Leitsatz (redaktionell)

Eine berufspraktische Tätigkeit während eines durch Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Praxissemesters ("Zwischenpraktikum") ist versicherungsfrei nach RVO § 172 Abs 1 Nr 5 und AVG § 4 Abs 1 Nr 4 (= RVO § 1228 Abs 1 Nr 3) sowie beitragsfrei gemäß AFG § 169 Nr 1.

 

Orientierungssatz

Das von einem Studenten ausgeübte Praktikum kann, soweit es Teil einer Hochschulausbildung ist, grundsätzlich nicht als betriebliche Berufsbildung iS des § 19 BBiG sowie des § 7 Abs 2 SGB 4 angesehen werden.

 

Normenkette

BBiG § 19; RVO § 175 Nr. 1 Fassung 1975-12-11; AFG § 169 Nr. 1 Fassung: 1975-05-07; SGB IV § 7 Abs. 2 Fassung 1976-12-23; AVG § 4 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1957-02-23, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 172 Abs. 1 Nr. 5 Fassung 1975-06-24, § 165 Abs. 1 Nr. 6 Fassung 1975-06-24, § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 165 Abs. 1 Nr. 1 Fassung 1945-03-17, § 1228 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 14.11.1978; Aktenzeichen S 18 Kr 84/77)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als eingeschriebener Student einer Fachhochschule während eines in der Studienordnung vorgeschriebenen Praktikums als abhängig Beschäftigter in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig war.

Der Kläger studierte die Fachrichtung Informatik an der Fachhochschule München. In § 1 der "Verordnung über die praktischen Studiensemester für Studierende der Fachhochschulen in Bayern" vom 30. Januar 1973 (GVBl S 64) war bestimmt, daß Studenten des Ausbildungsganges Technik eine praktische Ausbildung von zwei Semestern durchlaufen. Dieser Verpflichtung gemäß leistete der Kläger vom 14. März bis zum 29. Juli 1977 bei der Beigeladenen zu 4) sein zweites praktisches Studiensemester ab. Er arbeitete dort an vier Tagen in der Woche jeweils 8 Stunden täglich und erhielt dafür ein monatliches Entgelt von 500,-- DM.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 11. März 1977 gegenüber dem Kläger dessen Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung fest. Sein hiergegen erhobener Widerspruch wurde von der Beklagten zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 29. April 1977).

Auf seine Klage hat das Sozialgericht (SG) München mit Urteil vom 14. November 1978 die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Nach Ansicht der Kammer war der Kläger nicht abhängig beschäftigt, da er sein Studium lediglich an einem anderen Lernort fortgeführt habe. Dies zeige sich daran, daß sein Praktikum nach den Bestimmungen der Hochschule abgewickelt wurde und er auch während dieser Zeit der Hochschule disziplinarrechtlich unterstand. Selbst wenn er jedoch abhängig beschäftigt gewesen wäre, so sei er als Studierender während der Dauer seines Studiums nach §§ 172 Abs 1 Nr 5 Reichsversicherungsordnung (RVO), 4 Abs 1 Nr 4 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und § 169 Nr 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) von der Versicherungspflicht freigestellt gewesen.

Mit der Sprungrevision macht die Beklagte geltend, der Kläger habe während der Dauer seines Praktikums seine Arbeitskraft in den Dienst der Beigeladenen zu 4) gestellt und sei deshalb als abhängig Beschäftigter anzusehen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß der Kläger während der Dauer seines Studiums als Student eingeschrieben gewesen sei. Denn die Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit der Studenten seien auf den Kläger nicht anwendbar, weil er weder als Werkstudent gearbeitet habe noch während der Dauer seines Praktikums seinem theoretischen Studium nachgegangen sei.

