Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des SGG § 92, wonach die Klage vom Kläger unterzeichnet sein "soll", enthält keine authentische Interpretation des Begriffs der Schriftlichkeit bei bestimmenden Schriftsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren. An der bisherigen Rechtsprechung wird festgehalten, daß die Berufungsschrift von dem Beteiligten, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein muß, soweit die Berufung nicht durch Telegramm eingelegt wird (Festhaltung BSG 1955-10-13 1 RA 65/55 = BSGE 1, 243; Festhaltung BSG 1957-04-11 7 RAr 85/56 = BSGE 5, 110; Festhaltung BSG 1958-01-14 11/8 RV 97/57 = BSGE 6, 256).

 

Normenkette

SGG § 92 Fassung: 1953-09-03, § 151 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 9. August 1962 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. Dezember 1957 als unzulässig verworfen wird.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die am 3. September 1931 geborene Klägerin ist die Tochter des 1941 als Funker an einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) verstorbenen M W. Im März 1955 beantragte sie Waisenrente, weil sie durch ihre Tbc-Erkrankung arbeitsunfähig sei. Mit Bescheid vom 5. November 1955 lehnte das Versorgungsamt den Antrag wegen Fristversäumnis nach §§ 58 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3 BVG ab. Der Widerspruch, mit dem sie geltend machte, daß sie an der rechtzeitigen Anmeldung des Anspruchs durch Äußerungen des Gemeindedirektors L in N gehindert worden sei, war erfolglos. Das Sozialgericht (SG) Hannover wies durch Urteil vom 6. Dezember 1957 die Klage ab. Die Klägerin habe 1949 bei Vollendung ihres 18. Lebensjahres nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Buchst. b BVG erfüllt; sie sei erst 1950 an Lungentuberkulose erkrankt. Daher könne dahingestellt bleiben, ob die sonstigen Voraussetzungen der Waisenrente vorlägen.

Gegen das am 23. Dezember 1957 zugestellte Urteil legte die Klägerin mit einem am 21. Januar 1958 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Schreiben vom 16. Januar 1958 Berufung ein. Das Schriftstück ist nicht handschriftlich unterzeichnet; es enthält als Briefkopf und unter dem Text die mit Schreibmaschine geschriebene Angabe U W N Nr. .... Das LSG vernahm H W zu den Äußerungen des Gemeindedirektors als Zeugen und holte von Dr. G/Dr. Sch ein Gutachten darüber ein, ob die Klägerin bei Vollendung des 18. Lebensjahres und später, insbesondere nach dem 29. März 1955 und 31. Mai 1960 infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Durch Urteil vom 9. August 1962 wies es die Berufung zurück und ließ die Revision zu. Die nicht handschriftlich unterzeichnete Berufung erfülle zwar nicht die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für das Formerfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendige Voraussetzung. Dennoch sei die Berufung zulässig. Das BSG übersehe, daß auch die Klage nach § 90 SGG "schriftlich" zu erheben sei, daß somit § 151 SGG nur mit § 90 SGG als der entsprechenden Vorschrift, nicht mit § 92 SGG verglichen werden könne. Wenn in § 92 Satz 2 SGG bestimmt sei, daß die Klage von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person unterzeichnet sein "solle", so bedeute dies eine authentische Interpretation des gleicherweise in den §§ 90 und 151 SGG verwendeten Begriffs der Schriftlichkeit nach dem SGG. Die Beachtung der Schriftform sei hiernach nicht von der eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers abhängig. Beim Erlaß des Sozialgerichtsgesetzes habe Anlaß zu einer Klarstellung des Begriffs der Schriftform bestanden, weil nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) die Unterschrift nicht als wesentliches Erfordernis für die Berufung und die Revision (Rekurs) angesehen worden sei. An dieser Rechtsprechung sei noch nach dem Inkrafttreten der Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter vom 24. Dezember 1911 festgehalten worden, obwohl in § 14 dieser Verordnung (VO) bestimmt worden sei, daß die Berufung entweder von dem Beteiligten selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein müsse. Offenbar habe der Gesetzgeber des Sozialgerichtsgesetzes die vom RVA allerdings contra legem aufrecht erhaltene Rechtsprechung gebilligt und die künftige Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit mit dem Gesetz in Übereinstimmung bringen wollen. Dies sei durch § 92 SGG geschehen, der als Ordnungsvorschrift dem § 94 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen vom 10. Januar 1922 entspreche. Einer Wiederholung des in § 90 SGG bestimmten Begriffs "schriftlich" habe es in § 151 SGG nicht mehr bedurft, weil nach § 153 SGG die Vorschriften des ersten Rechtszuges ohnehin im Berufungsverfahren entsprechend anwendbar seien. Das BSG habe sich nicht auf die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen können, weil das Arbeitsgerichtsgesetz, die Mil. Reg. VO Nr. 165 und die Verwaltungsgerichtsordnung keine gesetzliche Interpretation des Begriffs der Schriftlichkeit, wie sie in § 92 Satz 2 SGG getroffen sei, enthielten. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen sei die Eigenhändigkeit der Unterschrift für bestimmende Schriftsätze nur aus den §§ 253 Abs. 4, 518 Abs. 4 i. V. m. § 130 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gefolgert worden. Es treffe entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nicht zu, daß § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine allgemein gültige Bestimmung für die Schriftform einer Urkunde enthalte (BVerwG 13, 141, 143/144). Ebensowenig überzeugend sei die Feststellung des ehemaligen Reichsgerichts in Zivilsachen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts, daß erst die eigenhändige Unterschrift zum Ausdruck bringe, daß das Schriftstück, welches bis dahin Entwurf gewesen sei, nunmehr für den Rechtsverkehr bestimmt werde, denn diese Bestimmung ergebe sich in der Regel schon aus der Einsendung an das Gericht. Es werde auch nicht erst durch die eigenhändige Unterschrift klargestellt, daß die Erklärung vom Unterzeichner herrühre und dieser damit die Verantwortung für ihren Inhalt übernehme.

Die hiernach form- und fristgerecht eingelegte Berufung sei auch statthaft, allerdings nicht nach § 148 Nr. 1 SGG, weil das SG die Frage der Fristversäumung nicht geprüft habe (BSG 6, 133; 8, 65, 67). Die Berufung sei jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 BVG seien nicht erfüllt. Darum sei die Klägerin mit ihrem Anspruch für die Zeit bis zum 31. Mai 1960 ausgeschlossen. Auch ab 1. Juni 1960 stehe ihr Waisenrente nicht zu, denn sie sei weder zur Zeit der Vollendung des 18. Lebensjahres noch nach dem 31. Mai 1960 außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten (§ 45 Abs. 3 BVG aF, § 45 Abs. 4 BVG nF).

Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin als Mängel des Verfahrens, das LSG hätte der Klägerin Gelegenheit geben müssen, sich mit Dr. St, W ( sowjet . bes. Zone), in Verbindung zu setzen, um eine Beantwortung der ihm ohne Erfolg mit Schreiben vom 5. Oktober 1960 durch das Gericht gestellten Fragen zu erreichen. Dr. G habe nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen können, daß die Klägerin am 3. September 1949 gebrechlich gewesen sei. Das LSG habe darum nicht über das im Schriftsatz vom 10. April 1961 zum Ausdruck gebrachte Begehren, Dr. St anzuhören, hinweggehen dürfen und ihn im Wege der Rechtshilfe vernehmen lassen müssen. Das LSG habe auch die Angaben des Zeugen W über die Äußerungen des Gemeindedirektors I nicht als widerlegt ansehen dürfen. Die nur schriftliche Äußerung des Kreisbediensteten, der D gehört habe, sei unzureichend, zumal ihm die Aussage des Zeugen W nicht vorgehalten worden sei. Die Einschüchterung der Klägerin durch D würde durch dessen Brief an die Mutter der Klägerin vom 18. März 1950 bestätigt, in dem er ausführte, er habe der Klägerin schon vor einem Jahr geraten, zu ihr zurückzukehren. Die Klägerin habe jedenfalls bei ihrer Unerfahrenheit im Alter von 18 Jahren annehmen müssen, daß sie mit ihren Anträgen bei dem Gemeindedirektor alles Erforderliche getan habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG Hannover den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung der Bescheide vom 5. November 1955 und 3. Oktober 1956 (Widerspruchsbescheid) der Klägerin ab 17. September 1948 bis zur Wiederherstellung der Gesundheit Waisenrente zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig. Sachlich ist sie nicht begründet.

