Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 24.02.1959; Aktenzeichen L 4 Kr 37/57)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 24. Februar 1959 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

I

Die Klägerin bezog bis zum 4. Januar 1956 Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Alfu) und war dadurch Pflichtmitglied der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK). Anfang Januar 1956 erkrankte sie an Schizophrenie in einem Maße, daß ihre freie Willensbestimmung ausgeschlossen war. Vom 29. Februar 1956 an wurde sie stationär behandelt, zunächst in den Städtischen Krankenanstalten Braunschweig, später im Niedersächsischen Landeskrankenhaus. Am 27. Juni 1956 bestellte das Amtsgericht für sie einen Pfleger.

Dieser zeigte der beklagten AOK mit Schreiben vom 3. Juli 1956 – bei der AOK am 6. Juli 1956 eingegangen – unter Darlegung des Sachverhalts an, daß sich die Klägerin im Anschluß an die Pflichtversicherung weiterversichern wolle. Die beklagte AOK lehnte die Weiterversicherung mit der Begründung ab, die für die Anzeige der Weiterversicherung in § 313 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gesetzte Frist von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus dem die Mitgliedschaft begründenden Unterstützungsbezug sei beim Eingang des Schreibens vom 3. Juli 1956 längst verstrichen gewesen (Schreiben vom 19. Juli 1956). Der hiergegen erhobene Widerspruch des Pflegers der Klägerin blieb erfolglos (Bescheid vom 25. Oktober 1956). Nach Auffassung der beklagten AOK handelt es sich bei der genannten Frist von drei Wochen um eine Ausschlußfrist, auf deren Ablauf der Mangel des Verschuldens oder der Verfügungsfähigkeit des Versicherten ohne Einfluß ist.

Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) hat die Klägerin beantragt,

  1. den Widerspruchsbescheid der beklagten AOK vom 25. Oktober 1956 sowie ihren Ablehnungsbescheid vom 19. Juli 1956 aufzuheben,
  2. festzustellen, daß sie, die Klägerin, durch den Antrag vom 3. Juli 1956 freiwillig weiterversichertes Mitglied der Beklagten geworden ist.

Sie ist der Auffassung, daß die Frist des § 313 Abs. 2 RVO die Kenntnis des Versicherten von seinem Ausscheiden aus der Krankenversicherung voraussetze. Infolge ihrer geistigen Erkrankung habe sie ihr Ausscheiden aus der Krankenversicherung gar nicht erkennen können. Die Anzeigefrist habe daher erst mit der Bestellung des Pflegers zu laufen begonnen.

Das SG hat im Sinne des Klageantrags entschieden (Urteil vom 3. Oktober 1957).

Die Berufung der beklagten AOK wurde vom Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 24. Februar 1959). Das LSG ist unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) davon ausgegangen, die Anzeigefrist des § 313 Abs. 2 RVO sei eine Ausschlußfrist, die selbst dann ungehemmt ablaufe, wenn der Berechtigte die Anzeige ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig habe erstatten können. Jedoch werde – jedenfalls bei kurzen Ausschlußfristen – die Ausschlußfrist erst in Lauf gesetzt, wenn der Berechtigte von den rechtsbegründenden Tatsachen habe Kenntnis nehmen können. Zweck der besonders kurzen Ausschlußfrist des § 313 Abs. 2 RVO sei, wie die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift zeige, allein der Schutz der Krankenkassen davor, daß ausgeschiedene Versicherte den Zeitpunkt der Weiterversicherung nach ihrem Gutdünken bestimmen könnten. Dieser Sinn des Gesetzes werde nicht gefährdet, wenn der Fristbeginn von der Kenntnis des Berechtigten von den sein Weiterversicherungsrecht begründenden Tatsachen abhängig gemacht werde. Da die Klägerin seit Anfang Januar 1956 nicht mehr in der Lage sei, das Geschehen um sie richtig aufzunehmen, habe die Frist des § 313 Abs. 2 RVO erst mit der Bestellung des Pflegers begonnen. Dessen Weiterversicherungsanzeige sei daher rechtzeitig bei der Beklagten eingegangen.

Gegen dieses Urteil hat die beklagte AOK Revision mit dem Antrag eingelegt,

das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG Braunschweig vom 3. Oktober 1957 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hält die Auffassung des LSG für unvereinbar mit den Zweck der kurzen Anzeigefrist des § 313 Abs. 2 RVO. Die Krankenkassen sollten nach Ablauf von drei Wochen nach dem. Ausscheiden des Versicherten endgültig von einem Versicherungsrisiko befreit sein. Würde man mit dem LSG davon ausgehen, daß eine einmal in Lauf gesetzte Ausschlußfrist ohne Rücksicht darauf ablaufe, ob der Berechtigte ohne sein Verschulden an der fristgemäßen Anzeige gehindert gewesen sei, andererseits aber daran festhalten, daß die Kenntnis des Berechtigten von den rechtsbegründenden Tatsachen für die Ingangsetzung der Ausschlußfrist erforderlich sei, so würde das zu einer Ungleichstellung der Versicherten führen, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben könne.

Die Klägerin hat beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie tritt der Rechtsauffassung des LSG im angefochtenen Urteil bei.

Auch die beigeladene Stadt Braunschweig (Sozialamt) hält den im angefochtenen Urteil als entscheidend angesehenen Gesichtspunkt für richtig, daß die Ausschlußfrist des § 313 Abs. 2 RVO erst zu laufen beginne, wenn der Berechtigte die Möglichkeit gehabt habe, von den rechtsbegründenden Tatsachen Kenntnis zu nehmen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist nicht begründete

Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß die Klägerin mit Beendigung des Bezugs der Alfu berechtigt war, sich freiwillig in der Krankenversicherung weiterzuversichern (§ 13 Abs. 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 117 der Britischen Militärregierung vom 22. Dezember 1947 – Arbeitsblatt f.d. Britische Zone 1948, 2 – i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVAVG in der vor dem 1. April 1956 geltenden Passung und § 313 Abs. 1 RVO). Die Weiterversicherung setzt voraus, daß der Berechtigte der Kasse binnen drei Wochen nach Wegfall der Unterstützung anzeigt, daß er Mitglied bleiben will (§ 313 Abs. 2 Satz 1 RVO), oder die satzungsmäßigen Beiträge voll zahlt (§ 313 Abs. 2 Satz 3 RVO). Im vorliegenden Fall kommt nur die erste Alternative in Betracht.

Mit Recht hat das LSG diese Voraussetzung als erfüllt angesehen, obwohl die Klägerin bereits am 4. Januar 1956 aus der Pflichtversicherung ausgeschieden war und ihr Pfleger der Kasse erst am 6. Juli 1956 die Weiterversicherung angezeigt hat. Die für die Anzeige der Weiterversicherung in § 313 Abs. 2 RVO gesetzte Frist ist eine Ausschlußfrist; mit Ablauf der Frist erlischt die Berechtigung. Da sie keine „gesetzliche Verfahrensfrist” im Sinne des § 67 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist, können die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Anwendung finden, wenn die Frist versäumt ist. Ebensowenig können wegen der Verschiedenheit der Rechtsinstitute die für die Hemmung der Verjährung geltenden Gründe ohne weiteres auf die Ausschlußfrist übertragen werden. Indessen erklärt das bürgerliche Recht, das Ausschlußfristen in erheblicher Zahl kennt, bei bestimmten Ausschlußfristen (vgl. z. B. § 124 Abs. 2 Satz 2 a, § 210 Satz 2, § 215 Abs. 2 Satz 2, § 802 Satz 3, § 1002 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB–) einzelne der für die Hemmung der Verjährung geltenden Vorschriften für anwendbar oder sieht besondere Hemmungsgründe (vgl. § 802 Satz 1 BGB) vor. Bei der straff durchgeführten Systematik des BGB wird hieraus im Wege des Umkehrschlusses grundsätzlich zu folgern sein, daß bei den Ausschlußfristen, die keine Verweisung auf Verjährungsvorschriften oder eine eigene Regelung über Hemmung des Fristablaufs enthalten – „reinen Ausschlußfristen” (Enneccerus/Nipperdey, Allg. Teil des bürgerlichen Rechts, 15. Aufl., 2. Halbs. § 230 III 3) – keine Hemmung oder Unterbrechung des Fristablaufs eintreten kann.

Die RVO hingegen kennt bei den von ihr geregelten Ausschlußfristen keine solche Unterscheidung. Schon deshalb läßt sich der für die Ausschlußfristen des bürgerlichen Rechts gebotene Umkehrschluß, wonach das Fehlen eines Hinweises in der gesetzlichen Regelung der Ausschlußfrist auf Vorschriften des Verjährungsrechts ihre entsprechende Anwendung ausschließt, nicht ohne weiteres auf die Ausschlußfristen des Sozialversicherungsrechts übertragen, wie aber im allgemeinen in der älteren Rechtsprechung der Versicherungsbehörden – insbesondere auch zu § 313 Abs. 2 RVO – angenommen wurde (vgl. PrOVerwG v. 12. Mai 1897 in Arbeiter-Versorgung 1897 463; RVA in Grunds.Entsch. Nr. 2614, AN 1921, 175, 176; Grunds.Entsch. Nr. 4679, AN 1933, 402; EuM Bd. 50, 319, 321). Indessen hat auch schon das RVA dem Gedanken Raum gegeben, daß ein Berechtigter, der von dem Erlöschen seiner Versicherungspflicht keine Kenntnis gehabt hat, ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, den Antrag auf Weiterversicherung zu stellen (Grunds.Entsch. Nr. 2615, AN 1921, 177, 178). Zutreffend hat das RVA dabei auf die Funktion und den Zweck der Ausschlußfrist für die Weiterversicherungsanzeige abgestellt (vgl. in ähnlichem Sinne für die Ausschlußfrist des § 58 Abs. 1 BVG a.F. die Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts –BSG– in BSG 14, 246, 249 ff.). Hiernach kann der Zweck der gesetzlichen Regelung einer Ausschlußfrist ihre strikte Handhabung in dem Sinne notwendig machen, daß Billigkeitserwägungen zugunsten des Berechtigten gegenüber zwingenden Erfordernissen einer klaren –„schematischen”– Begrenzung der Frist keinen Platz haben können (vgl. den vom Reichsgericht in RGZ 158, 137, 139 f. entschiedenen Fall, bei dem es um eine Ausschlußfrist für die Anmeldung aufzuwertender Versicherungsansprüche ging: Mit Recht hat hier das Reichsgericht „das Wohl der Volksgemeinschaft”, das in diesem Falle einen endgültigen Überblick über die zu berücksichtigenden Ansprüche nach Ablauf der Anmeldefrist erforderte, höher als die Belange des einzelnen gestellt, der ohne sein Verschulden die Anmeldung erst nach Ablauf der Frist vornehmen konnte).

Hingegen lassen Sinn und Zweck der für die Anzeige der Weiterversicherung gesetzten Ausschlußfrist eine solche rigorose Verkürzung der Rechte des Weiterversicherungsberechtigten nicht zu. Der erklärte Zweck der Ausschlußfrist nach § 313 Abs. 2 RVO ist vor allem der, die Krankenkassen davor zu schützen, daß ausgeschiedene Versicherungspflichtige – nach längerer Unterbrechung der Beitragsleistung – erst dann ihrer Kasse wieder beitreten, wenn sie sich krank fühlen (RVA in AN 1921, 176). Der Berechtigte soll sich nicht den passenden Zeitpunkt für die Weiterversicherung nach seinem Gutdünken aussuchen können, zumal der Kasse im Falle der Weiterversicherung wirksame Abwehrmöglichkeiten, wie sie § 176 Abs. 3, § 207 und § 310 Abs. 3 RVO (vgl. auch die Leistungseinschränkung nach § 320 Abs. 2 RVO) für den Fall des freiwilligen Beitritts von Versicherungsberechtigten vorsehen, versagt sind. Ein darüber hinausgehender Schutz der Krankenkassen oder der Allgemeinheit – wie etwa in dem oben erörterten Fall, daß ein endgültiger Überblick über die zu gewärtigenden Verpflichtungen zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährleistet sein muß – wird vom Zweckgedanken des § 313 Abs. 2 RVO nicht gefordert. Im Rahmen des ständigen Mitgliederwechsels bei den Krankenkassen sichert die Weiterversicherung vielmehr nur den Fortbestand eines Versicherungsverhältnisses, das im allgemeinen keine besondere Belastung der Kasse mit sich bringt, sondern wie die anderen Versicherungsverhältnisse durch angemessene Beiträge (vgl. § 313 a RVO) an der Mittelaufbringung beteiligt ist. Deshalb geht das schutzwürdige Interesse der Krankenkasse an der Einhaltung der für die Anzeige der Weiterversicherung gesetzten Frist in erster Linie dahin, daß mit der Ausübung des Weiterversicherungsrechts nicht zu Lasten der Kasse manipuliert werden kann.

Auf der anderen Seite verlangt aber der Zweck des Gesetzes „wenn anders der in § 313 Abs. 1 RVO klar zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers nicht vereitelt werden soll” (RVA in AN 1921, 179), daß für alle in Betracht kommenden Berechtigten auch wirklich die Möglichkeit gegeben sein muß, ihr Recht auszuüben. Ihnen wurde das vom Gesetz eingeräumte Recht zur Weiterversicherung praktisch genommen, wenn es ohne Rücksicht darauf erlöschen würde, ob sie in der ohnehin schon kurzen Ausschlußfrist des § 313 Abs. 2 RVO überhaupt die Möglichkeit hatten, von ihrem Recht Gebrauch zu machen. In diesem Sinne hat das RVA (aaO) § 313 Abs. 2 RVO dahin ausgelegt, daß die Frist von drei Wochen in den Fällen, in denen der Versicherte ohne sein Verschulden von dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung verspätet Kenntnis erhalten hat, erst von der Kenntnis des Ausscheidens zu laufen beginnt. Diese Auffassung, die allein auf die Kenntnis des Versicherten von den rechtsbegründenden Tatsachen für die Ingangsetzung der Ausschlußfrist abstellt, wird allerdings nicht dem Sachverhalt gerecht, daß die Unmöglichkeit, das Recht der Weiterversicherung auszuüben, erst während des Laufs der Ausschlußfrist nach Kenntnisnahme der rechtsbegründenden Tatsachen durch den Versicherten – z. B. infolge geistiger Erkrankung – eingetreten ist. Der Revision ist einzuräumen, daß beide Fälle nicht verschieden behandelt werden dürfen. Die Voraussetzung, daß der Berechtigte die Möglichkeit zur Rechtsausübung innerhalb der vollen vom Gesetz hierfür gewährten Frist haben muß, hat uneingeschränkt zu gelten. Wer nicht geschäftsfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter hat, kann im Rechtssinn nicht handeln. Die Anzeige der Weiterversicherung ist, wie das RVA zutreffend unter Hinweis auf § 130 BGB ausgeführt hat (AN 1921, 177) eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; sie kann nur von einem Geschäftsfähigen abgegeben werden. Ein Geisteskranker, der keinen gesetzlichen Vertreter hat, ist demnach nicht in der Lage, sein Recht auf Weiterversicherung auszuüben. Deshalb muß in diesem Falle der in § 206 Abs. 1 BGB – dort in erster Linie für die Verjährung – zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke entsprechende Anwendung finden, daß eine ein gestaltendes Mandeln des Berechtigten voraussetzende Frist in ihrem Ablauf gehemmt ist, wenn der Berechtigte nicht geschäftsfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter hat, wie dies ausdrücklich bei Ausschlußfristen des bürgerlichen Rechts vorgesehen ist, sofern sie auf Verjährungsvorschriften verweisen (vgl. § 124 Abs. 2 Satz 2, § 210 Satz 2, § 215 Abs. 2 Satz 2, § 802 Satz 3, § 1002 Abs. 2 BGB). So hat auch das RVA (Grunds. Entsch. Nr. 5287; AH 1939, 208) im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die für den früheren Rentenbeginn maßgebende Antragsfrist des § 1286 Abs. 1 RVO aF unter Hinweis auf den in § 206 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken die Auffassung vertreten, auf dem öffentlich-rechtlichen Gebiet der Sozialversicherung müsse ebenfalls der Rechtsgedanke anerkannt werden, daß ein Recht nicht dadurch beeinträchtigt werden könne, daß der nicht geschäftsfähige Berechtigte durch das Fehlen eines gesetzlichen Vertreters verhindert sei, es wahrzunehmen. In der Rechtsprechung des BSG ist die Frage der Hemmung des Fristablaufs, falls der Berechtigte geschäftsunfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter hat, nur für Fristen des Versorgungsrechts geprüft worden. Der 11. Senat (Urteil vom 23. März 1961 – 11 RV 724/59 –) konnte sie offen lassen, weil in dem von ihm zu entscheidenden Fall – zu Art. 12 Abs. 2 des Körperbeschädigten-Leistungsgesetzes – die in § 206 Abs. 1 BGB festgelegte Nachholfrist versäumt und schon deshalb der Rechtsgedanke des § 206 Abs. 1 BGB unanwendbar war.

Der 8. Senat (Urteil vom 23. November 1962 – 8 RV 769/61 –) hat bei der Antragsfrist des § 61 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) die Anwendung des allgemeinen Rechtsgedankens des § 206 Abs. 1 BGB, nicht für zulässig erachtet. Da diese Entscheidung aber ausdrücklich auf die andersartige Regelung des BVG gegenüber dem Recht der RVO abstellt, steht sie der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.

Die Klägerin war bei Einstellung der Alfu geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB). Ein Pfleger wurde für sie erst am 27. Juni 1956 bestellt. Erst von diesem Zeitpunkt an lief daher die für die Anzeige der Weiterversicherung gesetzte Ausschlußfrist von drei Wochen (vgl. § 216 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die am 6. Juli 1956 bei der beklagten AOK eingegangene Anzeige ist somit rechtzeitig erstattet worden.

Die Revision ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Unterschriften

Richter, Dr. Schubert, Dr. Langkeit

 

Fundstellen

Haufe-Index 926532

BSGE, 173

NJW 1964, 124

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