Leitsatz (redaktionell)

1. Die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zur Sonderprüfung für die Zulassung zum Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist nicht förderungsfähig.

2. Im Bereich der beruflichen Umschulung werden auch Maßnahmen mit berufsbegleitendem Unterricht (Teilzeitunterricht) von der zeitlichen Beschränkung des AFG § 47 Abs 3 S 2 erfaßt.

 

Normenkette

AFG § 47 Abs. 3 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 6 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1969-12-18; AFG § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 47 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1969-06-25

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 1974 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Förderung ihrer Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang auf die Sonderprüfung für die Zulassung zum Studium an einer Pädagogischen Hochschule (PH) des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die 1950 geborene Klägerin besuchte das Gymnasium bis zur sog. "Mittleren Reife". Danach arbeitete sie von Dezember 1966 bis September 1968 als Fernmeldeangestellte bei der Deutschen Bundespost, anschließend als kaufmännische Angestellte bis Mitte 1971. Von Anfang Juni 1970 bis Ende Juni 1971 nahm sie in Form berufsbegleitenden Unterrichts an einem Vorbereitungslehrgang auf die Sonderprüfung für die Zulassung zum Studium an der PH teil. Nach Ablegung der Sonderprüfung nahm sie das Studium an der PH in M auf.

Den Antrag der Klägerin vom 23. Juni 1970, die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zu fördern, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 5. November 1970/Widerspruchsbescheid vom 17. November 1970). Die Klage hiergegen hat das Sozialgericht (SG) Münster durch Urteil vom 16. November 1971 abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil blieb erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts - LSG - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 1974). Das LSG hat in den Entscheidungsgründen festgestellt, daß der Besuch des streitigen Vorbereitungslehrganges zwar nicht Zulassungsvoraussetzung für die Begabten-Sonderprüfung sei. Die Prüfungsvorbereitung in entsprechenden Unterrichtsveranstaltungen sei jedoch für denjenigen, der den Weg zur Lehrerausbildung über die Begabten-Sonderprüfung gehen müsse, der Beginn der beruflichen Umschulung. Nur auf diesem Wege würde Bewerbern ohne Abitur der Zugang zum pädagogischen Hochschulstudium eröffnet. Infolgedessen sei der Vorbereitungslehrgang ebenso wie die Sonderprüfung selbst und das Hochschulstudium mit dem nachfolgenden Vorbereitungsdienst eine Gesamtmaßnahme. Die Vorbereitung auf die Sonderprüfung sei ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung (Umschulung). Nach den gesetzlichen Bestimmungen betrage die Dauer der Ausbildung zum Volks- und Grundschullehrer in Nordrhein-Westfalen regelmäßig vier Jahre; sie bestehe aus einem sechssemestrigen Studium und einem einjährigen Vorbereitungsdienst. Erst mit dem Ablegen der zweiten Staatsprüfung erwerbe der Kandidat die Befähigung zur Ausübung des Lehramtes. Selbst wenn man also nur Studium und Vorbereitungsdienst zusammenrechne, ergebe sich bereits eine Überschreitung des Zeitrahmens, der nach den Vorschriften des AFG eine Förderung zulasse. Im Falle der Klägerin verlängere sich diese Zeit noch um den von ihr besuchten Vorbereitungslehrgang für die Begabten-Sonderprüfung. Gemäß § 41 Abs. 2 AFG iVm § 6 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, 85 - AFuU 1969 -) könne daher die Umschulung der Klägerin zur Volksschullehrerin weder insgesamt noch ein Teilabschnitt derselben gefördert werden. Bei der Frage der Förderbarkeit von Bildungsmaßnahmen sei nämlich von der Identität der Dauer der Bildungsmaßnahme und der Dauer ihrer Förderbarkeit auszugehen. Der Umstand, daß die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang nicht in Vollzeitunterricht, sondern nur berufsbegleitend durchgeführt worden ist, rechtfertigt nach Auffassung des LSG keine andere Beurteilung. Selbst wenn man aber den Vorbereitungslehrgang der Klägerin für sich allein betrachten könnte, ergebe sich daraus ebenfalls kein begründeter Förderungsanspruch; denn er diene nur der Prüfungsvorbereitung und dem Nachweis der Studienreife für eine PH, bewirke somit nicht den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit i. S. des § 47 Abs. 1 AFG. Ebensowenig könne die Lehrgangsteilnahme als eine Aus- oder Fortbildung i. S. von §§ 40 oder 41 AFG angesehen werden.

Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 103, 106 und 112 Abs. 2 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie von § 47 AFG.

Sie führt insbesondere aus: Das LSG hätte den Begriff "Förderungsdauer" und "Maßnahmedauer" i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU nicht gleichsetzen dürfen. Sie - die Klägerin - sei während ihres Studiums nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (AföG) gefördert worden. Während des anschließenden Vorbereitungsdienstes erhalte sie eine monatliche Zahlung von 800,- DM. Bei Feststellung dieser Umstände hätte das LSG zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Förderung dieser Teile der Gesamtmaßnahme sichergestellt gewesen sei. Danach hätte es bei seiner Entscheidung nicht auf die Frage einer bloßen Teilförderung abstellen können.

In sachlicher Hinsicht sieht die Klägerin § 47 AFG iVm §§ 3 und 6 AFuU 1969 insbesondere deshalb als verletzt an, weil das LSG den Vorbereitungsdienst nicht als eine Verlängerung der Gesamtmaßnahme hätte ansehen dürfen. Nach § 6 AFuU 1969 sei im Bereich der beruflichen Umschulung die Förderung des Besuchs einer Hochschule grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Bei Studien mit einer Dauer von weniger als drei Jahren würde sich häufig eine praktische Ausbildung anschließen. Würde man diese stets in die Gesamtdauer einbeziehen, käme eine Förderung des Besuchs einer Hochschule praktisch nie in Betracht. Das angefochtene Urteil ginge auch zu Unrecht von der Identität der Begriffe "Maßnahmedauer" und "Fortbildungsdauer" aus. Wenn das LSG die von ihm angenommene Gleichsetzung beider Begriffe u. a. damit begründet habe, daß der Kosteneinsatz für eine Teilförderung nicht durch die Ungewißheit über den Abschluß der Gesamtmaßnahme gefährdet werden dürfe, so sei diese Gefährdung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn - wie im Falle der Klägerin - die weiteren Abschnitte der Berufsausbildung auf Grund anderweitiger Bestimmungen gefördert und finanziell abgesichert seien. Staatliche Ziele würden sehr häufig durch Koordination von Einzelmaßnahmen erstrebt und erreicht. Das müsse in gleicher Weise für die koordinierte Anwendung der Bestimmungen über die Berufsbildung, die Ausbildungsförderung und die Arbeitsförderung gelten. Im Rahmen des Ganzen könne nicht als eine bloße Teilförderung angesehen werden, was nach deren Ende sofort von einer anderweitigen Förderung aufgegriffen, fortgesetzt und bis zum Ende begleitet werde. Zumindest in derartigen Fällen stehe § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969 der Teilförderung einer Maßnahme von mehr als dreijähriger Gesamtdauer nicht entgegen.

Auch der Auffassung des LSG, eine gesonderte Betrachtung des Vorbereitungslehrgangs unter dem Gesichtspunkt seiner Förderbarkeit wäre nicht möglich, stimme die Klägerin nicht zu. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AFG solle die berufliche Umschulung den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit ermöglichen. Danach müsse das Ende der Ausbildung mit dem Ende der Förderung nicht zusammenfallen; vielmehr genüge es, wenn der Geförderte nach Abschluß der Leistungen des AFG nunmehr in die Lage versetzt sei, den Übergang in die neue berufliche Tätigkeit zu finden. Im Falle der Klägerin sei das mit der Ermöglichung des Zugangs zu der PH der Fall.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5.11.1970, des Widerspruchsbescheides vom 17.11.1970 und des Urteils des Sozialgerichts Münster vom 16.11.1971 zu verurteilen, den Besuch des Vorbereitungslehrganges auf die Begabten-Sonderprüfung in der Zeit vom 1. Juni 1970 bis 30. Juni 1971 zu fördern.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und bezieht sich im übrigen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29. August 1974 - 7 RAr 39/72 -.

Beide Beteiligte sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Förderung ihres Vorbereitungslehrganges.

Der Vorbereitungslehrgang ist Teil einer mehrgliedrigen Bildungsmaßnahme. Diese Feststellung des LSG hat die Klägerin nicht nur nicht angegriffen (§ 163 SGG), sie geht vielmehr selbst von einer entsprechenden Betrachtung aus. Diese Bildungsmaßnahme stellt sich für die Klägerin inhaltlich als eine Maßnahme der beruflichen Umschulung i. S. von § 47 AFG dar, denn die Klägerin verbindet damit die Absicht, von der von ihr früher ausgeübten Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten in den Beruf der Volks- und Grundschullehrerin überzuwechseln. Hierbei handelt es sich um eine Berufstätigkeit mit neuem Inhalt i. S. von § 47 AFG.

Die Förderung des Vorbereitungslehrgangs als Teil einer beruflichen Bildungsmaßnahme durch die Beklagte scheitert, wie das LSG zutreffend erkannt hat, daran, daß die Gesamtbildungsmaßnahme länger als drei Jahre dauert (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AFG iVm § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der Begriff "Förderungsdauer" in § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969 gleichbedeutend mit dem Begriff der "Dauer der zu fördernden Maßnahme" i. S. von § 41 Abs. 2 AFG (BSGE 36, 1). Entsprechendes gilt für die berufliche Umschulung (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AFG). Das Überschreiten dieses Zeitrahmens nimmt einer Umschulung insgesamt den Charakter einer förderungsfähigen Maßnahme (vgl. BSGE 37, 223 = SozR 4100 § 47 Nr. 2 AFG). In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat bereits zum Ausdruck gebracht, daß die Umschulung zu einem für die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufstätigkeit ausreichenden beruflichen Abschluß führen muß. Aus dem in § 47 Abs. 1 AFG umschriebenen Ziel der Umschulungsmaßnahme, nämlich dem Teilnehmer den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, geht hervor, daß die Maßnahme nicht zu irgendeiner späteren Tätigkeit führen soll, sondern das Ziel haben muß, die berufliche Mobilität und berufliche Qualifikation als Mittel zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit und zur Deckung des Bedarf an geeigneten Arbeitskräften in der durch technischen Fortschritt und Strukturwandel sich ändernden Wirtschaft zu sichern. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn der Umschüler nach der erfolgreichen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme wieder qualifiziert dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, d. h., wie das Wort "Übergang" es in § 47 Abs. 1 AFG ausdrückt, wenn er nunmehr - und zwar unmittelbar nach Beendigung der Umschulungsmaßnahme - eine andere geeignete berufliche Tätigkeit ausüben kann. Geeignet in diesem Sinn kann aber nur eine berufliche Tätigkeit sein, die den Ansprüchen sowohl des Umschülers als auch des allgemeinen Arbeitsmarktes i. S. einer Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit und der Sicherung vor Arbeitslosigkeit gerecht wird, und zwar nicht nur für einen erkennbar vorübergehenden Zeitraum, sondern für eine zunächst jedenfalls unbestimmte Zeit.

Unter diesen Gesichtspunkten führt der Vorbereitungslehrgang der Klägerin auf die Sonderprüfung als Voraussetzung für die Zulassung zum Studium an der PH nicht zu einem ausreichenden beruflichen Abschluß i. S. des § 47 Abs. 1 AFG, denn die Klägerin beginnt nunmehr erst den für sie zweiten Abschnitt eines einheitlichen Bildungsganges auf dem Wege der Umschulung zur Lehrerin. Das LSG ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß auch der Abschluß des Studiums allein die Umschulungswirkung i. S. von § 47 Abs. 1 AFG nicht enthält, sondern daß hier der nach den Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene einjährige Vorbereitungsdienst hinzuzuzählen ist. Dies entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 21. Mai 1974 - 7 RAr 15/72, BSGE 37, 223 = SozR 4100 § 47 Nr. 2, 7 RAr 14/72, 7 RAr 33/72, 7 RAr 16/72 - und Urteile vom 7. August 1974 - 7 RAr 6/73, 7 RAr 30/73 -). Für die Frage der Förderbarkeit einer Maßnahme i. S. des § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG, § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969 kommt es entgegen der Meinung der Klägerin nicht darauf an, ob einzelne unselbständige Teilabschnitte einer einheitlichen Bildungsmaßnahme durch Förderung anderer Stellen als der Bundesanstalt finanziell unterstützt werden. Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 37 AFG, wonach, von Ausnahmen abgesehen, die Leistungspflicht der Bundesanstalt für Arbeit subsidiär ist. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß zunächst überhaupt ein Anspruch dem Grunde nach gegen die Beklagte besteht. Das ist aber nur der Fall, wenn die vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ein Merkmal dieser gesetzlichen Voraussetzungen ist die Dauer der Maßnahme. Fehlt es an dieser Anspruchsvoraussetzung, so steht der Anspruch insgesamt nicht zu. Bei dieser Rechtslage brauchte sich das LSG nicht gedrängt zu fühlen, weitere Ermittlungen über die der Klägerin für ihr Studium und den anschließenden Vorbereitungsdienst zufließenden Finanzmittel von Seiten des Landes Nordrhein-Westfalen anzustellen.

Der Annahme einer Gesamtbildungsmaßnahme im vorliegenden Fall steht es auch nicht entgegen, daß der Vorbereitungslehrgang, für den die Klägerin Förderungsleistungen begehrt, nicht eine durch ausbildungsrechtliche Regelung vorgeschriebene Ausbildungszeit ist, sondern auf die Privatinitiative der Klägerin zurückgeht. Nach Sinn und Zweck des Vorbereitungslehrgangs ist dieser nämlich mit den nachfolgenden Ausbildungsabschnitten derart verknüpft, daß seine Ausrichtung auf das Gesamtziel, nämlich die Befähigung für die Tätigkeit eines Volksschullehrers zu erreichen, feststeht. Die Unselbständigkeit des Vorbereitungslehrgangs im Verhältnis zu den nachfolgenden Bildungsabschnitten ergibt sich auch daraus, daß er im Ergebnis zum Ziel hat, die Grundlage für das Durchlaufen des nächstfolgenden Abschnitts zu legen (vgl. auch BSG vom 30.11.1973 - 7 RAr 43/71 -, BSGE 36, 296 = SozR Nr. 2 zu § 41 AFG, und BSG vom 29.8.1974 - 7 RAr 39/72 -, SozR 4100 § 47 Nr. 5). In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, daß bei einer eine Einheit bildenden Gesamtbildungsmaßnahme deren Gesamtdauer für die Frage der Förderungsfähigkeit maßgebend ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der zur Förderung beantragte unselbständige Bildungsabschnitt am Anfang, in der Mitte oder am Ende einer Gesamtbildungsmaßnahme liegt. Im Sinne des § 47 AFG würde die Klägerin jedenfalls ohne den ersten bzw. ohne den zweiten Bildungsabschnitt, also allein durch den Vorbereitungslehrgang oder allein mit dem Studium an der PH den Übergang in eine andere geeignete Tätigkeit nicht erreichen.

Der Anspruch der Klägerin wird auch nicht dadurch begründet, daß der Vorbereitungslehrgang nebenberuflich, also berufsbegleitend, durchgeführt worden ist. Für Maßnahmen mit berufsbegleitendem Unterricht regelt § 41 Abs. 2 letzter Halbsatz AFG, daß eine zeitliche Begrenzung nicht gilt. Dies gilt jedoch nur für solche Maßnahmen, welche insgesamt in Form des berufsbegleitenden Unterrichts durchgeführt werden (vgl. auch Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit zu BT-Drucks. V/4110 S. 9 zu § 40 Abs. 2 AFG). Im übrigen betrifft diese Regelung nur den Bereich der beruflichen Fortbildung. § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG, der ebenso wie § 41 Abs. 2 AFG die zeitliche Begrenzung von zwei Jahren bestimmt, enthält insoweit keine Ausnahmen in bezug auf Maßnahmen mit berufsbegleitendem Unterricht. Im Bereich der beruflichen Umschulung sind daher auch Maßnahmen mit berufsbegleitendem Unterricht (Teilzeitunterricht) von der zeitlichen Beschränkung des § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG erfaßt.

Der von der Klägerin erhobene Anspruch steht ihr infolgedessen nicht zu. Ihre Revision muß als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1646783

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