Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Verhältnisse durch Arbeitsaufnahme. Facharbeiter

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch wenn der Rentenversicherungsträger bei der Rentenbewilligung die Verweisbarkeit eines Facharbeiters nach RVO § 1246 Abs 2 zu eng beurteilt hat, steht dies der späteren Rentenentziehung nach RVO § 1286 Abs 1 nicht entgegen. Die Rente kann entzogen werden, "wenn der Versicherungsträger auf Grund der bei Erlaß des Rentenbewilligungsbescheides objektiv vorliegenden und von ihm richtig erkannten Verhältnisse die Berufsunfähigkeitsrente infolge falscher Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die Sachnorm zu Unrecht gewährt hat und der Versicherte später infolge einer Änderung in seinen Verhältnissen - die falsche Subsumtion als richtig unterstellt - nicht mehr berufsunfähig ist." Hat der Versicherte nach Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente eine ihm zumutbare Tätigkeit erlangt (Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten) und erfolgreich ausgeübt, und will er sie auch nicht zugunsten einer Umschulung aufgeben, so liegt darin eine die Rentenentziehung begründende Änderung der Verhältnisse iS des RVO § 1286 Abs 1.

Bei der Zumutbarkeitsprüfung darf zB die Sicherheit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht unbeachtet bleiben, wobei nach Bewährungsaufstieg in eine höhere Lohngruppe der Versicherte im Ergebnis selbst dann den Angehörigen dieser Lohngruppe gleichsteht, wenn er während der "Bewährung" vor der Höherstufung spezielle weitere Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erlangt hat.

 

Normenkette

RVO § 1286 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-02-23, § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.11.1975; Aktenzeichen L 2 J 99/75)

SG Koblenz (Entscheidung vom 12.05.1975; Aktenzeichen S 12 J 880/74)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 1975 und des Sozialgerichts Koblenz vom 12. Mai 1975 aufgehoben.

Die Klage gegen den Rentenentziehungsbescheid vom 28. Oktober 1974 wird abgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Es ist umstritten, ob die Beklagte die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers wegen Änderung der Verhältnisse entziehen darf (§ 1286 Reichsversicherungsordnung - RVO -).

Der 1938 geborene Kläger ist gelernter Dachdecker und war in diesem Beruf beschäftigt. Die Bau-Berufsgenossenschaft (BG) hat als Folge eines im Oktober 1971 erlittenen Unfalls mit einer Dauerminderung der Erwerbsfähigkeit um 25 v. H. eine Bewegungseinschränkung und eine Verschmächtigung von Fingern der linken Hand anerkannt.

Im Verfahren wegen Gewährung einer Versichertenrente waren die begutachtenden Ärzte der Auffassung, der Kläger könne nicht mehr als Dachdecker und im übrigen Baugewerbe arbeiten, jedoch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung des herabgesetzten Greifvermögens der linken Hand ausüben. Mit Bescheid vom 6. Juli 1972 bewilligte die Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit. Am 17. Juli 1972 nahm der Kläger eine Tätigkeit bei der Standortverwaltung D. auf. Er ist mit dem Ein- und Auslagern von Lebensmitteln im Verpflegungslager, dem Verbringen der angelieferten Lebensmittel von der Annahmestelle in die Lagerräume, dem Einsortieren nach Arten, dem Transport der Lebensmittel bei der Übergabe an die Truppe beschäftigt. Er wurde zuerst in der Lohngruppe VII bezahlt; dann wurde er in die Lohngruppe VI SV 2 a MTB II eingestuft. Sein monatliches Bruttoeinkommen ohne Kinderzulage betrug zuerst etwa 1.100 DM und später 1.551,51 DM. Sein Durchschnittsstundenlohn als Dachdecker betrug im September 1971 9,92 DM. Von der Beklagten eingeleitete berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen führten nicht zu einer Umschulung; das Arbeitsamt hatte wegen des intellektuellen Begabungsniveaus des Klägers mangels Erfolgsaussicht davon abgeraten; auch wollte der Kläger lieber seine Tätigkeit bei der Bundeswehr beibehalten. Die Beklagte entzog mit Bescheid vom 28. Oktober 1974 die Rente zu Ende November 1974 wegen Änderung der Verhältnisse, da Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte zur Weiterzahlung der Berufsunfähigkeitsrente verurteilt (Urteil vom 12. Mai 1975). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 24. November 1975): In den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers habe sich nichts geändert. Bei der Rentenbewilligung sei er nicht berufsunfähig gewesen, denn er hätte auf eine seiner bisherigen Berufstätigkeit gleichwertige Tätigkeit verwiesen werden können. Der medizinische Sachverhalt sei unrichtig unter den Begriff der Berufsunfähigkeit (§ 1246 Abs. 2 RVO) subsumiert worden. Der Fehler könnte nur im Rahmen des § 1286 RVO beseitigt werden. Der Kläger habe aber keine neuen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine qualifiziertere Tätigkeit erworben. Bei seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr handele es sich um körperliche Arbeiten ohne geistige oder aufsichtsführende Anforderungen; die Tätigkeit habe keine Anlernzeit erfordert. Die Lohnhöhe allein sei kein Maßstab für eine Änderung der Verhältnisse. Bei der höheren Einstufung handele es sich um einen Bewährungsaufstieg ohne Änderung der verrichteten Arbeit. Der Senat verhehle nicht, daß die herrschende Rechtsprechung bei schon ursprünglich unberechtigt gewährter Versichertenrente auch hier zu einem schwer erträglichen Ergebnis führe, da der Kläger, der seine Arbeitsstelle nicht aufgeben wolle, aus Lohneinkommen und den beiden Renten ein Bruttoeinkommen von über 3.000 DM monatlich erziele, was ihm in seinem erlernten Beruf unter normalen Verhältnissen kaum möglich wäre.

Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 28. Oktober 1974 abzuweisen.

Sie führt aus, die Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente im Juli 1972 habe der damaligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur beruflichen Verweisbarkeit entsprochen (Hinweis auf SozR Nr. 102 zu § 1246 RVO). Erst mit Urteil vom 30. November 1972 (SozR Nr. 107 zu § 1246 RVO) sei die Rechtsprechung zur Verweisbarkeit fortentwickelt worden. Daraus folgere das LSG zu Unrecht, daß der Kläger bei Bewilligung der Rente nicht berufsunfähig gewesen sei. Bei Wandel der Rechtsprechung sei § 1286 RVO anzuwenden.

Der Kläger habe durch seine Tätigkeit bei der Standortverwaltung Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, aufgrund derer er eine zumutbare Erwerbstätigkeit ausübe. Seine Tätigkeit sei nicht einfachster und primitiver Art (Hinweis auf die in SozR Nr. 103 zu § 146 RVO beispielhaft aufgeführten Verweisungstätigkeiten eines Facharbeiters). Er habe keinen Verlust an Einkommen erlitten. Der tarifliche Stundenlohn eines Dachdeckers betrage 9,58 DM. Danach würde der Kläger jetzt als Dachdecker ca. 1.686 DM monatlich verdienen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er meint, eine Änderung der Auslegung des Gesetzes könne keine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 1286 RVO darstellen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat die Berufsunfähigkeitsrente ohne Gesetzesverletzung wegen Änderung der Verhältnisse des Klägers gemäß § 1286 Abs. 1 Satz 1 RVO entzogen.

Als rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse ist hier nicht, wie der Kläger meint, eine Änderung der Rechtsprechung - Auslegung des § 1246 Abs. 2 RVO - anzusehen. Die Änderung der Verhältnisse liegt vielmehr darin, daß der Kläger nach Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente eine ihm zumutbare Tätigkeit erlangt und erfolgreich ausgeübt hat. Sie hat bewirkt, daß der Kläger seitdem im Vergleich mit der Lage beim Erlaß des Rentenbewilligungsbescheides nicht mehr berufsunfähig ist.

Es kann unentschieden bleiben, ob der Berufsunfähigkeitsrente bewilligende Bescheid deshalb unrichtig war, weil die Beklagte die Verweisbarkeit eines Facharbeiters nach § 1246 Abs. 2 RVO zu eng beurteilt hätte. Auch wenn dies der Fall ist, steht es hier der Entziehung der Rente nach § 1286 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht entgegen.

Nach der Rechtsprechung des BSG kann die Rente entzogen werden, wenn der Versicherungsträger aufgrund der bei Erlaß des Rentenbewilligungsbescheides objektiv vorliegenden und von ihm richtig erkannten Verhältnisse die Berufsunfähigkeitsrente infolge falscher Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die Sachnorm zu Unrecht gewährt hat und der Versicherte später infolge einer Änderung in seinen Verhältnissen - die falsche Subsumtion als richtig unterstellt - nicht mehr berufsunfähig ist (BSGE 35, 277). Von dieser Auffassung ist hier auszugehen. Die Erlangung des Arbeitsplatzes in der Standortverwaltung am 17. Juli 1972 stellt eine im Sinne von § 1246 Abs. 2, § 1286 Abs. 1 Satz 1 RVO rechtserhebliche Änderung in den Verhältnissen des Klägers dar; denn der Kläger, der nach dem Unfall nicht mehr berufstätig gewesen war, ist dadurch instand gesetzt worden, auf einem neuen andern Tätigkeitsgebiet Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Tätigkeit in dem Verpflegungslager ist dem Kläger zumutbar.

Eine Tätigkeit ist zumutbar, wenn sie bei Einteilung der Arbeiterberufe in solche mit längerer, mit kürzerer Ausbildungsdauer und ohne besondere Ausbildung (obere, mittlere und untere Gruppe) aus dem Kreis der unteren Gruppe herausgehoben ist. Dies kann z. B. in einer notwendigen betrieblichen Anlernung oder Einweisung am Arbeitsplatz, in besonderen Anforderungen der Tätigkeit oder in der betrieblichen Bedeutung der Tätigkeit zum Ausdruck kommen. Einen Anhalt für die Wertung der Tätigkeit im Vergleich mit anderen Tätigkeiten bietet auch die Einstufung in einem Tarifvertrag. Für die Bestimmung des allgemeinen sozialen Standortes einer Arbeit kommen noch andere Gesichtspunkte in Betracht. So ist auch die Sicherheit der Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht unbeachtet zu lassen (vgl. auch SozR Nr. 103, 107, 110 zu § 1246 RVO; SozR 2200 § 1246 Nr. 3, 4). Um eine Tätigkeit als einem Facharbeiter zumutbar anzusehen und damit Berufsunfähigkeit auszuschließen, ist es nicht erforderlich, daß die zu ihrer Ausübung benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten diejenigen eines qualifizierten Berufs sind. Es genügt bei Einweisung am Arbeitsplatz die Vermittlung der Kenntnis, welche Bedeutung die Tätigkeit für die Tätigkeiten der anderen Arbeitskräfte und Abteilungen hat, so daß der Versicherte seine Tätigkeit in den betrieblichen Ablauf einpassen kann, um dessen ordnungsgemäßes Funktionieren nicht zu stören.

Es ist nicht entscheidend, daß die Tätigkeit mit besonderer Verantwortung gegenüber anderen Abteilungen verbunden ist. Dies kann zwar ein Merkmal für eine besondere Heraushebung einer Tätigkeit sein; das Fehlen bedeutet aber nicht umgekehrt, daß die Tätigkeit nicht aus anderen Gründen aus einfachsten Tätigkeiten herausgehoben wäre. Auch ist nicht nötig, daß die ausgeübte Tätigkeit besondere geistige oder aufsichtsführende Anforderungen stellt, um einem Facharbeiter zumutbar zu sein.

Das LSG hat zu strenge Anforderungen gestellt, indem es den Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten verneint, weil die Tätigkeit des Klägers in dem Verpflegungslager seit Beginn die gleiche geblieben sei. Der Kläger mußte jedenfalls in seine Tätigkeit eingewiesen werden und es mußte ihm ein Einblick in das Arbeitsgebiet und Funktionieren eines Verpflegungslagers der Bundeswehr vermittelt werden, damit er die Tätigkeit reibungslos, wie für den ordnungsgemäßen Lagerbetrieb erforderlich, verrichten konnte. Daß die Tätigkeit in dem Verpflegungslager nicht zu den geringwertigsten Arbeiten gehört, zeigt die Einstufung in Lohngruppe VII. Im allgemeinen Teil des Lohngruppenverzeichnisses zum MTB II sind in Lohngruppe VIII "Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten", in Lohngruppe VII "Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist" und in Lohngruppe VI "angelernte Arbeiter, das sind Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern", eingestuft. Im "Sonderverzeichnis für Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung, die unter die SR 2 a MTB II fallen (SV 2 a)", geht der Lohngruppe VII die Lohngruppe VIII voraus. Unter die Lohngruppe VII fallen "Helfer in Nachschub- oder Versorgungseinrichtungen ...". Lohngruppe VI erfaßt "Helfer in Nachschub- oder Versorgungseinrichtungen ..., die Arbeiten verrichten, die besondere Erfahrungen und Fähigkeiten erfordern ..." sowie "Helfer in Nachschub- oder Versorgungseinrichtungen ... nach dreijähriger Bewährung in Lohngruppe VII ..." (vgl. Bretschneider, Dienst-, Sozial- und Steuerrecht der Beamten, Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst - Tarifrecht - Verlag Luchterhand, S. 4813, 4814, 4824 bis 4827). Auch wenn während der "Bewährung" vor der Höherstufung, dh während der dreijährigen Tätigkeit, keine speziellen weiteren Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind, stehen beim Bewährungsaufstieg im Ergebnis die Helfer nach ihrer "Bewährung" den Helfern mit besonderen Erfahrungen und Fähigkeiten gleich. Bei dieser Einstufung nach Lohngruppen VII und VI kann jedenfalls die Tätigkeit eines Helfers im Verpflegungslager nicht abwertend als einfachster und primitiver Art beurteilt werden.

Bei der Bewertung der Tätigkeit ist auch zu bedenken, daß die Beschäftigung in einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes besondere Sicherheit und im Hinblick auf den Charakter solcher Stellen Ansehen gewährleistet. Von einem "sozialen Abstieg" kann dabei nicht die Rede sein. In diesem Zusammenhang sind auch der Wunsch des Klägers, seinen Arbeitsplatz bei der Standortverwaltung beizubehalten, und sein fehlendes Interesse an einer qualifizierteren beruflichen Umschulung zu sehen.

Daß der Kläger mit der neuen ganztägigen Tätigkeit die gesetzliche Lohnhälfte erreicht, ist nach den einzelnen Feststellungen des LSG über die Lohnhöhe nicht zweifelhaft.

Der Kläger ist somit seit Erlangen der Tätigkeit bei der Standortverwaltung nicht mehr berufsunfähig. Die Rente war deshalb zu entziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650305

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