Leitsatz (redaktionell)

1. Die aus KO § 146 Abs 5 sich ergebende besondere Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen hinsichtlich streitig gebliebener Forderungen iS des KO § 61 Nr 1 rechtfertigt auch deren Zuständigkeit für einen über diese Forderungen entstehenden Vorrechtsstreit.

2. Die im Konkurs als Lohn-, Urlaubs- und Feiertagsgeldansprüche anerkannten und in die Konkurstabelle aufgenommenen Forderungen eines gemäß HArbG § 1 Abs 2 Buchst d gleichgestellten Zwischenmeisters fallen unter KO § 61 Nr 1 und sind demgemäß bevorrechtigt.

 

Normenkette

ArbGG §§ 2, 5; KO § 61 Abs. 1 Nr. 1, § 146 Abs. 5; HArbG § 1 Abs. 2 d

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 23.06.1959; Aktenzeichen 5 Sa 70/59)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439988

BAGE, 310

BB 1961, 371 (LT1-2)

NJW 1961, 847

NJW 1961, 847 (LT1-2)

Entscheidungskalender 1961, 6, 111 (LT1-2)

KTS 1961, 78 (LT1-2)

AP § 61 KO (LT1-2), Nr 2

AR-Blattei, ES 970 Nr 1 (LT1-2)

AR-Blattei, Konkurs Entsch 1 (LT1-2)

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