Bei der zugelassenen Revision ist vor der sachlich-rechtlichen Würdigung von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt (BSG 2, 226/227; 3, 126; 4, 72, 284; 6, 258). Dazu gehört u. a. die unverzichtbare Prozeßvoraussetzung der Zulässigkeit der Berufung. Das LSG hat die Berufung für zulässig gehalten, weil das innerhalb der Berufungsfrist beim LSG eingegangene Schreiben der Klägerin vom 16. Januar 1958 der in § 151 Abs. 1 SGG bestimmten Form genüge, obgleich es nicht eigenhändig unterzeichnet ist. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Auch ist die Frist für die Einlegung der Berufung nicht etwa durch den Hinweis des SG auf § 148 Nr. 1 SGG wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung erst ein Jahr nach der Zustellung (am 23. Dezember 1958) abgelaufen (§ 66 Abs. 2 SGG). Richtig ist eine Rechtsmittelbelehrung, wenn sie vollständig und zutreffend sämtliche nach § 66 Abs. 1 notwendige Angaben enthält (BSG 6, 260, Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur SGb, 3. Aufl. § 66 Anm. 3 a Abs. 2 und 3 d). Die Belehrung des SG ist richtig, denn sie bezeichnet zutreffend den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz des Gerichts, die einzuhaltende Berufungsfrist und die Form der Berufung. Der Hinweis auf § 148 Nr. 1 SGG beeinträchtigt, auch wenn er unrichtig sein sollte, nicht die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung, weil die Berufung jedenfalls nach § 143 SGG eröffnet war. Das Gesetz schreibt nicht die Angabe der Vorschrift vor, nach der die Berufung zulässig ist. Eine unrichtige Begründung für die zutreffend als zulässig bezeichnete Berufung steht außerhalb der Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 66 Abs. 1 SGG und berührt damit nicht ihre Richtigkeit.

