Leitsatz (amtlich)

Der Ausschlußtatbestand des BKGG § 8 Abs 1 Nr 1 ist auch dann erfüllt, wenn eine Rentennachzahlung mit Kinderzuschüssen (RVO § 1262) nicht dem Kindergeldberechtigten ausgezahlt worden, sondern der KK zugeflossen ist, auf die der Rentenanspruch nach RVO § 183 Abs 5 Halbs 2 übergegangen war. Der nach BKGG § 8 Abs 3 ausgesprochene Vorbehalt rechtfertigt alsdann die Entziehung und die Rückforderung des Kindergeldes (BKGG §§ 22, 13 Nr 3).

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Übergang des Rentenanspruchs auf die KK (RVO § 183 Abs 3 bzw 5) erstreckt sich auch auf den in der Rente enthaltenen Kinderzuschuß.

Soweit der Rentenanspruch einschließlich des Kinderzuschusses bereits kraft Gesetzes auf die KK übergegangen ist, kann der Kinderzuschuß nicht mehr durch schriftliche Anzeige gemäß BKGG § 23 Abs 1 aF auf den Bund übergeleitet werden.

Anspruch auf Kindergeld besteht nicht, wenn ein Kinderzuschuß aus der gesetzlichen Rentenversicherung "zusteht" (BKGG § 8 Abs 1 aF); der Kinderzuschuß steht in diesem Sinne auch dann zu, wenn der Anspruch hierauf gemäß RVO § 183 Abs 3 bzw 5 auf eine KK übergegangen ist.

Kindergeld, das für einen Monat geleistet worden ist, in dem es für keinen Tag zustand, ist nach BKGG § 13 aF grundsätzlich zurückzuzahlen.

 

Normenkette

BKGG § 8 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1964-04-14, Abs. 3 Fassung: 1964-04-14, § 13 Nr. 3 Fassung: 1964-04-14, § 22 Fassung: 1964-04-14; RVO § 1262 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, § 183 Abs. 5 Hs. 2 Fassung: 1961-07-12, Abs. 3 S. 2 Fassung: 1961-07-12

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1969 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger ist Vater zweier ehelicher Kinder, M, geboren ... 1952, und R, geboren ... 1954, sowie eines unehelichen Kindes D-H, geboren ... 1946. Er bezog bis August 1965 Kindergeld unter Berücksichtigung aller drei Kinder und von September bis Dezember 1965 unter Berücksichtigung der beiden ehelichen Kinder. In dem von ihm am 10. September 1965 ausgefüllten Fragebogen zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld gab er an, daß er bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen eine Rente beantragt habe. Die Beklagte kündigte daraufhin unter dem 5. Oktober 1965 der LVA eine Überleitungsanzeige nach § 23 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) an und übersandte hiervon gleichzeitig dem Kläger eine Abschrift mit der Mitteilung, daß das Kindergeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 8 Abs. 3 BKGG gezahlt werde, bis über den Rentenantrag entschieden sei.

Die LVA Westfalen bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13. März 1967 Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Kinderzuschüssen für die Zeit vom 26. Mai bis 31. Dezember 1965. Die Beklagte richtete am 8. April 1967 eine Überleitungsanzeige nach § 23 BKGG an die LVA, erhielt die Rentennachzahlung von 2130 DM aber nicht, dieser Betrag wurde vielmehr an die vorrangig berechtigte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Ahaus ausgezahlt.

Mit Bescheid vom 8. April 1967 entzog die Beklagte das dem Kläger gewährte Kindergeld für die Zeit von Juni bis Dezember 1965 und forderte gleichzeitig von ihm die Leistung (325,- DM) zurück. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 1967).

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Münster mit Urteil vom 12. März 1968 den Bescheid der Beklagten vom 8. April 1967 aufgehoben. Es hat die Berufung zugelassen. Mit Bescheid vom 16. August 1968 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 8. April 1967 und die daraufhin erteilte Zahlungsaufforderung vom 2. August 1967 abgeändert und ihren Rückforderungsanspruch auf die für die Monate November und Dezember 1965 gezahlten 50,- DM mit der Begründung beschränkt, daß für die übrige Zeit die Rückzahlungsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 23. Januar 1969 die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Nach Erteilung des Bescheides vom 16. August 1968 beschränke sich der Rechtsstreit auf den Rückforderungsanspruch der Beklagten für die Monate November und Dezember 1965. Dieser bestehe zu Recht. § 13 Nr. 3 BKGG solle der Verwaltung die Möglichkeit geben, das Kindergeld auch in solchen Fällen alsbald zu gewähren, in denen die Klärung der rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen werde. Im Rahmen solcher Erwägungen könne dem Vorbehalt aus § 8 Abs. 3 BKGG nur dann Bedeutung zukommen, wenn er im Falle der Klärung der Sache zuungunsten des Empfängers von Kindergeld die Rückforderung des Kindergeldes regelmäßig erlaube. Aus diesen Gründen rechtfertige der nach § 8 Abs. 3 BKGG ausgesprochene Vorbehalt die Rückforderung, ohne daß es darauf ankomme, ob dem Berechtigten die Kinderzuschüsse auch tatsächlich zugeflossen seien. Für die hier streitigen Beträge sei ein solcher Vorbehalt dem Kläger rechtzeitig kundgetan worden. Die Beklagte habe sich auch nicht aus der Rentennachzahlung befriedigen können, weil ihre Überleitungsanzeige vom 8. April 1967 erst nach Erteilung des Rentenbescheides vom 13. März 1967 bei dem zuständigen Versicherungsträger eingegangen und daher die AOK, auf die die Nachzahlung mit der Erteilung des Rentenbescheides kraft Gesetzes übergegangen sei (§ 183 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung - RVO -), vorrangig berechtigt gewesen sei. Der Anspruch der Krankenkasse erfasse auch die in der Rente enthaltenen Kinderzuschüsse; denn diese seien Teil der Rente.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat Revision eingelegt. Zu ihrer Begründung trägt er vor:

