Leitsatz (amtlich)

Entfällt die Krankengeldzahlung wegen der Gewährung von Übergangsgeld (RVO § 183 Abs 6 S 1) und setzt das Krankengeld am selben Tage wie die Berufsunfähigkeitsrente wieder ein, so wird das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente gekürzt (RVO § 183 Abs 5).

 

Normenkette

RVO § 183 Abs. 5 Fassung: 1961-07-12, Abs. 6 S. 1 Fassung: 1961-07-12

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 6. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger ist bei der beklagten Innungskrankenkasse (IKK) für den Fall der Krankheit versichert. Er erhielt wegen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis 4. November 1963 Krankengeld bzw. Krankenhauspflege. Vom 5. November bis 17. Dezember 1963 zahlte ihm die Landesversicherungsanstalt (LVA) H Übergangsgeld nach § 1241 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Im Anschluß daran gewährte ihm die IKK vom 18. Dezember 1963 bis 25. Januar 1965 wieder Krankengeld. Durch Bescheid vom 21. Juli 1964 bewilligte die LVA dem Kläger rückwirkend vom 18. Dezember 1963 an Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU). Die IKK kürzte daraufhin vom 1. August 1964 an das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente. Der Widerspruch blieb erfolglos. Die Klage auf Zahlung des ungekürzten Krankengeldes wies das Sozialgericht (SG) ab.

Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht zurückgewiesen: Da auch bei gleichem Beginn des Bezuges von Krankengeld und Rente wegen BU das Krankengeld im allgemeinen noch auf Grund des vor Eintritt der BU verdienten Lohnes berechnet worden sei, rechtfertige es sich auch in einem solchen Fall, das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente zu kürzen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung ausgeführt, zu Unrecht gingen die Vorinstanzen davon aus, daß der Begriff "während" dem Begriff "innerhalb" gleichzusetzen sei.

Der Kläger hat beantragt,

die angefochtene Entscheidung, das Urteil des SG Stade vom 8. September 1966 sowie den ablehnenden Bescheid idF des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1964 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom 1. August 1964 bis 25. Januar 1965 das ungekürzte Krankengeld zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision ist unbegründet.

Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht ab 1. August 1964 das gekürzte Krankengeld gewährt. Dem Kläger ist während des Bezugs von Krankengeld Rente wegen Berufsunfähigkeit von der LVA H zugebilligt worden; denn er bezog bereits seit dem 1. Juli 1963 Krankengeld. Die Rente wegen BU ist ihm erst mit Wirkung vom 18. Dezember 1963 zugebilligt worden. Daß Krankengeld in der Zeit vom 5. November bis 17. Dezember 1963 wegen des in dieser Zeitspanne gewährten Übergangsgeldes nicht gezahlt worden ist (§ 183 Abs. 6 Satz 1 RVO), ändert nichts an dem für die Frage der Kürzung des Krankengeldes maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Krankengeldes. Hier handelt es sich wegen der Übergangsgeldgewährung lediglich um eine Unterbrechung der Krankengeldzahlung mit Rücksicht auf den sozialpolitischen Grundsatz, daß Doppelzahlungen von Versicherungsleistungen mit voller Lohnersatzfunktion vermieden werden sollen.

Im Verhältnis zur Krankenkasse wird der Versicherte aber so behandelt, als ob das Krankengeld weiter gewährt würde: Die durch den Krankengeldbezug vermittelte Erhaltung der Mitgliedschaft (§ 311 RVO idF des Abschn. I Nr. 6 Buchst. a des Verbesserungserlasses vom 2. November 1943) bleibt auch im Falle der Verdrängung des Krankengeldes durch das Übergangsgeld gewährleistet (§ 183 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbs. RVO); ebenso dauert in diesem Falle die mit dem Krankengeldbezug verbundene Beitragsbefreiung (§ 383 Abs. 1 RVO idF des Abschn. I Nr. 6 Buchst. c des genannten Erlasses) an (§ 183 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. RVO). Auch trifft in einem solchen Fall in der Regel die § 183 Abs. 5 RVO zugrunde liegende Erwägung des Gesetzgebers zu, daß das Krankengeld noch auf Grund eines Lohnes berechnet worden ist, den der Versicherte zur Zeit seiner ungeminderten Arbeitskraft verdiente. Das Krankengeld stellt mithin den vollen Lohnersatz dar. Da auch die Rente wegen BU Lohnersatzfunktion hat, ist es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte dieses "volle" Krankengeld bei Hinzutritt der Rente wegen BU in Höhe der Rente gekürzt hat (vgl. BSG 20, 135, 136, Urteil des Senats vom 20. März 1969 - 3 RK 96/67 -, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist).

Nach alledem mußte die Revision zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2284773

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