Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechung der Verjährung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Ersatzanspruch der KK gegenüber der Versorgungsbehörde wird die Verjährung nach BVG § 21 Abs 2 (idF des KOVNOG1) nicht schon durch die Anmeldung des Ersatzanspruches, sondern erst durch die Erhebung der Klage unterbrochen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Mangels einer sich aus dem BVG ergebenden besonderen Regelung über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sind insoweit die Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

 

Normenkette

BVG § 19 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27, § 21 Abs. 2 Fassung: 1960-06-27; BGB §§ 202, 209

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 1968 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin gewährte dem bei ihr versicherten P H - nachfolgend mit H. bezeichnet - Barleistungen und Krankenhauspflege für die Zeit vom 13. Januar bis 22. Februar 1959 und 11. Januar bis 21. Juli 1960 wegen einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung an einer Emphysembronchitis. Da bei H. u. a. auch eine "chronische Emphysembronchitis" im Sinne der Verschlimmerung als Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannt war, wandte sich die Klägerin im Juli 1960 an das Versorgungsamt mit der Anfrage, in welcher Höhe vom 12. Juli 1960 an H. Krankengeld erhalten könne; H. sei vom 11. Juli 1960 an ausgesteuert. Die Versorgungsbehörde teilte der Klägerin im August 1960 mit, daß nach ihrer Auffassung der bei H. als Schädigungsfolge anerkannte Verschlimmerungsanteil der chronischen Emphysembronchitis die Arbeitsunfähigkeit nicht verursacht habe, so daß Barleistungen nicht mehr bewilligt werden könnten; ebenso lehnte die Versorgungsbehörde die Erstattung der für die zurückliegende Zeit von der Klägerin an H. gewährten Leistungen ab. Daraufhin wandte sich die Klägerin im Dezember 1960 an das Landesversorgungsamt, ohne jedoch damit Erfolg zu haben. Es entstand ein längerer Schriftwechsel, in dessen Verlauf die Klägerin dem Versorgungsamt mitteilte, sie wolle die hier streitige Angelegenheit im Hinblick auf eine zu erwartende Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zurückstellen; sie frage an, ob die Versorgungsbehörde auf die Einrede der Verjährung verzichten werde. Das Versorgungsamt erwiderte im Oktober 1961 daraufhin, daß ein solcher Verzicht nicht in Betracht komme. Nach weiterem umfangreichen Schriftwechsel stellte das Landesversorgungsamt der Klägerin in einem Schreiben vom September 1963 anheim, Klage zu erheben.

Die Klägerin erhob am 2. Februar 1966 Klage beim Sozialgericht (SG) und begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von DM 2.069,23. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. März 1967 als unzulässig abgewiesen, weil der geltend gemachte Ersatzanspruch verjährt sei.

Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 14. Mai 1968 die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für Heilbehandlung eines Kriegsbeschädigten gehöre seiner Natur nach zu den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung (KOV) und nicht zu den der Krankenversicherung; daher habe zu Recht die für Angelegenheiten der KOV zuständige Kammer des SG entschieden. Es handele sich um eine Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); diese Klage sei zulässig. Die Klägerin begehre die Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch bestehe; beide Beteiligten stünden in keinem Über- oder Unterordnungsverhältnis, so daß für eine Regelung durch Verwaltungsakt kein Raum sei, sondern der Anspruch sofort durch Anrufung des Gerichts geltend gemacht werden könne.