Das Urteil des LSG entspreche vom Ergebnis her nicht den vom Gesetzgeber vorgegebenen Vorstellungen. Das Kindergeld werde gezielt wegen des Vorhandenseins von Kindern gezahlt. Es solle auch den Kindern zugute kommen, gleichgültig, wer die Beträge dafür vereinnahme. Der von der Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch sei nicht gegeben, weil er den Sinn und Zweck des Kindergeldes vereiteln würde. Die Lücke, die hier über § 183 RVO aufgerissen werde, müsse in sachgerechter Form in der Weise geschlossen werden, daß das "Leitbild" (der Plan des Gesetzes) nicht verletzt werde. Es ergebe sich auch die Frage, ob die angefochtene Entscheidung verfassungsgerecht sei. Denn der finanzielle Schutz der Familie, der durch die Kindergeldgesetzgebung gewährleistet sei, werde durch den völligen Entzug des Kindergeldes stark in Frage gestellt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12. März 1968 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Revision ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nicht nur - wie das LSG meint - um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung des für die Monate November und Dezember 1965 gezahlten Kindergeldes, sondern auch um die Rechtmäßigkeit der Entziehung dieser beiden Monatsleistungen. Gegen den von der Beklagten als Entziehungs- und Rückforderungsbescheid bezeichneten Bescheid vom 8. April 1967 hat der Kläger Widerspruch mit der Begründung erhoben, die gesamte Nachzahlung auf die von der LVA gewährte Rente werde voraussichtlich von der AOK in Anspruch genommen, so daß er keine Beträge zu erwarten habe. Damit hat er sich sowohl gegen die Entziehung als auch gegen die Rückzahlung des Kindergeldes gewandt. An diesem erstrebten Ziel hat der Bescheid der Beklagten vom 16. August 1968, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, nichts geändert; die Beklagte hat damit nur den Rückforderungsanspruch auf die für die Monate November und Dezember 1965 gezahlten 50,- DM beschränkt. Nur insoweit hat die Beklagte auch, wie im Bescheid vom 16. August 1968 ausdrücklich ausgesprochen worden ist, den Bescheid vom 8. April 1967 geändert. Hiernach ist entgegen der Auffassung des LSG die Entziehung des im Streit befindlichen Kindergeldes von 50,- DM nicht bindend geworden. Der Senat hat deshalb insoweit die Voraussetzungen sowohl der Entziehung als auch der Rückforderung zu prüfen.

Nach § 22 BKGG wird das Kindergeld von Amts wegen entzogen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG wird Kindergeld nicht für ein Kind gewährt, für das einer Person, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 BKGG berücksichtigt wird, Kinderzuschuß u. a. aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht. Als Kinder werden sowohl für die Gewährung des Kindergeldes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BKGG) als auch für die Erhöhung der Rente um den Kinderzuschuß (§ 1262 Abs. 2 Nr. 1 RVO) die ehelichen Kinder berücksichtigt. Dem Kläger sind demgemäß für seine ehelichen Kinder M und R von der LVA Westfalen Kinderzuschüsse zu der ihm für die Zeit vom 26. Mai bis 31. Dezember 1965 zuerkannten Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt worden. Wegen dieser Bewilligung von Kinderzuschüssen ist, wie das LSG im Ergebnis zu Recht entschieden hat, der Ausschlußtatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG erfüllt.

