Entscheidungsstichwort (Thema)

Feuerwehr-Unfallkasse. Beitragsberechnung. satzungsrechtliche Beitragsbestimmung. Maßstab. Unfallrisiko. Haushaltsjahr. vor 1997. ab 1997. Neuregelung. Gefahrklassenbildung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bemessung der Beiträge zur Feuerwehr-Unfallkasse nach Maßgabe der bis zum Haushaltsjahr 1996 geltenden Bestimmungen der RVO mußte sich nicht allein am Unfallrisiko orientieren, sondern durfte maßgeblich auch an den Gesichtspunkt der von den Landkreisen und kreisfreien Städten gerade im Bereich der Brandbekämpfung wechselseitig zu leistenden Solidarität anknüpfen.

2. Eine Berücksichtigung des Unfallrisikos bei der Bemessung der Beiträge zur Feuerwehr-Unfallkasse nach Maßgabe der ab dem Haushaltsjahr 1997 geltenden Bestimmung des § 185 Abs 5 S 1 SGB 7 setzt die Bildung von Gefahrklassen auf der Basis gesicherten Zahlenmaterials voraus.

 

Tatbestand

Die klagende Stadt wendet sich gegen die Höhe der von ihr zur beklagten F-Unfallkasse zu entrichtenden Beiträge.

Die Beklagte nimmt gemäß der Verordnung über die örtlichen Zuständigkeiten der niedersächsischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbände, der F-Unfallkasse H und der F-Unfallversicherungskasse O vom 22. Oktober 1980 (Niedersächsisches GVBl. S. 391) in den Landkreisen A, C, F, O (O), V, W und in den kreisfreien Städten D, O (O) und W die Aufgabe des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere für die Mitglieder der Feuerwehren und ihre Jugendabteilungen wahr. Nachdem Rechtsvorgänger in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins geführt worden waren, ist die Beklagte aufgrund eines Erlasses des damaligen Reichsarbeitsministers vom 16. April 1943 rückwirkend zum 1. Januar 1942 als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt worden.

Hinsichtlich der Beitragsentrichtung enthielt ihre zum 1. Januar 1955 in Kraft getretene Satzung vom 2. Juni 1955 in ihrem § 23 folgende Regelung:

"Die Aufwendungen der Feuerwehrunfallversicherungskasse für die Versicherungsleistungen ... werden ... jährlich nach Schluß des Geschäftsjahres auf die kreisfreien Städte und die Landkreise des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks O nach der Einwohnerzahl umgelegt, wobei die letzte Volkszählung bzw. Bevölkerungsfortschreibung maßgebend ist."

"Für Städte mit Berufsfeuerwehren ist die Umlage zu ermäßigen. Die Ermäßigung hat prozentual der Zahl der versicherungsfreien Angehörigen der Berufsfeuerwehren zu entsprechen. Es sind aber mindestens 10 v.H. des ungekürzten Umlagesatzes zu erheben."

Eine vergleichbare Regelung enthielt bereits ihre Satzung vom 23. Dezember 1943 in ihrem § 6, wobei allerdings seinerzeit die Beitragsermäßigung nicht für Gemeinden mit Berufsfeuerwehr, sondern für "Gemeinden mit Feuerschutzpolizei" vorgesehen war.

In Fortführung der in § 23 der Satzung von 1955 getroffenen Regelung enthielten § 20 der zum 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Satzung vom 25. Februar 1982 und § 20 der zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Satzung vom 18. April 1991 folgende Regelung über die Aufbringung der Mittel:

"(1) Die Aufwendungen der Kasse für die Versicherungsleistungen und für die Kosten der Verwaltung sowie für die Ansammlung der Betriebsmittel und der Rücklagen werden, soweit sie nicht durch Zuwendungen (§ 21) gedeckt sind, jährlich auf die Landkreise und kreisfreien Städte nach der vom statistischen Landesamt zuletzt veröffentlichten amtlich festgestellten Einwohnerzahl umgelegt ... .

(3) Für Städte mit Berufsfeuerwehren ist die Umlage zu ermäßigen. Die Ermäßigung hat prozentual der Zahl der versicherungsfreien Angehörigen der Berufsfeuerwehren zu entsprechen. Es sind jedoch mindestens 10 v.H. der ungekürzten Umlagesatzes zu erheben ... ."

Die Satzung vom 25. Februar 1982 ist in der Folgezeit durch Nachträge vom 8. Dezember 1992, 29. November 1996 und 5. November 1997, die jeweils von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind, geändert worden; die Nachträge betrafen aber nicht die zitierten Vorschriften des § 20 Abs. 1 und 3 der Satzung.

Im Zuständigkeitsbereich der Beklagten verfügen nur die Städte O und W über eine Berufsfeuerwehr, so daß auch nur diese beiden Städte von der in § 20 Abs. 3 der Satzung vorgesehenen Beitragsermäßigung profitieren. Diese wirkt sich dahingehend aus, daß (1998) die Stadt O nur 65,47 % und die Stadt W 72,49 % des Anteils an der Umlage zu tragen haben, der sich jeweils unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl ergeben würde.

Die Klägerin verfügt nicht über eine Berufsfeuerwehr, jedoch -- als einzige Stadt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten -- über eine sogenannte hauptamtliche Wachbereitschaft. Die hauptamtliche Wachbereitschaft umfaßt knapp 60 Mitarbeiter. 1995 setzte sie sich aus 50 Beamten und 9 hauptamtlichen Angestellten zusammen, gegenwärtig besteht sie aus 53 Beamten und 5 hauptamtlichen Angestellten. Die hauptberufliche Wachbereitschaft übernimmt zum einen Aufgaben des Brandschutzes und ist zum anderen für den Rettungsdienst zuständig. 1995 waren von den 59 im Haushalt der Klägerin ausgewiesenen...

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