Leitsatz (amtlich)

Einem Versicherten, der vor dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches der jetzigen SBZ gewohnt, dort einen Arbeitsunfall gehabt und deswegen eine Rente von einem im jetzigen Bundesgebiet befindlichen Versicherungsträger bezogen hat, steht für die Zeit vor seiner Übersiedlung in das Bundesgebiet auch dann kein Anspruch auf Rentenzahlung gegen den ursprünglich verpflichteten Versicherungsträger zu, wenn er durch eine Inhaftierung gehindert war, die SBZ schon im Jahre 1945 zu verlassen.

 

Normenkette

RVO § 615 Fassung: 1933-11-24

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. April 1958 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der Kläger zog sich am 14. Juli 1933 bei seiner Tätigkeit als Metzgergeselle in E... bei L... eine Schnittwunde an der linken Hand zu. Infolge einer Infektion mußte der linke Arm im unteren Drittel des Oberarms amputiert werden. Deswegen erhielt der Kläger von der Beklagten über die Zahlstelle seines damaligen Wohnortes C... eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 66 2/3 v.H. bis zur Besetzung Mitteldeutschlands durch die Russen. Im Mai 1945 wurde der Kläger wegen seines zivilen Osteinsatzes - er war von 1941 bis 1944 als Betriebsleiter einer Fleischwarenfabrik in Litauen tätig - von der sowjetischen Besatzungsmacht verhaftet und im Jahre 1947 von einem sowjetischen Militärtribunal zum Tode verurteilt. Nachdem die Todesstrafe später in Zwangsarbeit umgewandelt worden war, wurde der Kläger am 26. Dezember 1955 aus der Haftanstalt B... entlassen. Im Januar 1956 verließ er die sowjetische Besatzungszone (SBZ) über West-Berlin und ließ sich dann in der Bundesrepublik nieder. Er ist als Heimkehrer nach dem Heimkehrergesetz anerkannt und hat eine Heimkehrerentschädigung von 5500 DM erhalten.

Noch im Januar 1956 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme der im Jahre 1945 eingestellten Rentenzahlungen. Die Beklagte entsprach durch Bescheid vom 1. Juni 1956 diesem Antrag vom 1. Januar 1956 an, lehnte aber die Nachzahlung der Rente für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 31. Dezember 1955 ab, weil der Kläger damals noch in der SBZ gewohnt habe.

Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger vorgebracht: Er habe schon im Jahre 1945 die Absicht gehabt, nach Westdeutschland überzusiedeln, sei aber durch seine Inhaftierung gehindert worden, die SBZ vor dem Jahre 1956 zu verlassen; deshalb könne er trotz seines Aufenthalts in der SBZ die abgelehnte Nachzahlung beanspruchen.

Das Sozialgericht (SG) Speyer hat die Klage durch Urteil vom 28. Mai 1957 unter Zulassung der Berufung abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 11. April 1958 mit folgender Begründung zurückgewiesen worden: In der SBZ, dem Aufenthaltsgebiet des Klägers in der Zeit von 1945 bis 1955, seien unter der Herrschaft der Besatzungsmacht im Jahre 1945 die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) außer Kraft gesetzt und die früheren Versicherungsträger aufgelöst worden. Damit habe die Beklagte ihre Zuständigkeit für die SBZ verloren. An die Stelle der früheren Versicherungsträger seien zunächst die Sozialversicherungsanstalten und dann der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) getreten. Infolgedessen hätten die Bewohner der SBZ Ansprüche, die ihnen vor 1945 gegen die ursprünglichen Versicherungsträger zugestanden hätten, nur noch gegen die Sozialversicherungsanstalten bzw. gegen den FDGB geltend machen können. Da ein Versicherter nach dem Sinn und Zweck der Sozialversicherung nur einen Entschädigungsanspruch habe, und zwar gegen den jeweils zuständigen Versicherungsträger, sei für den streitigen Zeitraum der Anspruch gegen die Beklagte entfallen. Daß der Aufenthalt des Klägers in der SBZ nach 1945 unfreiwillig gewesen sei, vermöge seinen gegen die Beklagte gerichteten Nachzahlungsanspruch nicht zu begründen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Kläger etwa wegen der gegen ihn verhängten Strafmaßnahme einen Anspruch auf Rentenzahlung gegen den in der SBZ zuständigen Versicherungsträger nicht gehabt habe. Überdies könnten die Nachteile, die mit der Freiheitsentziehung für den Kläger verbunden gewesen seien, deshalb nicht zu Lasten der Beklagten gehen, weil derartige Tatbestände in den besonderen Bestimmungen des Heimkehrergesetzes geregelt seien; diese begünstigten zwar den Heimkehrer in seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung in mancherlei Hinsicht (§§ 21 ff Heimkehrergesetz - HkG -), es sei aber nicht bestimmt worden, daß für die Zeit der Internierung Renten nachzuzahlen seien. - Das LSG hat die Revision zugelassen.

