Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 05.09.1990)

SG Berlin (Urteil vom 12.05.1989)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 5. September 1990 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, nach welchen Vorschriften die Beklagte beim Tode des Klägers oder dessen Ehefrau Sterbegeld zu gewähren hat.

Der 1930 geborene Kläger ist freiwillig krankenversichert. Im Januar 1989 begehrte er von der beklagten Krankenkasse die Zusicherung, daß trotz der Änderungen durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) auch ab 1. Januar 1989 der in der Satzung festgelegte Anspruch auf Sterbegeld in Höhe von 6.000,00 DM für ihn und von 3. 000,00 DM für seine Ehefrau erhalten bleibe. Die Beklagte lehnte eine Bescheiderteilung mit der Begründung ab, der Kläger sei zur Zeit nicht beschwert.

Die daraufhin erhobene Feststellungsklage hat das SG Berlin unter Zulassung der Berufung als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 12. Mai 1989). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 5. September 1990). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestünden entgegen der Auffassung des SG keine Bedenken. Die Klage könne jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, weil die Neuregelung des § 59 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) nicht verfassungswidrig sei, insbesondere nicht gegen Art 14 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Diese Verfassungsnorm lasse es grundsätzlich zu, auch bei eigentumsgleichen Sozialleistungen Kürzungen vorzunehmen, wenn die Kürzung einem Zweck des Gemeinwohls diene und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei. Das mit dem GRG angestrebte Ziel der Kostendämpfung im Gesundheitswesen stelle eine Gemeinwohlaufgabe dar, die der Gesetzgeber nicht nur verfolgen dürfe, sondern zur Aufrechterhaltung des Systems sogar verfolgen müsse. Deshalb sei die Regelung des § 59 SGB V iVm § 58 SGB V durch Art 14 Abs 1 GG gedeckt, selbst wenn man die Anwartschaft auf Sterbegeld als eigentumsgleiche Position ansehe. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei beachtet. Die Anwartschaft auf Sterbegeld sei entgegen den ursprünglichen Plänen nicht völlig abgeschafft und mit einer Übergangsregelung versehen, sondern in eine Auslaufregelung abgemildert worden, die zum Ziel gehabt habe, die Auswirkungen einer völligen Abschaffung sozialverträglich zu gestalten. Dem Kläger und seiner Ehefrau verblieben danach Sterbegeldansprüche in nicht unerheblicher Höhe.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger weiterhin eine Verletzung seiner Rechte aus Art 14 GG sowie eine Verletzung des Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzips durch die strittige Sterbegeldregelung und macht ua geltend: Selbst unter Berücksichtigung der vom LSG genannten Grundsätze über Inhalt und Schranken des Eigentums sei die Regelung des § 59 SGB V iVm § 58 SGB V nicht mehr durch Art 14 Abs 1 GG gedeckt. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, auf die Kosten- und Ausgabenentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung Einfluß zu nehmen, reiche zur Rechtfertigung der erfolgten Leistungskürzung nicht aus und sei deshalb nicht durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei verletzt, wenn seine Sterbegeldansprüche und die seiner Ehefrau durch einen Federstrich des Gesetzgebers um rund 2/3 gekürzt würden. Auch gegen das Verfassungsprinzip der Rechtsstaatlichkeit, das nicht nur die Aufstellung und Garantie einer Rechtsordnung, sondern die Garantie bestimmter historisch entwickelter Rechtsgrundsätze für die Gewährung von Rechtssicherheit erfordere, werde verstoßen. Aus diesem Gebot lasse sich ableiten, daß auch eine Lebensplanung und Vorsorge für den Sterbefall möglich sein müßten. Die Rechtsentwicklung sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, anderenfalls hätte er rechtzeitig eine zusätzliche private Sterbegeldversicherung abgeschlossen, die in seinem heutigen Lebensalter bei reduziertem Gesundheitszustand erhebliche Risikozuschläge bedeuten würde. Da die Versicherungsleistungen von privaten Sterbegeldversicherungen im Gegensatz zu den Ansprüchen auf Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ungekürzt blieben, stehe die gesetzliche Neuregelung auch im Widerspruch zum Sozialstaatsprinzip.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 1989 und des Landessozialgerichts Berlin vom 5. September 1990 aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, das Sterbegeld für ihn und seine als Familienangehörige mitversicherte Ehefrau bei Eintritt der Versicherungsfälle in der Höhe und nach den Vorschriften zu zahlen, wie sie die Satzung der Beklagten am 31. Dezember 1988 vorgesehen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Die erhobene Feststellungsklage ist – wie das LSG zu Recht angenommen hat – zulässig. Nach § 55 Abs 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Feststellungsklage setzt nicht voraus, daß ein Rechtsverhältnis im Ganzen festgestellt werden soll. Es kann auch eine einzelne Beziehung oder Berechtigung aus diesem Rechtsverhältnis gerichtlich festgestellt werden (BSGE 4, 184, 185; 7, 3, 5; 43, 148, 150 = SozR 2200 § 1385 Nr 3; BSG SozR 2200 § 1248 Nr 37). Dazu gehört auch die vom Kläger begehrte Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, das Sterbegeld für ihn und seine als Familienangehörige mitversicherte Ehefrau in Höhe und nach den Vorschriften zu zahlen, wie sie die Satzung der Beklagten am 31. Dezember 1988 vorgesehen hat.

