Leitsatz (amtlich)

Zu Unrecht gewährtes Kindergeld ist auch dann zurückzuzahlen, wenn der Empfänger in einem Falle, in dem nach BKGG § 8 Abs 3 idF vom 1964-04-14 (BGBl 1 1964, 265) die Leistung nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren war, durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Tun oder Unterlassen iS des BKGG § 13 Nr 1 die vorbehaltlose Gewährung herbeigeführt hat.

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum BKGG und RVO § 183 Abs 3 bzw 5:

1. Der Anspruch auf Kindergeld ist auch dann nach BKGG § 8 Abs 1 Nr 1 ausgeschlossen, wenn der Kinderzuschuß aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht dem Kindergeldberechtigten ausgezahlt wird, sondern aufgrund des RVO § 183 Abs 3 oder 5 der Krankenkasse zufließt.

2. Bei der Prüfung der Frage, ob die Anzeigepflicht nach BKGG § 21 Abs 1 schuldhaft iS des BKGG § 13 Nr 1 verletzt wurde, ist von einem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff auszugehen. Dabei sind auch die Hinweise in Betracht zu ziehen, die der Kindergeldempfänger durch das "Merkblatt über Kindergeld" und die "Anleitung" erhalten hat.

 

Normenkette

BKGG § 8 Abs. 3 Fassung: 1964-04-14, § 13 Nr. 1 Fassung: 1964-04-14, Nr. 3 Fassung: 1964-04-14, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1964-04-14, § 21 Abs. 1; RVO § 183 Abs. 3, 5

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. März 1969 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der Kläger ist Vater von drei ehelichen Kindern. Im August 1964 beantragte er beim Arbeitsamt (ArbA) H - Kindergeldkasse -, ihm Kindergeld zu zahlen. Das ArbA händigte ihm bei der Antragstellung ein "Merkblatt für Kindergeld" und eine "Anleitung" aus. Nachdem der Kläger zum Berechtigten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) bestimmt worden war, bewilligte ihm das ArbA mit Verfügung vom 13. August 1964 ab 1. Juli 1964 Drittkindergeld und mit Verfügung vom 25. Juni 1965 ab 1. April 1965 Zweitkindergeld. Im August 1965 beantragte die Ehefrau des Klägers Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne daß der Kläger die Kindergeldkasse hiervon benachrichtigte. Mit Bescheid vom 8. Februar 1966 bewilligte die Landesversicherungsanstalt (LVA) der Freien und Hansestadt H der Ehefrau des Klägers vom 1. August 1965 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und vom 1. Januar 1966 an Rente wegen Berufsunfähigkeit. In der Rentenleistung waren jeweils drei Kinderzuschüsse von monatlich 56 DM enthalten. Die LVA behielt die Rentennachzahlung einschließlich der Kinderzuschüsse für die Zeit vom 1. August 1965 bis 31. März 1966 in Höhe von 2.452 DM zunächst ein, zahlte sie am 15. März 1966 nur mit 423,60 DM an die Ehefrau des Klägers, mit dem Restbetrag von 2.028,40 DM dagegen an die Innungskrankenkasse (IKK) aus, deren Mitglied die Ehefrau des Klägers ist. Ihr hatte die IKK Barleistungen gewährt und deshalb der LVA den Übergang des Rentenanspruchs nach § 183 Abs. 3 und 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bekanntgegeben. Nachdem die Kindergeldkasse im Februar 1966 eine Durchschrift des Rentenbescheides der Ehefrau des Klägers erhalten hatte, stellte sie die Zahlung des Kindergeldes ein und entzog dem Kläger mit Bescheid vom 18. März 1966 das Kindergeld für die Monate September 1965 bis Februar 1966. Sie forderte zugleich das für diese Zeit in Höhe von 450 DM bezahlte Kindergeld mit der Begründung zurück, der Kläger habe die Überzahlung grobfahrlässig herbeigeführt. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1966).