Die Berufung war, da die Klägerin innerhalb der Berufungsfrist nur das Schreiben vom 16. Januar 1958 eingereicht hat, somit unzulässig, wenn die nur mit Maschinenschrift geschriebene Unterschrift nicht ausreicht. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß die Berufungsschrift im sozialgerichtlichen Verfahren von dem Beteiligten, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein muß, soweit die Berufung nicht durch Telegramm eingelegt wird (BSG 1, 243; 5, 110; 6, 256). Von der damit zum Ausdruck gebrachten Auffassung über den Begriff der Schriftlichkeit im Prozeßrecht geht auch der Große Senat des BSG in dem Beschluß vom 30. Juni 1960 aus, der das Erfordernis der Einwilligungserklärung des Rechtsmittelgegners bei der Sprungrevision (§ 161 Abs. 1 Satz 2 SGG) behandelt (BSG 12, 232). Der Senat hat keinen Anlaß gefunden, von der Rechtsprechung abzugehen, daß der nur mit Schreibmaschine geschriebene Name unter der Berufungsschrift nicht der zwingenden Form des § 151 Abs. 1 SGG entspricht. Er kann insbesondere nicht der Auffassung des LSG beitreten, daß durch die §§ 90, 92 SGG der Begriff der Schriftform eine authentische Interpretation erfahren habe, die darum auch für die Berufungsschrift zu gelten habe. Das LSG verkennt, daß die §§ 90, 92 SGG als einander ergänzende Vorschriften des "Verfahrens im ersten Rechtszug" nur die Erfordernisse der Klageerhebung regeln und darum im Berufungsverfahren nur entsprechend anwendbar sind, soweit sich aus den Vorschriften über die Berufung nichts anderes ergibt (§ 153 SGG). Etwas anderes ergibt sich aber aus § 151 Abs. 1 und 3 SGG; denn hier ist nicht etwa auf die entsprechenden Vorschriften für die Klageerhebung verwiesen, sondern ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Berufung beim LSG schriftlich - oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - einzulegen ist und es fehlt eine dem § 92 SGG entsprechende Bestimmung, daß die Berufungsschrift vom Rechtsmittelkläger oder seinem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein "soll". § 151 SGG bestimmt außerdem Form und Frist der Berufung und regelt als Sollvorschrift nur den Inhalt der Berufungsschrift; außerdem ist hervorgehoben, daß die Berufungsfrist durch Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG noch gewahrt ist. § 151 SGG enthält damit unverkennbar eine eigene abschließende Regelung über die Einlegung der Berufung, die sich zugleich deutlich von den Erfordernissen der Klage unterscheidet (vgl. BSG 1, 245; 5, 112). Schon aus diesem Grunde ist § 92 SGG über § 153 Abs. 1 SGG für die Form der Berufungseinlegung nicht entsprechend anwendbar (BSG 5, 112). Soweit das LSG aus § 90 SGG Folgerungen für die Auslegung des § 151 SGG herleitet, übersieht es, daß § 90 SGG nur allgemein die beiden Formen der Klageerhebung, die schriftliche und die durch Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten vorgenommene bezeichnen und daß § 92 SGG die Erfordernisse der schriftlichen Klageerhebung näher angeben will. Beide Bestimmungen können nur in ihrem Bezug zueinander ausgelegt werden und gestatten keine Rückschlüsse über andere Rechtsbehelfe als die Klage. Daß die Klageschrift nur unterzeichnet sein "soll", bedeutet somit nur für die Klage eine Einschränkung der an den Begriff der Schriftlichkeit in § 90 SGG zu stellenden Anforderungen (vgl. BSG 19, 194). Das Gesetz hat sich in § 92 SGG eines gesetzestechnischen Hilfsmittels bedient, um dem Kläger die Nachholung der Unterschrift ohne Rechtsverlust zu ermöglichen; darin liegt die Bedeutung des § 92 SGG und nicht in einer authentischen Interpretation des Begriffs der Schriftlichkeit. Demnach heißt es auch in der Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes zu den §§ 40, 41, die den §§ 92, 93 des Gesetzes entsprechen, daß "die der Natur der Sache nach notwendige Unterschrift auch außerhalb der Klagefrist nachgeholt werden (kann)" (Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1949, Drucks. Nr. 4357 zu §§ 40, 41 S. 27). Daher ist, soweit das Gesetz die Schriftform verlangt, im Zweifel davon auszugehen, daß die Unterschrift, womit nur die eigenhändige Unterschrift gemeint sein kann, erforderlich ist. In diesem Sinne ist auch § 151 Abs. 1 SGG selbständig, d. h. unabhängig von den für die Klage geltenden Vorschriften der §§ 90, 92 SGG auszulegen. Zutreffend berücksichtigt die Rechtsprechung des BSG bei Auslegung des Begriffs der Schriftlichkeit auch die Vorschrift des § 126 Abs. 1 BGB. Diese ist zwar als eine Vorschrift des bürgerlichen Rechts nicht unmittelbar auf das Prozeßrecht anzuwenden, aber dennoch Ausdruck eines über das bürgerliche Recht hinausgreifenden allgemeinen Rechtsgedankens, dessen entsprechende Anwendung im Interesse der Rechtssicherheit auch im sozialgerichtlichen Verfahren geboten erscheint (BSG 12, 232), soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Im Rechtsverkehr werden grundsätzlich nur eigenhändig unterzeichnete Schriftstücke als rechtswirksame schriftliche Erklärungen angesehen (vgl. BVerwG 2, 191). Nur durch die eigenhändige Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz wird klargestellt, daß es sich um eine prozessuale Erklärung, nicht lediglich um einen Entwurf handelt, daß sie von dem Unterzeichner herrührt und dieser für ihren Inhalt auch die Verantwortung übernimmt (BSG 5, 112; BVerwG 13, 143). Nicht zuletzt diese Erwägungen haben zu einer im wesentlichen einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts bei der Beurteilung der Frage geführt, ob zur Einlegung der Berufung eine nicht eigenhändig unterschriebene Erklärung genüge (BGH L-M, Nr. 3 zu § 518, ZPO BVerwG 2, 190/191; 13, 141/143, BAG 3, 55/57). Dabei ist dem LSG allerdings zuzugeben, daß die Vorschriften der ZPO, des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung nicht in jeder Hinsicht mit denen des SGG verglichen werden können. Es fehlt eine dem § 92 Satz 2 SGG entsprechende Bestimmung; dagegen wird auch in diesen Gesetzen verlangt, daß die Berufung schriftlich einzulegen ist (vgl. § 518 ZPO; § 64 Abs. 2 ArbGG; § 124 Abs. 2 VerwGO). Soweit das LSG sich auf die Rechtsprechung des Reichsversorgungsgerichts bezieht und in ihr einen Anlaß des Gesetzgebers zur Klärung des Begriffs der Schriftlichkeit bei Erlaß des SGG erblickt, ist darauf hinzuweisen, daß § 94 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen vom 10. Januar 1922 (RGBl 59) für das Rechtsmittelverfahren die Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift nur als Sollvorschrift vorsah und darum die eigenhändige Unterschrift auch nicht als wesentliches Erfordernis angesehen wurde (RVG Bd. 2 Nr. 100 S. 270). Dagegen hatte § 14 der Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter vom 24. Dezember 1911 (RGBl S. 1095) vorgeschrieben, daß die Berufung von dem Beteiligten selbst oder von seinem gesetzlichen Vertreter oder von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein muß . Diese Vorschriften und die Auslegung, die sie gefunden hatten, mögen für die Fassung des § 92 SGG von Bedeutung gewesen sein, sie gestatten aber nicht den Schluß, daß in § 92 SGG nicht nur eine Regelung für die Wahrung der Klagefrist sondern auch eine authentische Interpretation darüber zu erblicken ist, welche Anforderungen an die für die Berufung selbständig vorgeschriebene Schriftform zu stellen sind.

Die Klägerin hat somit die Berufung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt. Die eigenhändige Unterschrift konnte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr nachgeholt werden (BSG 6, 260). Die Berufung der Klägerin hätte daher vom LSG als unzulässig verworfen werden müssen. In der Berücksichtigung dieses Mangels des LSG-Urteils liegt keine verbotene Schlechterstellung des Revisionsklägers (BSG 2, 225). Die Revision war daher ohne Prüfung der von der Klägerin vorgebrachten Rügen mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß ihre Berufung gegen das Urteil des SG als unzulässig zu verwerfen war.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1965, 1043

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