage 1 Nr 1 für Ansprüche und Anwartschaften aus der AVI. § 2 Abs 3 AAÜG stellt (ebenso wie § 10 Abs 3 AAÜG) klar, daß die zu überführenden Ansprüche als in einem Versorgungssystem erworben gelten, wenn ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem beruht oder wenn Zeiten aus einem Versorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt worden sind. Die Regelung stellt die Gleichbehandlung mit solchen Personen sicher, die in ein anderes Sicherungssystem gewechselt sind und anstelle ihres ursprünglichen Zusatzversorgungsanspruchs Leistungen aus diesem System erhalten (BT-Drucks 12/405 S 146 zu Art 3 § 2). Wenn also anders als im vorliegenden Fall nach § 28 Abs 1 FZR-VO eine FZR-AVI nicht gewährt wurde, weil die Zusatzrente aufgrund der Beitragszahlung höher war oder ein Fall des § 28 Abs 3 Sätze 1 und 2 FZR-VO mit Verlust des AVI-Anspruchs vorlag, dann ist das AAÜG nicht einschlägig. Die Überführung in die Rentenversicherung richtet sich bei solchen Bestandsrenten nach den für SV-Renten und „gewöhnliche” FZR-Renten geltenden Regelungen des RAnglG, der 1. und 2. RAV sowie des § 307a SGB VI. Sobald aber die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem den Grund oder die Höhe der Leistung bestimmt hat, wie bei der FZR-AVI des Klägers, richtet sich die Überführung in die Rentenversicherung nach dem AAÜG und § 307b SGB VI. Konsequent ordnet deshalb § 307b Abs 4 SGB VI an, die Absätze 1 bis 3 auch dann anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt wird, daß in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem (rentensteigernd oder rechtsbegründend) berücksichtigt worden sind. Insgesamt besteht deshalb für den Zeitraum ab 1. Juli 1990 auch nach dem Inkrafttreten des RÜG ein in sich schlüssiges Regelungssystem, das die FZR-AVI des Klägers als Zusatzversorgung qualifiziert.

e) Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 1991, mit dem diese zum 31. Dezember 1991 die Bergmannsaltersrente und die FZR-AVI des Klägers in die Rentenversicherung nach § 2 Abs 2 Satz 1 AAÜG überführte und damit lediglich eine weitere vorläufige Leistung nunmehr nach § 307b Abs 5 SGB VI gewährte, ist rechtsfehlerfrei ergangen. Nach dieser Vorschrift war die Beklagte berechtigt, für Rentenbezugszeiten (jetzt der SGB VI-Rente) die für die Höhe der überführten Rente maßgeblichen Entgeltpunkte in einem „maschinellen Verfahren” zu ermitteln, wobei weitgehend auf die zur Verfügung stehenden gespeicherten Daten zurückgegriffen werden sollte (vgl § 307c Abs 1 SGB VI). § 307b Abs 5 Satz 3 SGB VI stellt dabei sicher, daß auch bei dieser vorläufigen Leistung die Entgeltbegrenzungen des § 6 Abs 2 und 3 AAÜG, soweit schon möglich, berücksichtigt werden. Aber auch wenn, wie beim Kläger, letztlich keine Entgeltbegrenzungen zB nach § 6 Abs 2 und 3 AAÜG vorgenommen werden, bewirkt die zur Sicherheit eingebaute Berechnungsformel des § 307b Abs 5 Satz 5 SGB VI iVm der Anlage 17 zum SGB VI, daß die vorläufige SGB VI-Rente idR wesentlich niedriger ausfällt als die nach § 307b Abs 1 und 2 iVm § 6 Abs 1 AAÜG und § 256a SGB VI (ggf auch § 256b SGB VI) endgültig rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 1990 zu berechnende SGB VI-Rente. Diese (vorübergehende) Schlechterstellung gegenüber einem SGB VI-Rentner mit SV- und FZR-Beitragszeiten ist von der Absicht des Gesetzgebers des AAÜG gedeckt, mittels der Entgeltbegrenzungen nach § 6 Abs 2 und 3 AAÜG überhöhte und ungerechtfertigte Leistungen abzubauen. Die Entgeltbegrenzungen nach dem AAÜG festzustellen, erfordert ein aufwendiges Verwaltungsverfahren, das bei der Vielzahl der Leistungsberechtigten erst nach Jahren abgeschlossen werden kann. Unzumutbar ist dies für den Kläger nicht, da die Zahlbetragsgarantie des § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI Härten auffängt und bereits nach der 2. RAV bei Zusatzversorgten mit geringem Einkommen eine Erhöhung der laufenden Zahlbeträge bis DM 1.500,00 erfolgt war. Der Kläger hat auch ab 1. Januar 1992 den bisherigen Gesamtzahlbetrag erhalten. Im übrigen kann sich erst bei der endgültigen Rentenberechnung rückwirkend zum 1. Juli 1990, die nicht Streitgegenstand ist, zeigen, ob der Kläger in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise erheblich schlechter gestellt ist als ein Rentner, der im gleichen Umfange wie er Beiträge zur FZR gezahlt, aber nicht der AVI angehört hatte.

3. Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften über die vorläufige Rentenberechnung. Er schließt sich insoweit – nach eigener Überprüfung – den Urteilen des 4. Senats vom 14. September 1995 (SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nrn 2 und 3) an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174617

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