Die Klägerin stütze ihren Anspruch auf § 19 Abs. 1 BVG. Es könne dahingestellt bleiben, ob die behaupteten Ersatzansprüche materiell-rechtlich begründet seien, denn es stehe fest, daß diese Ansprüche, selbst wenn sie Bestand haben sollten, im Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt gewesen seien. Der eingeklagte Betrag setzte sich aus Aufwendungen für Heilbehandlungen des H. vom Januar bis Februar 1959 und vom Januar bis Juli 1960 zusammen. Zu jener Zeit sei H. bei der Klägerin pflichtversichert gewesen. Die Klägerin sei also auf Grund der Reichsversicherungsordnung (RVO) verpflichtet gewesen, Heilbehandlung zu gewähren, und habe nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 BVG von der Versorgungsbehörde Ersatz verlangen können. Diese Ersatzansprüche nach § 19 Abs. 1 BVG verjährten aber nach § 21 Abs. 2 BVG in der bis zum 31. Mai 1960 geltenden Fassung in zwei Jahren, wobei die Verjährung frühestens mit der Anerkennung des Versorgungsanspruchs beginne. Im vorliegenden Fall sei der Versorgungsanspruch des H. mit Bescheid vom 1. Februar 1960 anerkannt worden. Dies bedeute, daß jedenfalls für den Ersatzanspruch hinsichtlich der Aufwendungen, die bis zum 22. Februar 1959 entstanden waren, die Verjährungsfrist am 2. Februar 1960 zu laufen begonnen und am 1. Februar 1962 geendet habe. Der Ersatzanspruch, der die Aufwendungen für die Zeit vom Januar bis Juli 1960 umfasse, sei nach den ab 1. Juni 1960 in Kraft getretenen Vorschriften des BVG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (BGBl I, 453 - 1. NOG -) zu beurteilen, denn die Entstehung und Fälligkeit dieses Anspruchs falle in den zeitlichen Geltungsbereich des 1. NOG. Nach § 21 Abs. 2 BVG in der Fassung des 1. NOG verjährten die Ersatzansprüche des § 19 BVG ebenfalls in zwei Jahren. Die Verjährung beginne allerdings erst mit Ablauf des Jahres, in welchem die Heilbehandlung oder Krankenbehandlung durchgeführt worden sei, frühestens jedoch mit der Anerkennung des Versorgungsanspruchs. Daraus ergebe sich, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1962, also längst vor Erhebung der Klage, die gesamten Ersatzansprüche der Klägerin verjährt gewesen seien. Die Verjährung sei weder gehemmt noch unterbrochen worden. Die Auffassung der Klägerin, durch die rechtzeitige Anmeldung ihres Anspruchs bei der Versorgungsbehörde sei die Verjährung unterbrochen worden, sei unrichtig. Das BVG selbst enthalte keine nähere Regelung darüber, wann eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung im Sinne des § 21 Abs. 2 BVG eintrete. Nach Rechtsprechung und Schrifttum seien auch bei öffentlich-rechtlichen Vermögensansprüchen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu dieser Frage entsprechend anzuwenden. Demgemäß könne die Unterbrechung der Verjährung nur dann eintreten, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist einer der in den §§ 208 bis 210 BGB genannten Tatbestände erfüllt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Anmeldung des Ersatzanspruches habe hinsichtlich des Beginns der Verjährung gemäß § 21 Abs. 2 BVG keine Bedeutung. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Der Beginn der Verjährung sei in keiner Weise auf die Anmeldung oder Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt; es komme nur darauf an, daß die Forderung entstanden und fällig sei. Da es die Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 21 Abs. 2 BVG gewesen sei, das Abrechnungsverfahren zwischen Versorgungsbehörde und Krankenkasse zu intensivieren, müsse die Verjährung unabhängig von Willenserklärungen der Beteiligten beginnen. Bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des BGB über die Unterbrechung der Verjährung habe im vorliegenden Fall eine Unterbrechung nicht stattgefunden. Ein Fall des § 208 BGB liege nicht vor, weil der Beklagte den Anspruch nicht durch eine der dort aufgezählten konkludenten Handlungen anerkannt habe. Die Klägerin selbst habe keine Unterbrechung herbeigeführt, denn sie habe es versäumt, eine der in § 209 BGB genannten Handlungen rechtzeitig vorzunehmen. Sie habe zwar am 2. Februar 1966 Klage erhoben; zu diesem Zeitpunkt seien aber die Ersatzansprüche bereits verjährt gewesen, so daß eine Unterbrechung der Verjährung, die sonst durch Klageerhebung bewirkt worden wäre, nicht mehr habe eintreten können. Die Klägerin könne sich auch nicht auf § 210 BGB berufen, denn die Zulässigkeit des Rechtsweges sei im vorliegenden Fall nicht von einer Vorentscheidung einer Behörde abhängig gewesen. Die Beteiligten - Versorgungsbehörde und Krankenkasse - stünden sich nämlich gleichrangig gegenüber, so daß für den Erlaß eines Verwaltungsakts als Voraussetzung der Klageerhebung kein Raum gewesen sei. Wenn bereits die Anmeldung des Ersatzanspruchs beim Leistungspflichtigen durch Verjährung unterbrochen würde, hätte es der Anspruchsberechtigte in der Hand, den Eintritt der Verjährung immer wieder durch sein Verhalten hinauszuschieben, so daß die Abrechnung zumindest nicht unerheblich über die Verjährungsfrist hinaus verzögert werden würde. Dies widerspreche aber dem Sinn und Zweck der kurzen Verjährungsfrist des § 21 Abs. 2 BVG.

