Entscheidungsstichwort (Thema)

Witwenbeihilfe wegen fünfjährigen Anspruchs auf Berufsschadensausgleich. Anspruch auf Berufsschadensausgleich für mindestens 5 Jahre nach verbindlicher Ablehnung. schädigungsbedingter Einkommensverlust bei Kleinlandwirten. Berufsschadensausgleich für Kleinlandwirte

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsvermutung, daß die Hinterbliebene eines Beschädigten schon dann in ihrer Versorgung nicht unerheblich geschädigt ist, wenn der Verstorbene mindestens fünf Jahre lang Anspruch auf Berufsschadensausgleich hatte, dient der Verwaltungsvereinfachung. Dies schränkt die Sachaufklärung darüber, ob in der Vergangenheit die Voraussetzungen für einen entsprechenden Berufsschadensausgleich bestanden haben, auf die Fälle ein, in denen sich die Unrichtigkeit einer früheren Ablehnung der Leistung aufdrängt.

 

Orientierungssatz

1. Formell verbindliche Bescheide, die lediglich eine Durchsetzbarkeit des Anspruchs verhindern, können allgemein wegen materieller Unrichtigkeit zurückgenommen werden. Eine solche Berichtigung kommt auch im Rahmen des § 48 Abs 1 S 2 Halbs 1 iVm S 1 BVG in Betracht, jedoch mit der Einschränkung, daß der versagende Verwaltungsakt nicht förmlich zurückgenommen und ersetzt zu werden braucht; denn die Witwe begehrt nicht zugleich als Rechtsnachfolgerin des Beschädigten einen Berufsschadensausgleich für die Vergangenheit. Das entspricht dem Grundsatz, daß es allein auf die beruflichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen Berufsschadensausgleich während mindestens fünf Jahren ankommt. Der Beschädigte braucht eine solche Leistung während dieser Zeit nicht bezogen zu haben, und sie muß ihm auch nicht wenigstens im Zeitpunkt des Todes zuerkannt gewesen sein (vgl BSG vom 27.1.87 9a RV 6/86).

2. Da sich eine förmliche Berichtigung der versagenden Verwaltungsakte erübrigt, steht einem Anspruch auf Witwenbeihilfe gemäß § 48 Abs 1 S 2 Halbs 1 iVm S 1 BVG auch nicht § 44 Abs 4 S 1 SGB 10 entgegen.

3. Für Kleinlandwirte kann im allgemeinen kein wirtschaftlicher Schaden ermittelt werden.

 

Normenkette

BVG § 48 Abs 1 S 1; BVG § 48 Abs 1 S 2 Halbs 1; SGB 10 § 44 Abs 4 S 1; BVG § 30 Abs 4 S 1

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 05.06.1985; Aktenzeichen L 10 V 77/83)

SG Detmold (Entscheidung vom 11.03.1983; Aktenzeichen S 18 (7) V 299/79)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Witwenbeihilfe nach ihrem im Juli 1979 72-jährig verstorbenen Ehemann. Dieser hatte Kriegsbeschädigungsfolgen am rechten Bein und Hüftgelenk mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von anfangs 30 vH, von 50 vH ab 1950, von 60 vH ab 1973 unter Verneinung eines besonderen beruflichen Betroffenseins und von 80 vH ab Juni 1975 wegen einer wesentlichen Verschlimmerung und wegen erheblicher Behinderung als Landwirt nach § 30 Abs 2 Buchstabe b Bundesversorgungsgesetz (BVG). Er war selbständiger Holzschuhmacher bis 1950 und Landwirt mit 3 ha Eigenland und zusätzlich - seit 1966 - mit 1,25 ha Pachtland. 1966 wurde ein Berufsschadensausgleich abgelehnt, weil der Beschädigte durch die Schädigungsfolgen nicht besonders beruflich betroffen sei (§ 30 Abs 2 BVG) und keinen schädigungsbedingten Einkommensverlust erlitten habe (§ 30 Abs 3 und 4 BVG). Einen weiteren Antrag auf Berufsschadensausgleich vom Dezember 1973 nahm er zurück. Die Versagung einer Witwenrente ist durch Vorbescheid des Kammervorsitzenden des Sozialgerichts (SG) bindend geworden. Die Ablehnung einer Witwenbeihilfe (Bescheid vom 15. Oktober 1979) hat die Klägerin erfolglos angefochten (Urteil des SG vom 11. März 1983 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 5. Juni 1985). Das LSG hat nicht die Überzeugung gewonnen, daß die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin, eine Landabgaberente, durch die Schädigungsfolgen beeinträchtigt worden sei (§ 48 Abs 1 Satz 1 BVG). Diese gesetzliche Voraussetzung für eine Witwenbeihilfe gelte auch nicht durch einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich für mindestens fünf Jahre als erfüllt (§ 48 Abs 1 Satz 2 BVG). Ob alle Voraussetzungen für einen Berufsschadensausgleich einschließlich des Antrages gegeben sein müßten, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls könnte ein Ablehnungsbescheid nach § 44 Abs 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) nur bis zu vier Jahren rückwirkend zugunsten der Klägerin zurückgenommen werden.

Die Klägerin rügt mit der - vom LSG zugelassenen - Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine unzureichende Sachaufklärung und eine fehlerhafte Beweiswürdigung über die Voraussetzungen für einen fünfjährigen Anspruch auf Berufsschadensausgleich, und zwar wegen einer schädigungsbedingten Einkommensminderung ab 1966 im Landwirtsberuf. Dies sei schon wegen des besonderen beruflichen Betroffenseins anzunehmen. § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X schließe eine solche Prüfung nicht aus, weil diese Vorschrift nur die Durchsetzung, dh die Zahlung von Leistungen, betreffe.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG sowie des Bescheides vom 15. Oktober 1979 den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab 1. August 1979 Witwenbeihilfe zu gewähren, hilfsweise, das Urteil des LSG aufzuheben und den Rechtsstreit an dieses Gericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, die Revision, soweit sie einen Sachantrag enthält, zurückzuweisen.

Er hält einen mindestens fünfjährigen Anspruch auf Berufsschadensausgleich nicht durch § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X für ausgeschlossen, wohl aber dadurch, daß das Einkommen aus der Landwirtschaft nicht schädigungsbedingt gemindert gewesen sei.

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat als Vertreter der Beigeladenen keinen Antrag gestellt. Er hat sich zur Anwendbarkeit seines Rundschreibens vom 29. Juni 1979 geäußert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht erfolgreich. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung zu bestätigen.

Eine Witwenbeihilfe aufgrund der Voraussetzungen, die in § 48 Abs 1 Satz 1 BVG (in den hier seit 1979 geltenden Fassungen vom 22. Juni 1976 -BGBl I 1633-/10. August 1978 -BGBl I 1217-/ 23. Juni 1986 -BGBl I 915-) genannt sind, ist nicht mehr streitig. Die Klägerin greift lediglich die Entscheidung des LSG an, soweit der dritte Fall des § 48 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVG verneint worden ist. Nach dieser Vorschrift "gilt" die Voraussetzung des Satzes 1 - schädigungsbedingte Beschränkung der Erwerbsfähigkeit und dadurch verursachte Minderung der Hinterbliebenenversorgung - ua "als erfüllt, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes ... mindestens fünf Jahre Anspruch auf einen Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes iS des § 30 Abs 4 hatte". Auch dieser Tatbestand ist nicht gegeben.

Die Annahme, daß der Verstorbene einen entsprechenden Anspruch auf Berufsschadensausgleich hatte, ist nicht allein durch die rechtsverbindliche Ablehnung (§ 77 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) im Jahre 1966 ausgeschlossen. Allgemein können formell verbindliche Bescheide, die lediglich eine Durchsetzbarkeit des Anspruchs verhindern, wegen materieller Unrichtigkeit zurückgenommen werden. Eine solche Berichtigung kommt auch im Rahmen des § 48 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 iVm Satz 1 BVG in Betracht, jedoch mit der Einschränkung, daß der versagende Verwaltungsakt nicht förmlich zurückgenommen und ersetzt zu werden braucht; denn die Witwe begehrt nicht zugleich als Rechtsnachfolgerin des Beschädigten einen Berufsschadensausgleich für die Vergangenheit. Diese Rechtsauffassung teilt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung; er hält, wie er in diesem Verfahren mitgeteilt hat, sein entsprechendes, auf § 40 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) bezogenes Rundschreiben vom 29. Juni 1979 (BABl 1979 Heft 10 S 128) für die Zeit nach dem Inkrafttreten des § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - SGB X - vom 18. August 1980 (BGBl I 1469) - 1. Januar 1981 - für anwendbar (ebenso Verwaltungsvorschrift - VV - Nr 3 zu § 48 BVG iVm VV Nr 2 zu § 40a BVG idF vom 27. August 1986 - BAnz Nr 161 vom 2. September 1986 -). Das entspricht dem Grundsatz, daß es allein auf die beruflichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen Berufsschadensausgleich während mindestens fünf Jahren ankommt. Der Beschädigte braucht eine solche Leistung während dieser Zeit nicht bezogen zu haben, und sie muß ihm auch nicht wenigstens im Zeitpunkt des Todes zuerkannt gewesen sein (vgl Urteil des Senats vom selben Tag in der Sache 9a RV 6/86).

Da sich eine förmliche Berichtigung der versagenden Verwaltungsakte erübrigt, steht einem Anspruch auf Witwenbeihilfe gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 iVm Satz 1 auch nicht etwa § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X entgegen. Nach dieser Bestimmung werden, falls ein unrichtiger Bescheid für die Vergangenheit nach Abs 1 Satz 1 zurückgenommen worden ist, Sozialleistungen längstens bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dies beträfe aber im gegenwärtigen Fall einen Berufsschadensausgleich, der von der Klägerin nicht beansprucht wird. Aus diesem Grund wäre eine nachträgliche Annahme des Vermutungstatbestandes des § 48 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVG weder mit der Auffassung des 5b Senats des Bundessozialgerichts, bei einer Rücknahme nach dem Tod des Berechtigten sei die Nachzahlungspflicht gemäß § 44 Abs 4 SGB X auf vier Jahre beschränkt (SozR 1300 § 44 Nr 15), noch mit der Ansicht des 4b Senats, die Vorschrift enthalte eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist (SozR 1300 § 44 Nr 17), unvereinbar.

Gleichwohl hat das LSG im Ergebnis der Klägerin zutreffend eine Witwenbeihilfe versagt.

Der Beklagte und die Vorinstanzen durften entgegen der Ansicht der Klägerin ohne eine umfassende Sachaufklärung, wie sie für eine Erstentscheidung über einen Berufsschadensausgleich erforderlich ist, wegen der verbindlichen Ablehnung annehmen, der Beschädigte habe keinen Anspruch auf diese Leistung während mindestens fünf Jahren gehabt. Die Rechtsvermutung des § 48 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVG, daß unter der dort genannten Voraussetzung die Hinterbliebenenversorgung als iS des Satzes 1 nicht unerheblich beeinträchtigt gilt, dient als eine Beweiserleichterung der Verwaltungsvereinfachung. Dieser Zweck schränkt nach verbindlicher Versagung eines Berufsschadensausgleichs die Sachaufklärung darüber, ob doch ein entsprechender Anspruch in der Vergangenheit bestanden hat, auf Fälle ein, in denen sich die Unrichtigkeit der früheren Ablehnung aufdrängt. Das ist zB der Fall, wenn die Witwe nachträglich Tatsachen und Beweismittel angibt, die eine solche Annahme nahelegen (vgl zu § 40 KOVVfG und § 44 SGB X: BSG 51, 139, 141 f = SozR 3900 § 40 Nr 15).

Eine solche Sachlage bestand hier nicht.

Vor allem ist ein schädigungsbedingter Einkommensverlust als Voraussetzung für einen Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs 3 und 4 BVG idF des 5. AnpG-KOV vom 18. Dezember 1973 - BGBl I 1909 -/22. Juni 1976 - BGBl I 1633 -/10. August 1978 - BGBl I 1217 -) nicht allein deshalb anzunehmen, weil der Beschädigte ab Juni 1975 nach verbindlicher Feststellung, tatsächlich eventuell auch schon seit Juni 1974 besonders beruflich betroffen iS des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchstabe b BVG war (ständige Rechtsprechung des BSG, zB SozR Nr 43 zu § 30 BVG; 3100 § 30 Nr 47; BSG 10. Oktober 1972 - 9 RV 748/71 -). Selbst wenn die besondere schädigungsbedingte Behinderung im Landwirtsberuf mindestens teilweise auf eine wirtschaftliche Schädigung zurückzuführen gewesen wäre, wäre dadurch nicht ohne weiteres ein Einkommensverlust derart gegeben gewesen, wie er nach der anders lautenden Regelung des § 30 Abs 3 und 4 BVG für § 48 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVG erforderlich wäre.

Im übrigen sprach schon der Verfahrensablauf gegen die Notwendigkeit einer neuen Sachaufklärung. Der Beschädigte ließ die Ablehnung eines Berufsschadensausgleichs 1966 rechtsverbindlich werden. Er nahm außerdem den im Dezember 1973 gestellten Antrag auf diese Leistung wieder zurück und gab damit erneut zu erkennen, daß er auf Grund der Beratung durch einen sachkundigen Verbandsvertreter die Anspruchsvoraussetzungen nicht für gegeben erachte. Selbst als er später, 1975, eine Verschlimmerung seiner Schädigungsfolgen geltend machte, die auch festgestellt wurde, beantragte er nicht zugleich erneut einen Berufsschadensausgleich. Die auf allgemeinen Erfahrungen beruhenden Erkenntnisse über die Sachlage sprachen außerdem gegen einen Anspruch auf eine solche Leistung. Ein schädigungsbedingter Einkommensverlust im Beruf des selbständigen Landwirts (§ 30 Abs 4 Satz 1 BVG, § 1 Abs 1, §§ 2 und 5 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs 3 und 4 BVG -DV- vom 11. April 1974 -BGBl I 927-/18. Januar 1977 -BGBl I 162-; SozR Nrn 43 und 44 zu § 30 BVG; BSGE 46, 1, 2 f = SozR 3100 § 30 Nr 35) war dadurch ausgeschlossen, daß ein Unterschied zum tatsächlichen Bruttoeinkommen (§ 9 DV; dazu BSG SozR Nr 59 zu § 20 BVG; Nr 3 zu § 9 DV zu § 30 Abs 3 und 4 BVG 1968; 3641 § 9 Nr 3) als konkreter wirtschaftlicher Schaden (BSG SozR 3641 § 7 Nr 1) nicht durch die Schädigungsfolgen verursacht wurde. Für Kleinlandwirte in der Lage des Ehemannes der Klägerin kann im allgemeinen gar kein wirtschaftlicher Schaden in diesem Sinn ermittelt werden. Im gegenwärtigen Fall war, wie das LSG verbindlich festgestellt hat (§ 163 SGG), der Beschädigte nicht durch die Schädigungsfolgen gehindert, seinen Betrieb zu vergrößern oder einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit - etwa als Beschäftigter - nachzugehen (vgl § 2 Abs 2 DV). Ein schädigungsbedingter Einkommensverlust als Holzschuhmachermeister scheidet deshalb aus, weil der Ehemann der Klägerin nach der tatsächlichen Feststellung des LSG diese selbständige Tätigkeit 1950 nicht wegen der Schädigungsfolgen als mindestens gleichwertiger Mitursache aufgegeben hat, sondern wegen der Marktentwicklung (st Rspr des BSG, zB BSGE 54, 79, 81 = SozR 3100 § 30 Nr 56).

Die im Zusammenhang mit § 48 Abs 1 Satz 1 BVG erhobene, eventuell auch für Satz 2 bedeutsame Revisionsrüge, das LSG hätte Zeugen und Sachverständige befragen müssen, läßt nicht erkennen, welche besonderen Umstände diese Sachaufklärung dem Berufungsgericht abweichend von allgemeinen Erfahrungen mit Kleinlandwirten hätten aufdrängen müssen. Die Klägerin berücksichtigt nicht genügend, daß ein wirtschaftlicher Schaden der bezeichneten Art nicht durch andere Umstände als die Schädigungsfolgen, zB durch Betriebsgröße, Marktfaktoren, begrenzte Leistungsfähigkeit des Betriebsinhabers, wesentlich bedingt gewesen sein darf (vgl auch BSG 10. Oktober 1972 - 9 RV 748/71 -; 5. März 1980 - 9 RV 11/79 -; Hessisches LSG, Breithaupt 1974, 971; Rechtsprechungsdienst 7000, § 30 S 63). Im übrigen stehen schon die Sachermittlungen der Verwaltung - wie ausgeführt - der Notwendigkeit weiterer gerichtlicher Sachprüfung entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657275

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