Leitsatz (amtlich)

Die Förderung der beruflichen Fortbildung von Ordensmitgliedern ist arbeitsmarktpolitisch grundsätzlich nicht zweckmäßig iS von AFG § 36. Dies gilt auch, wenn die Fortbildung der Aufnahme einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer dienen soll.

 

Normenkette

AFG § 36 Fassung: 1969-06-25, § 41 Fassung: 1969-06-25, § 42 Fassung: 1969-06-25; EhfG §§ 1, 4

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 7. November 1973 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Förderungsleistungen für die Teilnahme des Klägers an einem Vorbereitungslehrgang zur Schreinermeisterprüfung.

Der 1943 geborene Kläger ist Mitglied einer Ordensgemeinschaft. Von November 1957 bis Oktober 1960 erlernte er in den ordenseigenen Werkstätten des Missionshauses St. W. das Schreinerhandwerk und legte anschließend die Gesellenprüfung ab. Vom 10. September 1969 bis 17. Oktober 1970 nahm er an der Meisterschule für Handwerker in K. an einem Vorbereitungslehrgang zur Schreinermeisterprüfung teil, um danach im kirchlichen Entwicklungsdienst der Ordensgemeinschaft im Ausland eingesetzt werden zu können. Mindestens seit April 1971 ist der Kläger entsprechend in Australien tätig.

Im Juni 1969 beantragte der Kläger die Gewährung von Förderungsleistungen. Auf den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 1970 die Gewährung von Unterhaltsgeld ab. Dieser Bescheid wurde bindend.

In einem weiteren Bescheid vom 7. April 1971 lehnte die Beklagte auch die Gewährung eines Zuschusses gemäß § 45 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) ab. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 1971, Urteile des Sozialgerichts - SG - für das Saarland vom 20. April 1972 und des Landessozialgerichts - LSG - für das Saarland vom 7. November 1973). Zur Begründung hat das LSG insbesondere ausgeführt: Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung stelle eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung dar. Entgegen der Ansicht des SG sei diese zwar nicht iS des § 43 Abs 2 AFG auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet gewesen. Ihre Förderung erscheine jedoch unter Berücksichtigung der Lage und der Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht zweckmäßig (§ 36 AFG). Die Maßnahmen der individuellen Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung sollten insbesondere dem inländischen Arbeitsmarkt dienen. Diese Zielsetzung werde bei dem Kläger nicht erfüllt. Die Meisterprüfung sei nach seinen eigenen Angaben lediglich als Voraussetzung dafür angestrebt worden, um eine Funktion als Entwicklungshelfer im kirchlichen Dienst ausüben zu können. Für rein interne Zwecke der Ordensgemeinschaft hätte hiernach die Gesellenprüfung genügt. Der Anspruch des Kläger scheitere daher daran, daß das unmittelbare Ziel seiner individuellen Förderung nicht dem inländischen, sondern gerade dem ausländischen Arbeitsmarkt zugute kommen sollte. Dem stehe nicht entgegen, daß die Ausbildung von Entwicklungshelfern notwendig sei. Es sei nicht Sache des AFG, auslandsbezogene Maßnahmen zu fördern. Es sei zwar richtig, daß der Kläger die in dem Vorbereitungslehrgang erworbenen Kenntnisse als Ausbilder in der Lehrwerkstätte in St. W. hätte nutzen können. Aus seinen eigenen Angaben und aus der Tatsache, daß der Kläger im Anschluß an die Meisterprüfung nach Australien entsandt worden sei, folge jedoch, daß das Ziel der Ausbildung gerade nicht inlandsbezogen gewesen sei. Auch die vom Kläger behaupteten wirtschaftspolitischen Auswirkungen seiner Auslandstätigkeit auf die BRD führe zu keinem anderen Ergebnis, da die Förderung iS des AFG nicht allgemeinen wirtschaftlichen Interessen dienen solle, sondern eine individuelle Förderung zur beruflichen Fortbildung und Umschulung der Erwerbstätigen darstelle. Ein Anspruch des Klägers lasse sich schließlich nicht daraus herleiten, daß er bei jederzeit möglichen Austritt aus dem Orden im Inland als Schreinermeister bzw nach der Rückkehr in der Ordensgemeinschaft als Ausbilder in einer ausländischen Lehrwerkstätte tätig sein könnte. Es sei nicht Sinn und Zweck des AFG, für eine derart theoretische Möglichkeit Vorsorge zu treffen. Der Kläger habe zudem nicht einmal angedeutet, daß er ernsthaft die Absicht habe, den Orden zu verlassen bzw alsbald in die Heimat zurückzukehren. Nach einer zehnjährigen Abwesenheit erscheine es aber in jedem Falle zweifelhaft, ob der Kläger wegen der fortschreitenden Modernisierung und Technisierung auch in dem Bereich des Schreinerhandwerks die in dem Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung erworbenen Kenntnisse noch im Inland - sei es auf dem Arbeitsmarkt oder als Ausbilder in einer Ordenslehrwerkstätte - nutzbringend verwerten könnte.