Die Klägerin könne auch nicht damit gehört werden, daß sich die Versorgungsbehörde wegen der geführten Verhandlungen nicht auf die Verjährung berufen dürfe. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könne in der Geltendmachung der Verjährung durch die Versorgungsbehörde nur dann liegen, wenn diese durch ihr früheres Verhalten die Klägerin veranlaßt habe, von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abzusehen. Davon könne aber keine Rede sein, denn die Versorgungsverwaltung habe immer klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie den geltend gemachten Ersatzanspruch nicht befriedigen werde, und habe die Klägerin sogar auf den Klageweg verwiesen. Es könne zwar fraglich sein, ob die Verjährung auch ohne ausdrückliche Einrede von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beachten sei. Dies könne aber dahinstehen, denn der Beklagte habe sich ausdrücklich auf die Verjährung berufen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 10. Juni 1968 zugestellte Urteil mit einem am 8. Juli 1968 eingegangenen Schriftsatz vom 5. Juli 1968 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Verneinung des Eintritts der Verjährung die Leistungsklage einer Entscheidung zuzuführen.

Die Klägerin rügt dem Sinn ihrer Ausführungen nach eine Verletzung des § 21 Abs. 2 BVG durch das LSG und bringt hierzu insbesondere vor, sie habe am 29. April 1960 und 22. Juli 1960 ihren Ersatzanspruch mit verschiedenen Hauptbelegen gegenüber der Versorgungsbehörde geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des LSG beginne die Verjährung nicht, wenn der Ersatzanspruch innerhalb der Frist des § 21 Abs. 2 BVG geltend gemacht werde. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die Ersatzansprüche zeitlich befristet abzuwickeln, schließe nicht aus, daß die Anmeldung dieses Anspruchs die Verjährung unterbreche. Mit der rechtzeitigen Geltendmachung der Forderung und der Beibringung der zur Nachprüfung der Berechtigung erforderlichen Unterlagen sei alles getan, um die Verjährung zu unterbrechen. Im übrigen habe der Beklagte einen Teil dieses Ersatzanspruches befriedigt. Damit sei aber der Tatbestand des § 208 BGB erfüllt worden. Der Beklagte habe nämlich während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit vom 23. Juni 1960 bis 21. Juli 1960 dem H. eine Badekur bewilligt und für diese Zeit den bis zum 7. August 1960 zustehenden Einkommensausgleich in Höhe des zustehenden Krankengeldes gewährt.

Für den materiell-rechtlichen Anspruch auf Ersatz nach § 19 BVG komme es im übrigen nach der Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, ob die Schädigungsfolgen von Anfang an zu Unrecht anerkannt gewesen waren oder ob sie noch zu Unrecht anerkannt sind.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Revisionsbegründung sowie auf den Schriftsatz vom 10. März 1970 verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14. Mai 1968 als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zur Darstellung seines weiteren Vorbringens wird auf die Revisionserwiderung vom 5. September 1968 verwiesen.

Da sich beide Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt haben (Schriftsatz der Klägerin vom 5. Juli 1968, Schriftsatz des Beklagten vom 5. September 1968), konnte der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden.

Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig. Die Revision ist jedoch nicht begründet.

Das LSG hat zutreffend erkannt, daß die von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Forderung auf Erstattung der an H. gewährten Leistungen für Heilbehandlung gemäß § 21 Abs. 2 BVG verjährt ist.

In prozessualer Hinsicht ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß die Entscheidung eine Angelegenheit aus dem Gebiet der KOV betrifft, so daß hierfür die auf diesem Gebiet zuständigen Spruchkörper der Sozialgerichtsbarkeit (Kammern und Senate für Angelegenheiten der KOV) zuständig sind. Die Klägerin macht nämlich gegenüber der Versorgungsbehörde einen Anspruch geltend, dessen Rechtsgrundlage sich aus dem BVG ergibt. Sie begehrt von dem Beklagten den Ersatz von Leistungen gemäß § 19 BVG, die sie wegen Heilbehandlung an den bei ihr nach der RVO versicherten H. gewähren mußte. Wenn auch diese von der Klägerin an H. gewährten Leistungen ihre Rechtsgrundlage in der RVO haben, so beruht doch der Anspruch der Klägerin (Krankenkasse) auf Kostenersatz für Leistungen an versicherte Beschädigte nach Umfang und Höhe allein auf dem BVG, welches diesen Ersatz ausdrücklich und ausschließlich in § 19 regelt. Dieser Kostenersatz an die Krankenkasse ist demnach eine Leistung der Versorgungsbehörde aus der KOV, so daß bei Streitigkeiten hierüber vor den Gerichten der SGb die für dieses Gebiet gebildeten Spruchkörper zuständig sind.

Gleichermaßen ist die vom LSG vertretene Auffassung nicht zu beanstanden, wonach im vorliegenden Fall für die Zulässigkeit der Klage nicht Voraussetzung ist, daß zuvor ein Verwaltungsakt ergangen ist und ein Vorverfahren stattgefunden hat. Zwar macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch geltend, der öffentlich-rechtlicher Natur ist; jedoch kann die Regelung dieses öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf eine vermögensrechtliche Leistung - Kostenersatzanspruch nach § 19 BVG - nicht durch Verwaltungsakt des Beklagten erfolgen. Die Regelung eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses durch Verwaltungsakt setzt nämlich ein Über- und Unterordnungsverhältnis im öffentlichen Recht zwischen dem Träger der öffentlichen Gewalt und dem Adressaten des Verwaltungsaktes voraus. An einem solchen Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten fehlt es aber im vorliegenden Fall; vielmehr stehen sich die Beteiligten gleichgeordnet als Gläubiger und Schuldner gegenüber. Die Klägerin macht ihre Forderung auf Kostenersatz i. S. des § 19 BVG als Gläubigerin gegenüber dem Beklagten als Schuldner geltend; ihr steht diese Forderung nicht etwa deshalb zu, weil zwischen ihr und dem Beklagten ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis besteht. Diese Vorschrift (§ 19 BVG) gibt der Krankenkasse unter näher bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kostenersatz, weil sie einem bei ihr versicherten Beschädigten Leistungen gewährt hat, welche die Versorgungsbehörde wegen der Beschädigung hätte erbringen müssen. Der § 19 BVG regelt demnach den Ausgleich zwischen den Trägern öffentlichen Rechts, den Krankenkassen als Gläubigern einerseits und der Versorgungsbehörde als Schuldnerin andererseits, die sich insoweit gleichgeordnet gegenüberstehen. Diese Stellung der Krankenkassen und der Versorgungsbehörde schließt aber die Regelung eines Ersatzanspruches im Wege des Verwaltungsaktes durch die Versorgungsbehörde aus, was zugleich bedeutet, daß auch die Durchführung eines Vorverfahrens im vorliegenden Fall entfällt. Somit kann die Klägerin mit der Klage - ohne vorgängiges Verwaltungsverfahren - die Verurteilung zur Leistung begehren (§ 54 Abs. 5 SGG).