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Hamburg durch Urteil vom 7. August 1968 den Bescheid vom 18. März 1966 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1966 abgeändert und festgestellt, daß der Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 60 DM zu Recht bestehe, in Höhe von weiteren 390 DM aber unbegründet sei. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg durch Urteil vom 18. März 1969 zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das LSG in diesem Urteil den angefochtenen Bescheid auch insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin dem Kläger Kindergeld für die Monate September 1965 bis Februar 1966 entzogen und von ihm zurückgefordert hat. Das LSG hat dazu ausgeführt: Der Ausschlußtatbestand des § 8 BKGG habe für die Zeit, während der die Kinderzuschüsse aus der Rentenversicherung wegen des Anspruchsübergangs nach § 183 Abs. 3 und 5 RVO an die IKK geflossen seien, nicht vorgelegen. Der Ehefrau des Klägers hätten während dieser Zeit keine Kinderzuschüsse im Sinne des § 8 BKGG "zugestanden". Ein Rückforderungsanspruch der Beklagten sei schon deshalb nicht gegeben, weil im vorliegenden Fall der Kindergeldberechtigte und der Rentenberechtigte nicht - wie dies § 13 BKGG voraussetze - eine und dieselbe Person seien. Aus diesem Grunde könne dahinstehen, ob der Kläger sich deshalb so behandeln lassen müsse, als sei ein rechtswirksamer Vorbehalt nach § 13 Nr. 3 BKGG ausgesprochen worden, weil er die Kindergeldkasse nicht von der Rentenantragstellung seiner Ehefrau unterrichtet habe.

Die Beklagte hat - die vom LSG zugelassene - Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 8 und 13 BKGG in der 1966 geltenden Fassung vom 15. April 1964 (BGBl I 265). Sie führt dazu aus: Das LSG habe verkannt, daß unter "zustehen" in § 8 BKGG dasselbe wie "Anspruch besteht" zu verstehen sei. Für eine solche Auslegung spreche vor allem § 8 Abs. 3 BKGG aF, wonach das Kindergeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen sei, solange die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG genannte "zustehende" Leistung beantragt sei, aber noch nicht gewährt werde. Das Berufungsgericht habe offenbar auch übersehen, daß der Forderungsübergang nach § 183 Abs. 3 RVO auf den Krankenversicherungsträger zwingend voraussetze, daß die Rente mit Kinderzuschüssen dem Rentenberechtigten zumindest für eine "juristische Sekunde" zugestanden habe. Im übrigen führe die Auslegung des LSG auch dahin, daß der Anspruch auf Kindergeld selbst in Fällen der laufenden Rentengewährung nicht ausgeschlossen sei, in denen Kinderzuschüsse nach § 1262 Abs. 8 RVO einem Dritten gezahlt würden. Allein die von der Beklagten vertretene Auffassung werde der Zweckbestimmung des § 8 Abs. 1 BKGG gerecht, die darauf gerichtet sei, eine Doppelleistung aus öffentlichen Mitteln auszuschließen.

Die Beklagte beantragt,

die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.

hilfsweise,

den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

Nach § 22 BKGG wird das Kindergeld von Amts wegen entzogen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben. Das ist hier der Fall. Das Kindergeld wird für ein Kind nicht gewährt, für das einer Person, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 BKGG berücksichtigt wird, Kinderzuschuß aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG). Die Kinder, für die der Kläger Kindergeld erhalten hat, werden bei der Ehefrau des Klägers nicht nur für die Erhöhung der Rente um den Kinderzuschuß (§ 1262 Abs. 2 Nr. 1 RVO) als eheliche Kinder berücksichtigt, sondern die Ehefrau des Klägers ist auch Berechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 BKGG, weil die Kinder auch bei ihr als eheliche Kinder im Rahmen des Kindergeldrechts nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKGG zu berücksichtigen sind. "Berechtigter" im Sinne des BKGG ist nämlich nicht nur derjenige, der - wie hier der Kläger - tatsächlich Kindergeld bezieht, sondern jeder - hier also auch die Ehefrau des Klägers -, bei dem die Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 1 und 2 BKGG erfüllt sind. Das ergibt sich aus der Regelung des § 3 BKGG, die ausdrücklich bestimmt, daß nur einer Person Kindergeld zu zahlen ist (§ 3 Abs. 2 BKGG). und eine Rangfolge der Berechtigten anordnet (§ 3 Abs. 2 BKGG). Daraus ist auch zu entnehmen, daß für den Ausschluß von der Kindergeldzahlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG nicht entscheidend ist, ob der Kinderzuschuß aus der Rentenversicherung demjenigen "Berechtigten" zufließt, dem nach Maßgabe des § 3 BKGG das Kindergeld bisher ausgezahlt worden ist. Das entspricht auch dem vom BKGG verfolgten Zweck, die doppelte Gewährung gleichwertiger öffentlicher Leistungen für ein und dasselbe Kind zu verhindern (Amtl. Begr., BT-Drucks. IV/818 S. 15, 16; BVerfG 22, 163; BSG 32, 106, 109; BSG, Urt. vom 31. Oktober 1972 - 7 RKg 8/70 -).

