Leitsatz (amtlich)

Liegen die Voraussetzungen einer unter Berücksichtigung des ArVNG Art 2 § 42 zu berechnenden Berufsunfähigkeitsrente vor, so kann diese auch dann gewährt werden, wenn ebenfalls Anspruch auf ein nach neuem Recht berechnetes Altersruhegeld gegeben ist, falls der Versicherte die erstere - höhere Rente - begehrt.

Die Berufsunfähigkeitsrente kann in diesem Falle auch dann noch gewährt werden, wenn das Altersruhegeld bereits gewährt worden ist, falls der Bewilligungsbescheid noch nicht bindend geworden ist und aufgehoben wird.

 

Orientierungssatz

In dem Antrag des Versicherten auf Gewährung von Altersruhegeld liegt in der Regel - stillschweigend - auch der Hilfsantrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, falls die Voraussetzungen für die Gewährung des Altersruhegeldes nicht erfüllt sind. Gleiches muß für den Fall gelten, daß zwar die Voraussetzungen für die Gewährung des Altersruhegeldes gegeben sind, dieses aber niedriger ist als die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.

 

Normenkette

ArVNG Art. 2 § 42 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober 1961 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Die am 4. Juni 1894 geborene Klägerin war in den Jahren von 1912 bis 1918 und von 1938 bis 1942 pflichtversichert. Vom 1. Januar 1951 bis zum 31. Mai 1953 entrichtete sie freiwillig 125 Wochenbeiträge. Vom 1. Juni 1953 bis zum 15. Juli 1959 war sie - mit drei Monaten Unterbrechung im Jahre 1956 - mit 69 Monatsbeiträgen wieder pflichtversichert. Insgesamt war sie mit mehr als 180 Monatsbeiträgen, davon vom 1. Januar 1951 bis zum 31. Mai 1959 mit 98 Monatsbeiträgen, versichert. Die Klägerin beantragte im Juli 1959 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 16. September 1959 die beantragte Rente für die Zeit vom 1. Juni 1959 an nach dem ab 1. Januar 1957 geltenden Recht. Nachdem die Klägerin zunächst Klage mit dem Antrag erhoben hatte, ihr Berufsunfähigkeitsrente unter Berufung auf Art. 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) zu gewähren, hat sie in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) beantragt, "die Beklagte zu verurteilen, eine Vergleichsberechnung durchzuführen und ihr die günstigere Rente zu gewähren". Das SG wies die Klage mit Urteil vom 9. Mai 1960 ab. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) beantragte die Klägerin, "bei dem Altersruhegeld die Vergleichsberechnung durchzuführen und ihr die höhere Rente zu gewähren". Das LSG verurteilte die Beklagte, bei dem gewährten Altersruhegeld die Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 42 ArVNG durchzuführen und der Klägerin die höhere Rente zu gewähren. Es sah die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 2 § 42 ArVNG als erfüllt an.

Die Beklagte beantragt mit der Revision, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie rügt Verletzung des Art. 2 § 42 ArVNG. Für die Anwendung des Art. 2 § 42 ArVNG müsse gefordert werden, daß die Wartezeit bei Eintritt des Versicherungsfalles mit denjenigen Beiträgen erfüllt sei, aus denen die Anwartschaft nach den Vorschriften des früheren Rechts zum 1. Januar 1957 erhalten gewesen sei zuzüglich der danach entrichteten Beiträge.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ihr Begehren auf Durchführung der Vergleichsberechnung sei berechtigt.

Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß über die Revision ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die zulässige Revision ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Anspruch auf das nach Art. 2 § 42 ArVNG zu berechnende - höhere -, sondern nur auf das nach neuem Recht berechnete - niedrigere - Altersruhegeld zu. Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wird die sog. Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 42 ArVNG u. a. nur dann durchgeführt und eine entsprechende höhere Rente gewährt, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls die Wartezeit erfüllt ist mit denjenigen Beiträgen, aus denen zum 1. Januar 1957 die Anwartschaft nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erhalten war zuzüglich der nach dem 31. Dezember 1956 entrichteten Beiträge (BSG 15, 271 ff.). Unter Wartezeit in diesem Sinne ist die jeweils in Betracht kommende Wartezeit zu verstehen, d. h. beim Altersruhegeld eine Wartezeit von 180 Kalendermonaten (§ 1248 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Eine solche Wartezeit ist aber auf diese für die Anwendung des Art. 2 § 42 ArVNG erforderliche besondere Weise nicht erfüllt. Denn die bis zum Jahre 1942 entrichteten Beiträge können hierbei nicht berücksichtigt werden, weil die Anwartschaft aus diesen Beiträgen zum 1. Januar 1957 nicht erhalten war. Die Anwartschaft war zwar nach § 4 Abs. 2 des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes (SVAG) bis zum 31. Dezember 1948 erhalten. Es sind aber die zur weiteren Anwartschaftserhaltung nach § 1264 RVO aF für die Jahre 1949 und 1950 erforderlichen Beiträge nicht entrichtet worden; auch war zum 1. Januar 1956 aus den bis zum 31. Dezember 1956 entrichteten Beiträgen die Halbdeckung (§ 1265 RVO) nicht erreicht, so daß auch aus diesem Gesichtspunkt die älteren Beiträge nicht angerechnet werden können. Es können also für diese besondere Wartezeit nur die für die Zeit seit dem 1. Januar 1951 entrichteten Beiträge einschließlich der nach dem 31. Dezember 1956 entrichteten Beiträge, das sind insgesamt 98 Monatsbeiträge, berücksichtigt werden. Mit diesen Beiträgen aber ist die für die Anwendung des Art. 2 § 42 ArVNG erforderliche besondere Wartezeit von 180 Beitragsmonaten für das Altersruhegeld nicht erfüllt.

Der Senat hat allerdings weiter geprüft, ob der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung einer nach Art. 2 § 42 ArVNG zu berechnenden Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente zusteht. Zwar geht sowohl der Rentenantrag als auch der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag ausdrücklich jedenfalls nur auf Gewährung von Altersruhegeld. Wie jedoch bereits der 4. Senat des BSG entschieden hat (SozR ArVNG Art. 2 § 42 Aa 16 Nr. 10), liegt in dem Antrag des Versicherten auf Gewährung von Altersruhegeld in der Regel - stillschweigend - auch der Hilfsantrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, falls die Voraussetzungen für die Gewährung des Altersruhegeldes nicht erfüllt sind. Gleiches muß für den Fall gelten, daß zwar die Voraussetzungen für die Gewährung des Altersruhegeldes gegeben sind, dieses aber niedriger ist als die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Denn es muß jedenfalls in der Regel angenommen werden, daß ein Versicherter stets die ihm zustehende höhere Rente begehrt, wenn er dies auch nicht ausdrücklich in seinem Antrag sagt. Dies hat das Berufungsgericht verkannt und hat daher die Prüfung unterlassen, ob der Klägerin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit zusteht. Es hätte diese Prüfung durchführen müssen, weil schon die Berufsunfähigkeitsrente höher ist als das der Klägerin zustehende Altersruhegeld. Denn die Rente wegen Berufsunfähigkeit wäre, anders als das Altersruhegeld, nach Art. 2 § 42 ArVNG zu berechnen, da die für die Anwendung des Art. 2 § 42 ArVNG erforderliche besondere Wartezeit für diese Rentenart nur 60 Beitragsmonate beträgt und daher mit 98 Beitragsmonaten erfüllt ist. Die sonstigen Voraussetzungen des Art. 2 § 42 ArVNG sind erfüllt, wie auch unstreitig ist. Denn es war zum 1. Januar 1957 die Anwartschaft aus zumindest einem Beitrag erhalten, und es sind für die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 für jedes Jahr, das dem Versicherungsfall vorausgegangen ist, mindestens je neun Monatsbeiträge entrichtet worden. Auch ist die nach Art. 2 § 42 ArVNG zu berechnende Berufsunfähigkeitsrente höher als die nach neuem Recht zu berechnende Berufsunfähigkeitsrente.

Es ist der Beklagten zuzugeben, daß nach § 1248 Abs. 6 RVO neben dem Altersruhegeld Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit nicht gewährt werden kann. Diese Vorschrift steht aber einer Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen. Zwar hat die Beklagte bereits der Klägerin Altersruhegeld gewährt, dieser Bewilligungsbescheid ist aber noch nicht bindend oder rechtskräftig geworden, da die Klägerin ihn angefochten hat. Wenn auf die vorliegende Klage hin der Bewilligungsbescheid aufgehoben wird - und dies muß er, falls die Klägerin Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente hat -, so ist für die Gewährung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente Raum. Das Verbot des § 1248 Abs. 6 RVO, zwei Renten nebeneinander zu gewähren, greift also hier nicht durch.

Da das Berufungsgericht keine Feststellungen hinsichtlich der Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit der Klägerin getroffen hat, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Das LSG wird feststellen müssen, ob und gegebenenfalls seit wann die Klägerin berufs- oder erwerbsunfähig ist und wird bei Vorliegen der Voraussetzungen eine dieser Renten unter Anwendung des Art. 2 § 42 ArVNG zu gewähren haben.

Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2379947

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge