Entscheidungsstichwort (Thema)

Umdeutung eines Rentenablehnungsbescheides

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch eines Versicherten auf Unfalldauerrente, der von einem Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland bindend festgestellt worden ist, geht durch den zeitweisen Aufenthalt des Versicherten in der DDR und die damit verbundene Eingliederung in das dortige Sozialversicherungssystem nicht unter; vielmehr ist ein solcher Anspruch vom Zeitpunkt der Rückkehr des Versicherten in das Bundesgebiet an wieder gegeben (Anschluß an und Fortführung von BSG 1962-06-29 2 RU 172/58 = BSGE 17, 144 und BSG 1967-09-27 11 RA 226/66 = DAngVers 1967, 356).

 

Orientierungssatz

Ein formloser Ablehnungsbescheid kann wegen des hier maßgeblichen VwVfG § 47 nicht in einen Rentenherabsetzungsbescheid umgedeutet werden, weil er nicht den für Entziehungen oder Änderungen von Unfallrenten gemäß den RVO §§ 1569a, 1569b, 1583 einzuhaltenden Verfahrens- und Formerfordernissen entspricht.

 

Normenkette

RVO § 625 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1963-04-30, § 1569a Abs 1 Nr 2, §§ 1569b, 1583 Abs 1; VwVfG § 47

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 25.08.1977; Aktenzeichen L 2 BU 20/77)

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 24.03.1977; Aktenzeichen S 9 BU 40/75)

 

Fundstellen

BSGE, 199

Breith. 1980, 472

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