Die Beigeladene zu 2), die sich ebenfalls gegen das angefochtene Urteil wendet, ist der Ansicht, das praktische Studiensemester von Fachhochschulstudenten diene nicht überwiegend der wissenschaftlichen Ausbildung, der Kläger sei auch nicht einem Werkstudenten vergleichbar. Ein Zwischenpraktikum sei vielmehr Teil der beruflichen Ausbildung und deshalb als abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzusehen.

Die Beigeladene zu 3) hat sich der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen,

das Urteil des SG München vom 14. November 1978

aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger, der Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 4) beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Praktikantentätigkeit sei als ein Teil des Studiums anzusehen. Absolventen praktischer Studiensemester seien nicht in einen Betrieb eingegliedert, denn sie unterlägen nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und stünden auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht den Arbeitnehmern nicht gleich. Deshalb stelle das ihnen gewährte Entgelt eine Unterhaltsbeihilfe und nicht Arbeitslohn dar.

Der Beigeladene zu 1) sieht die praktischen Studiensemester als Teil der Hochschulausbildung an. Demgemäß seien die Praktikanten den Werkstudenten in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gleichzustellen.

Die Beigeladene zu 4) beruft sich auf die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG München hat die Bescheide der Beklagten zu Recht aufgehoben, da der Kläger während der Dauer seines Praktikums bei der Beigeladenen zu 4) nicht der Versicherungspflicht nach den für abhängig Beschäftigte geltenden Regeln unterlag.

Es erscheint bereits fraglich, ob das hier streitige Praktikum überhaupt eine Beschäftigung iS von § 7 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften - (SGB 4) darstellen kann. Es ist Teil einer Berufsausbildung und deshalb - wenn keine Besonderheiten vorliegen - auch als ein der Berufsbildung dienendes Ausbildungsverhältnis anzusehen (vgl BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr 7). Es könnte sich dementsprechend lediglich um eine Beschäftigung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen handeln. Derartige Verhältnisse gelten aber nach § 7 Abs 2 SGB 4 nur im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung als Beschäftigung. Da Praktika, soweit sie Teil einer Hochschulausbildung sind, nicht unter eine betriebliche Berufsausbildung iS von § 19 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallen (vgl BAG, Urteil vom 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 -, BAGE 26, 198, 204 = AP Nr 3 zu § 3 BAT), erscheint es fraglich, ob sie nicht von vornherein als Versicherungspflicht auslösende Tatbestände ausscheiden.

Diese Frage kann indes dahinstehen, weil der Kläger in jedem Fall aufgrund der §§ 172 Abs 1 Nr 5 RVO, 4 Abs 1 Nr 4 AVG und 169 Nr 1 AFG in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungs- und beitragsfrei war, soweit sich eine Versicherungs- und Beitragspflicht aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ergeben konnte. Der Senat hat bereits entschieden, daß ein während der Semesterferien abgeleistetes Praktikum nach den genannten Bestimmungen versicherungs- und beitragsfrei ist, weil der Studierende unabhängig davon, ob er in den Semesterferien als Werkstudent oder in anderer Weise tätig wird, seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt. Die dieses Urteil tragenden Gründe gelten auch für Praktika der vorliegenden Art, die während eines laufenden Studiensemesters abgeleistet werden. Entscheidend ist in jedem Fall, ob derjenige, dessen Versicherungspflicht zu beurteilen ist, seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt oder ob er als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist (vgl dazu BSG, Urteil vom 22. Februar 1980 - 12 RK 34/79 - und BSG, Urteil vom 29. September 1980 - 4 RJ 27/79 -). Diese Abgrenzung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur für die Versicherungsfreiheit der sogenannten Werkstudenten bedeutsam. Deren Freistellung von der Versicherungspflicht mag zwar ursprünglich mit den genannten Befreiungsvorschriften in erster Linie bezweckt gewesen sein. Dahinter stand jedoch auch damals schon der Gedanke, daß ein Student seinem Status nach grundsätzlich nicht zu dem von der Sozialversicherung erfaßten Personenkreis der Beschäftigten gehört und deshalb auch nicht aufgrund meist kurzfristiger Beschäftigungen vorübergehend in die Sozialversicherung einbezogen werden soll.

