Leitsatz (amtlich)

1. Eine Rechtsverordnung der Landesregierung nach RVO § 656 Abs 4 S 2 ist nicht erforderlich, wenn eine Feuerwehr-Unfallkasse bereits auf Grund des 3. UVÄndG Art 37 zum Unfallversicherungsträger bestimmt worden ist.

2. Einer Rechtsverordnung der Landesregierung nach RVO § 771 Abs 1, daß und wie Versicherungsträger für Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen ihre Aufwendungen auf die beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände umlegen, bedarf es nicht, wenn eine Feuerwehr-Unfallkasse bereits auf Grund der im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des RVO § 896 Abs 1 (idF vor dem Inkrafttreten des UVNG) ihre Aufwendungen entsprechend umgelegt hat. Die für Gemeinden (als Unfallversicherungsträger) und GUV geltende Sondervorschrift des RVO § 770 findet auf die besonderen Unfallversicherungsträger für die Feuerwehren (RVO § 656 Abs 4 S 2) keine Anwendung.

3. RVO § 725 Abs 2 gilt entsprechend für die besonderen Unfallversicherungsträger für die Feuerwehren (RVO § 656 Abs 4 S 2).

4. Die am 1956-10-01 in Kraft getretene und die seit dem 1967-01-01 geltende Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Westfalen-Lippe sowie das Gesetz über den Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1948-06-02 (GV NW A 1948, 205) und das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 1958-03-25 (GV NW A 1958, 101) sind nicht revisibles Recht.

5. Die Erhebung der Umlage durch die Feuerwehr-Unfallkassen bei den kreisfreien Städten und den Landkreisen ihres Geschäftsgebiets erfolgt durch Verwaltungsakte.

6. Zur Erhebung der Klage gegen Beitragsbescheide der Feuerwehr-Unfallkassen sind auch die kreisangehörigen Gemeinden im Geschäftsgebiet der Feuerwehr-Unfallkasse befugt.

7. Die Satzungsbestimmungen der Feuerwehr-Unfallkasse Westfalen-Lippe von 1956 und 1967 verletzen nicht GG Art 3 und RVO § 725 Abs 2, soweit sie nur für Städte mit Berufsfeuerwehr eine Ermäßigung der Umlage vorsehen, nicht aber für Städte mit freiwilliger Feuerwehr, die eine ständig besetzte Feuerwache eingerichtet haben.

 

Normenkette

SGG § 162 Abs. 2, §§ 70, 54; RVO § 656 Abs. 4 S. 2 Fassung: 1963-04-30, § 725 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30, § 770 Fassung: 1963-04-30, § 771 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30; GG Art. 3; UVGÄndG 3 Art. 37; RVO § 896 Abs. 1 Fassung: 1939-02-17

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 1971 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte nach der vorzunehmenden Satzungsänderung zu prüfen hat, ob eine Ermäßigung der Umlage oder eine Prämiengewährung gemäß § 725 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung für die streitbefangenen Zeiträume in Betracht kommt.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die im Jahre 1884 als "Westfälische Feuerwehr-Unfallhilfskasse" mit dem Sitz in Münster errichtete Beklagte ist unter der Bezeichnung "Feuerwehr-Unfallkasse W" Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) für die im Gebiet des Landschaftsverbandes W im Feuerlöschwesen Beschäftigten, soweit diese nicht nach § 541 der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherungsfrei sind. Ihre Aufwendungen für die Versicherungsleistungen, die Kosten der Verwaltung und für die Ansammlung des Betriebsstocks werden jährlich nach Schluß des Geschäftsjahres auf die kreisfreien Städte und Landkreise nach der vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebenen Einwohnerzahl umgelegt (§ 23 Unterabsatz 1 der am 1. Oktober 1956 in Kraft getretenen Satzung - Satzung 1956 -; § 25 Abs. 1 der seit dem 1. Januar 1967 geltenden Fassung - Satzung 1967 -). Für Städte mit Berufsfeuerwehr wird die Umlage ermäßigt, es sind aber mindestens 10 v.H. des Umlagesatzes zu erheben (§ 23 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 1, 3 der Satzung 1956, § 25 Abs. 2 Satz 1, 3 der Satzung 1967). Nach § 23 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Satzung 1956 hat die Ermäßigung der Zahl der versicherungsfreien Angehörigen der Feuerwehr zu entsprechen. § 25 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 1967 bestimmt, daß die Ermäßigung nach der Zahl der unfallversicherungsfreien Mitglieder der Berufsfeuerwehr im Verhältnis zu den bei ihr sonst beschäftigten unfallversicherungspflichtigen Angestellten, Arbeitern und freiwilligen Feuerwehrmännern nach dem Stand vom 30. Juni des Vorjahres festgesetzt wird. In § 25 Abs. 2 Satz 4 der Satzung 1967 heißt es außerdem: "§ 725 Abs. 2 RVO ist zu berücksichtigen."

In der von der Beklagten für die einzelnen Landkreise festgesetzten Umlage sind zugleich die Beträge genannt, welche die kreisangehörigen Städte sowie die Ämter aufgrund ihrer Einwohnerzahl aufzubringen haben. Diese zahlen den auf sie entfallenden Anteil bei der Kreisverwaltung ein. Diese überweist den von der Beklagten festgesetzten Gesamtbetrag an die Beklagte.

Mit Schreiben vom 18. Januar 1965 teilte die Beklagte dem beigeladenen Landkreis Minden mit, daß ihre Vertreterversammlung am 12. März 1964 beschlossen habe, die endgültige Umlage für 1964 bei 0,12 DM pro Kopf der Bevölkerung zu belassen und ihr Vorstand am 26. November 1964 entschieden habe, als vorläufige Umlage für das Jahr 1965 ebenfalls diesen Betrag pro Kopf der Bevölkerung zu erheben. Für die Stadt Minden - Klägerin - errechnete die Beklagte unter Zugrundelegung von 49.498 Einwohnern einen Umlageanteil von 5.939,76 DM. Der Beigeladene teilte durch gesondertes Schreiben vom 20. Januar 1965 dies seinen kreisangehörigen Städten, u.a. der Klägerin, sowie den Ämtern mit.

Für das Jahr 1966 errechnete die Beklagte den auf die Klägerin entfallenden Anteil an der vorläufigen Umlage auf 6.060,24 DM (bei 50.502 Einwohnern). In ihrem Schreiben an den Beigeladenen vom 13. Dezember 1965 wies sie ferner darauf hin, ihre Vertreterversammlung habe beschlossen, daß die endgültige Umlage für 1965 in Höhe der vorläufigen belassen worden sei. Dies teilte der Beigeladene am 16. Dezember 1965 u.a. der Klägerin mit.

Mit Schreiben vom 23. Februar 1966 beantragte die Klägerin bei der Beklagten - dort eingegangen am 28. Februar 1966 -, unter Hinweis auf die übereinstimmende Ansicht des nordrhein-westfälischen Städtebundes und des nordrheinwestfälischen Landkreistags, wonach trotz Abführung des Umlageanteils an den Landkreis die kreisangehörigen Städte der endgültig verpflichtete Träger der Umlage seien, deren Ermäßigung nach § 23 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Satzung 1956. Es bestehe zwar bei ihr keine Berufsfeuerwehr. Nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1958 (GVBl S. 101 - FSHG) habe sie jedoch eine hauptamtliche Feuerwache mit insgesamt 30 Bediensteten einrichten müssen. Von diesen habe sie in den Jahren 1964 und 1965 25 Bedienstete in das Beamtenverhältnis übergeführt, so daß hinsichtlich dieses Personenkreises eine Entschädigungspflicht der Beklagten weggefallen sei; für die Versorgung dieser Feuerwehrmänner sei vielmehr die Versorgungskasse des westfälisch-lippischen Landschaftsverbandes zuständig. Weitere 3 angestellte Feuerwehrleute würden in absehbarer Zeit nach Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ebenfalls zu Beamten ernannt werden. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Satzung 1956 seien somit erfüllt. Daher werde gebeten zu prüfen, in welcher Höhe eine Ermäßigung der Umlage Platz greifen und ob diese auch noch für das zurückliegende Rechnungsjahr 1965 ausgesprochen werden könne.