Die Entziehung des Kindergeldes durch die Beklagte ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Rentenleistungen einschließlich der Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den streitigen Zeitraum kraft Gesetzes (§ 183 Abs. 3 Satz 2 und § 183 Abs. 5 RVO) auf die IKK übergegangen sind. Der Ausschlußtatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG ist auch dann erfüllt, wenn eine Rentennachzahlung mit Kinderzuschüssen nicht einem Kindergeldberechtigten ausgezahlt worden, sondern der Krankenkasse zugeflossen ist, auf die der Rentenanspruch nach § 183 Abs. 3 oder 5 RVO übergegangen war. Auch in diesem Fall haben die Kinderzuschüsse zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau des Klägers im Sinne des § 8 Abs. 1 BKGG "zugestanden". Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. November 1970 - 7 RKg 7/69 - (BSG 32, 106) entschieden hat, spricht für diese Auslegung schon der anhand des Sprachgebrauchs zu ermittelnde Wortsinn, wonach unter "zustehen" die Innehabung des Anspruchs ohne Rücksicht darauf zu verstehen ist, ob der Anspruch gegenüber dem Rentenberechtigten durch Zahlung erfüllt werden kann. Vor allem ergibt sich aber der Sinn, den der Senat dem genannten Ausdruck beilegt, aus dem - bei der Gesetzesauslegung zu beachtenden - bereits genannten Zweck, die doppelte Gewährung gleichwertiger öffentlicher Leistungen für ein und dasselbe Kind zu verhindern (BSG 32, 106, 109). Im übrigen ist aus den Vorschriften des § 183 Abs. 3 und 5 RVO auch zu entnehmen, daß die Leistung der Krankenkasse (Krankengeld) funktionell nichts anderes als eine Vorleistung anstelle des Rentenversicherungsträgers ist (BSG 32, 106, 108). Wenn der Rentenversicherungsträger - der Rechtslage entsprechend - Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente mit Beginn des Antragsmonats gewährt hätte (§ 1290 Abs. 2 RVO), so wären Leistungen der Krankenkasse überhaupt nicht erbracht worden. Für diesen Fall könnten keine Zweifel daran aufkommen, daß der Anspruch des Klägers auf Kindergeld nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG ausgeschlossen war. Ist aber in den Leistungen der Krankenkasse funktionell eine Vorleistung des Rentenversicherungsträgers zu sehen, so kann das Ergebnis im Fall des gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 183 Abs. 3 und 5 RVO nicht anders sein (BSG 32, 106, 109). Obwohl der gesetzliche Forderungsübergang zur Folge hat, daß dem Rentenberechtigten - hier der Ehefrau des Klägers - die Rente und damit auch die Kinderzuschüsse nicht ausgezahlt werden, wirkt sich die Rentenbewilligung mit den Kinderzuschüssen für den Rentenberechtigten wirtschaftlich ebenso aus, als hätte er bereits die Rente mit diesen Zuschüssen erhalten. Wirtschaftlich betrachtet haben der Ehefrau des Klägers in dem hier streitigen Zeitraum die Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1262 RVO) im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG "zugestanden" (BSG aaO).

Die Revision ist auch begründet, soweit damit die Ablehnung des Rückzahlungsanspruchs des LSG angegriffen wird. Auch insoweit ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben.