Mir der zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 36, 41 242 Abs 10 Nr 3 AFG und bringt hierzu insbesondere vor: Den Materialien zu § 41 AFG sei zu entnehmen, daß nicht nur arbeitsmarkt- und wirtschafts*-politische Gesichtspunkte für eine Förderung entscheidend seien, sondern gleichwertig auch gesellschaftpolitische. Damit solle die berufliche Mobilität erhöht und dem Geförderten ein beruflicher wie auch sozialer Aufstieg ermöglicht werden. Die Teilnahme an der Maßnahme entspreche den in § 41 AFG genannten Zielen. Hätte der Kläger diese Ziele nicht angestrebt, dann hätte er die Meisterprüfung nicht zu erstreben brauchen. Für eine rein interne Tätigkeit innerhalb seiner Ordensgemeinschaft, die also keinen arbeitsmarkt-, gesellschafts- oder sozial*-politischen Effekt habe, hätte sein bisheriger beruflicher Status ausgereicht. Man müsse bedenken, daß der Kläger bei Antragstellung bzw bei Beginn der Fortbildungsmaßnahme in seiner beruflichen und persönlichen Entscheidung frei gewesen sei. Erst während des Meisterkursus habe er die ewige Profeß abgelegt und sei lebenslanges Ordensmitglied geworden. Es sei zwischen der Tätigkeit eines Entwicklungshelfers und der dazu nötigen spezifischen Vorbereitung und der Eignung für einen solchen Dienst zu unterscheiden. Hierfür sei eine berufsqualifizierte Ausbildung Voraussetzung, deren Erwerb Sache des Bewerbers sei. Die Tätigkeit als Entwicklungshelfer habe außerdem einen wirtschaftspolitischen und sozialpolitischen Aspekt. Sie Stelle nämlich einerseits eine eine temporäre Entlastung des Arbeitsmarktes dar, während andererseits aus der staatlich übernommenen Verpflichtung zur Entwicklungshilfe der Arbeitsmarkt genügend qualifizierte Fachkräfte produzieren müsse. § 36 AFG stehe dem nicht entgegen. Vielmehr fördere die Entwicklungshilfe sogar den inländischen Arbeitsmarkt, weil diese den deutschen Export und Außenhandel fördere. Dem LSG könne auch nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger als Entwicklungshelfer den Anschluß an den modernen technischen Stand des Schreinerhandwerks verpasse. Als Entwicklungshelfer müsse er gerade auf dem neuesten Stand der Technik verbleiben, um die Kenntnisse im Entwicklungsdienst fachgerecht weitergehen zu können. Die Beklagte dürfe auch nicht übersehen, daß dem Kläger durch die Teilnahme an der Maßnahme ein beruflicher wie auch sozialer Aufstieg ermöglicht werde. Wenn die Beklagte den Standpunkt vertrete, daß eine Förderung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nicht möglich sei, dann sei damit noch nicht gesagt, daß die Förderung aus den anderen gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten nicht zwingend wäre. Die Beklagte beachte nicht ausreichend Gesichtspunkte der Gesellschafts- und Wirtschaftspolitik. - Da der Kläger bereits am 6. Juni 1969 den Antrag gestellt und der Lehrgang am 1. September 1969 begonnen habe, richte sich sein Anspruch im übrigen noch nach den Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) für die Gewährung von Beihilfen zur beruflichen Fortbildung vom 6. September 1965, wie sich aus § 242 Abs 10 Nr 3 AFG ergebe. Diese Richtlinien enthielten keine Einschränkung hinsichtlich einer Tätigkeit ausschließlich auf dem inländischen Arbeitsmarkt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG für das Saarland vom 7. November 1973 sowie das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 1971 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1971 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung der Leistung nach § 45 AFG an den Kläger zu verurteilen.*O Die Beklagte beantragt,

Die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Kläger ist nicht begründet. Ein Anspruch auf Förderung des von ihm besuchten Meisterlehrgangs steht ihm gegen die Beklagte nicht zu.

Entgegen der Ansicht des Klägers sind für den von ihm erhobenen Anspruch nicht gemäß § 242 Abs 10 Nr 3 AFG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582) die Richtlinien des BMA für die Gewährung von Beihilfen zur beruflichen Fortbildung (individuelles Förderungsprogramm) vom 6. September 1965 (Bundesanzeiger Nr 170 vom 10. September 1965) maßgebend. Der § 242 Abs 10 AFG bestimmt, daß die genannten Richtlinien bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach § 39 AFG in Kraft bleiben. Mit der Anordnung des Verwaltungsrats der Beklagten über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, 85 - AFuU 1969 -) hat die Beklagte von ihrem Recht gemäß § 39 AFG Gebrauch gemacht, Näheres über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung der beruflichen Bildung zu bestimmen. Die aufgrund der §§ 39, 191 Abs 3 AFG ergangenen Anordnungen des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit enthalten als autonomes Satzungsrecht Rechtsnormen, die auch die Gerichte binden (BSGE 35, 164). Gemäß § 25 Abs 1 AFuU 1969 ist die Anordnung mit Wirkung vom 1. Juli 1969 in Kraft getreten. In den Übergangsregelungen bestimmt § 24 Abs 2 AFuU 1969, daß die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung, die vor der Bekanntgabe dieser Anordnung in die Maßnahme eingetreten sind, bisher aber nicht gefördert wurden, beim Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung an Leistungen erhalten, wenn der Antrag spätestens innerhalb von drei Monaten seit Bekanntgabe dieser Anordnung gestellt wurde. Der Kläger stellte seinen Antrag auf Förderung am 6. Juni 1969 und war bei Bekanntgabe der Anordnung (ANBA Nr 2 - Februar - 1970, S 85) noch nicht gefördert worden, so daß auf ihn die Bestimmungen der AFuU 1969 anzuwenden sind. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Beklagte aufgrund der Richtlinien vom 6. September 1965 bei schnellerer Entscheidung zu einen anderen Ergebnis gekommen wäre. Entscheidend ist nämlich nach § 24 AfuU, wann der Teilnehmer in die Maßnahme eingetreten ist, nicht aber, wann er einen Förderungsantrag gestellt hat. Ob der Kläger daher einen Anspruch auf Förderungsleistungen hat, richtet sich allein nach dem AFG vom 25. Juni 1969 iVm den Vorschriften der AFuU 1969.

Zu Recht ist das LSG zu dem Ergebnis gekommen, daß sich die Teilnahme an dem Meisterlehrgang für den Kläger als berufliche Fortbildung darstellt. Sie diente zunächst der Erhaltung und Erweiterung seiner beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und bewirkte eine höhere berufliche Qualifikation (§ 41 Abs 1 AFG). Da die Ablegung der Meisterprüfung voraussetzt, daß der Prüfling bereits Geselle in seinem Beruf ist und eine erhebliche Berufserfahrung hat (§ 49 Handwerksordnung), ist bei dem engen Zusammenhang zwischen Lehrgang und Meisterprüfung auch das Erfordernis der objektiven Zugangsvoraussetzungen - abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung - nach dieser Vorschrift erfüllt.

Das LSG ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem Meisterlehrgang nicht um eine auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtete Maßnahme iS der Ausschlußvorschrift des § 43 Abs 2 AFG handelt und daß der Kläger mit Rücksicht auf die Versicherungspflicht seiner Ausbildung zum Schreinergesellen im letzten Lehrjahr (§ 63 Abs 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - AVAVG -idF vom 3. April 1957 - BGBl I 321, 706 -) zu dem nach § 42 AFG grundsätzlich förderungsfähigen Personenkreis gehört (BSG in SozR 4100 § 42 Nr 5).

Die Förderung ist jedoch unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unzweckmäßig iS von § 36 AFG. Vorab ist festzuhalten, daß sich die Maßnahmen nach dem AFG gem §§ 1 und 2 AFG allein im Rahmen der Sozial- und Wirtschaftspolitik der Bundesregierung bewegen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann deshalb nicht darauf abgestellt werden, welche Auswirkungen auf die Gesellschaftspolitik hierbei entstehen und was eine Gesellschaftspolitik an Maßnahmen erfordert. Sicherlich wird in weiten Bereichen ein enger Kontakt zwischen Sozial- und Wirtschaftspolitik zur Gesellschaftspolitik bestehen. Es ist aber nach dem AFG nicht Aufgabe der Beklagten, im Rahmen der Gesellschaftspolitik der Bundesregierung tätig zu werden. Die Beklagte hat allein an den vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen zu beurteilen, ob eine Maßnahme durchzuführen ist oder nicht. Im Rahmen der beruflichen Bildung ist dabei nach § 36 AFG maßgebend, ob nach der Arbeitsmarktlage eine Förderung zweckmäßig erscheint. Dies haben die Beklagte sowie die Vorinstanzen zu Recht verneint.