Was nun den mit der Klage geltend gemachten Anspruch selbst angeht, so kann dahinstehen, ob dieser Anspruch der Klägerin auf Ersatz der an H. als Versicherten gewährten Heilbehandlungskosten für die Zeit vom Januar bis Februar 1959 und vom Januar bis Juli 1960 begründet ist; denn dieser Anspruch ist in jedem Fall gemäß § 21 Abs. 2 BVG verjährt. Soweit es sich um den Ersatz von Heilbehandlungskosten handelt, welche die Klägerin im Jahre 1959 an H. gezahlt hat, findet § 21 Abs. 2 BVG in der Fassung Anwendung, die für die Zeit der Entstehung des Ersatzanspruchs galt, d. h. in der Fassung vor dem Inkrafttreten des 1. NOG; soweit es sich um den Ersatzanspruch der Klägerin für diejenigen Heilbehandlungskosten handelt, welche sie in der Zeit vom Januar bis Juli 1960 gezahlt hat, ist der § 21 Abs. 2 BVG idF des 1. NOG anzuwenden. Nach beiden Fassungen der erwähnten Vorschrift verjähren die Ersatzansprüche nach § 19 BVG in zwei Jahren. Während der § 21 Abs. 2 Satz 2 BVG idF vor Inkrafttreten des 1. NOG die Verjährung aber frühestens mit der Anerkennung des Versorgungsanspruchs beginnen läßt, sieht § 21 Abs. 2 Satz 2 BVG idF des 1. NOG vor, daß die Verjährung mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Heilbehandlung oder Krankenbehandlung durchgeführt ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung des Versorgungsanspruchs. Im vorliegenden Fall ist nach den insoweit nicht angegriffenen und für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG der Versorgungsanspruch des H. mit Bescheid vom 1. Februar 1960 anerkannt worden. Somit waren die Ersatzansprüche der Klägerin sowohl nach der einen wie nach der anderen Fassung des § 21 Abs. 2 Satz 2 BVG im Zeitpunkt der Klageerhebung, also am 22. Februar 1966, auf jeden Fall verjährt. Die Verjährung des Ersatzanspruchs der Klägerin für die von ihr im Jahre 1959 aufgewendeten Heilbehandlungskosten begann im vorliegenden Falle - da eine mit der Entstehung des Ersatzanspruchs einsetzende Verjährung noch früher beginnen würde - mit dem vom Gesetz bestimmten frühesten Zeitpunkt, nämlich der Anerkennung des Versorgungsanspruchs, also mit der Erteilung des Bescheides vom 1. Februar 1960 (§ 21 Abs. 2 Satz 2 BVG idF vor dem 1. NOG), und endete somit am 1. Februar 1962; soweit die Ersatzansprüche der Klägerin für die Heilbehandlungskosten für die Zeit vom Januar bis Juli 1960 geltend gemacht sind, begann die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Heilbehandlung durchgeführt ist, also mit Ablauf des 31. Dezember 1960, und endete demgemäß am 31. Dezember 1962 (§ 21 Abs. 2 BVG idF des 1. NOG).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Verjährung nicht unterbrochen worden. Weder in § 21 Abs. 2 BVG noch in sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Verjährungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird. Mangels einer sich aus dem BVG ergebenden besonderen Regelung über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sind insoweit die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden. Wenn der Gesetzgeber bei bestimmten vermögensrechtlichen Ansprüchen im BVG dem Verpflichteten das Recht zugesteht, die von ihm geforderte Leistung nach Ablauf einer bestimmten Frist wegen dieses Fristablaufs zu verweigern und hierfür sich rechtstechnisch der "Verjährung" bedient, ohne dabei näher zu regeln, unter welchen Voraussetzungen diese Frist unterbrochen oder gehemmt wird, so ist aus dem Schweigen des Gesetzgebers in dieser Beziehung die Annahme gerechtfertigt, daß er eine derartige Regelung deshalb für unnötig erachtet hat, weil sie sich aus anderen eingehenden Verjährungsvorschriften, also denen des BGB, ergibt. Daher ist es auch allgemein anerkannt, daß bei öffentlich-rechtlichen Vermögensansprüchen die Verjährungsvorschriften des BGB eine entsprechende Anwendung finden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (BSG 19, 88, 90; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 7. Auflage, 1. Band, S. 159). Ferner ist darauf zu verweisen, daß auch nach den Verjährungsvorschriften des BGB öffentlich-rechtliche Ansprüche in die Gesamtregelung einbezogen sind (§ 196 Ziff. 11, 15, 17 BGB und § 197 BGB; siehe dazu auch BAG in AP Nr. 2 zu § 242 BGB). Demnach ist davon auszugehen, daß für die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 21 Abs. 2 BVG die im BGB enthaltenen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

Nach den nicht angegriffenen und für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist ein Sachverhalt, der den Tatbestand der Hemmung der Verjährung (§§ 202, 203 BGB) erfüllt, nicht gegeben. Der Anspruch der Klägerin auf Kostenersatz gemäß § 19 BVG könnte daher nur dann noch nicht verjährt sein, wenn die Verjährung entsprechend den Vorschriften der §§ 208 ff BGB unterbrochen worden ist. Nach § 208 BGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Hierzu ist unstreitig, daß der Beklagte zu der von der Klägerin geltend gemachten Forderung innerhalb der Verjährungsfrist keine Abschlagszahlung, keine Zinszahlung und auch keine Sicherheit geleistet hat. Die Klägerin meint aber gegenüber der anderweitigen Auffassung des LSG, der Beklagte habe die Forderung "in anderer Weise" anerkannt, und zwar will sie ein solches Anerkenntnis darin erblicken, daß die Versorgungsbehörde dem H. im Jahre 1960 eine Badekur zur Besserung der als Schädigungsfolge i. S. der Verschlimmerung anerkannten Emphysembronchitis und ferner damit zusammenhängend einen Einkommensausgleich gewährt hat. Sie verkennt hierbei, daß es sich bei den erwähnten Leistungen um andere Leistungen handelt, die gar nicht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Kostenersatz gem. § 19 BVG betreffen, und daß es sich bei den erwähnten Leistungen auch nicht um solche handelt, welche die Klägerin auf Grund der Versicherung des H. erbracht hat, für die sie den Ersatz begehrt. Im übrigen hat das LSG - von der Klägerin unangegriffen und daher für den Senat bindend - festgestellt, daß der Beklagte im Laufe des mehrjährigen Schriftwechsels zwischen den Beteiligten ohne Einschränkung die von der Klägerin jetzt geltend gemachte Forderung auf Kostenersatz gemäß § 19 BVG als unberechtigt bezeichnet, deren Berichtigung abgelehnt und die Klägerin auf den Klagewegverwiesen hat; mithin hat der Beklagte deutlich zu erkennen gegeben, daß er keinesfalls den Anspruch der Klägerin auf Kostenersatz anerkennen will. Die Klägerin hat sodann erst im Februar 1966 Klage erhoben. Zwar wird die Verjährung gemäß § 209 BGB unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung...Klage erhebt, jedoch konnte im vorliegenden Fall eine Unterbrechung durch Klageerhebung nicht mehr eintreten, weil die Verjährung bereits spätestens Ende Dezember 1962 abgelaufen war.