Dieser Gedanke ist auch heute noch maßgeblich. Nur hat der Gesetzgeber den Status der Studenten inzwischen als einen besonderen Status mit besonderen rechtlichen Vorschriften abgesichert. So hat der Student einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) vom 26. August 1971/9. April 1976, der zu den sozialen Rechten im Sinne der §§ 2, 3 SGB 1 gehört. In der Rentenversicherung wurden die Regelstudienzeiten als Ausfallzeiten anerkannt (§§ 1259 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO, 36 Abs 1 Nr 4 Buchst b AVG). Nach dem Recht der Unfallversicherung sind auch Studierende gegen Unfälle versichert (§ 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO), und in der gesetzlichen Krankenversicherung sind eigenständige Regelungen für die Versicherung von Studenten geschaffen worden (§§ 165 Abs 1 Nr 5 und Nr 6, 173d, 175 RVO). Lediglich von der Arbeitslosenversicherung sind sie weiterhin ausgeschlossen, sofern sie nicht ihrem Erscheinungsbild nach trotz des Studiums als Arbeitnehmer anzusehen und deshalb beitragspflichtig sind (vgl dazu BSG SozR 4100 § 134 Nr 3).

Auch für diesen inzwischen entwickelten besonderen sozialrechtlichen Status des Studenten gilt der Grundsatz der versicherungsrechtlichen Kontinuität. Ein Wechsel des Versicherungsgrundes soll während des Studiums möglichst vermieden werden (vgl dazu BT Drucks 7/3640, S 5, Begründung zu § 1 Nr 3). Dies läßt sich aber nur erreichen, wenn der Student, solange er seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt, allein nach den für Studenten geltenden Sondervorschriften behandelt wird. Dies muß erst recht gelten, wenn der Student nicht eine Beschäftigung neben seinem Studium ausübt, sondern aufgrund der Studienbestimmungen - als Bestandteil des Studiums - eine berufspraktische Tätigkeit ableistet. Da sie Bestandteil des Studiums ist, ändert die Ableistung dieser Tätigkeit nichts daran, daß der Betreffende seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt; auch das Bedürfnis nach Kontinuität des Versicherungsstatus ist hier offenkundig (vgl Säcker, BB 1978, 818, 819).

Eine Versicherungspflicht für derartige "Zwischenpraktikanten" besteht deshalb, wie auch sonst für Studenten, nur nach § 165 Abs 1 Nr 5 und Nr 6 RVO in der Krankenversicherung. Dieser besonderen studentischen Versicherungspflicht steht die Vorschrift über die Versicherungsfreiheit in § 172 Abs 1 Nr 5 RVO nicht entgegen, denn die Versicherungsfreiheit von einer Studentenversicherung nach § 165 Abs 1 Nr 5 und Nr 6 RVO ist in § 175 Nr 1 RVO eigenständig geregelt, § 172 Abs 1 Nr 5 RVO ist darin nicht genannt. Eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und eine Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit ist für Studenten bisher nicht vorgesehen. Da der Kläger somit aufgrund seiner - hier allein streitigen - Beschäftigung als Praktikant weder in der Kranken- noch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig und deshalb auch nach dem AFG (vgl § 169 Nr 1) nicht beitragspflichtig war, hat das SG München den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu Recht in vollem Umfang aufgehoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

RegNr, 9011

DAngVers 1981, 424 (LT1)

Das Beitragsrecht Meuer, 425 A 3 a 33 (LT1)

KVRS, A-1700/4 (LT1)

USK 80282, (LT1, ST1)

BKK 1981, 263-264 (LT1)

DBlR 2671a, (LT1)

Die Beiträge 1981, 226-229 (LT1)

MDR 1981, 700 (LT1)

SozR 2200 § 172, Nr 15 (LT1)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge