Leitsatz (amtlich)

Soweit in RVO § 1246 Abs 2 S 3 die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit davon abhängt, daß der Versicherte für diese mit Erfolg durch Rehabilitationsmaßnahmen "ausgebildet oder umgeschult worden ist", muß es sich um eine über die bloße Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder Einarbeitung auf einem anderen Arbeitsplatz hinausgehende Berufsförderungsmaßnahme handeln, die zu beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten für eine neue Erwerbstätigkeit befähigt. Die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist nicht erforderlich (Fortführung von BSG 1969-07-15 1 RA 193/68 = SozR Nr 75 zu § 1246 RVO); eine derartige mit Zustimmung des Versicherten durchgeführte Berufsförderungsmaßnahme berechtigt zur Entziehung der Berufsunfähigkeitsrente.

 

Orientierungssatz

Die Entziehung der Rente gemäß RVO § 1286 Abs 1 S 1 ist rechtmäßig, wenn der Versicherte infolge einer Änderung seiner beruflichen Verhältnisse - Erwerb des Führerscheins 2 - nicht mehr berufsunfähig ist. Die Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Stadtreinigung ist ihm unbeschadet seines bisherigen Berufs als Bäcker und Bäckermeister nach RVO § 1246 Abs 2 S 3 zumutbar, weil er die Befähigung zu einer solchen Tätigkeit durch berufsfördernde Maßnahmen auf Kosten des Versicherungsträgers erlangt hat.

 

Normenkette

RVO § 1286 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-02-23, § 1246 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1957-02-23, § 1237 Fassung: 1957-02-23, § 567 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 15.05.1975; Aktenzeichen L 8 J 108/73)

SG Berlin (Entscheidung vom 27.08.1973; Aktenzeichen S 31 J 3500/70)

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 15. Mai 1975 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 1973 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Beklagte berechtigt war, die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers zu entziehen (§ 1286 Reichsversicherungsordnung - RVO -).

Der 1933 geborene Kläger hat das Bäckerhandwerk erlernt. Er war in diesem Beruf bis Oktober 1958 versicherungspflichtig beschäftigt und danach als selbständiger Bäckermeister tätig, bis ihm die Beklagte ab März 1969 wegen einer Mehlallergie mit Neigung zu Bronchialasthma und allergischer Rhinitis Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährte (Bescheid vom 28. Oktober 1969). Im Februar 1970 nahm der Kläger, der nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) "auf Kosten der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten" im Dezember 1969 den Führerschein der Klasse 2 erworben hatte, eine Tätigkeit als Kraftfahrer bei den Berliner Stadtreinigungs-Betrieben auf (monatliches Bruttoentgelt 1970: 1.256,- DM). Die Beklagte entzog mit Bescheid vom 2. November 1970 die Berufsunfähigkeitsrente: Eine Änderung sei insofern eingetreten, als der Kläger eine neue Tätigkeit aufgenommen und durch die Ablehnung der von der Berufsgenossenschaft angebotenen Umschulungsmaßnahmen seinen Berufsschutz als Facharbeiter verloren habe.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. August 1973). Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil sowie den Entziehungsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente verpflichtet (Urteil vom 15. Mai 1975): Seit der Rentenbewilligung sei in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers keine Änderung eingetreten. Durch den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 und die aufgenommene Beschäftigung als Kraftfahrer habe der Kläger auch nicht, gemessen am bisherigen Beruf, die Fähigkeit für eine gleichwertige Erwerbstätigkeit erlangt. Die Kraftfahrertätigkeit sei dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen und daher dem Kläger sozial nicht zumutbar. Es komme nicht darauf an, ob diese Arbeit den Kläger wirtschaftlich gleichstelle und ihn befriedige. Es könne auch offenbleiben, ob ihm tatsächlich Umschulungsmaßnahmen angeboten worden seien und ob er solche Maßnahmen abgelehnt habe. Gegenüber einer Weigerung durch den Versicherten stehe dem Versicherungsträger in § 1243 Abs. 2 RVO eine Sonderregelung zur Verfügung.

Die Beklagte wendet sich mit der Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, einem Facharbeiter könne die Rente nicht entzogen werden, wenn er eine dem allgemeinen Arbeitsfeld zuzurechnende Tätigkeit aufgenommen habe. Dies stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die auch für den Fall des § 1286 RVO herangezogen werden könne.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Er meint, der bisherige Beruf müsse bei der Entziehung der Rente gleichermaßen Ausgangspunkt für die Gesamtbeurteilung sein. Im übrigen habe er bereits 1958 die Meisterprüfung abgelegt und als Bäckermeister sowohl Pflichtbeiträge in abhängiger Beschäftigung wie auch als Selbständiger zur Handwerkerversicherung entrichtet. Um so weniger sei die Verweisung auf die derzeitige Kraftfahrertätigkeit zulässig. § 1246 Abs. 2 Satz 3 RVO komme hier nicht zum Zuge, weil er dadurch, daß die Berufsgenossenschaft die Kosten für den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 getragen habe, nicht ausgebildet oder umgeschult worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet.

Die Beklagte hat dem Kläger ohne Gesetzesverletzung die Berufsunfähigkeitsrente entzogen. Der Kläger ist infolge einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr berufsunfähig (§ 1286 Abs. 1 Satz 1 RVO).

Es ist unerheblich, ob der Rentenbewilligungsbescheid etwa wegen ungenügender Prüfung von Verweisungsmöglichkeiten des Klägers unrichtig war. Denn falls der Rentenversicherungsträger aufgrund der bei Erlaß des Rentenbewilligungsbescheides objektiv vorliegenden und auch richtig erkannten Verhältnisse die Berufsunfähigkeitsrente wegen falscher Subsumtion des Sachverhalts unter die Sachnorm zu Unrecht gewährt hätte, könnte er die Rente gleichwohl entziehen, wenn - die falsche Subsumtion als richtig unterstellt - der Versicherte infolge einer Änderung in seinen Verhältnissen nicht mehr berufsunfähig ist (BSGE 35, 277 = SozR Nr. 21 zu § 1286 RVO, dem folgend Urteil des Senats vom 23. März 1977 - 4 RJ 1/76 -). Der Rentenentziehung steht somit nicht entgegen, daß der Kläger möglicherweise - etwa weil er zum Zeitpunkt der Rentengewährung auf eine andere Tätigkeit hätte verwiesen werden können - damals nicht berufsunfähig war.

Allerdings muß, worauf das LSG und der Kläger besonders hingewiesen haben, beim Vergleich der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung mit denen bei der Entziehung von demselben "bisherigen Beruf" (Hauptberuf) i. S. des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO ausgegangen werden (BSGE 24, 7 = SozR Nr. 52 zu § 1246 RVO; ferner BSGE 36, 79, 80, 81 = SozR Nr. 23 zu § 1286 RVO); sonst würde entgegen dem Sinngehalt des § 1286 RVO nachträglich das "versicherte Risiko" zu Ungunsten des Rentenbeziehers verschoben (vgl. BSGE 24, 7, 11).

Von dem vorerwähnten Grundsatz zu unterscheiden ist aber die andere Frage, ob sich infolge des Erwerbs neuer Kenntnisse und Fähigkeiten dem Versicherten eine (zumutbare) Verweisungstätigkeit eröffnet hat und darin eine rechtserhebliche Änderung i. S. des § 1286 Abs. 1 Satz 1 RVO liegen kann. Das hat die höchstrichterliche Rechtsprechung seit jeher bejaht (vgl. BSGE 35, 277, 279; SozR Nr. 5 zu § 1286 RVO und Nr. 4 zu § 1293 RVO aF mwN). Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach der Rentenbewilligung die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse 2 erhalten. Er ist also berechtigt, Lastkraftwagen (d. h. gem. § 5 Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung "Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht ... mehr als 7,5 t beträgt" ...) zu führen. Damit hat er neue, auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bezogene Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die es ihm ermöglichten, eine andere als die bisherige Berufstätigkeit auszuüben, und die ihn befähigten, den Arbeitsplatz eines Kraftfahrers bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben einzunehmen.

Der Kläger ist auf die derzeitige Erwerbstätigkeit im Gegensatz zu der vom LSG vertretenen Ansicht verweisbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob mit dem LSG schlechthin vom "erlernten Bäckerberuf" als dem bisherigen Beruf auszugehen oder in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, daß der Kläger seinem Vorbringen in der Revisionsinstanz zufolge vor der Rentenbewilligung als selbständiger Bäckermeister Beiträge zur Handwerkerversicherung geleistet hat. Auch braucht nicht entschieden zu werden, ob die jetzige Tätigkeit dem Kläger bereits deshalb zumutbar ist, weil sie tariflich in die "Gruppe der Facharbeiter" fällt

(vgl. das Urteil des 5. Senats des BSG vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - S. 7, 9; ferner hierzu Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes - MTB II - vom 27. Februar 1964 und Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II vom 11. Juni 1966, Stand 1. Juni 1977, wonach zur Lohngruppe IV neben Arbeitern mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren unter 5.10 auch Kraftfahrer gehören, und in Gruppe III neben Arbeitern der Lohngruppe IV, die hochwertige Arbeiten verrichten, unter 5.2 auch Fahrer von überschweren Kraftfahrzeugen ... mit mehr als 5 t Tragfähigkeit genannt sind),

oder ob und inwieweit das "soziale Ansehen" neben der tariflichen Einstufung als zusätzliches Kriterium zu berücksichtigen ist. Denn zumutbar ist gem. § 1246 Abs. 2 Satz 3 RVO stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. In einem solchen Fall wird die sonst erforderliche Zumutbarkeitsprüfung auf die Zeit vor Beginn der Ausbildung/Umschulung für die neue Erwerbstätigkeit verlegt. Das schließt ein, daß sich der Versicherte auf eine ihm durch Ausbildung/Umschulung zugänglich gemachte Tätigkeit auch dann verweisen lassen muß, wenn diese eine erheblich kürzere und weniger qualifizierte Ausbildung erfordert als der bisherige Beruf (vgl. Urteil des BSG vom 15. Juli 1969 - 1 RA 193/68 -, SozR Nr. 75 zu § 1246 RVO; ferner SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO Aa 14 R unten und Aa 15). Die Rechtfertigung hierfür liegt darin, daß die in § 1246 Abs. 2 Satz 3 RVO genannten Rehabilitationsmaßnahmen der Berufsförderung nur mit Zustimmung des Versicherten durchgeführt werden (vgl. § 1237 Abs. 6 iVm Abs. 3 RVO in der hier maßgebenden Fassung vom 23. Februar 1957, die vor dem am 1. Oktober 1974 in Kraft getretenen Rehabilitations-Angleichungsgesetz - RehaAnglG - vom 7. August 1974 gegolten hat; ebenso jetzt § 4 Abs. 1 Satz 1 RehaAnglG).

Daß beim Kläger nicht die Beklagte, sondern die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Berufsförderungsmaßnahmen vorgenommen hat, ist unerheblich. § 1246 Abs. 2 Satz 3 RVO enthält keine Beschränkung auf den Rentenversicherungsträger und setzt auch nach seinem Sinn und Zweck lediglich voraus, daß die Maßnahme von einer "öffentlichen Stelle" getroffen wurde (SozR Nr. 75 zu § 1246 RVO und das dort Seite Aa 67 zitierte Schrifttum).