Die Auffassung der Klägerin, daß bei Ersatzansprüchen einer Krankenkasse nach § 19 BVG die Verjährung des § 21 Abs. 2 BVG nicht erst durch Klageerhebung, sondern bereits mit der Anmeldung des Ersatzanspruches durch die Krankenkasse bei der Versorgungsbehörde unterbrochen wird, kann nicht gebilligt werden. Sofern sich die Klägerin für ihre Auffassung etwa auf die Vorschrift des § 210 BGB stützen will, verkennt sie schon den Inhalt dieser Vorschrift. Der § 210 Satz 1 BGB lautet:

Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab oder hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klageerhebung oder durch Anbringung des Güteantrages unterbrochen, wenn binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Güteantrag angebracht wird. Diese Vorschrift setzt für die Unterbrechung der Verjährung voraus, daß die Zulässigkeit des Rechtsweges von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt. Wie bereits oben ausgeführt, hängt im vorliegenden Fall aber die Erhebung der Klage auf Kostenersatz nach § 19 BVG nicht von dem Erlaß eines Verwaltungsaktes und von der Durchführung eines Vorverfahrens ab, also nicht "von der Vorentscheidung einer Behörde". Die Klägerin steht nämlich hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Forderung zum Beklagten nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis des öffentlichen Rechts, vielmehr ist sie insoweit als Gläubigerin dem Beklagten als Schuldner gegenüber gleichgeordnet, so daß ihre Klage auf Leistung - ohne einen voraufgegangenen Verwaltungsakt - gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig ist. Ebensowenig ist eine entsprechende Anwendung des § 210 BGB in der Weise möglich, daß in Fällen der vorliegenden Art bereits die Anmeldung des Ersatzanspruchs bei der Versorgungsbehörde die Verjährung des § 21 Abs. 2 BVG unterbricht. Sinn und Zweck des § 210 BGB ist es, den Gläubiger von der Erhebung einer unzulässigen Klage gem. § 207 BGB zur Unterbrechung der Verjährung abzuhalten, denn eine solche Klage müßte von vornherein der Abweisung verfallen, weil die Zulässigkeit des Rechtswegs gerade von der Vorentscheidung der Behörde abhängt. Deshalb soll schon die Einleitung des der Klage notwendig vorangehenden Verwaltungsverfahrens die Verjährung unterbrechen. Der "Anmeldung" aber kann nicht aus dem gleichen Grunde eine Unterbrechungswirkung zukommen, weil sie nicht zu den Klagevoraussetzungen nach § 210 BGB gehört. Im übrigen zeigt diese Vorschrift, wonach der Gläubiger die Klage binnen drei Monaten "nach der Erledigung des Gesuchs" zu erheben hat, daß vom Gesetz nur ganz bestimmte, eng umschriebene Tatbestände zu einer Unterbrechung der Verjährung führen, so daß es sich verbietet, diese Tatbestände zu erweitern und andere Handlungen des Gläubigers oder Schuldners zur Unterbrechung der Verjährung genügen zu lassen. Dies wäre mit dem Zweck der Verjährung selbst nicht vereinbar. Die Vorschriften über die Verjährung haben nämlich den Zweck, nach Ablauf einer näher bestimmten Frist dem Schuldner im Wege der Einrede das Recht zur Verweigerung der geforderten Leistung zu geben und damit den Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten herzustellen, wobei es rechtsunerheblich ist, aus welchem Grunde der Gläubiger nicht innerhalb dieser Frist seine Forderung wirksam geltend gemacht hat. Der Gläubiger ist somit gehalten, alle gesetzlich notwendigen Handlungen vorzunehmen, um sein Recht noch vor Ablauf der Verjährung geltend zu machen. Wenn das Gesetz aber solche Handlungen - sei es des Gläubigers oder des Schuldners - zur Unterbrechung der Verjährung tatbestandsmäßig genau umschreibt, so können nicht auch andere Handlungen die Unterbrechung herbeiführen, weil dies einerseits zu einer Rechtsunsicherheit und andererseits - wie der hier vorliegende Fall zeigt - zu einer Erschwerung der Verjährung führen würde. Eine Erschwerung der Verjährung wird aber gerade durch § 225 BGB verboten, wonach die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann; dem entgegenstehende