Nach § 13 Nr. 1 BKGG ist das Kindergeld, das für einen Monat geleistet worden ist, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage - wie hier in der Zeit vom 1. September 1965 bis 28. Februar 1966 - vorgelegen haben, zurückzuzahlen, wenn der Empfänger die Gewährung dadurch herbeigeführt hat, daß er eine Anzeige nach § 21 Abs. 1 BKGG vorsätzlich oder grobfahrlässig unterlassen hat. Der Kläger hat als Empfänger des Kindesgeldes den Rentenantrag seiner Ehefrau dem ArbA - Kindergeldkasse - nicht angezeigt, obwohl der Rentenantrag (§ 1545 Abs. 1 Nr. 2 RVO) eine Änderung in den Verhältnissen des Klägers betrifft, die im Sinne des § 21 Abs. 1 BKGG für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung ist. Der Rentenantrag schafft die notwendige formelle Voraussetzung für die Gewährung der Rente an die Ehefrau des Klägers und wirkt sich auch auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (§ 1290 Abs. 2 RVO) aus. Der Rentenantrag bewirkt somit im vorliegenden Fall die nachträgliche Gewährung kindergeldähnlicher Leistungen, die den Anspruch des Klägers auf Kindergeld nach § 8 Abs. 1 BKGG ausschließen. Der Kläger hat die Gewährung des Kindergeldes durch das Unterlassen der Anzeige nach § 21 Abs. 1 BKGG auch im Sinne des § 13 Nr. 1 BKGG objektiv "herbeigeführt". Ohne die Unterlassung der Anzeige wäre nämlich dem Kläger von der Beklagten das Kindergeld in dem streitigen Zeitraum nicht mehr vorbehaltlos gewährt worden. Die Beklagte hätte vielmehr nach § 8 Abs. 3 BKGG in der 1966 noch geltenden Fassung vom 15. April 1964 (BGBl I 265) einen Vorbehalt der Rückzahlung geltend gemacht und dadurch schon ein Rückforderungsrecht nach § 13 Nr. 3 BKGG erworben. Dem steht nicht entgegen, daß § 13 Nr. 1 BKGG nur von "Gewährung" spricht. Der Wortlaut dieser Vorschrift kann im Hinblick auf § 13 Nr. 3 BKGG nicht dahin verstanden werden, daß die Unterlassung der Anzeige nach § 21 Abs. 1 BKGG nur dann ursächlich für die Gewährung des Kindergeldes gewesen ist, wenn aufgrund der Anzeige im streitigen Zeitraum überhaupt kein Kindergeld - auch nicht unter Vorbehalt der Rückzahlung - an den Kläger gewährt worden wäre. Eine solche am Wortlaut haftende Auslegung würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gerecht. Sie würde dazu führen, daß die Kindergeldempfänger, die ihre Anzeigepflicht erfüllen, schlechter gestellt wären als diejenigen, die diese Pflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen. Die ihrer Anzeigepflicht genügenden Kindergeldempfänger würden dann aufgrund des der Beklagten möglichen Vorbehalts der Rückforderung nach § 13 Nr. 3 BKGG zur Rückzahlung verpflichtet sein, während das bei den pflichtwidrig handelnden Berechtigten mangels des Vorbehalts der Rückforderung nicht möglich wäre. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften des § 13 BKGG ist der Wille des Gesetzes zu erkennen, vorsätzlich oder grobfahrlässig pflichtwidrig handelnde Kindergeldempfänger nicht besser zu stellen als solche, die ihrer Anzeigepflicht nachkommen. § 13 Nr. 1 BKGG muß daher so verstanden werden, daß die Rückzahlungspflicht auch begründet wird, wenn der Empfänger die vorbehaltlose Gewährung - anstelle der Gewährung unter Vorbehalt der Rückforderung - dadurch herbeigeführt hat, daß er eine Anzeige nach § 21 Abs. 1 BKGG vorsätzlich oder grobfahrlässig unterlassen hat. Schon aus dem allgemeinen, auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgedanken, daß niemand aus eigenem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf (vgl. BSG 2, 284, 289; 13, 202, 204; 17, 173, 175; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, 9. Aufl., S. 163), rechtfertigt sich das hier gefundene Ergebnis. Entsprechend diesem allgemeinen Rechtsgedanken muß sich daher der Kläger so behandeln lassen, als sei das Kindergeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt worden. Für das Vereiteln des Vorbehaltes genügt allerdings nicht jede Pflichtverletzung; aus § 13 Nr. 1 und 2 BKGG ist vielmehr der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, die Überzahlung von Kindergeld dem Empfänger nur zuzurechnen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Für den Rückzahlungsanspruch der Beklagten kommt es somit entscheidend darauf an, ob der Kläger die Anzeige nach § 21 Abs. 1 BKGG schuldhaft im Sinne des § 13 Nr. 1 BKGG verletzt hat. Der Kläger muß seine Pflicht, den Rentenantrag seiner Ehefrau anzuzeigen, vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben. Zu der Verschuldensfrage hat das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - keine Feststellungen getroffen. Da diese Feststellungen vom Revisionsgericht nicht selbst vorgenommen werden können, kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Der Rechtsstreit muß deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 SGG). Bei der Prüfung, ob der Kläger die Anzeige grobfahrlässig unterlassen hat, wird das LSG den Inhalt des "Merkblatt für Kindergeld" und der "Anleitung" in Betracht ziehen müssen, die dem Kläger von der Kindergeldkasse bei der Antragstellung ausgehändigt worden sind. Dabei hat das LSG das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen und Verhalten des Klägers sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen, also von einem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff auszugehen, wie dies vom Bundessozialgericht in einer annähernd ähnlich gelagerten Frage, nämlich ob ein Leistungsempfänger in der Rentenversicherung wissen muß, daß ihm eine Leistung nicht zusteht, bereits geschehen ist (vgl. BSG 5, 267, 269; 11, 44, 47; BSG SozR Nr. 1 zu § 1301 RVO).

Nach alledem ist die Revision der Beklagten begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

BSGE, 108

NJW 1973, 919

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