Der Kläger ist auch für die neue Tätigkeit i. S. der vorgenannten Bestimmung mit Erfolg "ausgebildet oder umgeschult" worden. Eine gesetzliche Definition hierzu fehlt. Die in § 1237 Abs. 3 RVO idF vom 23. Februar 1957 genannten Berufsförderungsmaßnahmen umfassen neben solchen zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf (Buchst. a) sowie der Hilfe zur Erhaltung oder Erlangung einer Arbeitsstelle (Buchst. c) die "Ausbildung für einen anderen nach der bisherigen Berufstätigkeit zumutbaren Beruf" (Buchst. b). In der Unfallversicherung entspricht dem der die Arbeits- und Berufsförderung (Berufshilfe) betreffende § 567 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 RVO idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl I 241), die bis zu dem Inkrafttreten des RehaAnglG gegolten hat. Dort heißt es unter Nr. 2: "Ausbildung für einen anderen zumutbaren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit". In diesen Bestimmungen der Renten- und Unfallversicherung wird der Begriff der "Umschulung" nicht erwähnt. Zwar unterscheidet das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 in den §§ 40 ff zwischen beruflicher Ausbildung, Fortbildung und Umschulung. Wegen der anderen Zielsetzung jener Bestimmungen läßt sich aber daraus für die Auslegung des § 1246 Abs. 2 Satz 3 RVO nichts Entscheidendes herleiten. Der mit Angelegenheiten der Arbeitsförderung befaßte 7. Senat des BSG hat im übrigen mehrfach betont, daß die Abgrenzung beruflicher Bildungsmaßnahmen nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete vorgenommen, sondern nur auf den Sinn und Zweck des einzelnen Gesetzes abgestellt werden kann (vgl. u. a. BSGE 37, 163; ferner 38, 174, 175). Auch der allgemeine Sprachgebrauch hilft nicht weiter, um sicher festlegen zu können, was unter "ausgebildet oder umgeschult" in § 1246 Abs. 2 Satz 3 RVO zu verstehen ist. Deshalb muß die Bedeutung dieser Begriffe aus dem Sinngehalt und Zweck dieser Vorschrift im Zusammenhang mit den entsprechenden Vorschriften über die Berufsförderung gewonnen werden. Danach sind die beiden Begriffe nicht als Alternative, sondern als Synthese zu verstehen. Die in § 1246 Abs. 2 Satz 3 RVO angesprochenen Maßnahmen zielen darauf ab, dem Versicherten (durch einen Sozialversicherungsträger oder andere öffentliche Stellen) - über die bloße Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (vgl. § 1237 Abs. 3 Buchst. c RVO idF vom 23. Februar 1957) oder Einarbeitung auf einem anderen Arbeitsplatz hinaus - berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die ihn zu einer bestimmten neuen Erwerbstätigkeit befähigen. Dagegen ist eine förmliche Ausbildung - etwa i. S. des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl I 1112) - nicht erforderlich (so im Ergebnis schon SozR Nr. 75 zu § 1246 RVO).

Die vorgenannten Erfordernisse sind hier erfüllt. Der Kläger hat, wie bereits erwähnt, auf Kosten der Berufsgenossenschaft die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse 2 und somit die Fähigkeit erlangt, als Lastkraftwagenfahrer eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihm bisher nicht zugänglich war. Der "Erfolg" der Ausbildung oder/und Umschulung zeigt sich schon darin, daß er einen entsprechenden Arbeitsplatz seit Februar 1970 - also bereits längere Zeit - innehat.

Dieses Ergebnis ist nicht unbillig. Der Kläger, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG auf eine Umschulung für einen anderen Beruf keinen Wert gelegt hat, muß sich - obgleich sein Entschluß aus persönlichen Gründen durchaus verständlich sein mag - entgegenhalten lassen, daß er die vom Träger der Unfallversicherung unterstützte Ausbildung selbst angestrebt hat.

Daß der Kläger mit seiner jetzigen Tätigkeit schon zum Zeitpunkt der Rentenentziehung nicht weniger als die Hälfte dessen verdient hat, was ein vergleichbarer gesunder Versicherter erwirbt, steht außer Zweifel. Dabei braucht auch in diesem Zusammenhang die Frage des "bisherigen Berufs" nicht weiter geklärt zu werden, weil zum Vergleich äußerstenfalls die Beitragsbemessungsgrenze des § 1385 Abs. 2 RVO maßgebend sein kann. Diese lag 1970 bei monatlich 1.800,- DM; das Einkommen des Klägers überschritt damals aber bei weitem 900,- DM im Monat.

Der Zeitpunkt der Rentenentziehung nach durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen entspricht § 1286 Abs 2, letzter Halbsatz RVO; denn zu dem Zeitpunkt, in dem die Rentenentziehung wirksam wurde, war ein Zeitraum von weit mehr als drei Monaten seit Beendigung der Berufsförderungsmaßnahme verstrichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650553

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