Leitsatz (amtlich)

1. Die Sozialgerichte sind auch für die Entscheidung darüber zuständig, ob die Beitragsforderung einer Familienausgleichskasse im Konkurs des Beitragspflichtigen das Vorrecht des KO § 61 Nr 1 hat.

2. Auch der Beitragsgläubiger nach Kindergeldrecht, der einen mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitel besitzt, ist berechtigt, Feststellungsklage gegen den Konkursverwalter nach KO § 146 zu erheben, wenn der Konkursverwalter die Forderung oder deren Vorrecht bestreitet, aber seinerseits keine Feststellungsklage erhebt.

 

Normenkette

RVO § 28 Abs. 3 Fassung: 1924-12-15; KO § 61 Nr. 1, § 146; SGG § 51 Fassung: 1953-09-03; KGG § 29 Fassung: 1954-11-13

 

Tenor

Die Revision des beklagten G... gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 3. April 1958 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I.

Der Beklagte ist Konkursverwalter in dem am 28. Juli 1956 über das Vermögen der Firma F.-G. J.R. K. & Co., Alleininhaberin Frau A. K., eröffneten Konkurs.

Die Klägerin forderte mit Beitragsfestsetzung vom 17. April 1956 für das Jahr 1955 Beiträge nach dem Kindergeldgesetz (KGG) in Höhe von 897,20 DM. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und daraufhin von der Klägerin mit der Vollstreckungsklausel versehen. Die Klägerin errechnete die Beiträge für das Jahr 1956 bis zur Konkurseröffnung mit 293,-- DM und meldete ihre gesamte Beitragsforderung in Höhe von 1.190,20 DM mit dem Vorrecht des § 61 Nr. 1 der Konkursordnung (KO) zur Konkurstabelle an. Im Feststellungsverfahren bestritten der Beklagte als Konkursverwalter und die Gemeinschuldnerin sowohl Bestand als auch Vorrecht der Forderung, weil das KGG verfassungswidrig sei. Daraufhin erhob die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Klage gegen Konkursverwalter und Gemeinschuldnerin. Sie beantragte die Feststellung ihrer Forderung mit dem Vorrecht des § 61 Nr. 1 KO zur Konkurstabelle. Das SG stellte durch Urteil vom 27. September 1957 die Beitragsforderung in Höhe von 1.190,20 DM mit dem Vorrecht des § 61 Nr. 1 KO zur Konkurstabelle fest.

Die von beiden Beklagten eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Berlin durch Urteil vom 3. April 1958 mit der Maßgabe zurück, "daß die Beiträge der Klägerin nur in Höhe von insgesamt 666,-- DM das Vorrecht des § 61 Nr. 1 der Konkursordnung genießen". Es war der Auffassung, die Zuständigkeit der Sozialgerichte für eine Streitigkeit über den Bestand der Beitragsforderung ergebe sich unmittelbar aus § 28 KGG und § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Auch für Streitigkeiten über das Vorrecht dieser Beitragsforderung sei die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gegeben, weil es sich hierbei nur um die Feststellung einer Eigenschaft dieser Forderung handele. Ein Streit hierüber sei deshalb bei demselben Gericht auszutragen, das für die Forderung zuständig sei.

Es bestehe ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung der Forderung. § 146 Abs. 6 KO sehe auch in Fällen des Widerspruches gegen eine titulierte Forderung ein Streitverfahren vor. Die Klägerin sei berechtigt, dieses Feststellungsverfahren zu betreiben, weil der Konkursverwalter es im vorliegenden Falle unterlassen habe, seinen Widerspruch gerichtlich zu verfolgen. Das KGG sei nicht verfassungswidrig. Die Beitragsforderungen nach dem KGG hätten im Konkurs das Vorrecht des § 61 Nr. 1 KO nur bezüglich des letzten Jahres vor Eröffnung des Konkurses, im vorliegenden Falle also nur in Höhe von 666,-- DM. Revision wurde zugelassen.

Der beklagte Konkursverwalter legte gegen das ihm am 14. Mai 1958 zugestellte Urteil am 4. Juni 1958 Revision ein und begründete sie im gleichen Schriftsatz. Er meint, gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hätten die ordentlichen Gerichte über das Vorrecht einer Forderung im Konkurs zu entscheiden. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin sei zu verneinen. Schließlich sei der Konkursverwalter unzutreffend im Rubrum des Urteils persönlich ohne Zusatz aufgeführt worden.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

Die durch die Zulassung statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Revision ist nicht begründet, weil das LSG zu Recht angenommen hat, die Sozialgerichte seien auch für die Feststellung des Vorrechts einer Beitragsforderung nach dem KGG im Konkursverfahren zuständig und die Klägerin habe ein Interesse an der Feststellung dieses Vorrechts.

Zunächst hat der Senat gemäß der Rüge des Beklagten das Rubrum Urteils durch Einfügung der Worte "als Konkursverwalter über das Vermögen der Frau Anita K. geborenen K." ergänzt. Denn das Rubrum enthält insoweit eine offenbare Unrichtigkeit, als es den Beklagten persönlich ohne den Zusatz, daß er als Konkursverwalter Partei ist, angeführt hat. Diese Unrichtigkeit könnte der Senat selbst gemäß § 138 SGG berichtigen (vgl. RGZ 4, 210 und RG in JW 1907, 147).

Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, für die Entscheidung über den Bestand einer Beitragsforderung nach dem KGG und über das Vorrecht einer solchen Forderung im Konkurs der Beitragsschuldnerin sei der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit es sich um die Feststellung des Bestandes der Forderung handelt, ergibt sich diese Folge aus des § 146 Abs. 5 KO in Verbindung mit § 51 SGG. Zwar ist nach § 146 Abs. 2 KO auf Feststellung der streitig gebliebenen Forderung vor den ordentlichen Gerichten Klage zu erheben. Von diesem Grundsatz macht der Abs. 5 dieser Vorschrift jedoch eine Ausnahme für diejenigen Forderungen, für deren Feststellung ein besonderes Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht zuständig ist. Diese Ausnahme gilt auch für die Feststellung einer Beitragsforderung im Rahmen des KGG; denn hierfür sind die Familienausgleichskassen und im weiteren Verlauf des Verfahrens die Sozialgerichte zuständig (§ 28 KGG)

Nach § 28 KGG sind die Sozialgerichte aber nicht nur zur Entscheidung über den Bestand der Beitragsforderung, sondern auch zur Feststellung des Vorrechts einer solchen Forderung im Konkurs berufen; denn auch hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Rahmen des KGG. Diese Frage ist keine privatrechtliche Streitigkeit, die nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört. Denn auch das Vorrecht einer Beitragsforderung nach dem KGG im Konkurs ist im KGG und in der Reichsversicherunordnung (RVO), also in Sozialversicherungsgesetzen, geregelt, und zwar in § 28 RVO, der gemäß § 29 KGG auch für das KGG gilt. § 28 Abs. 3 RVO bestimmt, daß Rückstände an Beiträgen das Vorzugsrecht des § 61 Nr. 1 KO haben. Die Vorschrift der RVO verweist also nicht lediglich auf die KO bezüglich des Ranges einer Beitragsforderung, sondern legt selbst der Rang fest. Deshalb handelt es sich bei einem Streit über dieses in der RVO geregelte Vorrecht um eine Streitigkeit im Sinne des § 51 SGG.

Es ist auch nicht angängig, die Beitragsforderung in zwei Teile zu zerlegen und sie verschiedenen Gerichtszweigen zur Entscheidung zu unterbreiten, indem über den Bestand der Forderung die Sozialgerichte, über das Vorrecht im Konkurs die ordentlichen Gerichte befinden. Denn es ist einmal unzweckmäßig, über die gleiche Forderung in verschiedenen Verfahren entscheiden zu lassen, zum anderen ist aber auch das Vorrecht der Beitragsforderung eine Angelegenheit der Sozialversicherung und keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Zwar hat das frühere Reichsversicherungsamt (RVA) in der Grundsätzlichen Entscheidung Nr. 2684 (AN 1913, 801) ausgesprochen, die Frage des Vorrechts sei eine solche aus dem Konkursrecht, für diese Entscheidung sei das RVA nicht zuständig. Auch schon früher (vgl. AN 1886, 128) hat es die Meinung vertreten, das RVA habe nur über die Höhe, nicht aber über das Vorrecht zu entscheiden. Dieser Auffassung kann der Senat jedoch nicht beitreten, weil auch das Vorrecht der Beitragsforderung keine Frage des Konkursrechts, sondern eine Angelegenheit der Sozialversicherung ist.

Mit dieser Entscheidung befindet sich der Senat in Einklang mit Literatur und Rechtsprechung über das Vorrecht rückständiger Lohnforderungen nach § 61 Nr. 1 KO. Bei derartigen Streitigkeiten wird übereinstimmend die Meinung vertreten, daß die Arbeitsgerichte hierüber zu entscheiden hätten (vgl. RAG 4, 284 ff, 287; RAG in JW 1930, 1530 ff mit zustimmender Anm. von Mannes; LAG Kiel in NJW 1952, 800; LAG Frankfurt/Main in NJW 1955, 238; Jaeger, Konkursordnung, 7. Aufl. § 146 Anm. 15; Böhle/Stammschröder, Konkursordnung, § 61 Anm. 4 e; Schönke/Baur, Zwangsvollstreckungsrecht und Konkursrecht, 6. Aufl. S. 230), weil sich das Vorrecht aus der Natur des Anspruchs selbst ergebe und kein besonderes Recht darstelle (vgl. Mannes aaO) und. es rechtspolitisch kaum verständlich wäre, wenn über den Bestand der Forderung von den Arbeitsgerichten, über das Vorrecht aber von den ordentlichen Gerichten entschieden werden sollte. Das gleiche hat neuerdings das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 19. Januar 1961 - 5 AZR 304/59 - ausgesprochen.

Dagegen haben das Reichsgericht (RG) und der Reichsfinanzhof bezüglich der Frage, ob über das Vorrecht einer Steuerforderung im Konkurs die ordentlichen Gerichte oder die Finanzgerichte zu entscheiden hätten, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte angenommen. Das RG hat dies damit begründet, die Rangordnung der Steuerforderung gehöre dem materiellen Konkursrecht an, also finde das Steuervorrecht seine Grundlage im privaten Konkursrecht; es sei keine gesetzliche Bestimmung vorhanden, die die Zuständigkeit für die Erledigung eines Streits über das Vorrecht von Steuerforderungen den Finanzgerichten übertrage, die Reichsabgabenordnung (RAO) erwähne das Konkursverfahren überhaupt nicht, sondern nur die KO, daher handele es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 13 GVG (RGZ 116, 368). In zwei weiteren Entscheidungen (RGZ 135, 32; 140, 307) nimmt das RG auf die erste Entscheidung Bezug und führt noch weiter aus, der Staat sei mit seiner Steuerforderung nicht als Hoheitsträger am Konkursverfahren beteiligt, die Sonderstellung einer Steuerforderung in § 61 Nr. 2 KO sei keine öffentlich-rechtliche Eigenschaft dieser Forderung.

Auch der BGH hat - im Gegensatz zum Bundesfinanzhof (NJW 1958, 1063) - an der Rechtsprechung des RG festgehalten, und zwar mit der Begründung, das Vorrecht einer Steuerforderung im Konkurs sei eine Eigenschaft der Forderung und damit öffentlich rechtlicher Art, so daß Bedenken gegen die Meinung bestünden, daß ein Streit über dieses Vorrecht ein bürgerlich-rechtlicher Streit sei. Jedoch habe die RAO die Fälle, in denen Kollisionen mit unbeteiligten Dritten eingetreten seien, als Streitigkeiten nicht steuerrechtlichen Charakters angesehen und sie den ordentlichen Gerichten zugewiesen (vgl. §§ 328, 346, 370 RAO). Deshalb seien Streitigkeiten, bei denen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Interessen miteinander konkurrierten, jedenfalls im Bereich der RAO allgemein von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden (Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerken des BGH, § 61 KO Nr. 2). Diese Entscheidung des BGH betrifft aber nur das Steuerrecht, außerdem wird sie mit der besonderen Regelung in der RAO begründet. Sie kann daher nicht als Argument gegen die Auffassung des Senats bezüglich einer Beitragsforderung aus dem KGG herangezogen werden. Überdies haben schon Jaeger (Konkursordnung, § 146 Anm. 16) und Bley (Zeitschrift für Deutschen Zivilprozeß, 51, 233) gegen die Rechtsprechung des RG erhebliche Bedenken vorgebracht.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß zur Entscheidung über die Frage, ob eine Kindergeldforderung das Vorrecht des § 61 Nr. 1 KO genießt, nicht die ordentlichen, sondern die Sozialgerichte zuständig sind.

Des weiteren hat das LSG ebenfalls ohne Rechtsirrtum angenommen daß die Klägerin auch insoweit zur Erhebung der Feststellungsklage gemäß § 146 KO befugt ist, als sie für diese Forderung bereits einen vollstreckbaren Titel hat.

Für die Feststellungsklage besteht auch ein Rechtsschutz- und ein Feststellungsinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG. Bei der Entscheidung darüber ist zwischen der Beitragsforderung für das Jahr 1955 und der für das Jahr 1956 zu unterscheiden. Für den erstgenannten Zeitraum liegt ein vollstreckbarer Titel bereits vor; es handelt sich um eine "titulierte" oder "zugriffsreife" Forderung (Jaeger, Anm. 23 zu § 146). Für das Jahr 1956 bis zur Konkurseröffnung liegt ein solcher Titel dagegen nicht vor. Bei der nicht zugriffsreifen Forderung ist das Feststellungsinteresse ohne weiteres zu bejahen; denn der Konkursverwalter hat die Forderung der Klägerin bestritten, und die Klägerin hat somit ein Interesse daran, daß ihre Forderung alsbald zur Konkurstabelle festgestellt wird, damit sie an der Verteilung teilnehmen kann; das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich insoweit aus § 146 KO, der eine Feststellungsklage bei streitig gebliebenen nichttitulierten Forderungen ausdrücklich vorsieht; hier muß der Gläubiger die Klage gegen den Bestreitenden erheben (§ 146 Abs. 6 KO). Anders ist es bei der titulierten Forderung. Hier wird die Forderung des Gläubigers grundsätzlich bereits berücksichtigt (vgl. § 168 KO). § 146 Abs. 6 KO bestimmt, daß der Widerspruch gegen eine Forderung, für welche ein Titel vorliegt, von dem Widersprechenden zu verfolgen ist. Aus dieser Vorschrift kann aber nicht entnommen werden, daß nur der Widersprechende seinen Widerspruch verfolgen könnte, während der Gläubiger der zugriffsreifen Forderung für seine Klage kein Feststellungsinteresse habe, solange der Widersprechende seinen Widerspruch nicht verfolgt. Denn der Gläubiger erhält keine Befriedigung seiner Forderung, wenn er nicht eine Klarstellung durch urteil erreicht hat (vgl. §§ 168, 169 KO), weil die entsprechenden Anteile an der Verteilung nicht ausgezahlt, sondern hinterlegt werden. Der Gläubiger hat deshalb ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung, wenn der Widersprechende nichts unternimmt. Genauso wie der Gläubiger ein bereits anhängiges unterbrochenes Verfahren trotz Vorliegens eines Titels mit dem Ziele der Feststellung aufnehmen kann (vgl. hierzu RG in JW 1938, 1537, Bayer. OLG in JR 1930 Nr. 1648; Jaeger aaO Anm. 23; BGH Urteil vom 26. Juni 1953 in Lindenmaier/Möhring, KO § 146 Nr. 1 Bl. Böhle/Stammschröder aaO Anm. 3), kann er auch eine Feststellungsklage erheben.

Soweit die Klage sich auf Feststellung des Vorrechts der Beitragsforderung richtet, ist ein Feststellungsinteresse ohnehin zu bejahen, weil ein Titel über das Vorrecht noch nicht vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1953, Lindenmaier/Möhring, § 61 KO Nr. 2, 3).

Soweit der Revisionskläger geltend macht, die Kindergeldgesetzgebung sei verfassungswidrig, die Beitragsforderung der Klägerin bestehe aus diesem Grunde nicht zu Recht, so hat sich der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 20. Dezember 1957 (BSG 6, 238; 6, 313) eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt. Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß Verfassungswidrigkeit des KGG nicht vorliest.

Diese Auffassung wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (Urteil vom 10. Mai 1960, NJW 1960, 1099 = MDR 1960, 560).

Da nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des LSG vom 3. April 1958 die Höhe der Beitragsforderung sowohl für das Jahr 1955 als auch für das Jahr 1956 feststeht, muß die Revision des Beklagten zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 40

NJW 1961, 1087

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