Das Urteil ist dem Kläger am 19. Juni 1958 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 27. Juni 1958 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er beantragt,

unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und des Bescheides vom 1. Juni 1956 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom 1. Mai 1945 bis 31. Dezember 1955 Unfallrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Nachzahlung der Rente für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 31. Dezember 1955 ist - davon gehen auch die Beteiligten aus - nicht nach Freudrentenrecht zu beurteilen. Nach dem bis zum Inkrafttreten des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960, also für den hier maßgeblichen Zeitraum, geltenden Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (FAG - BGBl I 848) setzt ein Leistungsanspruch voraus, daß der ursprünglich zuständige Versicherungsträger nicht mehr besteht oder nicht erreichbar ist; die Beklagte besteht aber noch im Bundesgebiet. Der streitige Anspruch wird auf den bindenden Dauerrentenbescheid der Beklagten vom 3. August 1934 gestützt, durch den für den Kläger eine Rente von 66 2/3 v.H. der Vollrente festgestellt worden ist.

Dieser Anspruch wird für die Zeit von 1945 bis 1955 nicht etwa durch die Vorschriften über das Ruhen der Rente bei Auslandsaufenthalt (§ 615 Abs. 1 Nr. 2 RVO) beeinträchtigt, denn die SBZ ist im Verhältnis zur Bundesrepublik, wie das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt entschieden hat, nicht als Ausland anzusehen (vgl. BSG 3, 290 und 11, 272). Dem Antrag des Klägers steht jedoch entgegen, daß - wie das LSG in Übereinstimmung mit mehreren Entscheidungen des BSG (BSG 3, 286; 5, 60, 62; 11, 271) richtig erkannt hat - einem Versicherten, selbst wenn ihm eine Rente von einem Versicherungsträger im Bundesgebiet bindend zugesprochen worden ist, gegen diesen Versicherungsträger kein Leistungsanspruch für einen Zeitraum zusteht, in dem er in der SBZ gewohnt hat und von dem dort herrschenden Sozialversicherungssystem erfaßt war. Dies beruht darauf, daß - wie in den angeführten Entscheidungen des BSG näher ausgeführt worden ist - mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 im zweigeteilten Deutschland die Rechtseinheit auf dem Gebiet der Sozialversicherung verlorengegangen war und ein Weg gefunden werden mußte, einerseits eine lückenlose Versorgung der aus der Zeit vor dem Zusammenbruch Entschädigungsberechtigten sicherzustellen und andererseits zu verhindern, daß wegen ein und desselben Versicherungsfalles Leistungen sowohl von einem Versicherungsträger der Bundesrepublik als auch von einem solchen der SBZ gewährt wurden. Die in der SBZ im Jahre 1945 aufgelösten Träger der Sozialversicherung konnten keine Leistungen mehr erbringen. Soweit die ihnen gegenüber berechtigt gewesenen Versicherten in der SBZ wohnten, wurden sie von den neuen Versicherungsträgern - ursprünglich den Sozialversicherungsanstalten, später dem FDGB - versorgt; soweit sie sich in anderen Zonen aufhielten, erhielten sie zunächst keine Leistungen, wurden aber später von einem der in diesen Zonen bestehenden Versicherungsträger entschädigt. Umgekehrt gewährten auch die Versicherungsträger des Bundesgebiets keine Leistungen an Bewohner der SBZ, dies schon deshalb nicht, weil Goldtransferierungen in die SBZ nicht möglich waren. Hinzu kam, daß die Sozialversicherung in der SBZ sich auch materiell-rechtlich von dem System der in der Bundesrepublik weitergeltenden RVO löste. Diese Entwicklung mußte zur Anwendung des auch dem FAG zugrunde liegenden Wohnsitzgrundsatzes führen in dem Sinne, daß die Versicherungsträger der Bundesrepublik - ebenso wie diejenigen der SBZ - nur an Berechtigte ihres Gebietsbereichs leisten, und zwar auch an solche, deren Berechtigung sich aus einer früheren Versicherung im anderen Gebietsbereich ergibt.

Wendet man den im Vorstehenden erläuterten, von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz auf den vorliegenden Streitfall an, so kann der Kläger - wenn man einmal von seiner Freiheitsentziehung in der SBZ absieht - von der Beklagten keine Rente für die Zeit von Mai 1945 bis Dezember 1955 verlangen, weil er sich damals in der SBZ aufgehalten hat und von dem dortigen, ebenfalls auf dem Wohnsitzgrundsatz beruhenden Sozialversicherungssystem (vgl. Schlegel, Leitfaden des Arbeitsrechts, 5. Aufl. S. 534) erfaßt war.

Der Richtigkeit dieser bereits vom LSG vertretenen Rechtsauffassung verschließt sich auch die Revision nicht. Sie meint jedoch, der Klageanspruch sei deshalb begründet, weil der Kläger über das Jahr 1945 hinaus - wie das LSG unterstellt hat - nicht freiwillig, sondern nur unter dem Zwang der Freiheitsentziehung in der SBZ geblieben ist. Dieser Meinung vermochte sich der Senat nicht anzuschließen. Der Kläger war auch als "Strafgefangener" von dem Sozialversicherungssystem der SBZ erfaßt. Während der Dauer seiner Inhaftierung ruhte die ihm zustehende Rente allerdings, wie dies unter entsprechenden Verhältnissen auch im Bundesgebiet nach § 615 Abs. 1 Nr. 1 RVO der Fall gewesen wäre. Hätte der Kläger Familienangehörige (Ehefrau oder Kinder) gehabt, so hätten diese während seines Freiheitsentzuges Anspruch auf einen Teil der Rente gehabt (§ 60 Abs. 2 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung - VSV - vom 28. Januar 1947). Der Kläger unterlag also - wie alle Einwohner der SBZ, die einen Anspruch gegen einen früher zuständigen Versicherungsträger erworben hatten - dem Sozialversicherungssystem in der SBZ; daß er aus besonderen Gründen, nämlich wegen seiner Inhaftierung für diese Zeit nach dem Recht seines Aufenthaltsgebiets, nicht leistungsberechtigt war, steht dem ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß es ihm infolge der von der sowjetischen Besatzungsmacht veranlaßten, nach rechtsstaatlichen Anschauungen ungerechtfertigten Freiheitsentziehung vor 1956 nicht gelungen war, sein früheres Wohngebiet zu verlassen und sich damit dem Sozialversicherungssystem der SBZ zu entziehen. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht, daß der Kläger, wenn sein Freiheitsentzug in die Zeit nach dem Inkrafttreten des FANG fiele, ebenfalls nicht nachzahlungsberechtigt wäre. In diesem Falle wäre nämlich sein Anspruch, wie sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des FANG ergibt, nach Fremdrentenrecht zu beurteilen. Nach § 12 Abs. 1 FRG ruht die Rente, die für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach § 5 FRG zu gewähren ist, solange sich der Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs des FRG gewöhnlich aufhält. Dies gilt nicht nur bei freiwilligem, sondern auch bei unfreiwilligem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik und des Landes Berlin (vgl. Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl., § 12 FRG, Anm. 4). Der Kläger könnte also für die Zeit, in der er seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch nicht in das Bundesgebiet oder das Land Berlin verlegt hatte, keine Nachzahlung beanspruchen. Es ist nicht anzunehmen, daß das FRG zu einer solchen, die SBZ-Flüchtlinge schlechter stellenden Regelung gekommen wäre, wenn vor seinem Inkrafttreten diesem Personenkreis in einem Falle wie dem vorliegenden ein Anspruch auf Rentennachzahlung zugestanden hätte. Es darf auch nicht übersehen werden, daß der Kläger, wenn er nicht bei der Beklagten als einer sogenannten früheren Reichsberufsgenossenschaft, sondern bei einem der im Gebiet der jetzigen SBZ im Jahre 1945 untergegangenen anderen Versicherungsträger versichert gewesen wäre, ebenfalls keinen Nachzahlungsanspruch hätte. In diesem Falle wäre er schon vor Inkrafttreten des FANG nach Fremdrentenrecht zu behandeln gewesen und hätte für die Zeit vor der Begründung seines Wohnsitzes im Bundesgebiet keine Leistungen erhalten können (§ 17 Abs. 1 FAG).

Im Hinblick darauf, daß der einem Versicherten von einem Versicherungsträger der Bundesrepublik bindend zuerkannte Rentenanspruch nur für den Zeitraum entfällt, in dem er in der SBZ gewohnt hat und von dem dort herrschenden Sozialversicherungssystem erfaßt war, hatte der Senat weiter zu prüfen, ob der Kläger während der gesamten Zeit seiner Inhaftierung in der SBZ oder erst nach dem Inkrafttreten der VSV vom 28. Januar 1947 als der ersten einheitlichen Regelung des Sozialversicherungsrechts in der SBZ von dem dortigen Sozialversicherungssystem erfaßt war. Das BSG hat im Urteil vom 20. September 1956 (BSG 3, 286, 292) ausgeführt, bei der Beurteilung, von wann an eine Einordnung des Versicherten in die in der jeweiligen Zone geltende Regelung anzunehmen sei, müsse in Betracht gezogen werden, daß der abschließenden gesetzlichen Regelung fast immer ein Zeitraum vorangegangen sei, in dem ohne ausdrückliche Bestimmungen bereits nach dem Wohnsitzgrundsatz verfahren worden sei; deshalb habe die gesetzliche Regelung vielfach nur die bis dahin fehlende ausdrückliche Grundlage für die ohnehin bereits angewandte Verwaltungsübung dargestellt. Aus einer rückschauenden Beurteilung der Entwicklung hat der 5. Senat des BSG (aaO S. 292) den Schluß gezogen, daß der Wohnsitzgrundsatz als tragender Grundsatz für die Entwirrung der sozialrechtlichen Beziehungen derselben Versicherten in deutschen Staatsgebieten mit verschieden gestaltetem Sozialversicherungsrecht allgemeine Gültigkeit genommen habe und auch dort entsprechend anzuwenden sei, wo es noch an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehle. In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen (vgl. dagegen LSG Baden-Württemberg vom 6. März 1956 - SozEntsch RVO § 615 Nr. 1) ist der erkennende Senat der Auffassung, daß der Kläger nicht erst vom Inkrafttreten der VSV vom 28. Januar 1947 an vom Sozialversicherungssystem der SBZ erfaßt war, sondern daß dies auch schon für die erste Zeit nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches gilt. Wenn der Kläger auch möglicherweise unmittelbar nach Mai 1945 seinen Rentenanspruch - ohne inhaftiert worden zu sein - in der SBZ nicht hätte durchsetzen können, weil es naturgemäß eine geraume Zeit gedauert hat, bis die neuen Träger der Sozialversicherung ihre Arbeit aufgenommen hatten, so besteht doch kein Anhalt dafür, daß er, zumal da seine Rente schon vor 1945 bindend festgestellt war, in der SBZ nicht ebenso leistungsberechtigt gewesen wäre wie irgendein anderer Rentenempfänger, der einen Anspruch nicht gegen einen Versicherungsträger im Bundesgebiet hatte, sondern gegen eine in der SBZ mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches aufgelöste Berufsgenossenschaft. Eine dahingehende Behauptung hat der Kläger auch nicht aufgestellt.

Hiernach hat das LSG dem Kläger mit Recht die Rentennachzahlung für die Zeit von Mai 1945 bis Dezember 1955 versagt.

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 144

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