Entscheidungsstichwort (Thema)

Überführung von Sonderversorgungssystemen der DDR. "Einfrieren" der Zahlbeträge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die im EinigVtr garantierte Höhe des für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem der DDR (hier: Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates) zu zahlenden Gesamtbetrages sowie das teilweise Fortgelten des RAnglG der DDR als Bundesrecht verpflichteten den Bundesgesetzgeber nicht, nach Umsetzung des EinigVtr in (einfaches) innerstaatliches Recht die Überführung von Anwartschaften aus Sonderversorgungssystemen nach den nicht mehr realisierten Vorgaben des RAnglG durchzuführen.

2. Das "Einfrieren" der Zahlbeträge durch Anrechnung der Rentenanpassungsbeträge auf den Zusatzversorgungsanspruch gemäß § 6 der RAV 1 und § 8 der RAV 2 ist verfassungsgemäß (vgl BSG vom 30.3.1994 - 4 RA 62/93).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.10.1996; Aktenzeichen 8 RKn 13/94)

BSG (Urteil vom 14.05.1996; Aktenzeichen 4 RA 95/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670576

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