Leitsatz (amtlich)

Während des gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates kann iS SozSichAbk YUG Art 26 Abs 2 S 1 eine entsprechende Leistung für dasselbe Kind nur dann "beansprucht" werden, wenn ein Recht sowohl auf die Bewilligung dieser Leistung als auch auf ihre Auszahlung an den Berechtigten besteht.

 

Normenkette

AVG § 39 Abs 1; RVO § 1262 Abs 1; SozSichAbk YUG Art 26 Abs 2 S 1 Fassung: 1968-10-12

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 31.03.1981; Aktenzeichen L 2 An 100/80)

SG Berlin (Entscheidung vom 28.10.1980; Aktenzeichen S 13 An 1386/79)

 

Tatbestand

Streitig ist die Auszahlung von Kinderzuschüssen zu einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) nach Jugoslawien.

Der im November 1926 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Von Juli 1959 bis Oktober 1972 war er in Jugoslawien als Arzt und daran anschließend bis Dezember 1978 in der Bundesrepublik Deutschland als Assistenzarzt versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bescheid vom 26. Juni 1978 bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab 1. Oktober 1977 EU-Rente in Höhe von 560,60 DM monatlich. In diesem Betrag waren Kinderzuschüsse für die am 6. Juli 1966 und 13. Juni 1968 geborenen Töchter F. und S. des Klägers enthalten.

Im November 1978 kehrten der Kläger und seine Familie nach Jugoslawien zurück. Mit Bescheid vom 9. Februar 1979 bewilligte die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 1979 eine Weiterzahlung der EU-Rente, jedoch abzüglich der Kinderzuschüsse, nach Jugoslawien.

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Februar 1979 verurteilt, die dem Kläger durch Bescheid vom 26. Juni 1978 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit einschließlich des Kinderzuschusses für seine beiden Kinder F. und S. über den Monat Dezember 1978 hinaus während der Dauer seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Jugoslawien an seinen dortigen Wohnsitz auszuzahlen (Urteil vom 28. Oktober 1980). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 31. März 1981). Zur Begründung hat es ausgeführt:

Dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Kinderzuschusses nach Jugoslawien stehe Art 26 Abs 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) (im folgenden: DJuSVA) entgegen. Danach sei der Versicherungsträger der Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit Kinderzuschusses frei, wenn ein sich in Jugoslawien aufhaltendes berechtigtes Kind einen entsprechenden Anspruch dem Grunde nach gegen den jugoslawischen Versicherungsträger habe, die Zahlung aber aufgrund einer Bedürfnisprüfung nicht erfolge. Art 26 Abs 2 DJuSVA gehöre zu den Kollisionsnormen, die für den Fall, daß aus ein und demselben Rechtsgrund in den Sozialversicherungssystemen beider Staaten Leistungsansprüche ausgelöst würden, die damit verbundene Besserstellung im Leistungsrecht vermeiden und die ausschließliche Zuständigkeit eines Rechtssystems festlegen sollten. Die Vorschrift schränke unter Anknüpfung an den dauernden Aufenthaltsort des Berechtigten für einen der für die Gewährung von Kinderleistungen in Betracht kommenden Staaten dessen innerstaatliches Recht ein mit der Maßgabe, daß einem Vertragsstaat die Kinderleistung zugewiesen und dem anderen zugleich abgenommen werde. Für die Gewährung der Kinderleistung sei wegen deren Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Lebensumständen in dem Aufenthaltsgebiet der Vertragsstaat des Aufenthaltsortes zuständig. Der Kläger habe nach einer Mitteilung des jugoslawischen Versicherungsträgers Anspruch auf Kindergeld nach jugoslawischem Recht. Allerdings werde dieses nur gewährt, wenn das Familieneinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreite. Die Zahlung sei jedoch für die deutschen Versicherungsträger nicht entscheidend. Durch die Wortfassung des Art 26 Abs 2 DJuSVA werde der Unterschied aufgezeigt, daß in der Bundesrepublik die Kinderzuschüsse einkommensunabhängig seien im Gegensatz zum jugoslawischen Kindergeld. Der jugoslawische Versicherungsträger beziehe in die Einkommensprüfung auch deutsche Renten ein mit dem Ergebnis, daß beim Kläger der Anspruch auf Kindergeld in Jugoslawien verneint werde, weil unter Einbeziehung der deutschen Rente das maßgebliche Einkommen überschritten werde. In diesen Fällen würde ein Rückfall der Leistungspflicht auf den deutschen Versicherungsträger den Motiven des Art 26 DJuSVA zuwiderlaufen. Vielmehr seien mit Leistungen für Kinder, die "beansprucht werden können", lediglich die Ansprüche dem Grunde nach ungeachtet einer Einkommensprüfung gemeint.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine unrichtige Anwendung des Art 26 Abs 2 Satz 1 DJuSVA. Entgegen der Ansicht des LSG könnten unter Leistungen für Kinder, die beansprucht werden können, nicht schon Ansprüche nur dem Grunde nach gemeint sein. Mit dem SG müsse bezweifelt werden, ob sich der Anspruch auf Kindergeld nach jugoslawischem Recht aufspalten lasse in einen Anspruch dem Grunde nach und in einen von einer bestimmten Einkommensgrenze abhängigen Anspruch auf Auszahlung. Es handele sich vielmehr um einen von zwei kumulativen Voraussetzungen abhängigen einheitlichen Anspruch. Damit könne Art 26 Abs 2 DJuSVA nur dann Anwendung finden, wenn dem Versicherten ein realisierbarer tatsächlicher Anspruch auf Kindergeld zustehe. Durch das Abkommen sollten die sich für den Berechtigten aus dem Verlaufe seines Versicherungslebens in beiden Rechtssystemen ergebenden unerwünschten Nachteile und Vorteile beseitigt werden. Durch die Auszahlung des Kinderzuschusses würde ein unerwünschter Vorteil nicht eintreten, weil er (Kläger) diesen Kinderzuschuß dann nur einmal erhalten würde und damit eine Besserstellung gegenüber anderen Versicherten nicht eintrete. Für eine ausdehnende Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art 26 Abs 2 DJuSVA dahingehend, daß eine Aufspaltung in einen tatsächlichen Anspruch und einen Anspruch dem Grunde nach vorgenommen werde, sei kein Raum. Damit komme eine Verweigerung des Kinderzuschusses zur deutschen Rente nur dann in Betracht, wenn in Jugoslawien vergleichbare Leistungen auch tatsächlich ausgezahlt würden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 31. März 1981 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 1980 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und die darin vorgenommene Auslegung des Art 26 Abs 2 DJuSVA für zutreffend. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die durch nachträgliche Zulassung statthafte Revision des Klägers ist zulässig und zum Teil begründet.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 9. Februar 1979 insoweit, als darin eine Fortzahlung der dem Kläger mit Bescheid vom 26. Juni 1978 bewilligten und bis Ende Dezember 1978 ausgezahlten Kinderzuschüsse zur EU-Rente für seine beiden Töchter für die Zeit ab 1. Januar 1979 abgelehnt worden ist.

Hinsichtlich seines den Kläger belastenden Teils stellt der angefochtene Bescheid vom 9. Februar 1979 eine Abänderung des Bescheides vom 26. Juni 1978 dar. Hiermit ist dem Kläger Kinderzuschuß zur EU-Rente für seine beiden Töchter bewilligt worden. Mit der Bewilligung ist zugleich ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschusses entstanden. Zwar ergibt sich dies aus dem Bescheid vom 26. Juni 1978 nicht ausdrücklich. Jedoch ist im Regelfall mit der Bewilligung einer Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zu ihrer Auszahlung und ein damit korrespondierender Anspruch des Berechtigten verbunden (vgl Urteil des Senats in BSGE 53, 8, 10 = SozR 7610 § 1813 Nr 1 S 3).