Abreden sind nichtig (Palandt, BGB Anm. 1 zu § 225). Wollte man der Auffassung der Klägerin folgen, daß bereits die Anmeldung ihres Ersatzanspruches bei der Versorgungsbehörde die Verjährung des § 21 Abs. 2 BVG unterbricht, so würde damit die Verjährung praktisch gegenstandslos; denn es wäre auf die notwendig vorzunehmende Anmeldung hin kein Zeitpunkt bestimmbar, von welchem an die Unterbrechung beendet wäre und eine neue Verjährung wieder beginnt. Während nach § 211 Abs. 1 BGB die Unterbrechung durch Klageerhebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des Prozesses dauert und eine neue Verjährung nach der Beendigung der Unterbrechung beginnt (§ 217 BGB), wäre die Beendigung der Unterbrechung der Verjährung und der Beginn einer neuen Verjährung gar nicht festzustellen, wenn bereits mit der Anmeldung des Ersatzanspruches die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt werden würde. Das würde bedeuten, daß mit der Anmeldung des Ersatzanspruchs bei der Versorgungsbehörde zwar die Verjährung des § 21 Abs. 2 BVG unterbrochen würde, eine neue Verjährung, wie dies § 217 BGB vorsieht, aber niemals zu laufen beginnen könnte, was praktisch der Aufhebung der in § 21 Abs. 2 BVG vorgesehenen Verjährung gleichkommen würde. Daß dies dem Sinn und Zweck der Verjährung des § 21 Abs. 2 BVG widerspricht, liegt auf der Hand. Die Verjährungsfrist von zwei Jahren in § 21 Abs. 2 BVG ist gerade eingeführt worden, um das Abrechnungsverfahren unter den Beteiligten zu intensivieren (s. dazu BSG in SozR BVG § 21 Nr. 1). Soweit das BVG bei den Ersatzansprüchen und Erstattungsansprüchen überhaupt von einer Anmeldung dieser Ansprüche spricht (s. dazu § 21 Abs. 1 BVG), und soweit darüber in den Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 19 bis 21 BVG überhaupt etwas gesagt wird, handelt es sich entweder darum, daß die Krankenkasse die von ihr erbrachten Leistungen mitteilt und ihre Ansprüche vorläufig konkretisiert, damit die Versorgungsbehörde durch die Anmeldung einen Überblick über die auf sie zukommenden Kosten erhält, oder aber, daß die Versorgungsbehörde in Zweifelsfällen die Möglichkeit hat, rechtzeitig der Krankenkasse, die die Heilbehandlung durchführt, nähere Anweisungen zu erteilen (s. dazu Schieckel/Gurgel, Kommentar zum BVG, 4. Aufl., Anm. 2 zu § 21 BVG). Diese Anmeldungen, die das Gesetz selbst nur als "vorläufig" bezeichnet (§ 21 Abs. 1 BVG) haben also noch keinen den Ersatzanspruch endgültig gestaltenden Charakter; sie sind vielmehr nur verwaltungstechnischer Natur, ohne daß damit schon endgültig eine betragsmäßige konkrete Abrechnung über die tatsächlichen Kosten vorgenommen wird. Aus der Natur dieser Abrechnung ergibt sich ebenfalls, daß die Anmeldung noch nicht der "Geltendmachung" der Ersatzforderung, und schon gar nicht einer Klageerhebung mit der Wirkung einer Unterbrechung der Verjährung gleichgesetzt werden kann. Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung über die Wirkung der Unterbrechung durch Anmeldung des Ersatzanspruches bei der Versorgungsbehörde auch nicht auf Entscheidungen des 3. Senats des BSG vom 25. Februar 1966 (BSG 24, 260, 262) und des 9. Senats des BSG vom 30. September 1966 (BSG in SozR BVG § 21 Nr. 1) berufen. Der 3. Senat des BSG hat in der bezeichneten Entscheidung nicht ausgesprochen, daß bereits die Anmeldung des Ersatzanspruches einer Behörde bei einer anderen die Verjährung unterbricht, sondern nur, daß die in jenem Rechtsstreit geltend gemachte Ersatzforderung bereits vor ihrer Anmeldung verjährt war. Der 9. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 30. September 1966 (aaO) zwar davon gesprochen, daß "bei der Geltendmachung des Anspruchs im Februar 1963 die Verjährung noch nicht eingetreten" war; er hat jedoch auf Anfrage des erkennenden Senats mit Schreiben vom 3. Oktober 1970 mitgeteilt, daß er in dieser Entscheidung nicht darüber zu befinden hatte und deshalb auch nicht befinden wollte, ob die Anmeldung eines Ersatzanspruches die Verjährung nach dem BVG unterbricht.