Arbeitsmarkt ist begrifflich der Markt, auf dem die Arbeitskraft für eine abhängige Stellung angeboten und nachgefragt wird, also der Markt für unselbständige Arbeitnehmer (BSG in SozR 4100 § 42 Nrn 3 und 5 mit weiteren Nachweisen). Dazu wird regelmäßig auch die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses einer Person gehören, die ihre Arbeitskraft auf dem inländischen Arbeitsmarkt anbietet und für einen inländischen Arbeitgeber im Ausland tätig werden soll. Die Begründung und der Wechsel einer Tätigkeit von Ordensmitgliedern vollzieht sich aber grundsätzlich nicht auf dem Arbeitsmarkt. Sie sind keine Arbeitnehmer, da sie in der Regel nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses tätig werden, dessen Zweck für den einzelnen darin besteht, mit seiner Tätigkeit Mittel und Gewinn für seinen Lebensunterhalt zu erzielen. Ordensmitglieder werden üblicherweise aus religiösen und caritativen Gründen tätig und nicht aus Gründen des Erwerbszweckes. Diese Einstellung dokumentiert sich regelmäßig in den Satzungen der Orden, die wegen dieser Aufgaben gegründet werden (BSGE 13, 76, 77; 21, 247, 251; 25, 24, 25; BAGE 2, 289, 292; BFH in BStBl III 1962, 310, 311/312;Buckel, Die Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit der Mitglieder geistlicher Genossenschaften in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosen*-versicherung sowie ihre Nachversicherung in den Rentenversicherungen, 1965, S 9/10 und 18-20; Böcker, Die Nachversicherung von ausgeschiedenen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom DRK und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften in der sozialen Rentenversicherung, Inaugural-Dissertation an der Universität Köln, 1962, S 32-35; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band III, S 618 d/e; Nikisch, Arbeitsrecht, 1. Band, 3. Aufl 1961, S 118/119; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 1. Band, 7. Aufl 1963, S 54/55; Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl 1972, Band 2, S 2003/2004). Das gilt auch dann noch, wenn die einzelnen Ordensmitglieder durch den Orden selbst zu einem anderen Dienstherrn abgestellt werden. Nur in Ausnahmefällen werden Ordensmitglieder als Arbeitnehmer angesehen, dann nämlich, wenn Dienstverträge zwischen dem einzelnen Ordensmitglied un einem anderen Dienstherrn unter Vereinbarung einer entsprechenden Vergütung abgeschlossen sind. Das kann auch dann gelten, wenn das Ordensmitglied die Vergütung direkt an seinen Orden überweisen läßt und von diesem freien Unterhalt erhält (vgl hierzu insbesondere BSGE 13, 76, 77). Der Kläger war bis zum Beginn der Fortbildungsmaßnahme in den ordenseigenen Werkstätten als Schreiner tätig und gleichzeitig Mitglied des Ordens. Zum Zeitpunkt der Fortbildung war er im oben dargestellten Sinn nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Es bedurfte keiner Prüfung, wann der Kläger Mitglied in diesem Sinne geworden ist - ob erst mit dem Ablegen der Profeß oder bereits nach tatsächlichem Eintritt in den Orden und bei Durchlaufen der notwendigen Vorstufen (Postulant, Novize - im ersten Sinn in Anwendung des katholischen Kirchenrechts: Oppinger, Die Rentenversicherung der Ordensmitglieder, AngVers 1973, 70, 71; Hegemann, Zum Begriff "Mitglieder geistlicher Genossenschaften" im Sozialversicherungsrecht, Rentenversicherung 1965, 249, 250; derselbe: Zur Problematik der Rentenversicherung von Ordensmitgliedern, Rentenversicherung 1966, 11; Brackmann aaO, Band III, S 618 e/f). Zwar legte der Kläger erst während der Maßnahme die ewige Profeß ab, nach dem Kirchenrecht geht dieser in jedem Fall aber eine zeitliche befristete Profeß voraus. Nach einhelliger Ansicht ist der Bewerber dann aber bereits volles Mitglied des Ordens (vgl Hanstein, Ordensrecht, Zweite Auflage 1970, S 146 ff; Hegemann aaO; Oppinger aaO). Mit der Profeß verpflichtet sich die Ordensgemeinschaft zur Sorge für das zeitliche und das ewige Wohl des Bewerbers; sie übernimmt seinen vollen Unterhalt, wohingegen der Bewerber seinerseits sich ganz in den Dienst der Ordensgenossenschaft stellt. Dem Orden gehört deshalb auch alles, was der Professe durch eigene Arbeit erwirbt (vgl Hanstein aaO S 147, 157). Dies bedeutet für den Kläger, daß er zum Maßnahmebeginn nicht Arbeitnehmer war und nicht als Mitglied des Arbeitsmarktes die Förderungsleistungen der Beklagten in Anspruch nehmen wollte. Im Rahmen der Tätigkeit für den Orden und innerhalb des Ordens bietet der Kläger seine Arbeitskraft nicht als Arbeitnehmer an und wird seine Arbeitskraft auch nicht als Arbeitnehmer nachgefragt.

Darüber hinaus gehörte der Kläger selbst dann, wenn er als Arbeitnehmer anzusehen wäre, wegen dieser geschützten Stellung nicht zu einer Personengruppe, deren berufliche Weiterbildung iS des AFG eine Beziehung zum Arbeitsmarkt hätte. Die berufliche Bildungsförderung soll ua die Existenzsicherung des einzelnen verbessern. Sie ist nur für solche Personen gedacht und gerechtfertigt, deren Fortbildung normalerweise dazu dient, sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten und vor Arbeitslosigkeit zu schützen (BSG in SozR 4100 § 42 Nr 3). Dies ist bei den Ordensangehörigen, die wie der Kläger, auf Lebenszeit in die Ordensgemeinschaft aufgenommen sind, nicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu dieser Zeit dem Risiko ausgesetzt war, auf den Arbeitsmarkt zurückzufallen, sind nicht vorhanden. Die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit könnte zwar in solchen Fällen dann bejaht werden, wenn die berufliche Bildungsförderung der Schaffung von Lehrplätzen dienen würde, wenn also die Ausbildung zum Meister im vorliegenden Fall die Voraussetzung dafür wäre, daß die Lehrwerkstätten innerhalb des Ordens geschaffen werden (vgl hierzu die Grundsätze in der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1974 - 7 RAr 41/73 -, ferner BSG in SozR 4100 § 42 Nr 5). Das trifft hier aber nicht zu. Diese Lehrplätze waren bereits vor dem Beginn der Ausbildung des Klägers vorhanden. Nach den Feststellungen des LSG wäre es auch zum Zweck der Erhaltung dieser Lehrplätze nicht erforderlich gewesen, daß der Kläger die Meisterprüfung ablegte. Zudem hat der Kläger selbst vorgetragen, daß für seine Tätigkeit innerhalb der Ordensgemeinschaft sein bisheriger beruflicher Status ausgereicht hätte.