Den Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Kinderzuschusses hat die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 26. Juni 1978 durch den angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 1979 entzogen. Verwaltungsverfahrensrechtliche Grundlage hierfür ist der seit dem 1. Januar 1981 durch § 48 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren (SGB 10) vom 18. August 1980 (BGBl I S 1469) ausdrücklich normierte und in der Zeit vorher in Verallgemeinerung des in §§ 622, 1286 der Reichsversicherungsordnung (RVO), § 63 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), § 86 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG), § 151 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und § 62 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in ihren bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassungen zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedankens entwickelte Grundsatz, daß eine durch Bescheid festgestellte Leistung ungeachtet der Bindungswirkung des Bescheides dann neu festzustellen ist, wenn die für seinen Erlaß maßgebend gewesenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sich nachträglich wesentlich geändert haben (vgl die Urteile des Senats in BSG SozR 1300 § 48 Nr 1 S 4 f und in BSGE 53, 235, 238 = SozR 1300 § 48 Nr 2 S 7). Auf diesen Grundsatz hat sich die Beklagte inzidenter auch im vorliegenden Fall gestützt. Die ausdrückliche Vorschrift des § 48 SGB 10 kommt hingegen als verwaltungsverfahrensrechtliche Grundlage des angefochtenen Bescheides vom 9. Februar 1979 nicht in Betracht. Dieser Bescheid ist vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden (vgl Art II § 40 Abs 2 SGB 10).

Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Bescheides vom 26. Juni 1978 dahingehend, daß der Kläger ab 1. Januar 1979 eine Auszahlung des Kinderzuschusses überhaupt nicht mehr verlangen kann, sind nicht erfüllt. Hingegen stellt die Verlegung seines Wohnsitzes aus der Bundesrepublik Deutschland nach Jugoslawien insofern eine wesentliche Änderung dar, als der Kläger seither eine Auszahlung des Kinderzuschusses nur noch zur Hälfte beanspruchen kann.

Die Beklagte und das Berufungsgericht stützen ihre Rechtsansicht, daß der Kinderzuschuß seit dem 1. Januar 1979 nicht mehr an den Kläger auszuzahlen ist, auf Art 26 Abs 2 Satz 1 DJuSVA. Hiernach kann, wenn nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch auf Leistungen besteht, die mit Rücksicht auf die Kinder des Berechtigten oder diesen gleichgestellte Kinder gewährt werden, der Anspruch nicht geltend gemacht werden, solange der Berechtigte sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhält und nach in Art 2 DJuSVA genannten Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates für dasselbe Kind entsprechende Leistungen beansprucht werden können. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger kann in Jugoslawien nicht entsprechende Leistungen für seine Töchter iS des Art 26 Abs 2 Satz 1 DJuSVA beanspruchen.

Allerdings ist - wovon ohne nähere Erörterung auch das LSG ausgegangen ist - das nach jugoslawischem Recht zu zahlende Kindergeld eine dem Kinderzuschuß zur Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung "entsprechende" Leistung. Das ergibt sich aus Nr 9 des Schlußprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1452) (im folgenden: Schlußprotokoll). Danach zählen zu den Leistungen iS des Art 26 Abs 2 DJuSVA nicht diejenigen, die nach den in Art 2 Abs 1 Nr 2 Buchst b) und c) DJuSVA bezeichneten Rechtsvorschriften gewährt werden. Das sind die jugoslawischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung) und die Invalidenversicherung. Kindergeld in Jugoslawien wird jedoch nicht nach diesen, sondern nach den in Art 2 Abs 1 Nr 2 Buchst d) DJuSVA erwähnten Rechtsvorschriften über das Kindergeld gewährt. Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften sind in Nr 9 des Schlußprotokolls nicht genannt und gehören damit zu den Leistungen iS des Art 26 Abs 2 DJuSVA. Kinderzuschüsse nach deutschen Rechtsvorschriften können demnach mit Leistungen nach jugoslawischen Rechtsvorschriften kollidieren (vgl Schmidt in Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Band I, Stand Dezember 1973, Art 26 DJuSVA, Anm 3.3., S B 135). Das entspricht dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland, nach welchem das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in Wechselwirkung steht mit dem Kinderzuschuß aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 Abs 1 Nr 1 BKGG; vgl zB Urteil des erkennenden Senats in BSG SozR 2200 § 1262 Nr 14 S 41 mwN).

Der Kläger kann nicht iS des Art 26 Abs 2 Satz 1 DJuSVA nach jugoslawischen Rechtsvorschriften für seine beiden Töchter Kindergeld beanspruchen. Die in der Vorschrift enthaltene Formulierung, daß nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in welchem sich der Berechtigte gewöhnlich aufhält, für dasselbe Kind entsprechende Leistungen "beansprucht werden können", ist dahin auszulegen, daß ein Anspruch auf die Leistung als solche und auf deren Auszahlung an den Berechtigten bestehen muß.

Bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge und insbesondere zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in erster Linie von dem Wortlaut des Vertragstextes auszugehen. Ihm kommt bei der Auslegung im allgemeinen größere Bedeutung zu als dem Wortlaut des Gesetzes über die Auslegung innerstaatlichen Rechts. Damit sind die Grenzen der Auslegung eng gezogen. Das schließt allerdings eine Heranziehung anderer Auslegungskriterien neben dem Vertragstext nicht aus. Mit der gebotenen Zurückhaltung können vielmehr auch andere Auslegungsmethoden als eine reine Wortinterpretation angewendet werden. So ist für die Auslegung neben dem Wortlaut des Abkommens auch der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, wie er sich aus Entstehung, Inhalt und Zweck des Vertrages und der auszulegenden Einzelbestimmung ergibt. Auch ist die Auffassung des beim Zustandekommen eines Abkommens beteiligten Fachministers wegen des Kenntnis der Zusammenhänge und der mit dem Abkommen verbundenen Vorstellungen beider Vertragsteile von nicht geringer Bedeutung (vgl Urteil des Senats in BSG SozR 6480 Art 22 Nr 1 S 3 mwN).

Art 26 Abs 2 Satz 1 DJuSVA setzt nach seinem Wortlaut auf der Tatbestandsseite voraus, daß in dem einen Vertragsstaat ein "Anspruch" auf Leistungen besteht, die mit Rücksicht auf Kinder des Berechtigten gewährt werden, und daß in dem anderen Vertragsstaat, solange sich der Berechtigte dort gewöhnlich aufhält, entsprechende Leistungen "beansprucht" werden können. Auf ihre Rechtsfolgeseite führt die Vorschrift dazu, daß der Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates "nicht geltend gemacht" werden kann. Sie verwendet damit einmal auf der Tatbestandsseite die inhaltlich identischen Begriffe "Anspruch" als Substantiv und "beanspruchen" als Verbum und unterscheidet zum anderen hinsichtlich der Rechtsfolge zwischen dem "Anspruch" als solchem und seiner "Geltendmachung". Unter einem "Anspruch" ist nach der grundsätzlich auch für das öffentliche Recht maßgebenden Legaldefinition des § 194 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das Recht zu verstehen, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl Beschluß des Großen Senats des BSG in BSGE 14, 238, 240 = SozR Nr 2 zu § 1291 RVO S Aa 2 sowie ferner BSGE 47, 101, 102 f = SozR 4100 § 119 Nr 5 S 26 f und BSGE 48, 109, 111 = SozR 4100 § 119 Nr 8 S 34 f mit der dort für den Bereich des AFG vorgenommenen Unterscheidung zwischen dem konkreten aktuellen Leistungsanspruch einerseits und der ihm zugrundeliegenden gesamten Berechtigung andererseits). Im Falle der Inanspruchnahme einer Geldleistung der Sozialversicherung soll das "Tun" des Sozialleistungsträgers nach dem Willen des Anspruchsstellers regelmäßig in der Bewilligung der Leistung und in der Auszahlung des Betrages an den Anspruchssteller bestehen (vgl das bereits erwähnte Urteil des Senats in BSGE 53, 8, 10 = SozR 7610 § 1813 Nr 1 S 3). Dementsprechend ist unter einem (bestehenden) Anspruch das Recht auf Bewilligung einer Geldleistung der Sozialversicherung und auf die Auszahlung des Betrages - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe einer dafür einschlägigen gesetzlichen Regelung (vgl zB für Inlandsrenten § 74 AVG = § 1297 RVO: Vorauszahlung in monatlichen Teilbeträgen) - an den Berechtigten zu verstehen. In Verbalform ausgedrückt kann eine Leistung beansprucht werden, wenn - vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger formeller Erfordernisse wie zB einer Antragstellung oder der Einhaltung bestimmter Antragsfristen - ein Recht auf ihre Bewilligung und Auszahlung besteht.

In diesem Sinne sind auch die auf der Tatbestandsseite des Art 26 Abs 2 Satz 1 DJuSVA verwendeten Begriffe "Anspruch" und "beansprucht werden können" zu verstehen. Hinsichtlich des "Anspruchs" auf Leistungen, die mit Rücksicht auf die Kinder des Berechtigten gewährt werden, ergibt sich dies aus der durch Art 26 Abs 2 Satz 1 DJuSVA angeordneten Rechtsfolge. Sie besteht darin, daß unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift der Anspruch "nicht geltend gemacht", dh eine Auszahlung der mit Rücksicht auf die Kinder des Berechtigten gewährten Leistungen nicht verlangt werden kann. Die Anordnung einer solchen Rechtsfolge setzt notwendigerweise voraus, daß der "Anspruch" auf die Leistungen denjenigen auf Auszahlung der entsprechenden Geldbeträge einschließt. Wäre hingegen unter Anspruch schon das Recht allein auf die Bewilligung der Leistung ohne ihre gleichzeitige Auszahlung zu verstehen, so wäre die Rechtsfolge, daß die Leistung nicht geltend gemacht und somit ihre Auszahlung nicht verlangt werden kann, überflüssig und sinnlos. Für den in Art 26 Abs 2 Satz 1 DJuSVA verwendeten Begriff "beansprucht" kann nichts anderes gelten. Ebenso wie im Falle des Bestehens eines "Anspruchs" kann eine Geldleistung im Regelfall nur dann "beansprucht" werden, wenn ein Recht sowohl auf ihre Bewilligung als auch auf die Auszahlung der entsprechenden Beträge besteht. Für die vom Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil des Bayerischen LSG vom 12. Oktober 1976 (BayAMBl 1978, Nr 5 S B 11; vgl auch das weitere Urteil des Gerichts vom 8. September 1981 - L 16 Ar 481/80 - zum Kinderzuschuß zur Waisenrente nach § 1269 Abs 1 Satz 3 RVO = § 46 Abs 1 Satz 3 AVG) und in Übereinstimmung mit Schmidt (bei Koch/Hartmann, aaO S B 135 f) vertretene Ansicht, für ein sich in Jugoslawien aufhaltendes Kind könne eine entsprechende Leistung schon dann iS des Art 26 Abs 2 Satz 1 DJuSVA "beansprucht" werden, wenn ein solcher Anspruch dem Grunde nach bestehe, eine Zahlung aber aufgrund einer Bedürfnisprüfung nicht erfolge, bietet jedenfalls der in erster Linie maßgebende Wortlaut der Vertragsbestimmung keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Ein derartiger vom üblichen juristischen Sprachgebrauch und -verständnis abweichender Inhalt des Begriffs "beansprucht" hätte im Wortlaut der Vorschrift selbst seinen Ausdruck finden müssen.

Davon abgesehen hält es der Senat für bedenklich, entsprechend der Meinung des Berufungsgerichts von dem Bestehen eines Anspruchs "dem Grunde nach" auch dann noch auszugehen, wenn eine Zahlung der entsprechenden Leistung aufgrund einer Bedürfnisprüfung nicht erfolgt. Das ist jedenfalls mit dem innerstaatlichen Sozialversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar. Auch dieses macht in bestimmten Fällen die Gewährung einer Leistung von einer durch Einkommensgrenzen typisierten Bedarfslage abhängig. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gilt dies zB für das flexible Altersruhegeld, das sogen. "Arbeitslosen-Ruhegeld" und das vorzeitige Altersruhegeld für weibliche Versicherte (§ 25 Abs 1 bis 3 AVG; § 1248 Abs 1 bis 3 RVO). Diese Leistungen werden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit ua nur gewährt, wenn die erzielten Einkünfte bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten (§ 25 Abs 4 AVG; § 1248 Abs 4 RVO). Werden die Höchstgrenzen überschritten, so führt dies nicht etwa - vergleichbar dem Ruhen eines Anspruches (vgl zum Begriff des "Ruhens" Beschluß des Großen Senats des BSG in BSGE 33, 280, 286 = SozR Nr 13 zu § 1302 RVO sowie ferner ua BSGE 44, 226, 228 = SozR 2200 § 1241 Nr 5 S 11 f; BSGE 46, 67, 72 = SozR 2200 § 1303 Nr 11 S 29); BSGE 48, 199, 201 = SozR 2200 § 622 Nr 18 S 51) - zum Wegfall allein der Zahlungsverpflichtung des Leistungsträgers unter Erhalt des Rentenstammrechts. Vielmehr gelangt in diesen Fällen der Rentenanspruch als solcher entweder gar nicht erst zur Entstehung oder wieder in Wegfall (vgl den Wortlaut des Abs 4 Sätze 1 und 4 der § 25 AVG und § 1248 RVO). Dasselbe gilt für die Ansprüche auf Gewährung des Kinderzuschusses oder der Waisenrente bis zur oder über die Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes bzw der Waise hinaus (§ 39 Abs 3 Sätze 2 und 3 AVG = § 1262 Abs 3 Sätze 2 und 3 RVO; § 44 Abs 1 Sätze 2 und 3 AVG = § 1267 Abs 1 Sätze 2 und 3 RVO). Werden die hierfür maßgebenden Grenzen der eigenen Einkünfte des Kindes bzw der Waise (§ 39 Abs 3 Sätze 4 und 5 AVG = § 1262 Abs 3 Sätze 4 und 5 RVO; § 44 Abs 2 AVG = § 1267 Abs 2 RVO) überschritten, so führt dies zur Nichtentstehung bzw zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (vgl zB Urteil des erkennenden Senats in BSG SozR 2200 § 1262 Nr 19 S 51) und nicht etwa nur dazu, daß der Anspruch dem Grunde nach entsteht bzw bestehen bleibt und der Versicherungsträger lediglich die einzelnen Beträge nicht auszuzahlen braucht. Auf der Grundlage dessen teilt der Senat die Bedenken der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger in Jugoslawien ein Anspruch auf Kindergeld dem Grunde nach zustehe und lediglich aufgrund einer Bedürfnisprüfung eine Zahlung nicht erfolge. Indes ist dem Senat eine abschließende Entscheidung hierüber verwehrt. Ob nach jugoslawischen Rechtsvorschriften dann, wenn dem Anspruchssteller Kindergeld wegen der Höhe seiner Einkünfte versagt wird, der Anspruch auf Kindergeld erst gar nicht entsteht oder aber dem Grunde nach besteht und lediglich die daraus erwachsenden Einzelleistungen dem Berechtigten nicht gezahlt zu werden brauchen, ist als eine Frage der Anwendung und Auslegung ausländischen Rechts der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 162 SGG). Einer solchen Überprüfung und damit einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zwecks deren Nachholung bedarf es aber auch nicht. Denn selbst auf der Grundlage der vom Senat für bedenklich erachteten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts können in Jugoslawien für die Töchter des Klägers nicht iS des Art 26 Abs 2 Satz 1 DJuSVA entsprechende Leistungen beansprucht werden. Nach der am Wortlaut der Vorschrift orientierten Interpretation umfaßt der Begriff "Anspruch" oder "beanspruchen" das Recht auf Auszahlung der Leistung. Ein solches Recht steht dem Kläger auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu.

Die zunächst auf den Wortlaut des Art 26 Abs 2 Satz 1 DJuSVA gestützte Auslegung des Begriffs "beansprucht" entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Bei ihr handelt es sich um eine der Kollisionsnormen zur Regelung von Fällen, in denen aus ein und demselben Rechtsgrund in den Sozialversicherungssystemen beider Vertragsstaaten Leistungsansprüche ausgelöst werden. Art 26 Abs 2 DJuSVA soll zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung des Anspruchsberechtigten ausschließen, daß ihm zugleich Kindergeld nach jugoslawischen Rechtsvorschriften und Kinderzuschuß zu einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden. Zu diesem Zweck geht die Norm unter Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten von dem Prinzip der ausschließlichen Zuständigkeit nur eines Rechtssystems aus (vgl Terbach BABl 1969, 213, 217; Kania Kompaß 1969, 273, 277; Bernd Müller Mitt. der LVA Oberfranken 1980, 105, 117). Indes besteht die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Besserstellung des Anspruchsberechtigten nur dann, wenn ihm ohne die Existenz der Kollisionsnorm des Art 26 Abs 2 DJuSVA das jugoslawische Kindergeld und der Kinderzuschuß aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich zu zahlen wären. Dem kann der hier - jedenfalls nach der revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - vorliegende Fall, daß eine der beiden Leistungen lediglich dem Grunde nach beansprucht, ihre tatsächliche Auszahlung aber nicht verlangt werden kann, nicht gleichgestellt werden. In diesem Fall ist die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Besserstellung des Anspruchsberechtigten von vornherein nicht gegeben und damit für eine Anwendung der Kollisionsnorm des Art 26 Abs 2 DJuSVA nach deren Sinn und Zweck kein Raum. Schmidt (bei Koch/Hartmann, aaO, Anm 3.1. und 3.3., S B 134 und B 136) und ihm folgend das Berufungsgericht stützen ihre gegenteilige Rechtsauffassung zu Unrecht auf die Ausführungen von Terbach (BABl 1969, 213, 217). Danach geht die in Art 26 Abs 2 DJuSVA getroffene Regelung davon aus, daß das Ausmaß der für den Unterhalt des Kindes aufzubringenden Mittel in der Regel von den wirtschaftlichen Verhältnissen im Aufenthaltsstaat des Rentenberechtigten bestimmt wird. Dies rechtfertige es, das System dieses Staates mit den auf das Kind bezogenen Leistungsteilen zu belasten, weil diese in ihrer Höhe auf die dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt seien. Diese Ausführungen erscheinen durchaus zutreffend. Sie schildern aber lediglich die Gründe, aus denen die Kollisionsregelung des Art 26 Abs 2 DJuSVA an den gewöhnlichen Aufenthalt des Anspruchsberechtigten anknüpft. Daraus läßt sich nicht herleiten, daß die Kollisionsvorschrift entgegen ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck die Gewährung einer Leistung für Kinder aus dem System des anderen Vertragsstaates auch und schon dann verbietet, wenn nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates der Anspruch auf eine entsprechende Leistung zwar besteht, ihre Zahlung aber ausgeschlossen ist.

Die nach Ansicht des Senats gebotene Auslegung des Art 26 Abs 2 Satz 1 DJuSVA rechtfertigt sich zusätzlich aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift. Für die in Art 3 Abs 1 DJuSVA genannten Personen und damit insbesondere für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten mit Aufenthalt in einem dieser Staaten ordnet Art 4 Abs 1 Satz 1 DJuSVA hinsichtlich der Leistungsansprüche und ihrer Realisierung der territoriale Gleichstellung beider Staatsgebiete an. Damit gilt im Grundsatz das Prinzip des uneingeschränkten Leistungsexports in das Gebiet des anderen Vertragsstaates. Allerdings unterliegt dieses Prinzip seitens der deutschen Vertragspartei insoweit einer Einschränkung, als nach Nr 3 Buchst a) des Schlußprotokolls Rentenleistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur nach Maßgabe der deutschen Auslandsrentenvorschriften (vgl §§ 94 ff AVG in der hier noch anwendbaren, bis zum 31. Mai 1979 geltenden Fassung vor Inkrafttreten ihrer Änderung durch Art 3 Nr 8 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982 - RAG 1982 - vom 1. Dezember 1981, BGBl I S 1205; zur Anwendbarkeit der bisherigen Vorschriften vgl Art 2 § 40 b Abs 3 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - AnVNG - idF des Art 6 Nr 8 RAG 1982) an die in Art 3 Abs 1 DJuSVA genannten Personen mit Aufenthalt in Jugoslawien zu zahlen sind (vgl Schmidt bei Koch/Hartmann, aaO, Art 4 DJuSVA, Anm 1 und 2; Terbach, aaO, S 215 f; Kania, aaO, S 276; Bernd Müller, aaO, S 113). Das ändert jedoch nichts daran, daß grundsätzlich Rentenansprüche jugoslawischer Staatsangehöriger aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auch bei einem Aufenthalt des Berechtigten in Jugoslawien durch Zahlung zu erfüllen sind. Gegenüber diesem Grundsatz stellt die in Art 26 Abs 2 Satz 1 DJuSVA geregelte Rechtsfolge, daß unter den dort genannten Voraussetzungen die Zahlung des Kinderzuschusses aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht verlangt werden kann, eine Ausnahme dar. Diese Ausnahmeregelung muß unter Berücksichtigung ihres Wortlautes und ihres Sinns und Zwecks restriktiv dahin ausgelegt werden, daß nur die tatsächliche Zahlung des Kindergeldes nach jugoslawischen Rechtsvorschriften der Zahlung des Kinderzuschusses zu einer deutschen Rente nach Jugoslawien entgegensteht.

Dem Kläger wird nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts Kindergeld nach jugoslawischen Rechtsvorschriften nicht gezahlt. Er kann deswegen dem Grunde nach die Auszahlung des Kinderzuschusses zu einer EU-Rente für seine Töchter F. und S. auch über den 31. Dezember 1978 hinaus beanspruchen.

Der Höhe nach steht ihm der Kinderzuschuß allerdings nur zur Hälfte zu. Das ergibt sich aus Art 26 Abs 2 Satz 4 DJuSVA. Danach wird, wenn der Anspruch auf die betreffende Leistung nur nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates besteht, die Leistung nur zur Hälfte gewährt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nur unter Berücksichtigung des Art 25 Abs 1 DJuSVA erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung werden, wenn nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden sind, für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Diese Vorschrift hat im Falle des Klägers Anwendung gefunden. Ausweislich der Anlage 6 zum Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 1978 ist die Wartezeit für die dem Kläger bewilligte EU-Rente (§ 24 Abs 3 AVG) nur mit Hilfe der jugoslawischen Versicherungszeiten gem Art 25 Abs 1 DJuSVA erfüllt. Damit sind iS des Art 26 Abs 2 Satz 4 DJuSVA auch die Voraussetzungen des von der Rentenbewilligung abhängigen Anspruchs auf Kinderzuschuß nur unter Berücksichtigung des Art 25 Abs 1 DJuSVA gegeben. Der Kläger kann somit dessen Auszahlung nach Jugoslawien nur zur Hälfte verlangen.

In diesem Umfange führt seine Revision zum Erfolg. Im übrigen ist sie zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 131

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