Das vom Senat gewonnene Ergebnis, wonach die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 21 Abs. 2 BVG nicht schon durch die Anmeldung dieses Anspruches, sondern erst durch Klageerhebung unterbrochen wird, erscheint auch nicht unbillig.

Da die Verjährung zwei Jahre beträgt und diese - jedenfalls nach § 21 Abs. 2 BVG idF des 1. NOG - erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Heilbehandlung oder Krankenbehandlung durchgeführt ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung des Versorgungsanspruchs, steht der Krankenkasse auch in schwierigen Fällen ein genügend langer Zeitraum zur Verfügung, um ihre Ansprüche zu prüfen und im Falle der Ablehnung des angemeldeten Anspruchs durch die Versorgungsbehörde darüber zu entscheiden, ob sie Klage erheben will. Es ist kein vernünftiger Grund dafür einzusehen, daß die Krankenkasse anders und besser gestellt werden soll als ein Gläubiger des privaten Rechts; denn sie ist - worauf bereits hingewiesen worden ist - hinsichtlich ihres Anspruches auf Kostenersatz nach § 19 BVG der Versorgungsbehörde gleichgeordnet und hat somit in dieser Beziehung keine andere Stellung als ein anderer Gläubiger. Dabei ist es unerheblich, daß sie nicht eine privatrechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Forderung begehrt. Hinzu kommt der unverkennbare Wille des Gesetzgebers, die Kostenersatzansprüche gem. § 19 BVG zwischen den Krankenkassen und der Versorgungsverwaltung möglichst schnell zu klären, so daß alle Bestrebungen, die Verjährungsfristen zu erweitern oder zu umgehen, diesem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen.

In der Geltendmachung der Einrede der Verjährung durch den Beklagten kann auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden, wie das LSG zutreffend entschieden hat. Die Tatsache allein, daß der Beklagte von dem ihm zustehenden Recht Gebrauch gemacht hat, die Einrede der Verjährung zu erheben, stellt noch kein treuwidriges Verhalten dar. Gewährt das Gesetz die Möglichkeit, eine solche Einrede zu erheben, so ist jeder, dem diese Möglichkeit zusteht - auch und ebenso eine Behörde, wenn ihr die Einrede der Verjährung eingeräumt ist -, befugt, zur Erreichung der Rechtssicherheit oder zur Wahrung des Rechtsfriedens von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (BSG 20, 265). Daß der Beklagte aber die Verjährung arglistig oder sonstwie rechtswidrig durch sein Verhalten herbeigeführt hat, ist weder von der Klägerin dargetan, noch hat das LSG insoweit Feststellungen treffen können. Im Gegenteil hat der Beklagte von Anfang an für die Klägerin eindeutig zu erkennen gegeben, daß er einen Ersatz der geltend gemachten Heilbehandlungskosten für H. nicht leisten wolle, und auf ausdrückliche Anfrage der Klägerin auch noch erklärt, er werde im Streitfalle nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der Klägerin war somit auf Grund des zwischen den Beteiligten geführten Schriftwechsels von Mitte 1960 an bekannt, daß der von ihr geltend gemachte Ersatzanspruch ohne eine gerichtliche Entscheidung vom Beklagten nicht befriedigt werden würde, und ferner, daß auch ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch den Beklagten nicht in Betracht komme. Es kann also keine Rede davon sein, daß der Beklagte durch sein Verhalten die Klägerin veranlaßt hat, die Klageerhebung innerhalb der Verjährung des § 21 Abs. 2 BVG nicht vorzunehmen, oder sie etwa in dem Glauben bestärkt hat, er werde die Einrede der Verjährung nicht erheben.

Da somit das LSG zutreffend entschieden hat, daß der von der Klägerin gegenüber dem Beklagten nach § 19 BVG geltend gemachte Ersatzanspruch gemäß § 21 Abs. 2 BVG verjährt ist, mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 SGG).

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 21

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