Auch soweit die Fortbildung des Klägers betrieben wurde, um die Tätigkeit als Entwicklungshelfer zu ermöglichen, ist die arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit iS von § 36 AFG zu verneinen. Die Tätigkeit des Entwicklungshelfers ist nämlich ebenfalls keine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt stattfindet. Entwicklungshelfer gehören nicht zu einer Personengruppe, die auf dem Arbeitsmarkt tätig wird. Das zeigen die Regelungen des Entwicklungshelfergesetzes - EhfG - vom 18. Juni 1969 (BGBl I S 549). § 1 Nr 1 EhfG besagt nämlich ausdrücklich, daß Entwicklungshelfer iS des Gesetzes nur ist, wer in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen. In der Begründung zum Regierungsentwurf eines EhfG (BT-Drucks. V/2696, Teil B, zu § 1 zu Abs 1 zu Nr 1 - S 9 -) heißt es ua: "Dieser Dienst ist eine durch gemeinnützig Beweggründe bestimmte Tätigkeit, die nicht dem Erwerb, sondern überwiegend caritativen Zielen dient". Weiter führt der Ausschuß für Entwicklungshilfe in seinem Schriftlichen Bericht zum Regierungsentwurf des EhfG (zu BT-Drucks. V/3783 in II a 1 - S 2 -) nach der Feststellung des Personenkreises des Entwicklungshelfers aus, daß andere deutsche Staatsangehörige, die zB aufgrund eines Arbeitsvertrages in Entwicklungsländern tätig werden oder die sich vorübergehend zum Studium in Entwicklungsländern aufhalten, durch dieses Gesetz nicht erfaßt werden. Hieraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Entwicklungshelfer gerade nicht als Personen gesehen hat, die im Sinne des AFG ihre Arbeitskraft als unselbständige Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anbieten bzw deren Arbeitskraft in dieser Weise dort nachgefragt wird. Die Tätigkeit des Entwicklungshelfers erfolgt nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages, der auf den Austausch von Leistungen - Entgelt und Arbeitskraft - gerichtet ist. Der Entwicklungshelfervertrag (§ 4 EhfG) sichert nur den notwendigen Unterhalt des einzelnen. Der Entwicklungshelfer verliert sogar nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes seinen Status, sofern er andere Leistungen, zB Arbeitsentgelt, erhält (§ 1 Abs 1 Nr 3, Abs 2 EhfG). Auch aus den Vorschriften des EhfG über die soziale Sicherung des Entwicklungshelfers wird deutlich, daß seine Tätigkeit nicht auf der Grundlage eines für Arbeitnehmer typischen Beschäftigungsverhältnisses stattfindet. So wird das Krankheitsrisiko durch eine private Krankenversicherung und ergänzende Leistungen des Trägers und des Bundes abgedeckt (§§ 7-9 EhfG). Der Bund gewährt Leistungen wie im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aus der gesetzlichen Unfallversicherung bzw wie im Falle der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch nur dann, wenn Gesundheitsstörungen, Tod, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auf typische Risiken des Entwicklungslandes zurückzuführen sind (§ 10 EhfG). Für die Berücksichtigung der Tätigkeit des Entwicklungshelfers in der Rentenversicherung bedarf es grundsätzlich eines besonderen Antrages des Trägers (§ 11 EhfG iVm § 1227 Abs 1 Nr 8 Reichsversicherungsordnung bzw § 2 Abs 1 Nr 10 Angestelltenversicherungsgesetz). Auch zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit enthält das Gesetz eine Sonderregelung, die sich zwar an die Regelungen über das Arbeitslosengeld nach dem AFG anlehnt, jedoch in Form der sog. Arbeitslosenbeihilfe eine eigene Leistungsart vorsieht (§ 13 EhfG).

Aus alledem wird deutlich, daß der Entwicklungshelfer nicht Arbeitslosigkeit enthält das Gesetz eine Sonderregelung, die (ebenso: Echterhölter, Neue Formen sozialer Sicherung für die Entwicklungshelfer, BABl 1968, 125, 126; derselbe: Die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften des Entwicklungshelfer-Gesetzes, BABl 1969, 421, 423, Schönefelder/Kranz/Wanka, AFG, § 13 Rdn 39).

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß er nach seiner Rückkehr aus dem Entwicklungsdienst dem Arbeitsmarkt im Sinne des AFG zugehören würde. Diese Möglichkeit ist so fernliegend, daß er auch als potentieller Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr nicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt Förderungsleistungen beanspruchen kann. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1974 (SozR 4100 § 42 Nr 5) für Selbständige ausgeführt, daß keine Veranlassung bestehe, die Fortbildung des Selbständigen aus Mitteln der Beklagten zu fördern, wenn die Möglichkeit fernliegt, daß er wieder seine Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt anbieten muß. Bei dem Kläger ist für die Frage, ob die Möglichkeit eines Auftretens als Arbeitnehmer fernliegt, zunächst einmal die beabsichtigte Dauer des Entwicklungsdienstes zu berücksichtigen, nach den Angaben des Klägers maximal zehn Jahre. Selbst wenn diese Zeit verkürzt werden sollte, so dauerte die Abwesenheit bisher bereits mehr als vier Jahre. Konkrete Kürzungsabsichten sind für die Zukunft weder genannt noch festgestellt worden. Weiter ist zu berücksichtigen, daß der Kläger die ewige Profeß abgelegt hat, also lebenslang Ordensmitglied bleibt. Über seine weitere Tätigkeit entscheidet damit primär der Ordensobere (Hanstein aaO S 156; Hegemann aaO, Oppinger aaO), und zwar unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung von Ordenszielen. Der Kläger wird nach seiner Rückkehr also wieder im Rahmen der Ordenstätigkeit arbeiten, wobei es keine Rolle spielt, ob dies im Orden selbst (zB den Lehrwerkstätten) oder außerhalb desselben stattfindet. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Möglichkeit, daß der Kläger auf dem Arbeitsmarkt iS des AFG als Arbeitnehmer tätig werden wird, so fernliegend, daß eine Förderung zu diesem - hypothetischen - Zweck iS des § 36 AFG nicht gerechtfertigt ist. Ob diese Frage anders zu beurteilen ist, wenn ein Arbeitnehmer nur für kurze Zeit (Mindestdauer: 2 Jahre, § 1 Abs 1 Nr 2 EhfG) in den Entwicklungsdienst gehen will und seine vorgängige berufliche Bildung (auch) dem Ziel einer danach auf dem inländischen Arbeitsmarkt auszuübende Tätigkeit dienen soll, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Die Revision des Klägers ist nach allem als unbegründet zurückzuweisen. Bei dieser Rechtslage bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob die Revision (ganz oder teilweise) auch deswegen unbegründet gewesen ist, weil der vom Kläger verfolgte Anspruch auf Förderung selbständige Streitgegenstände iS von § 45 AFG umfaßte (vgl Urteil des Senats vom 30. Januar 1975 - 7 RAr 87/73), deretwegen die vom SG nicht zugelassene Berufung ausgeschlossen war.

 

Fundstellen

BSGE, 179

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