Leitsatz (amtlich)

Das Befreiungsrecht nach § 173a Abs 1 S 1 RVO steht einem privat gegen Krankheit versicherten Hinterbliebenen-Rentner auch bei zusätzlichem Bezug eines Ruhegelds als früherer Beamter nicht zu, wenn der Verstorbene, aus dessen Versicherung die Rente gewährt wird, im Zeitpunkt seines Todes nach § 165 Abs 1 Nr 1 bis 3 RVO versichert war (Fortführung von BSG 1973-10-04 3 RK 91/72 = SozR Nr 76 zu § 165 RVO).

 

Leitsatz (redaktionell)

Der § 173 Abs 1 RVO begründet kein Befreiungsrecht in der Krankenversicherung für Rentner, die neben ihrer Rente ein beamtenrechtliches Ruhegehalt beziehen.

 

Orientierungssatz

Befreiungsberechtigung gemäß § 173a RVO - keine planwidrige Gesetzeslücke:

Die in der Abgrenzung der nach § 173a Abs 1 RVO befreiungsberechtigten Rentner ist keine planwidrige Lücke im System der Befreiungsmöglichkeiten von der Krankenversicherungspflicht enthalten, die im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu schließen wäre; das gilt auch dann, wenn man die aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Überlegungen für nicht überzeugend hält.

 

Normenkette

RVO § 165 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1967-12-21, § 173 Abs. 1 Fassung: 1945-03-17, § 173a Abs. 1 S. 1 Fassung: 1967-12-21, § 165 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1945-03-17, Nr. 2 Fassung: 1970-12-21

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 05.12.1979; Aktenzeichen L 11 Kr 25/79)

SG Dortmund (Entscheidung vom 20.02.1979; Aktenzeichen S 29 Kr 113/78)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Witwe des am 7. März 1978 verstorbenen Rentners Dr. W S, der bis zu seinem Tode einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtmitglied angehört hatte. Seit April 1978 bezieht sie aus seinem Versicherungsverhältnis eine Witwenrente. Sie selbst war bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand im November 1977 Dienstordnungs-Angestellte bei einer Berufsgenossenschaft und bezieht seither ein nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bemessenes Ruhegehalt. Bis September 1969 war sie bei der Beklagten versichert, seitdem ist sie Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens; mit dieser Versicherung werden die Krankheitskosten gedeckt, soweit sie nicht durch den Versorgungsträger über die Beihilfe erstattet werden.

Den von der Klägerin zugleich mit ihrem Witwenrentenantrag gestellten Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherung der Rentner lehnte die Beklagte durch den Bescheid vom 31. Mai 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1978 mit der Begründung ab, die Klägerin habe als Hinterbliebene eines im Zeitpunkt seines Todes pflichtversichert gewesenen Rentners kein Befreiungsrecht. Mit gleicher Begründung hat das Sozialgericht (SG) Dortmund die Klage abgewiesen (Urteil vom 20. Februar 1979). Diese Entscheidung und die angefochtenen Bescheide hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LAG) mit Urteil vom 5. Dezember 1979 aufgehoben und hat der Klägerin die beantragte Befreiung erteilt: Zwar sei die Klägerin nach dem Wortlaut des § 173a Abs 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht berechtigt, sich von der Krankenversicherung der Rentner befreien zu lassen. Diese Regelung enthalte aber eine korrekturbedürftige und im Hinblick auf den der Rentnerkrankenversicherung zugrunde liegenden Gedanken der Subsidiarität auch korrigierbare "Planwidrigkeit". Die Klägerin sei aus ihrer früheren Tätigkeit als Beamtin beihilfeberechtigt; sie habe das darüber hinausgehende Krankheitskostenrisiko durch ihre private Krankenversicherung voll abgesichert. Es sei "systemwidrig", einen derart gesicherten Rentenbezieher in die gesetzliche Krankenversicherung einzubeziehen, zumal da sich die Klägerin allein als Ruhegehaltsempfängerin - ohne den zusätzlichen Bezug einer Rente - bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 173 Abs 1 Satz 1 RVO von der Krankenversicherungspflicht hätte befreien lassen können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision der Beklagten. Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 173a Abs 1 Satz 2 RVO; diese Vorschrift sei nicht allein wegen des ausreichenden anderweitigen Versicherungsschutzes der Klägerin unanwendbar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen

vom 5. Dezember 1979 aufzuheben und die Berufung

der Klägerin gegen das Urteil des SG Dortmund vom

20. Februar 1979 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die in dem angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht für zutreffend.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen, weil sie der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) unterliegt und nicht nach § 173a Abs 1 RVO befreit werden kann.

Die Beteiligten und die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin aufgrund des Bezuges einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 165 Abs 1 Nr 3 RVO (idF des Art 1 § 1 Nr 1a iVm Art 22 des Finanzänderungsgesetzes -FinÄndG- vom 21. Dezember 1967, BGBl I, 1259) krankenversicherungspflichtig geworden ist. Entgegen der Ansicht des LSG liegt bei ihr auch kein Tatbestand vor, der Versicherungsfreiheit oder einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht begründet.

Das gilt zunächst für § 169 Abs 1 RVO (idF der Verordnung vom 17. März 1945 - RGBl I, 41 -), wonach Beamte und sonstige Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist, versicherungsfrei sind. Seit ihrem Ausscheiden als Dienstordnungs-Angestellte gehört die Klägerin nicht mehr zu den Beschäftigten iS des § 169 Abs 1 RVO. Im übrigen hat schon der 3. Senat des Bundessozialgerichts -BSG- (Urteil vom 4. Oktober 1973 - 3 RK 91/72 - SozR Nr 76 zu § 165 RVO) entschieden, daß die Versicherungsfreiheit nach § 169 Abs 1 RVO weder auf ein anderes Beschäftigungsverhältnis noch auf ein daneben bestehendes Rentenverhältnis übergreift, selbst wenn das versicherungsfreie Dienstverhältnis eine der gesetzlichen Krankenversicherung gleichwertige und umfassende Versorgungsanwartschaft gewährleistet.

Die Klägerin ist auch nicht nach § 173 RVO von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung zu befreien. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin gestellte Befreiungsantrag auch als ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei Ruhegehaltsempfang (§ 173 Abs 1 RVO) ausgelegt werden könnte. Denn die Klägerin gehört nicht zu den Antragsberechtigten iS dieser Vorschrift. Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, § 173 Abs 1 RVO begründe auch ein Befreiungsrecht von der KVdR für versicherungspflichtige Rentner, die neben ihrer Rente ein beamtenrechtliches Ruhegehalt beziehen (LSG Niedersachsen, Breithaupt 1961, 405; Eicher/Haase, Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, nur 4. Aufl, Anm 1 zu § 173a RVO, S 498). Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. § 173 RVO setzt, wie dem zweiten Satz in seinem zweiten Absatz zweifelsfrei zu entnehmen ist, eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, so daß nach § 173 Abs 1 RVO von der Versicherungspflicht nur befreit werden kann, wer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht (vgl auch die Urteile des 3. Senats des BSG vom 18. April 1975 - 3 RK 49/74 -, BSGE 39, 239 zu § 173b RVO und vom 12. November 1975 - 3 RK 34/74 -, SozR 2200 § 173 Nr 1).

Die Klägerin gehört schließlich nicht zu dem Personenkreis, der nach § 173a Abs 1 RVO (idF des FinÄndG vom 21. Dezember 1967) berechtigt ist, sich von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs 1 Nr 3 RVO befreien zu lassen. Mit dieser Vorschrift ist Rentnern, auch Hinterbliebenen-Rentnern, die bei Rentenbeginn über einen ausreichenden privaten Krankenversicherungsschutz verfügen, ein - einmaliges - Wahlrecht zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung eingeräumt und damit die Möglichkeit eröffnet worden, eine Doppelversicherung zu vermeiden (vgl den schriftlichen Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestages vom 5. Dezember 1967, zu BT-Drucks V/2341, S 3 f). Diese Regelung gilt aber nicht uneingeschränkt für alle privat versicherten Rentner. Vielmehr steht - außer den vorher bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung selbst versichert gewesenen Rentnern (§ 173a Abs 1 Satz 2 RVO, erste Alternative) - das Befreiungsrecht nach § 173a Abs 1 Satz 1 RVO Hinterbliebenen-Rentnern dann nicht zu, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes nach § 165 Abs 1 Nrn 1 bis 3 RVO versichert gewesen war (§ 173a Abs 1 Satz 2 RVO, zweite Alternative). Da die Klägerin eine Rente nach ihrem im Zeitpunkt seines Todes nach § 165 Abs 1 Nr 3 RVO versichert gewesenen Ehemann bezieht, gehört auch sie zu den ausnahmsweise nicht befreiungsberechtigten Rentnern.

Das hat auch das LSG nicht verkannt. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht enthält die gesetzliche Abgrenzung der Befreiungsberechtigung für den Fall der Klägerin jedoch keine - von der Rechtsprechung zu berichtigende - "Systemwidrigkeit". Es kann dahingestellt bleiben, ob es, wie schon Metzler (SGb 1974, 299) im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem LSG dargelegt hat, sozialpolitisch eher befriedigen würde, die Befreiungsmöglichkeit nach § 173a Abs 1 Satz 1 RVO allen Rentenempfängern zu geben, die über eine ausreichende anderweitige Sicherung gegen Krankheitskosten verfügen. In der Tat zwingt das geltende Recht Hinterbliebenen-Rentner, die sich - wie die Klägerin - uU lange Zeit vor Beginn des Rentenbezuges einen eigenen privat-rechtlichen Krankenversicherungsschutz geschaffen haben, im Ergebnis zur Aufgabe dieser Versicherung, wenn sie die ihnen zusätzliche Kosten verursachende Doppelversicherung vermeiden wollen. Es trifft auch zu, daß die Klägerin als Ruhegehaltsempfängerin bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 173 Abs 1 RVO auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit werden müßte. Aber weder der erstgenannte Umstand noch die unterschiedliche Regelung der Befreiungsmöglichkeiten in §§ 173 und 173a Abs 1 RVO rechtfertigen es, § 173a Abs 1 Satz 2 RVO auf Personen wie die Klägerin nicht anzuwenden.

Daß gegen eine bestimmte gesetzliche Regelung (nur) sozial- oder rechtspolitische Bedenken erhoben werden können, gibt dem Richter allein noch nicht das Recht zu einer "Berichtigung" des Gesetzes (BSG, Urteil vom 28. Juni 1979 - 4 RJ 61/78 -, SozR 2200 § 1251 Nr 65; vgl auch BFHE 124, 545, 547). Eine berichtigende Rechtsfortbildung durch den Richter setzt vielmehr voraus, daß der Gesetzgeber, hätte er die angebliche Systemwidrigkeit erkannt, diese selbst in der vom Gericht für erforderlich gehaltenen Weise beseitigt hätte (so das BSG in ständiger Rechtsprechung zur Schließung "planwidriger" Lücken im Gesetz, vgl zusammenfassend SozR 2200 § 1251 Nr 65; ebenso BVerfGE 57, 183, 186 mwN und BfHE 129, 389). Ein solcher Fall liegt hier jedoch entgegen der vom LSG vertretenen Ansicht nicht vor.

Der Zweck der mit dem FinÄndG vom 21. Dezember 1967 eingefügten Vorschrift des § 173a RVO, insbesondere die mit der Abgrenzung des antragsberechtigten Personenkreises in § 173a Abs 1 RVO verfolgte Absicht des Gesetzgebers, ergibt sich hinreichend deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihrem Verhältnis zum bisherigen Recht. Bis zum Inkrafttreten des FinÄndG am 1. Januar 1968 waren - soweit hier von Bedeutung - nach § 165 Abs 1 Nr 4 RVO (idF des Gesetzes über die Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 - BGBl I 500 -) nur die rentenberechtigten Hinterbliebenen "der in den Nummern 1 bis 3 (des § 165 Abs 1 RVO idF vom 12. Juni 1956) bezeichneten Personen" pflichtversichert. Ausgenommen waren danach Hinterbliebene solcher Personen, die mangels Erfüllung der früher geforderten Vorversicherungszeit nicht zu den in § 165 Abs 1 Nr 3 bezeichneten Personen gehört hatten und deshalb auch ihren Hinterbliebenen keinen Versicherungsschutz hatten vermitteln können. Es galt daher der Grundsatz, daß sich die Versicherungspflicht oder -freiheit eines Hinterbliebenen (§ 165 Abs 1 Nr 4 RVO idF vom 12. Juni 1956) ausschließlich nach dem Krankenversicherungs-Verhältnis desjenigen richtete, von dem der Rentner seinen Rentenanspruch ableitete (BSG in SozR RVO § 165 Nr 76, S Aa 97 Rs).

Bei der Neuordnung der Rentnerkrankenversicherung durch das FinÄndG wurden alle Rentner ohne Rücksicht darauf, ob sie (oder die Personen, von denen sie ihren Rentenanspruch ableiteten) eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt hatten, in die KVdR einbezogen (§ 165 Abs 1 Nr 3 RVO idF vom 21. Dezember 1967). Diese Neuregelung konnte für die bisher anderweit gegen Krankheit versichert gewesenen Rentner zu Härten führen. Deshalb wollte der Gesetzgeber es den neu in die Versicherung einbezogenen Rentnern ermöglichen, ihren Versicherungsschutz weiterhin bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen sicherzustellen und sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen (vgl den schon erwähnten schriftlichen Bericht des Haushaltsausschusses des Bundestages vom 5. Dezember 1967 aaO). Jedoch hat bereits der Haushaltsausschuß des Bundestages in dem Ausschußbericht vom 5. Dezember 1967 hervorgehoben, daß dieses Befreiungsrecht nur denjenigen Rentnern und Hinterbliebenen zustehen sollte, die nicht zum Kreis der schon nach dem bisher geltenden Recht (§ 165 Abs 1 Nrn 3 und 4 RVO idF vom 12. Juni 1956) versicherungspflichtigen Rentner gehörten. Die nach altem Recht versicherungspflichtig gewesenen (oder nach diesem Recht versicherungspflichtig gewordenen) Rentner sollten also auch in Zukunft kein Befreiungsrecht erhalten. Das war insofern konsequent, als diese Rentner, wenn das alte Recht fortgegolten hätte, nicht mit einer Befreiungsmöglichkeit hatten rechnen können, während umgekehrt diejenigen Rentner, die nach altem Recht unversichert geblieben wären, für eine eigene private Sicherung hatten sorgen müssen. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Krankenversicherung der Rentner ab 1. Januar 1968 den Grundsatz der Subsidiarität der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht der Rentner in § 173a Abs 1 RVO bewußt nur beschränkt verwirklicht hat, nämlich allein für diejenigen Rentner, die nach altem Recht nicht versicherungspflichtig gewesen waren bzw geworden wären und zu denen die Klägerin nicht gehört. Entgegen der vom LSG vertretenen Ansicht ist hiernach in der Abgrenzung der nach § 173a Abs 1 RVO befreiungsberechtigten Rentner keine planwidrige Lücke im System der Befreiungsmöglichkeiten von der Krankenversicherungspflicht enthalten, die im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu schließen wäre; das gilt auch dann, wenn man die aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Überlegungen für nicht überzeugend hält. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat deshalb das Urteil des LSG aufgehoben und das Urteil des SG wiederhergestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656521

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