Auf Rückfrage der Beklagten gab die Klägerin an, daß ihrer freiwilligen Feuerwehr 129 aktive Mitglieder angehörten; davon seien 29 hauptamtliche Kräfte auf der Feuerwache beschäftigt. Im Bereich der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Minden seien im Jahr 1965 insgesamt 133 Brände oder andere Notstände eingetreten. Hierbei seien die auf der hauptamtlichen Wache tätigen Kräfte stets eingesetzt worden. Bei 12 Einsätzen seien ehrenamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr hinzugezogen worden.

Nachdem die Vertreterversammlung der Beklagten die Entscheidung über die erbetene Umlageermäßigung zunächst zurückgestellt hatte, teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 31. Januar 1967 mit, daß sie ihren Anteil an der vorläufigen Umlage für das Jahr 1967 nur unter Vorbehalt leiste und von insgesamt 30 Dienstkräften der hauptamtlichen Feuerwache nunmehr 29 Beamte seien.

Mit Schreiben vom 20. April 1967 setzte die Beklagte die Klägerin davon in Kenntnis, daß die Vertreterversammlung in ihrer Sitzung vom 13. April 1967 eine Ermäßigung der Umlage abgelehnt habe, weil die Klägerin keine Berufsfeuerwehr im Sinn des § 7 Abs. 2 FSHG unterhalte. Die Vertreterversammlung habe ferner beschlossen, vom Jahre 1968 an nurmehr den Städten mit Berufsfeuerwehr im Sinne dieser Vorschrift eine Umlageermäßigung zu gewähren.

Die Beklagte hatte - teilweise seit dem Jahre 1948 durch den damals noch bei ihr bestehenden Beirat (s. §§ 10, 12 der seit dem 1. November 1937 geltenden Satzung - Satzung 1937) - Städten, die eine hauptamtliche Feuerwache eingerichtet hatten, eine Ermäßigung der Umlage bewilligt. Mehrere Städte haben wegen der künftigen Verweigerung dieser Umlageermäßigung Verfahren anhängig gemacht. Wie sich aus den vom Landessozialgericht (LSG) beigezogenen Akten in der Sache Stadtgemeinde C ./. Feuerwehr-Unfallkasse W ergibt, ist das dortige Verfahren bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits einstweilen vergleichsweise erledigt worden.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 12. Mai 1967 Widerspruch mit dem Hinweis, daß nach § 8 FSHG die freiwillige Feuerwehr eine Einrichtung der Gemeinde sei und diese hauptberufliche Kräfte als Beamte, Angestellte oder Arbeiter einstellen könne; sie habe alle hauptamtlichen Kräfte in das Beamtenverhältnis übernommen, so daß diese beamtenrechtlich dieselbe Stellung hätten wie die Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehren, die stets Beamte sein müßten. Für diesen versicherungsfreien Personenkreis habe die Beklagte indessen keine Versicherungsleistungen zu erbringen; dies sei der ausschlaggebende Grund, daß nach der Satzung Städte mit Berufsfeuerwehr Anspruch auf eine Ermäßigung der Umlage hätten. Sie habe zwar bisher rechtlich von der ihr nach dem FSHG zustehenden Möglichkeit, eine Berufsfeuerwehr einzurichten, keinen Gebrauch gemacht. Praktisch habe sie aber die hauptamtlich eingesetzten Kräfte ihrer freiwilligen Feuerwehr den beamteten Kräften einer Berufsfeuerwehr gleichgestellt, so daß sie ebenfalls einen Anspruch auf Ermäßigung der Umlage habe.

Durch Bescheid vom 18. September 1967 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen: Die Ermäßigung der Umlage solle die Mißhelligkeiten beseitigen, daß Großstädte mit Berufsfeuerwehr sonst in vollem Umfang zu den Lasten der Feuerwehr-Unfallkasse beisteuern müßten, obwohl infolge Versicherungsfreiheit der beamteten Angehörigen der Berufsfeuerwehr keine entsprechenden Versicherungsleistungen gewährt würden. Die hauptamtlichen Kräfte einer freiwilligen Feuerwehr bildeten jedoch keine Berufsfeuerwehr, sondern seien Teil der freiwilligen Feuerwehr und deren Leiter nachgeordnet. Bei freiwilligen Feuerwehren könne nicht in jedem einzelnen Fall abgestimmt werden, inwieweit die Zahl der hauptamtlichen Kräfte das Unfallrisiko der ehrenamtlich tätigen Feuerwehrmänner verstärke oder mindere. Da die Klägerin nur eine freiwillige Feuerwehr mit hauptberuflichem Stammpersonal unterhalte, sei die begehrte Ermäßigung der Umlage mit Recht abgelehnt worden.

Mit ihrer Klage beim Sozialgericht (SG) Detmold hat die Klägerin zusätzlich zu ihrem bisherigen Vorbringen u.a. geltend gemacht, daß die Bestimmungen der früheren wie der jetzt geltenden Satzung über die Ermäßigung der Umlage mit § 725 Abs. 2 und § 770 RVO nicht vereinbar seien. In ihrem Gebiet sei es in den Jahren 1965 bis 1967 zu keinem Schadenfall in der freiwilligen Feuerwehr gekommen. Außerdem sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil die Beklagte anderen Städten mit freiwilliger Feuerwehr und hauptamtlicher Feuerwache eine Umlageermäßigung bewilligt habe.

Die Beklagte hat darauf u.a. erwidert, eine Umlageermäßigung sei den Städten Herne, Wanne-Eickel und Bottrop gewährt worden, weil diese Städte mit jeweils mehr als 100.000 Einwohnern bereits nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1948 (GVBl S. 205) zur Einrichtung von Berufsfeuerwehren verpflichtet gewesen seien und die Stadt C deren Einrichtung geplant habe. Auch die Satzungen der fünf anderen im Bundesgebiet bestehenden Feuerwehr-Unfallkassen sähen nur für Städte mit einer Berufsfeuerwehr im technischen Sinn eine Umlageermäßigung vor; sie ließen in ihren Satzungen § 725 Abs. 2 RVO im Einverständnis mit den zuständigen Aufsichtsbehörden unerwähnt. Diese Vorschrift diene der Intensivierung der Unfallverhütung und stelle somit auf Umstände ab, für die die Unterlagen erst am Schluß jedes Geschäftsjahres vorlägen und die in jedem Geschäftsjahr verschieden sein könnten. Die Klägerin verlange hingegen eine im voraus zu gewährende generelle Umlageermäßigung aus Gesichtspunkten, die mit dem Zweck des § 725 Abs. 2 RVO nichts zu tun hätten.

Das SG hat nach Beiladung des Landkreises Minden durch Urteil vom 18. November 1968 die Entscheidungen der Beklagten vom 20. April 1967 und 18. September 1967 aufgehoben und diese verpflichtet, die auf die Klägerin entfallende Umlage für die Jahre 1965, 1966 und 1967 anderweitig festzusetzen. Das SG ist der Auffassung, daß der Antrag auch wegen der für das Jahr 1965 begehrten Ermäßigung der Umlage nicht verspätet sei, weil der Verwaltungsakt, der den endgültigen Beitrag für dieses Jahr festgesetzt habe, der Klägerin erst am 23. Dezember 1965 zugegangen sei und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Zu den Städten mit Berufsfeuerwehr gehörten auch Städte mit einer freiwilligen Feuerwehr, die eine ständig besetzte Hauptwache besitze, denn auch bei diesen würden fast alle gefährlichen Einsätze allein von beamteten Feuerwehrleuten bestritten und für diesen Personenkreis habe die Beklagte bei einem Unfall keine Versicherungsleistungen zu erbringen. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete deshalb, daß auch der Klägerin eine Ermäßigung der Umlage zuzubilligen sei. Zudem sei § 725 Abs. 2 RVO zu beachten.

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 16. November 1971 unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klägerin sei zur Erhebung der Klage befugt gewesen, weil sie letzten Endes als Kostenträgerin die Mittel der Beklagten mitaufbringe. Da die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber der Klägerin, die ebenfalls ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts sei, mangels eines Unterwerfungsverhältnisses keine Entscheidungsbefugnis habe, welche die Klägerin binden könne, habe die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Verwaltungsakte erlassen können. Ihre Mitteilung vom 20. April 1967 und ihr als Widerspruchsbescheid bezeichnetes Schreiben vom 18. September 1967, durch die sie die von der Klägerin begehrte Umlageermäßigung abgelehnt habe, habe deshalb keine Rechtsmittelfrist in Lauf setzen können. Daher sei es unerheblich, wann der Klägerin über den Beigeladenen die Mitteilung über die auf sie entfallende Umlage zugegangen sei. In jenen beiden Schreiben sei vielmehr eine Weigerung der Beklagten zu sehen, das Leistungsbegehren der Klägerin zu erfüllen. Diese habe keinen Rechtsanspruch auf Ermäßigung der Umlage. Die Beklagte sei in Ausführung des § 656 Abs. 4 RVO für ihren Bereich zum UV-Träger bestimmt worden. Die Landesregierung habe keine Rechtsverordnung nach § 771 Abs. 1 RVO dahin erlassen, daß und wie die Beklagte ihre Aufwendungen auf die beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände umlege. Daher habe sie nach § 770 RVO in ihrer Satzung das Nähere über die Aufbringung der Mittel zu bestimmen und das Verfahren über die Festsetzung und Einziehung der Beiträge zu regeln. Da ihr insoweit nach § 770 Satz 2 RVO ein weiter Spielraum eingeräumt werde, habe die Beklagte satzungsgemäß bestimmen können, daß ihre Aufwendungen jährlich auf die kreisfreien Städte und die Landkreise ihres Geschäftsgebiets nach der vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebenen Einwohnerzahl umgelegt würden und für Städte mit Berufsfeuerwehr die Umlage ermäßigt werde. Die Wortfassung "Städte mit Berufsfeuerwehr" finde sich schon in der Satzung 1937 wie auch in den Satzungen 1956 und 1967. Der Begriff "Berufsfeuerwehr" sei aus dem FSHG zu bestimmen, auch wenn dieses Gesetz erst am 1. April 1958 in Kraft getreten sei, denn bereits vor dem Wirksamwerden der Satzung 1937 sei dieser Begriff Gegenstand gesetzlicher Regelungen gewesen. Die Berufsfeuerwehren seien erst durch das Reichsgesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 (RGBl I S. 1662) in die Feuerschutzpolizei übergeleitet worden und es seien dadurch die Berufsfeuerwehrleute Polizeivollzugsbeamte geworden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung 1937 (1. November 1937) habe es somit Berufsfeuerwehren gegeben, die von der damaligen Satzung berücksichtigt worden seien. Durch das Gesetz über den Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1948 sei wieder eine deutliche Unterscheidung zwischen Berufsfeuerwehr und freiwilliger Feuerwehr getroffen worden, wobei Stadtkreise mit mehr als 100.000 Einwohnern Berufsfeuerwehren einrichten mußten. Nach § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes hätten Berufsfeuerwehren aus hauptamtlichen Kräften mit einem hauptamtlichen Leiter bestanden; Einstellung, Anstellung und Besoldung hatten nach den Grundsätzen des Beamtenrechts zu erfolgen. Angestellte und Arbeiter durften lediglich für Sonderdienste beschäftigt werden, aber nur soweit sie nicht für den Feuerlöschdienst oder für Krankentransporte eingesetzt wurden. Diese Rechtslage habe das FSHG beibehalten. Diese somit eindeutige Begriffsbestimmung gelte auch für denselben in der Satzung der Beklagten verwendeten Begriff. Entgegen der Meinung der Klägerin liege eine Berufsfeuerwehr nicht schon vor, wenn ein Stamm hauptamtlich tätiger Feuerwehrleute vorhanden sei. Nach § 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 2. Juni 1948 wie auch nach § 9 Abs. 3 FSHG könne eine Gemeinde bei ihrer freiwilligen Feuerwehr hauptamtliche Kräfte einstellen. Eine Berufsfeuerwehr bestehe somit nur, wenn ihre beamteten Kräfte zur Wahrnehmung der den Gemeinden in § 1 FSHG übertragenen Aufgaben entsprechend den örtlichen Verhältnissen ausreichten, auch über den Rahmen alltäglich anfallender Vorkommnisse besonderen Notständen wirksam zu begegnen. Diese Aufgabe könne die Klägerin mit ihrer mit hauptberuflichen Kräften besetzten Feuerwache aber nicht erfüllen. Sie könne ihrer gesetzlichen Aufgabe, Feuerschutz und Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen zu gewährleisten, nur mit ihrer gesamten freiwilligen Feuerwehr nachkommen, wie sich schon aus dem Stärkeverhältnis ihrer gesamten aktiven Mitglieder zu den innerhalb der freiwilligen Feuerwehr eingestellten hauptamtlichen Kräften ergebe; dieses Verhältnis habe im Jahre 1965 129 : 29, 1966 148 : 29 und 1967 165 : 30 betragen. Die Klägerin habe auch zugestanden, daß bei einigen Einsätzen in den Jahren 1965 bis 1967 die ehrenamtlichen Mitglieder ihrer freiwilligen Feuerwehr hätten hinzugezogen werden müssen. Die Klägerin sei somit keine Stadt mit Berufsfeuerwehr, so daß ihr satzungsgemäß keine Umlageermäßigung zustehe. Die entsprechenden Satzungsbestimmungen stünden nicht im Widerspruch zu den §§ 725 Abs. 2 und 770 RVO. Träger der UV für die Feuerwehren sei nach § 655 Abs. 2 Nr. 1 RVO das Land. Dieses habe zwar, was nach § 656 Abs. 4 RVO zulässig sei, die Beklagte für ihren Geschäftsbereich als Versicherungsträger bestimmt. Diese könne aber nicht anderen Vorschriften unterworfen sein, wie sie für das Land als Träger der UV maßgebend wären. Deshalb gelte auch für die Beklagte § 767 Abs. 2 Nr. 6 RVO; danach sei für sie der gesamte § 725 RVO nicht verbindlich. Die Beklagte habe zwar erstmals in der Satzung 1967 bestimmt, daß § 725 Abs. 2 RVO zu berücksichtigen sei. Damit habe sie aber lediglich im Rahmen des ihr durch § 770 RVO eingeräumten Rechts Maßstäbe aufgestellt, wie die Umlage bei Städten mit Berufsfeuerwehr nach Gesichtspunkten, die auch eine Abstufung nach der Unfallgefahr berücksichtigten, zu ermäßigen sei. Zugunsten der Klägerin spreche auch nicht, daß in § 25 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 1967 u.a. von freiwilligen Feuerwehrmännern die Rede sei. Nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1948 wie auch nach § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 FSHG könne nämlich neben einer Berufsfeuerwehr auch eine freiwillige Feuerwehr aufgestellt werden, wobei diese der Führung des Leiters der Berufsfeuerwehr unterstellt sei. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn nach der Satzung der Beklagten nur Städte mit Berufsfeuerwehr Anspruch auf eine Ermäßigung der Umlage hätten, denn eine Berufsfeuerwehr gleiche wegen der Unterschiedlichkeit des Aufgabengebiets nicht einer freiwilligen Feuerwehr, selbst wenn diese durch eine ständig besetzte Feuerwache den täglich erforderlichen Einsätzen genüge. Daraus, daß die Beklagte in der Vergangenheit entgegen ihrer Satzung einigen Städten, die keine Berufsfeuerwehr unterhielten, eine Ermäßigung der Umlage bewilligt habe, könne die Klägerin für sich keine Rechte herleiten.

Das LSG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, was unter der in den Satzungen der Beklagten verwendeten Begriffsbestimmung "Städte mit Berufsfeuerwehr" versicherungsrechtlich zu verstehen sei, die Revision zugelassen.

Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und es im wesentlichen wie folgt begründet:

Das Berufungsgericht habe den Begriff "Berufsfeuerwehr" rechtsirrtümlich ausgelegt. Dieser Begriff habe im Gegensatz zu früher durch die im FSHG enthaltene Neuregelung des Feuerschutzwesens zumindest versicherungsrechtlich eine inhaltliche Änderung und Erweiterung erfahren. Dieses Gesetz schreibe für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern als Mindesteinrichtung eine - als Berufsfeuerwehr bezeichnete - Feuerwehr mit Berufsfeuerwehrleuten, die den Feuerschutz weitgehend gewährleisteten, und eine freiwillige Feuerwehr zur vollen Sicherstellung des Feuerschutzes vor; Gemeinden zwischen 20.000 und 100.000 Einwohnern müßten - in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift vom 11. März 1959 - eine freiwillige Feuerwehr mit einer ständig besetzten Feuerwache mit Berufsfeuerwehrleuten einrichten, welche in der Lage sei, den Feuerschutz ohne den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrleute weitgehend zu gewährleisten. Lediglich hinsichtlich der Bezeichnung, nicht aber faktisch und in bezug auf ihre Wirksamkeit, bestehe zwischen diesen beiden Arten von Feuerwehren ein Unterschied. Somit seien, da die Stadt Minden hinsichtlich der Zahl der hauptamtlichen Kräfte sich an die Anweisungen des zuständigen Regierungspräsidenten halte, zumindest versicherungsrechtlich gleichartige Sachverhalte gegeben, so daß die Beklagte bei der Ermäßigung der Umlage nicht unterschiedliche Maßstäbe anwenden dürfe. Abgesehen davon sei es entgegen der Auffassung des LSG nicht Kennzeichen einer Berufsfeuerwehr, daß diese den Feuerschutz allein mit ihren Kräften gewährleisten müsse, denn das FSHG habe gut ausgebildete freiwillige Feuerwehren nicht überflüssig machen wollen. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht annehmen wolle, daß nach der Satzung nur Städte mit Berufsfeuerwehr einen Rechtsanspruch auf Ermäßigung der Umlage hätten, werde die Beklagte dadurch nicht gehindert, Städten mit freiwilliger Feuerwehr und ständig besetzter Feuerwache eine Umlageermäßigung einzuräumen, sofern die Zahl der Berufsfeuerwehrleute nicht unerheblich sei. Da die Beklagte in dieser Weise in der Vergangenheit bereits verfahren sei, sei insoweit eine Selbstbindung eingetreten, von der sie im Falle der Stadt M nicht abweichen dürfe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei, wie sich aus § 769 Abs. 2 Nr. 3 RVO ergebe, für die Beklagte § 725 Abs. 2 RVO verbindlich. Diese Vorschrift regele den Einzelfall der Umlageermäßigung nach dem Versicherungsrisiko und wolle denjenigen mit Beiträgen gering belasten, der den Versicherungsträger entlaste. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift bei der Aufteilung der der Beklagten entstehenden Aufwendungen auf die kreisfreien Städte und die Landkreise sei somit gesetzeswidrig. Das LSG lege die Satzung 1967 hingegen dahin aus, daß § 725 Abs. 2 RVO nur anzuwenden sei, soweit Städten mit Berufsfeuerwehr eine Ermäßigung der Umlage zu gewähren sei. Dann könnten aber, da nach dem Wortlaut der Satzung Träger der Umlage nur die Landkreise und kreisfreien Städte seien, allein diese eine Umlageermäßigung erhalten. Dies wäre aber verfassungswidrig.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ihre Satzungen sowie das FSHG seien nicht revisibles Recht. Durch den von der Klägerin zitierten Runderlaß des nordrhein-westfälischen Innenministers vom 11. März 1959 sei überdies klargestellt, daß die bei Städten zwischen 20.000 und 100.000 Einwohnern vorgeschriebene ständig besetzte Feuerwache ein Teil der freiwilligen Feuerwehr sei. Eine Anwendung des § 725 Abs. 2 RVO in dem von der Klägerin verstandenen Sinn wäre nicht praktikabel. Im Geschäftsbezirk der Beklagten befänden sich rund 1200 Gemeinden. Allein aus personellen Gründen werde sich nicht feststellen lassen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für einen Beitragsnachlaß erfüllt seien. Ebenso könne nur mit erheblich höheren Verwaltungskosten als bisher bei den kleinen Gemeinden und den Kleinstädten die "Zahl und Schwere der vorgekommenen Arbeitsunfälle" entsprechend § 725 Abs. 2 RVO festgestellt werden. Einer Regelung, die zulasse, daß einer kleinen Gemeinde, in der bei der Bekämpfung eines schweren Brandes Menschen getötet oder verletzt worden seien, erhebliche Zuschläge zur Umlage auferlegt werden müßten, sei mit dem Genossenschaftsgedanken, auf dem die Feuerwehr-Unfallkassen beruhten, nicht vereinbar. Bei den Feuerwehren handele es sich nicht, wovon der Gesetzgeber in § 725 Abs. 2 RVO ausgegangen sei, um Betriebe, die mehr oder minder große Gefahren für ihre Beschäftigten verursachten, sondern um Unternehmen, die Gefahren von anderen abwenden sollten. Da die Feuerwehren für diese Gefahren nicht verantwortlich seien, könne auf sie § 725 Abs. 2 RVO nicht angewendet werden.

Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Klägerin an. Er ist der Meinung, daß die Beklagte Verwaltungsakte erlassen habe und dem nicht entgegenstehe, daß die Klägerin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist im wesentlichen unbegründet.

Der Auffassung des Berufungsgerichts, es habe nicht über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten der Beklagten, sondern über Leistungsklagen im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG zu entscheiden gehabt, stimmt der erkennende Senat nicht zu. Ihr steht auch die gesetzliche Entwicklung des UV-Schutzes für den Feuerwehrdienst entgegen.

Das 3. Gesetz über Änderungen in der UV - 3. ÄndG - vom 20. Dezember 1928 (RGBl I S. 405) bezog in § 537 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a RVO den Betrieb der Feuerwehren und Betriebe zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen in den UV-Schutz mit ein (Art. 1). Zu den Feuerwehren in diesem Sinne gehörten Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren (vgl. RVO-MitglKomm, 2. Aufl., 1930, Anm. 22 a zu § 537, letzter Absatz). Für die Bediensteten von Feuerwehren, die Beamte waren, bestand allerdings Versicherungsfreiheit unter den Voraussetzungen des damaligen § 554 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 RVO. Diese Vorschrift wurde mit dem Inkrafttreten des 6. Gesetzes über Änderungen in der UV - 6. ÄndG - vom 9. März 1942 (RGBl I S. 107) - 1. Januar 1942 - in die nunmehr die Versicherungsfreiheit zusammenfassend regelnde Vorschrift des § 541 RVO einbezogen (s. die Amtl. Begründung zum 6. ÄndG, AN 1942 II S. 199). Das 6. ÄndG, das in der UV die sogenannte Personenversicherung einführte, unterstellte in § 537 Nr. 3 RVO u.a. die Angehörigen der Feuerwehren dem UV-Schutz. UV-Träger für die Betriebe der Feuerwehren war nach § 627 Abs. 1 RVO (Art. 13 des 3. ÄndG) das Land. Die oberste Verwaltungsbehörde konnte indessen nach § 627 Abs. 2, 3 RVO unter bestimmten Voraussetzungen Gemeinden oder Gemeindeverbände zum Versicherungsträger bestimmen. Nach § 896 RVO (Art. 26 des 3. ÄndG) konnte die oberste Verwaltungsbehörde vorschreiben, daß und wie der Versicherungsträger für Betriebe der Feuerwehren seine Aufwendungen auf die beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände umlegte; ferner konnte sie vorschreiben, daß und wie sonstige nach den Bestimmungen des Landesrechts Beitragspflichtige zur Tragung der Aufwendungen herangezogen wurden. Die Versicherten selbst oder die aus Versicherten bestehenden Vereine zur Hilfeleistung bei Feuersnot und anderen Unglücksfällen durften nach dieser Vorschrift hingegen nicht zu Beiträgen herangezogen werden. Die Übergangsvorschrift des Art. 37 des 3. ÄndG schrieb vor, daß die oberste Verwaltungsbehörde anstelle des Landes Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, die am 31. Dezember 1927 mit der Versorgung verunglückter Feuerwehrleute befaßt waren oder bis zu diesem Zeitpunkt Mittel für diese Zwecke aufgewendet hatten, zu Trägern der UV für die Feuerwehren machen konnte, die im Bereich der Körperschaft, Stiftung oder Anstalt ihren Sitz hatten; § 896 RVO galt auch insoweit entsprechend. Die Aufgaben auf dem Gebiet der Unfallverhütung und ihrer Überwachung verblieben allerdings dem Land und dieses haftete den Gläubigern, soweit die Mittel der Körperschaft, Stiftung oder Anstalt zur Deckung der Verbindlichkeiten aus der UV nicht ausreichten; bei der Auflösung dieser UV-Träger wurde das Land Versicherungsträger. Von der Möglichkeit des Art. 37 des 3. ÄndG wurde insbesondere in Preußen Gebrauch gemacht, indem die bei den Feuersozietäten bestehenden Feuerwehr-Unfallversicherungskassen zu UV-Trägern bestimmt wurden (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15. August 1973, Bd. II S. 533; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 7 zu § 656 RVO). Dies ist auch bei der, wie sich aus der Satzung 1937 ergibt, im Jahre 1884 errichteten Westfälischen Feuerwehr-Unfallhilfskasse geschehen.

Der durch das 3. ÄndG eingeführte, durch das 6. ÄndG teilweise geänderte Rechtszustand ist im wesentlichen durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) übernommen worden. Ohne allerdings die Angehörigen der Feuerwehr ausdrücklich zu erwähnen, wird dieser Personenkreis nunmehr in § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO (nF) als "die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Tätigen" erfaßt (Lauterbach aaO Anm. 46 zu § 539). Träger der UV ist nach wie vor das Land (§ 655 Abs. 2 Nr. 1 RVO nF), obwohl Träger der Feuerwehren und damit "Unternehmer" im Sinne der §§ 539 Abs. 1 Nr. 8, 658 RVO nF in der Regel die Gemeinden sind (s. Lauterbach aaO Anm. 52 zu § 539 in Verbindung mit Anm. 3 zu § 655). Um den Bestand der aufgrund des früheren Rechts zu UV-Trägern bestimmten Feuerwehr-Unfallkassen sicherzustellen und die Möglichkeit zu eröffnen, die Feuerwehr-Unfallversicherungskassen zu UV-Trägern für den Brandschutz im Luftschutzhilfsdienst anstelle des Landes zu bestimmen, schreibt § 656 Abs. 4 Satz 2 RVO nF vor, daß für die UV der Unternehmen der Feuerwehren andere Träger der UV zugelassen oder bestimmt werden können (s. die Begründung zum Gesetzentwurf des UVNG, abgedr. bei Lauterbach aaO Anm. 1 zu § 656). Der Erlaß einer entsprechenden Rechtsverordnung durch die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen nach dieser Vorschrift, die - wie das LSG ausgeführt hat - nicht erfolgt ist, ist somit nicht erforderlich geworden, soweit Feuerwehr-Unfallkassen bereits aufgrund des Art. 37 des 3. ÄndG UV-Träger geworden sind. § 656 Abs. 4 Satz 2 RVO nF hat den insoweit bereits bestehenden Rechtszustand nicht ändern, sondern die rechtliche Möglichkeit schaffen wollen, daß Bundesländer auch künftig nicht nur Gemeinden oder Gemeinde-Unfallversicherungsverbände (GUV) als UV-Träger bestimmen (s. § 656 Abs. 4 Satz 1 RVO nF), sondern auch andere Träger der UV für die UV der Unternehmen der Feuerwehren neu errichten oder bereits bestehende auch noch für den Brandschutz im Lustschutzhilfsdienst für zuständig erklären können (s. Lauterbach aaO Anm. 7 b zu § 656). Dies ist für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Verordnung über die Bestimmung der Feuerwehr-Unfallkassen Rheinland und W zu Trägern der UV für die Versicherten des Brandschutzes im Luftschutzhilfsdienst vom 26. November 1963 (GVBl S. 329) auch geschehen. Schließlich hat § 771 Abs. 1 RVO nF weitgehend die frühere Vorschrift des § 896 Abs. 1 RVO (der Abs. 2 ist später eingefügt worden und betrifft nicht die UV für Unternehmen der Feuerwehren) übernommen. Eine - nach § 771 Abs. 1 RVO nF erforderliche - Rechtsverordnung der Landesregierung über die Art und Weise der Umlegung der Aufwendungen auf die beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände ist aber nicht notwendig, soweit es - wie bei der Beklagten - bereits nach dem früher geltenden Recht (§ 896 RVO) so gehandhabt worden ist, weil nach dem UVNG ersichtlich der bisherige Rechtszustand unangetastet bleiben sollte.

Die Beklagte legt, gestützt auf diese Rechtsgrundlage, welche die Bestimmung kreisfreier Städte und Landkreise als beitragspflichtig zuläßt, auch soweit sie nicht Träger von Unternehmen der Feuerwehr sind, jedenfalls schon seit langem ihre Aufwendungen stets auf die kreisfreien Städte und Landkreise in ihrem Geschäftsbereich um. Obwohl diese Gebietskörperschaften ebenfalls Träger des öffentlichen Rechts und somit gegenüber der Beklagten grundsätzlich gleichrangig sind, wird die Beklagte auf diesem von ihr aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung zu regelnden Sachverhalt gegenüber diesen Gebietskörperschaften als Hoheitsträger tätig. Die jeweilige Regelung erfolgt für einen jeweils die Verhältnisse des Einzelfalles berücksichtigenden Sachverhalt (vorläufige Umlage, endgültige Umlage) und somit durch Verwaltungsakt. Dem steht nicht entgegen, daß nach § 894 RVO (idF vor dem Inkrafttreten des UVNG) für "andere öffentliche Körperschaften" als UV-Träger und somit auch für die Beklagte die für die gewerblichen Berufsgenossenschaften geltenden Vorschriften des 3. Buchs der RVO über die Aufbringung der Mittel sowie über das Umlage- und Erhebungsverfahren (§§ 731 - 776 RVO) nicht gegolten haben und nach § 769 RVO nF für die besonderen UV-Träger für die Feuerwehren von den Vorschriften über die Aufbringung der Mittel die §§ 724, 725 Abs. 1, 726 - 734, 736 - 739, 741 - 750, 751 Abs. 2, 752 - 757 und 761 RVO nF nicht gelten. Obwohl also schon nach dem früheren Recht u.a. auch die Vorschriften über Heberollenauszüge (§ 754 RVO) für diese besonderen UV-Träger nicht verbindlich gewesen sind und auch nach dem jetzt geltenden Recht für sie die Vorschriften über Beitragsbescheide (§§ 746, 751 Abs. 2 RVO nF) nicht gelten, läßt dies nicht darauf schließen, daß sie keine Verwaltungsakte erlassen dürfen. Auch diesen besonderen UV-Trägern obliegt die ihnen zulässigerweise vom Land übertragene Verpflichtung, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen und dadurch entstehende Aufwendungen zu decken, also in diesem Sinne hoheitlich tätig zu werden, wobei allerdings - abweichend von dem für die gewerblichen Berufsgenossenschaften geltenden Beitragsrecht - der beitragspflichtige Personenkreis nicht stets auch Unternehmer von Feuerwehren zu sein braucht. Die Beklagte erläßt somit Verwaltungsakte, soweit sie die vorläufige und endgültige Umlage erhebt. Da sich eine nach den Satzungen 1937, 1956 und 1967 mögliche Umlageermäßigung nur auf das jeweilige Geschäftsjahr und somit nur auf die endgültige Umlage beziehen kann, hat die Klägerin am 23. Februar 1966 den strittigen Bescheid der Beklagten für 1965, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, rechtzeitig im Sinne eines Widerspruchs angefochten (§ 66 Abs. 2 SGG), wobei es sich insoweit allerdings nicht um eine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage handelt (SozR Nr. 2 zu § 87 SGG). Über die Rechtzeitigkeit der Klage besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Nach § 96 SGG gelten auch die Beitragsbescheide als angefochten, die nach Klageerhebung bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von der Beklagten erlassen worden sind, weil, obwohl die Beitragsfeststellung jeweils ein anderes Geschäftsjahr betrifft, sie von der Klägerin stets unter demselben rechtlichen Gesichtspunkt beanstandet werden (BSG 18, 93 ff). Der Anwendung des § 96 SGG steht nicht entgegen, daß die als angefochten geltenden Verwaltungsakte nicht nach § 80 Abs. 2 SGG in einem Vorverfahren nachgeprüft worden sind (BSG 18, 93, 94 = SozR Nr. 16 zu § 96 SGG). Das gleiche wie zu § 96 SGG hat auch für die Bescheide, die während des Vorverfahrens ergangen sind, zu gelten (§ 86 Abs. 1 SGG).

Zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, daß die Klägerin zur Klageerhebung befugt ist, obwohl die strittigen Beitragsbescheide jeweils an den beigeladenen Landkreis gerichtet sind und dieser deren Inhalt seinen kreisangehörigen Städten - also auch der Klägerin - sowie den Ämtern durch gesondertes Schreiben mitgeteilt hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung 1937 wurden die Aufwendungen der Beklagten auf die Städte und Ämter der Provinz Westfalen umgelegt, nach § 23 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Satzung 1956 sowie nach § 25 Abs. 1 der Satzung 1967 hingegen auf die kreisfreien Städte und Landkreise. In der Verwaltungspraxis ist jedoch gegenüber dem in der Satzung 1937 bestimmten Umlegungsmodus keine wesentliche Änderung eingetreten. In den an den beigeladenen Landkreis gerichteten Beitragsbescheiden sind nämlich die auf die kreisangehörigen Städte und die Ämter jeweils entsprechend ihrer Einwohnerzahl entfallenden Anteile an der Umlage betragsmäßig aufgegliedert, so daß dem Landkreis lediglich die Bekanntgabe der von der Beklagten bereits im einzelnen festgesetzten Umlageanteile an die kreisangehörigen Städte und die Ämter sowie die Einziehung dieser Beitragsanteile obliegt. Eine eigene Aufgabe nimmt der Landkreis insoweit nicht wahr, er ist lediglich Durchlaufstelle. Durch die - wenn auch an die Landkreise ihres Geschäftsbereichs gerichteten - Beitragsbescheide der Beklagten werden somit die kreisangehörigen Städte und die Ämter in ihrer Rechtsstellung betroffen. Deshalb steht der Klägerin ein eigenes Klagerecht zu (vgl. auch BSG 35, 224, 225).

Die Satzungen 1956 und 1967 der Beklagten, die den angefochtenen Beitragsbescheiden zugrunde liegen, sind jedoch, wie die Beklagte mit Recht geltend macht, nicht revisibles Recht im Sinne von § 162 Abs. 2 SGG. Es handelt sich um autonomes Recht eines landesunmittelbaren Versicherungsträgers, somit nicht um Bundesrecht. Sein Geltungsbereich erstreckt sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus. Beide Satzungen stimmen inhaltlich mit den Satzungen von Feuerwehr-Unfallkassen, die ihren Sitz in anderen Bundesländern haben (Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg - s. auch Brackmann aaO Bd. II S. 533), gerade hinsichtlich der hier zu entscheidenden Rechtsfrage nicht überein. So "ist" nach § 23 Nr. 2 der seit dem 1. Januar 1966 geltenden Satzung der Feuerwehr-Unfallversicherungskasse Oldenburg für "kreisfreie" Städte mit Berufsfeuerwehren die Umlage zu ermäßigen, es sind "mindestens 10 v.H." des ungekürzten Umlagesatzes zu erheben. Nach § 24 der am 2. Mai 1966 von der Aufsichtsbehörde genehmigten Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Hannover "kann" für Städte mit Berufsfeuerwehren die Umlage auf Antrag ermäßigt werden; es sind aber "mindestens 30 v.H." des Umlagesatzes zu erheben. § 25 der am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Schleswig-Holstein bestimmt, daß für Städte mit Berufsfeuerwehren "auf Antrag" die Umlage ermäßigt werden "kann"; es sind "mindestens 10 v.H." des Umlagebetrages zu erheben. Sonach liegt zwischen den Satzungen verschiedener Feuerwehr-Unfallkassen - nicht einmal desselben Bundeslandes (Niedersachsen) - in einem für die Aufbringung der Mittel wesentlichen Punkt keine Gemeinsamkeit vor, so daß die Voraussetzungen einer bewußten und gewollten Übereinstimmung von Rechtsvorschriften, was deren Revisibilität begründen könnte (BSG 13, 189, 191 ff; Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., Stand Dezember 1973, Anm. 5 b zu § 162 SGG - S. III/80-83 - jeweils mit Nachweisen), keinesfalls gegeben sind. Der erkennende Senat darf deshalb nicht nachprüfen, ob diese Satzungsbestimmungen der Beklagten, um deren Auslegung es im vorliegenden Rechtsstreit geht, vom Berufungsgericht auf den gegebenen Sachverhalt zutreffend angewendet worden sind; er ist vielmehr an dessen Auslegung gebunden.

Das LSG hat den schon in § 4 der Satzung 1937 sowie in § 23 der Satzung 1956 und § 25 der Satzung 1967 verwendeten Begriff "Berufsfeuerwehr" als inhaltsgleich mit demselben in § 8 des Gesetzes über den Feuerschutz im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1948 (GVBl S. 205) und § 7 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25. März 1958 (FSHG - GVBl S. 101) verwendeten Begriff angesehen. Bei diesen beiden Gesetzen handelt es sich um Landesrecht und somit ebenfalls um nicht revisibles Recht im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG. Das Landesgesetz vom 2. Juni 1948 hat zwar in seinem § 23 das Reichsgesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 (RGBl I S. 1662) aufgehoben und ist im Land Nordrhein-Westfalen an dessen Stelle getreten. Dennoch ist dieses Landesgesetz nicht nach § 125 Nr. 2 Grundgesetz (GG) Bundesrecht geworden, weil die in ihm geregelte Rechtsmaterie weder Gegenstände der ausschließlichen noch der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes (Art. 70 - 75 GG) betrifft. Das Berufungsgericht ist in - für den erkennenden Senat verbindlicher - Auslegung dieses Landesrechts auf den vorliegenden Sachverhalt zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin keine Berufsfeuerwehr eingerichtet habe, sondern es sich um eine freiwillige Feuerwehr mit einer mit hauptberuflichen Kräften besetzten Feuerwache im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 FSHG handele, so daß der Klägerin kein Anspruch auf Ermäßigung der Umlage zustehe.

Der erkennende Senat kann und muß jedoch prüfen, ob durch die Anwendung der irrevisiblen Rechtsnorm eine revisible Norm verletzt ist (BSG 3, 77, 80 ff). Die Revision macht geltend, daß durch die angefochtenen Bescheide und das diesen zugrunde liegende Satzungsrecht der Beklagten der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) sowie Bundesrecht, nämlich § 725 Abs. 2 und § 770 RVO nF, verletzt seien.

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes erblickt die Revision darin, daß die von ihr fast ganz mit beamteten Kräften besetzte ständige Feuerwache in ihrer Wirksamkeit einer Berufsfeuerwehr im Sinne des § 7 FSHG gleichkomme, so daß jedenfalls in der Frage der Ermäßigung der Umlage die Beklagte nicht nach unterschiedlichen Maßstäben verfahren dürfe. Mit diesen auf eine tatsächliche Behauptung gestützten Ausführungen vermag die Revision indessen nicht darzutun, daß die Satzungsbestimmungen, wonach für Städte mit Berufsfeuerwehr die Umlage zu ermäßigen ist, Art. 3 GG verletzten. Das LSG geht davon aus, daß der in diesen Satzungsbestimmungen enthaltene Begriff "Berufsfeuerwehr" sich nach dem FSHG bestimmt. Nach § 7 FSHG "müssen" Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern Berufsfeuerwehren einrichten; diese werden aus hauptamtlichen Kräften gebildet, die in der Regel als Beamte anzustellen sind. Dies schließt aber nicht aus, daß auch Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern - wie die Klägerin - eine Berufsfeuerwehr entsprechend den Vorschriften des FSHG einrichten können. Dies hat die Klägerin, wie sie selbst einräumt, bisher nicht getan. Sie ist nach der Nr. 12 der aufgrund des § 26 Abs. 3 FSHG erlassenen Verwaltungsvorschrift über die Gliederung, Stärke und Ausrüstung der freiwilligen Feuerwehren vom 11. März 1959 (MinBl. Nordrhein-Westfalen S. 579) verpflichtet, eine ständig besetzte Feuerwache einzurichten, welche in der Lage sein muß, die ersten Brandbekämpfungsmaßnahmen einzuleiten und erste Hilfe zu leisten. Eine ständig besetzte Feuerwache in diesem Sinne bildet aber, wie in der Nr. 13 dieser Verwaltungsvorschrift in Verdeutlichung des § 9 Abs. 3 FSHG ausgeführt wird, einen Teil der freiwilligen Feuerwehr; deren Angehörige verrichten, wie diese Gesetzesvorschrift besagt, ihren Dienst ehrenamtlich, soweit die Gemeinde nicht hauptberufliche Kräfte einstellt. Der Unterschied zwischen Berufsfeuerwehr und freiwilliger Feuerwehr, auch wenn diese eine ständig besetzte Feuerwache hat, kommt indessen u.a. darin zum Ausdruck, daß der Leiter der freiwilligen Feuerwehr und dessen Stellvertreter nach Anhörung der Wehr auf Vorschlag des Kreis- oder Bezirksbrandmeisters durch den Rat der Stadt bestellt werden (§ 9 Abs. 1); Einschränkungen dieser Art sind jedoch bei der Berufung des Leiters einer Berufsfeuerwehr und dessen Stellvertreter gesetzlich nicht vorgesehen (§ 7 Abs. 2). Jener führt vielmehr, wenn neben einer Berufsfeuerwehr eine freiwillige Feuerwehr besteht, auch diese (§ 9 Abs. 1 FSHG). In der Frage, ob eine Umlageermäßigung zu gewähren ist, knüpfen die Satzungen der Beklagten nun an das Tatbestandsmerkmal an, ob die betreffende Stadt eine Berufsfeuerwehr eingerichtet hat. Ob hinsichtlich Gliederung, Stärke und Ausrüstung die für eine Berufsfeuerwehr erforderlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind (vgl. Verwaltungsvorschrift über die Gliederung, Stärke und Ausrüstung der Berufsfeuerwehren vom 11. März 1959, MinBl. S. 578, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. März 1969, MinBl. S. 721), ist durch die zuständige Aufsichtsbehörde nachzuprüfen (vgl. §§ 14, 15 FSHG). Es kann indessen nicht Aufgabe der Beklagten sein, im Rahmen der Beitragserhebung eine solche für die Allgemeinheit besonders bedeutsame Angelegenheit, die nicht nur personelle, sondern auch technische Fragen zum Gegenstand hat, als Vorfrage zu entscheiden und damit unter Umständen in eine zwischen einer Gemeinde und ihrer Aufsichtsbehörde bestehende Meinungsverschiedenheit einzugreifen, ob die von ihr eingerichtete Feuerwehr eine Berufsfeuerwehr oder eine freiwillige Feuerwehr ist (vgl. die vom LSG beigezogenen Akten in dem Beitragsstreit Stadtgemeinde Castrop-Rauxel gegen die Beklagte, in dem die Stadt behauptet, mit 36 hauptberuflichen Feuerwehrkräften eine Berufsfeuerwehr eingerichtet zu haben, während der zuständige Regierungspräsident dies mit der Begründung verneint, daß eine Berufsfeuerwehr eine Mindeststärke von 46 hauptamtlichen Kräften voraussetzen würde). Die Beklagte muß vielmehr, wie auch das Berufungsgericht erkennen läßt, bei der Beitragserhebung insoweit auf durch die nach dem FSHG zuständigen Stellen bereits geklärte Verhältnisse anknüpfen können. Falls die Behauptung der Klägerin zutrifft, daß die von ihr gebildete ständig besetzte Feuerwache in Übereinstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde hinsichtlich Gliederung, Stärke und Ausrüstung einer ihren örtlichen Verhältnissen genügenden Berufsfeuerwehr entspricht, hat die Klägerin es selbst in der Hand, die von ihr gewünschte Umlageermäßigung zu erreichen, indem sie durch entsprechende Beschlußfassung ihrer zuständigen Organe eine Berufsfeuerwehr im Sinne des § 7 FSHG einrichtet.

Art. 3 GG ist gegenüber der Klägerin auch nicht deshalb verletzt, weil die Beklagte zugegebenermaßen bisher einzelnen kreisangehörigen Städten, bei denen - wie bei der Klägerin - lediglich eine freiwillige Feuerwehr mit einer ständig besetzten Feuerwache besteht, eine Umlageermäßigung gewährt hat. Aus diesem im wesentlichen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt kann die Klägerin indessen keine Rechte für sich herleiten, weil die Beklagte vom Jahre 1968 an diesen Kreis von beitragspflichtigen Körperschaften nunmehr einheitlich bei der Beitragserhebung behandelt.

Zutreffend ist hingegen die Ansicht der Klägerin, daß auch für die Beklagte die durch Art. 1 UVNG eingeführte Vorschrift des § 725 Abs. 2 RVO gilt. Von den in § 769 Abs. 2 Nr. 3 RVO u.a. für die besonderen Träger der UV für die Feuerwehren nicht geltenden Vorschriften, welche für die gewerblichen Berufsgenossenschaften die Aufbringung der Mittel regeln, ist § 725 Abs. 2 RVO ausgenommen. Er findet daher nach § 769 Abs. 1 RVO auch für die Beklagte "entsprechend" Anwendung. Damit will das Gesetz dem Umstand Rechnung tragen, daß die Verhältnisse, die den Gesetzgeber z.B. im Falle des § 725 Abs. 2 RVO bewogen haben, die Mitglieder der gewerblichen Berufsgenossenschaften durch Mittel des Beitragsrechts zusätzlich zu Unfallverhütungsmaßnahmen zu veranlassen (vgl. den Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses des Bundestags, abgedr. bei Lauterbach aaO, Anm. 1 zu § 725), bei den in § 769 RVO bezeichneten UV-Trägern anders gelagert sein können. Es ist der Beklagten zuzugeben, daß das Unfallrisiko von Feuerwehrmännern durch Unfallverhütungsmaßnahmen am - ständig wechselnden - Einsatzort - anders als bei gewerblichen Unternehmen - nicht in dem sonst möglichen Maß gemindert werden kann, da insoweit eine Einwirkungsmöglichkeit der dafür verantwortlichen Stellen weitgehend nicht gegeben ist. Der Gesetzgeber hat in § 725 Abs. 2 RVO gegenüber gewerblichen Unternehmen in vergleichbaren Lagen dem Rechnung getragen, indem Wegeunfälle unberücksichtigt bleiben und die Satzung des UV-Trägers außerdem Berufskrankheiten ausnehmen kann. Die Beklagte, der bei der Gestaltung ihrer Satzung insoweit ein weiter Spielraum eingeräumt ist (§ 725 Abs. 2 Satz 3 RVO), ist zudem nicht verpflichtet, bei der Anwendung des § 725 Abs. 2 RVO Zahl und Schwere der "vorgekommenen" Arbeitsunfälle stets zu berücksichtigen. Sie kann statt Beitragsnachlässen oder zusätzlich zu diesen nach der Wirksamkeit der Unfallverhütung gestaffelte Prämien gewähren (§ 725 Abs. 2 Satz 2 RVO), wobei allerdings einzuräumen ist, daß auch hier einer Belohnung eines nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfenden Sicherheitszustandes des Unternehmens (s. Lauterbach aaO Anm. 13 b zu § 725) angesichts der Art der von Feuerwehren ausgeübten Tätigkeit und des damit verbundenen unvermeidlichen Gefahrenrisikos gewisse Grenzen gesetzt sind. Einer "entsprechenden" Anwendung des § 725 RVO genügende Satzungsbestimmungen hat die Beklagte indessen nicht damit erlassen, daß nach § 25 Abs. 2 Satz 4 der Satzung 1967 der § 725 Abs. 2 RVO "zu berücksichtigen" ist. Damit ist dem Gebot des Gesetzgebers in § 725 Abs. 2 Satz 3 RVO nicht genügt, daß "das Nähere" die Satzung zu bestimmen hat. Es wird Aufgabe der Beklagten sein, diesem schon seit dem Inkrafttreten des UVNG vernachlässigtem Gebot beschleunigt nachzukommen.

Indessen hat die Klägerin nicht dargetan, daß die ihr auferlegte Umlage im Vergleich zu den Aufwendungen der Kasse bzw. der allgemeinen Unfallhäufigkeit wegen des Fehlens einer solchen Satzungsbestimmung zu hoch bemessen sei. Deshalb sieht der erkennende Senat davon ab, die angefochtenen Bescheide schon aus diesem Grund aufzuheben, was wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes letztlich die ordnungsgemäße Verwaltung der Beklagten für einen erheblichen Zeitraum gefährden könnte. Es liegt, zumal die Aufsichtsbehörde die Satzung 1967 der Beklagten genehmigt hatte, obwohl diese den Voraussetzungen des § 725 Abs. 2 RVO nicht genügt, insofern eine vergleichbare Lage mit einer vom 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschiedenen Streitsache vor (SozR Nr. 37 zu § 368 a RVO, Aa 30, Rücks.). Sollte sich die Klägerin darauf berufen wollen, daß die Satzungsbestimmungen über die Ermäßigung der Umlage für Städte mit Berufsfeuerwehr einen Anwendungsfall des § 725 Abs. 2 RVO darstellten, so kann dem nicht zugestimmt werden.

Wie die Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs auch nach der Auffassung des Senats zutreffend vorgetragen hat, bezwecken die jedenfalls seit dem 1. November 1937 (Inkrafttreten der Satzung 1937) im wesentlichen gleichgebliebenen Satzungsbestimmungen, welche für Städte mit Berufsfeuerwehr eine Ermäßigung der Umlage vorsehen, eine nicht unerhebliche und nicht gerechtfertigte Vermehrung der Versorgungslast solcher Städte zu begrenzen. Das Personal von Berufsfeuerwehren hat im allgemeinen aus Beamten zu bestehen (§ 7 Abs. 2 FSHG); diese sind, wie bereits ausgeführt, sowohl nach dem früher als auch nach dem jetzt geltenden Recht versicherungsfrei in der gesetzlichen UV (§ 541 RVO). Städte mit Berufsfeuerwehr haben nur für den Fall, daß diese keinen ausreichenden Feuerschutz gewährleistet, auf die Bildung einer freiwilligen Feuerwehr hinzuwirken (§ 8 Abs. 1 Satz 2 FSHG). Ungeachtet dessen sind auch Städte mit Berufsfeuerwehr von der Umlage für die Feuerwehr-Unfallkassen nicht von vornherein ausgenommen. Da Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern zur Einrichtung einer Berufsfeuerwehr verpflichtet sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FSHG), die Höhe der Umlage sich jedoch nach der Zahl ihrer Einwohner richtet, würde dies zur Folge haben, daß einer unverhältnismäßig hohen Umlage überhaupt keine Leistungen der Beklagten gegenüberstünden, wenn die Berufsfeuerwehr einer solchen Stadt nur aus beamteten Kräften und daneben keine freiwillige Feuerwehr mehr besteht; auch wenn eine solche sich gebildet hat, werden im allgemeinen Leistungsverpflichtungen der Beklagten aus Arbeitsunfällen bei Großstädten mit Berufsfeuerwehr nur begrenzt anfallen. Deshalb wollten die Satzungen solchen Städten, welche die Versorgungslasten der beamteten Kräfte ihrer Berufsfeuerwehr selbst aufzubringen haben, eine Ermäßigung der ihnen von der jeweiligen Feuerwehr-Unfallkasse auferlegten Umlage - die nach den insoweit unterschiedlichen Satzungen verschieden hoch ist - einräumen. Die Klägerin macht zwar geltend, daß bei ihr in der Praxis der gleiche Sachverhalt gegeben sei. Sie hat indessen nicht dargetan, daß bei ihr annähernd dasselbe ungünstige Verhältnis zwischen der Höhe der Umlage und der von der Beklagten aufzuwendenden Versicherungsleistungen besteht. Die Klägerin weist zwar darauf hin, daß sie sich hinsichtlich der Zahl der hauptamtlichen Kräfte der von ihr eingerichteten ständigen Feuerwache an die Anweisungen des zuständigen Regierungspräsidenten halte. Nach der Nr. 12 der bereits erwähnten Verwaltungsvorschrift über die Gliederung, Stärke und Ausrüstung der freiwilligen Feuerwehren vom 11. März 1959 muß eine ständig besetzte Feuerwache - anders als bei den Berufsfeuerwehren - aber lediglich in der Lage sein, erste Brandbekämpfungsmaßnahmen einzuleiten und erste Hilfe zu leisten.

§ 725 Abs. 2 RVO dient demgegenüber einem ganz besonderen Zweck, nämlich mit Mitteln des Beitragsrechts auf eine verstärkte Unfallverhütung durch den Unternehmer und damit insbesondere auf eine sichere Gestaltung des Arbeitsplatzes hinzuwirken (BSG 35, 74, 77; Urteil des 2. Senats des BSG vom 30. November 1972 - 2 RU 23/71; Lauterbach aaO Anm. 8 und 1 zu § 725). § 712 RVO, der seit der Einführung der RVO vom 19. Juli 1911 bis zum Inkrafttreten des UVNG im wesentlichen unverändert gegolten hat, wie auch seine Vorgänger (§ 49 Abs. 6 GUVG, § 28 Abs. 5 Satz 3 UVG von 1884), überließen es zudem der freien Selbstbestimmung des UV-Trägers, daß Unternehmern Beitragszuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt wurden, wobei dies aber nur unter Berücksichtigung der Unfälle zulässig war, die in ihren Betrieben "vorgekommen" waren (s. § 712 Abs. 1 RVO und Moesle/Rabeling, Komm. zum 3. Buch der RVO 1914, Anm. 2 zu § 712). Diese Vorschriften stellten also, anders als die nicht erst seit Inkrafttreten des UVNG, sondern schon lange vorher im wesentlichen unverändert gebliebenen Bestimmungen der Beklagten über eine Umlageermäßigung für Städte mit Berufsfeuerwehr, auf eingetretene Unfallereignisse ab. Diese Satzungsbestimmungen stellen daher keinen Anwendungsfall des § 725 Abs. 2 RVO dar.

Schließlich macht die Klägerin geltend, daß die Satzungsbestimmungen der Beklagten § 770 RVO verletzten. Diese Vorschrift ist durch das UVNG neu in das 3. Buch der RVO als Sondervorschrift für die Gemeinden und GUV als UV-Träger eingefügt worden (Lauterbach aaO Anm. 1 zu § 770). Sie setzt Maßstäbe für die Aufbringung der Mittel und das Verfahren für die Festsetzung und Einziehung der Beiträge durch die Gemeinden und GUV. Für die besonderen Träger der UV für die Feuerwehren und somit auch für die Beklagte ist hingegen, wie bereits oben ausgeführt, insoweit der an die Stelle des § 896 RVO (idF vor dem Inkrafttreten des UVNG) getretene im wesentlichen inhaltsgleiche § 771 RVO nF die maßgebende Sondervorschrift. Dabei trägt der - von § 771 RVO inhaltlich teilweise abweichende - § 770 RVO dem Umstand Rechnung, daß gegenüber den Gemeinden und GUV auch private Unternehmen beitragspflichtig sind (Lauterbach aaO Anm. 7 zu § 769 RVO), während § 771 RVO darauf abstellt, daß die Aufwendungen der besonderen Träger der UV für die Unternehmen der Feuerwehren auf die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände, also allein auf Körperschaften des öffentlichen Rechts, umgelegt werden.

Die Klägerin hat sonach nicht mit Erfolg dargetan, daß die Beklagte die von ihr erbetene allgemeine Ermäßigung der Umlage zu Unrecht verweigert hat. Die Beklagte wird jedoch nach Durchführung der gemäß § 725 Abs. 2 RVO erforderlichen Satzungsänderung zu prüfen haben, ob für die streitbefangenen Beitragsjahre eine Ermäßigung der Umlage oder Prämiengewährung nach dieser Vorschrift in Betracht kommt. Demgemäß war - wie geschehen - zu erkennen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten (§ 193 Abs. 4 SGG).

 

Fundstellen

BSGE, 21

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