Der Zulässigkeit der Klage steht hier nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl dazu BSGE 43, 148, 150f = BSG SozR 2200 § 1385 Nr 3; BSGE 46, 81, 84 = BSG SozR 5420 § 3 Nr 7) entgegen. Denn eine Anfechtungs- und Leistungsklage hätte der Kläger nicht erheben können, weil der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Auch eine Klage auf künftige Leistungen, die im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig ist (BSG SozR 2200 § 1248 Nr 37), kommt nicht in Betracht, weil die Leistung weder dem Grunde noch der Höhe nach gewiß ist. Beim Ausscheiden des Klägers aus der Mitgliedschaft der Beklagten vor Eintritt des Versicherungsfalles entfällt der Sterbegeldanspruch. Auch steht noch nicht fest, wer die Bestattungskosten im Falle des Todes des Klägers oder seiner mitversicherten Angehörigen trägt und wem dann der Sterbegeldanspruch zustehen wird.

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Darunter ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse zu verstehen, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (Peters/ Sautter/ Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 55 Anm 7c – S 185/13-14 – 14. Nachtrag; Meyer-Ladewig, § 55 RdNr 15; vgl auch BSGE 8, 1 = BSG SozR Nr 8 zu § 131 SGG). An der Feststellung, ob die Beklagte trotz einer eingetretenen Gesetzesänderung weiter verpflichtet ist, bei Eintritt des Versicherungsfalles Sterbegeld nach den Vorschriften der Satzung in der Fassung, die am 31. Dezember 1988 gegolten hat, zu gewähren, hat der Kläger schon deshalb ein berechtigtes Interesse, weil er anderenfalls über die Notwendigkeit und die Möglichkeit einer zusätzlichen Vorsorge befinden müßte. Damit besteht für die Klage zumindest ein wirtschaftliches Interesse. Die Feststellung muß auch möglichst bald erfolgen, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll.

Zwar verlangt die Rechtsprechung, daß auch vor Erhebung einer Feststellungsklage in der Regel ein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist (BSGE 57, 184, 186 = SozR 2200 § 385 Nr 10; BSGE 58, 134, 136 = SozR 2200 § 285 Nr 14; BSGE 58, 150, 151 = SozR 1500 § 55 Nr 27). Da die Beklagte dem Kläger aber mitgeteilt hat, daß im vorliegenden Fall kein Vorverfahren erforderlich sei, hat sie Anlaß zur Erhebung der Klage ohne vorheriges Vorverfahren gegeben. Dies berechtigt ausnahmsweise, vom Vorverfahrenserfordernis abzusehen (BSGE 58, 150, 151 = SozR 1500 § 55 Nr 27), zumal die Beklagte im Rechtsstreit keinen Zweifel daran gelassen hat, daß die mit Wirkung ab 1. Januar 1989 eingetretene Gesetzesänderung auch auf den Kläger anzuwenden ist (vgl BSG, Urteil vom 20. Oktober 1977 – 11 RA 19/77 –).

2. Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die Gesetzesänderung zum 1. Januar 1989 verletzt weder den Kläger in seinem grundrechtlich geschützten Eigentum, noch verstößt sie gegen das Rechtsstaats- oder Sozialstaatsprinzip.

Der Senat kann offenlassen, ob die Anwartschaft auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung überhaupt dem Schutz des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG unterfällt. Jedenfalls gehört die Rechtsposition, die der Versicherte im Hinblick auf den bei seinem Tode oder dem Tod seines Ehegatten entstehenden Anspruch auf Sterbegeld hat, nicht zu den sozialversicherungsrechtlichen Positionen, die von der Eigentumsgarantie erfaßt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – (BVerfGE 53, 257, 289 ff = SozR 7610 § 1587 Nr 1; BVerfGE 69, 272, 300 = SozR 2200 § 165 Nr 81; BVerfGE 72, 9, 19 = SozR 4100 § 104 Nr 13) kommt der Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ua nur in Betracht, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und zudem der Sicherung seiner Existenz dienen. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Der Kläger hat zwar im Hinblick auf die Regelung der §§ 58 und 59 SGB V eine vermögenswerte Rechtsposition. Das Sterbegeld dient aber nicht der Existenzsicherung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Versicherte nach seinem Vermögensstand individuell mehr oder weniger auf den Bezug einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung angewiesen ist. Es geht vielmehr um die objektive Feststellung, ob eine öffentlich-rechtliche Leistung ihrer Zielsetzung nach der Existenzsicherung der Berechtigten zu dienen bestimmt ist. Nicht das Bedürfnis des Einzelnen, sondern der Umstand ist entscheidend, daß eine Position der großen Mehrzahl der Staatsbürger zur existenziellen Sicherung dient (BVerfGE 69, 272, 303; kritisch zum Merkmal der Existenzsicherung: Stober, Eigentumsschutz sozialrechtlicher Positionen, 1986, S 4, 6; derselbe SGb 1989, 53, 58 ff; Ossenbühl, Der Eigentumsschutz sozialrechtlicher Postitionen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in Festschrift für Zeidler, S 625, 634 f). Der Eigentumsschutz ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Fortfall der sozialversicherungsrechtlichen Position oder ihre Einschränkung die freiheitsichernde Funktion der Eigentumsgarantie nicht oder nicht wesentlich berührt. Im Sozialversicherungsrecht werden vielfach Ansprüche auf Leistungen von ersichtlich nicht existenzieller Bedeutung eingeräumt. Dies gilt insbesondere für Einmalleistungen, die nicht dem laufenden Unterhalt dienen. Hierzu ist auch das Sterbegeld zu rechnen. Es bezweckt nicht die existenzielle Sicherung des Versicherten oder desjenigen, der die Kosten für die Bestattung zu tragen hat. Es soll – wie schon die Ausgestaltung als Zuschuß (vgl § 58 Satz 1 SGB V) deutlich macht – lediglich die wirtschaftliche Belastung durch die Begräbniskosten mildern. Nicht jede Leistung, die eine wirtschaftliche Hilfe für besondere Situationen darstellt, hat damit aber eine existenzsichernde Funktion im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (im Ergebnis wie hier Krause, Eigentum an subjektiven öffentlichen Rechten, S 107; Katzenstein, Aspekte einer zukünftigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Eigentumsschutz sozialrechtlicher Positionen, in Festschrift für Zeidler, S 665; Heinze, Der Bestandsschutz sozialrechtlicher Rechtspositionen in: Verhandlungen des 55. Deutschen Juristentages 1984 S E 67).

Der Senat verkennt nicht, daß sich die Gesetzesänderung auf die Rechtsposition des Klägers erheblich auswirkt. Während nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten – Stand 1. Januar 1988 – (Abschnitt G – Leistungen – Gruppe N – Nichtversicherungspflichtige – Nr 1, 10 iVm Abschnitt F – Leistungen – Gruppe V – Versicherungspflichtige – Unterabschnitt Sterbegeld Nr 1 und Familienhilfe Nr 4) beim Tode des Klägers ein Sterbegeld in Höhe von 6.000,- DM und beim Tode eines mitversicherten Angehörigen ein Sterbegeld von 3.000,- DM zu zahlen wären, beträgt diese Leistung gemäß §§ 58 und 59 SGB V ab 1. Januar 1989 (vgl Art 79 Abs 1 GRG vom 20. Dezember 1988 – BGBl I, 2477 –) nur noch 2.100,- DM bzw 1.050,- DM. Das Ausmaß der Herabsetzung ist indessen für den Eigentumsschutz des Art 14 GG rechtlich unbeachtlich, weil das Sterbegeld nicht die Existenzsicherung des Versicherten oder seiner Angehörigen bezweckt.

Die Minderung der Leistung verletzt auch nicht das Rechtsstaatsprinzip (Art 20 und Art 28 Abs 1 GG). Denn die Gesetzesänderung entfaltet lediglich eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende unechte Rückwirkung. Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Der grundsätzlich mit der Verfassung zu vereinbarenden unechten Rückwirkung sind jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. Rechtssicherheit bedeutet für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz. Das Vertrauen wird bei der unechten Rückwirkung enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfGE 69, 272, 309 mwN; BSGE 41, 263, 265 = SozR 4460 § 24 Nr 2). Diese Grundsätze haben im Bereich der Sozialversicherung besondere Bedeutung. Denn die Anwartschaft auf Leistungen aus der Sozialversicherung enthebt den Einzelnen in der Regel der Notwendigkeit, anderweitig für bestimmte Lebensrisiken wie Alter, Erwerbsunfähigkeit, Krankheit usw Vorsorge zu treffen. Obwohl die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung – abgesehen von den zeitlich begrenzten nachgehenden Ansprüchen (§ 19 Abs 2 SGB V) – davon abhängen, daß der Versicherte weiter Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt, schließt dies nicht aus, daß die Versicherten auch die Leistungen aus diesem Versicherungszweig längerfristig in ihre Planungen mit einbeziehen und entsprechende private Vorsorgemaßnahmen unterlassen. Die Kürzung oder Streichung bisher vorgesehener Leistungen enttäuscht damit einerseits das Vertrauen auf den Fortbestand des Leistungsumfanges der gesetzlichen Krankenversicherung. Andererseits kann der Gesetzgeber aber auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht darauf verzichten, aus Gründen des Allgemeinwohls neue Regelungen zu treffen, die sich wechselnden Erfordernissen anpassen. Dabei muß er – wie in der Rentenversicherung – gesellschaftspolitischen Veränderungen und damit verbundenen wechselnden Interessenlagen, insbesondere auch der Belastbarkeit der Solidargemeinschaft der Versicherten, Rechnung tragen. Der Einzelne kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung vertraut habe, wenn dieses Vertrauen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände billigerweise eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber nicht beanspruchen kann (BVerfGE 69, 272, 310). Die – insoweit vorzunehmende – Interessenabwägung zwischen dem Ausmaß des den Einzelnen treffenden Vertrauensschadens und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit ergibt hier: Die Gemeinwohlinteressen rechtfertigen die Kürzung des Sterbegeldes. Die Gesundheitsreform war nach Auffassung des Gesetzgebers notwendig, weil der Anstieg der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung mit seinen gesundheits-, sozial- und beschäftigungspolitischen Konsequenzen in zunehmendem Maße zu einer gefährlichen Belastung dieses sozialen Sicherungssystems und der Arbeitnehmer und Betriebe führte. Als Folge dieser Entwicklung mußten die Krankenkassen ihre Beitragssätze deutlich anheben. Weitere Beitragssatzsteigerungen konnten den Versicherten und Arbeitgebern nach Auffassung des Gesetzgebers nicht mehr zugemutet werden (BR-Drucks 200/88, S 134). Die Aufrechterhaltung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, über die der größte Teil der Bevölkerung seine Absicherung für den Krankheitsfall erfährt, und die Stabilisierung der Beiträge liegen in hohem Maße im Gemeinwohlinteresse. Der Gesetzgeber hat zur Bewältigung dieser Aufgabe ua eine Vielzahl von Leistungen gekürzt oder ganz gestrichen (vgl dazu BR-Drucks 200/88, S 275). Der Senat kann offenlassen, ob angesichts des gesamten geplanten Einsparvolumens von 12,4 Milliarden DM die Kürzung des Sterbegeldes erhebliche Bedeutung hat. Denn es kommt dabei nicht auf die Auswirkungen einer Gesetzesänderung bezüglich einer Einzelleistung an, sondern auf den Einspareffekt, der durch die Gesamtheit der vom Gesetzgeber beschlossenen Maßnahmen erzielt werden soll. Dazu gehört auch die Einsparung durch Kürzung des Sterbegeldes. Darüber, ob der Gesetzgeber auf anderem Wege die von ihm für notwendig gehaltenen Einsparungen hätte erreichen können, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn in die insoweit bestehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dürfen die Gerichte nicht eingreifen (vgl dazu BVerfGE 76, 220, 242 = SozR 4100 § 242b Nr 3).

Das Vertrauen des Klägers, daß die zur Zeit seines freiwilligen Beitritts zur Beklagten satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen unverändert bleiben, ist nicht schutzwürdig. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können nicht erwarten, daß die im Gesetz vorgesehenen Leistungen auf Dauer unverändert fortbestehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungen sind Solidargemeinschaften, die sich im Laufe der Zeit vielfachen Veränderungen anpassen müssen. Wer Mitglied einer solchen Gemeinschaft wird, erwirbt nicht nur die damit verbundenen Chancen, sondern trägt mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken (BVerfGE 69, 272, 314). Dies gilt gleichermaßen für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte. Insbesondere kommt durch den Beitritt eines freiwillig Versicherten nicht ein unbefristeter, einseitig nicht abänderbarer Versicherungsvertrag bezüglich der beim Eintritt bestehenden Leistungen zustande. Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter ist ebenso wie die Versicherungspflichtiger öffentlich-rechtlich geregelt (BSG, Urteil vom 26. Juni 1991 – 3 RK 22/89 –, Die Beiträge 1991, S 151).

Der Kläger kann auch kein Vertrauen dahingehend in Anspruch nehmen, daß die Beklagte nach seiner Behauptung ursprünglich eine reine Sterbegeldversicherung gewesen sei und er bei seinem Beitritt vertraut habe, daß sie die Kosten für eine angemessene Beerdigung übernehmen werde. Reine Sterbegeldversicherungen waren bereits durch das Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. April 1876 (RGBl S 125) als eingeschriebene Hilfskassen nicht mehr zulässig. Nach § 508 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juli 1911 (RGBl S 509) durften auch die Ersatzkassen Sterbegeld nur noch bis zum Zehnfachen der Wochenleistung gewähren, selbst wenn die tatsächlichen angemessenen Beerdigungskosten höher waren. Die Beklagte ist aus einem Zusammenschluß einzelner Ersatzkassen hervorgegangen, die bereits seit dem letzten Jahrhundert bestanden und teilweise auch die Funktion von Begräbniskassen hatten; um eine reine Sterbegeldkasse hat es sich bei der Beklagten aber auch früher nicht gehandelt (75 Jahre Verband der Angestellten-Krankenkassen 1912-1987, S 160 ff).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl dazu BVerfGE 76, 256, 359 f) ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht verletzt. Die Kürzungen des Sterbegelds sind als Teil der Maßnahmen, die der Gesetzgeber zur Konsolidierung der Finanzlage in der gesetzlichen Krankenversicherung getroffen hat, geeignet und erforderlich, die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin mitzugewährleisten. Sie belasten alle Betroffenen gleichmäßig, und im Vergleich zum angestrebten Ziel nicht übermäßig. Im übrigen kann auch nach der Reduzierung durch das GRG mit dem Sterbegeld ein wesentlicher Teil der Bestattungskosten beglichen werden (vgl dazu BT-Drucks 11/3480, S 35 f). Außerdem haben die Versicherten die Möglichkeit, durch Abschluß einer (privaten) Sterbeversicherung zusätzliche Vorsorge zu treffen.

Ebensowenig ist das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 und Art 28 Abs 1 GG) beeinträchtigt. Es begründet die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (BVerfGE 69, 272, 314). Die Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt vornehmlich der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers. Aus dem Sozialstaatsprinzip kann aber nicht hergeleitet werden, daß der Gesetzgeber jede hart oder unbillig erscheinende Einzelregelung korrigieren müßte (vgl BVerfGE 26, 44, 61f; 34, 118, 136; 36, 73, 84).

Die Gesetzesänderung verletzt auch nicht die Satzungsautonomie der Krankenkassen und insbesondere der Ersatzkassen. Zwar erlaubt das GRG nicht, in der Satzung einer Krankenkasse höhere als die gesetzlich zugelassenen Sterbegeldzahlungen vorzusehen (§ 194 Abs 2 Satz 2 SGB V). Anders als die Gemeinden (vgl Art 28 Abs 2 GG) genießen die Sozialversicherungsträger keinen grundgesetzlich gewährleisteten Schutz ihrer Selbstverwaltung (BVerfGE 36, 383, 393 = SozR 5610 Art 3 § 1 Nr 1; BVerfGE 39, 302, 314; Krause in Gemeinschaftskommentar zum SGB IV, § 29 RdNr 37 mwN). Deshalb kann der Gesetzgeber die Satzungsautonomie insoweit einschränken, als Satzungsregelungen über zu gewährende Leistungen nur zulässig sind, soweit das Gesetz solche Leistungen zuläßt. Läßt das Gesetz – wie jetzt bezüglich des Sterbegeldes (§ 59 SGB V) – nur eine einheitliche Regelung zu, so sind die Krankenkassen daran gebunden und dürfen in der Satzung nichts Abweichendes bestimmen.

Schließlich hat der Gesetzgeber auch nicht den Gleichheitssatz verletzt, indem er für private Sterbegeldversicherungen nicht entsprechende einschränkende Regelungen geschaffen hat. Art 3 Abs 1 GG verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigten (BVerfGE 67, 231, 236 mwN). Die grundlegenden Unterschiede zwischen der öffentlich-rechtlichen Sozialversicherung und den Privatversicherungen rechtfertigen indessen die Ungleichbehandlung. Die gesetzliche Krankenversicherung basiert im wesentlichen auf dem Solidarprinzip, also auf dem (teilweisen) Einstehen der Leistungsfähigen für weniger Leistungsfähige (BSGE 59, 69, 71 = SozR 2200 § 1303 Nr 31). Dagegen wird die Höhe der vom Einzelnen zu tragenden Versicherungsprämien in der privaten Versicherung vom Umfang des versicherten Risikos bestimmt. Der Gesetzgeber kann hier nicht Leistungskürzungen vorschreiben, weil andernfalls das Verhältnis Beitrag – Leistung gestört würde.

Gegen die Stichtagsregelung des § 58 SGB V bestehen ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Daß der Gesetzgeber als Stichtag für die strittige Leistungskürzung den Tag des Inkrafttretens des SGB V (1.1.1989) gewählt hat, ist sachlich vertretbar (vgl zu Stichtagsregelungen BVerfGE 75, 78, 106 = SozR 2200 § 1246 Nr 142). Denn dadurch wurde der mit dem GRG angestrebte Spareffekt zum frühestmöglichen Zeitpunkt verwirklicht, ohne daß sich die Gesetzesänderung auf Versicherungsfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten des GRG auswirkt.

Die Revision des Klägers war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 76

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