Nach § 183 Abs. 5 RVO wird bei einem Versicherten, dem während des Bezuges von Krankengeld Rente wegen Berufsunfähigkeit "zugebilligt" wird, das Krankengeld um den Betrag der für den gleichen Zeitraum gewährten Rente gekürzt. Insoweit geht bei rückwirkender Gewährung der Rente der Rentenanspruch auf die Kasse über. Zugebilligt in diesem Sinne ist die Rente wegen Berufsunfähigkeit mit dem Zeitpunkt des in § 1290 RVO geregelten Rentenbeginns (BSG 19, 28, 29; 20, 135, 137; SozR Nr. 38 zu § 183 RVO). Da das Krankengeld innerhalb des Bewilligungszeitraumes der Rente gewährt worden ist, sind die Rentenansprüche für die Monate November und Dezember 1965 auf die AOK übergegangen. Ein solcher Übergang umfaßt auch die Kinderzuschüsse zur Rente (BSG in SozR Nr. 25 zu § 183 RVO). Der Kinderzuschuß ist zwar dazu bestimmt, für den Unterhalt des Kindes verwandt zu werden (BSG in SozR Nr. 7 zu § 1262 RVO), neben dem Anspruch auf Rente besteht aber kein besonderer Anspruch auf den Kinderzuschuß; vielmehr stellt der Kinderzuschuß einen grundsätzlich rechtlich unselbständigen Bestandteil der Rente des Versicherten dar (BSG 10, 131, 133; SozR Nr. 25 zu § 183 RVO). Dies folgt aus § 1262 Abs. 1 RVO, wonach sich die Versichertenrenten für jedes Kind um den Kinderzuschuß erhöhen. Rechtlich verselbständigt ist der Kinderzuschuß nur auf Grund spezieller gesetzlicher Vorschriften (z. B. § 1262 Abs. 8; § 1278 Abs. 1 RVO; § 23 Abs. 1 Nr. 2 BKGG). Da § 183 Abs. 5 RVO für den Kinderzuschuß keine einschränkende Sonderregelung enthält, wird dieser vom Anspruchsübergang erfaßt. Hieraus folgt, daß der Kläger zunächst die Rentenansprüche einschließlich der Kinderzuschüsse für die Monate November und Dezember 1965 besaß. Sie sind mit Zubilligung der Rente in voller Höhe rückwirkend kraft Gesetzes auf die Krankenkasse übergegangen. Dem Forderungsübergang steht nicht entgegen, daß die Beklagte durch Anzeige vom 8. April 1967 an die LVA den Anspruch des Klägers auf Kinderzuschüsse gemäß § 23 Abs. 1 BKGG auf sich übergeleitet hat. Dieser Überleitung geht der gesetzliche Forderungsübergang nach § 183 Abs. 5 RVO vor. Dabei kann unentschieden bleiben, ob sich dies schon aus der "stärkeren Rechtsnatur" des gesetzlichen Forderungsübergangs oder "ganz allgemein aus dem Gefüge der Ordnung der öffentlich-rechtlichen Leistungen" ergibt (vgl. BSG 24, 16, 17, 18) oder aber aus dem "Grundsatz des Vorrangs nach der Zeit der Entstehung" (BSG 29, 164, 166); denn der Forderungsübergang nach § 183 Abs. 5 RVO hatte sich im vorliegenden Falle bereits zeitlich vor dem Eingang der Überleitungsanzeige vollzogen. Dieser gesetzliche Forderungsübergang hat zur Folge, daß dem Kläger als Rentenberechtigtem die Rente und damit auch die Kinderzuschüsse nicht ausgezahlt werden konnten. Das verdeutlicht besonders § 183 Abs. 3 Satz 3 RVO; danach verbleibt dem Versicherten das Krankengeld, soweit es die Rente übersteigt. Wenn im übrigen aber bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 183 Abs. 5 Halbs. 2 RVO der Anspruch auf Rente bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Krankenkasse übergeht, so folgt daraus, daß die Krankenkasse - letztlich zu Unrecht - anstelle des in Wirklichkeit von Anfang an verpflichteten Rentenversicherungsträgers, hier der LVA, gezahlt hat. Funktionell ist die Leistung der Krankenkasse nichts anderes als eine Vorleistung anstelle des Rentenversicherungsträgers. Wenn nun der Rentenversicherungsträger - der Rechtslage entsprechend - Berufsunfähigkeitsrente mit Beginn des Antragsmonats gewährt hätte (§ 1290 Abs. 2 RVO), so wären Leistungen der Krankenkasse überhaupt nicht erbracht worden. Für diesen Fall könnten keine Zweifel daran aufkommen, daß der Anspruch des Klägers auf Kindergeld nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG ausgeschlossen war. Ist aber in den Leistungen der Krankenkasse funktionell eine Vorleistung des Rentenversicherungsträgers zu sehen, so kann das Ergebnis in Fällen der vorliegenden Art nicht anders sein.

Bei dieser Rechtslage haben die Kinderzuschüsse zur Rente wegen Berufsunfähigkeit dem Kläger im Sinne des § 8 Abs. 1 BKGG zugestanden. Dafür spricht schon der anhand des Sprachgebrauchs zu ermittelnde Wortsinn, wonach unter "zustehen" die Innehabung des Anspruchs ohne Rücksicht darauf zu verstehen ist, ob der Anspruch gegenüber dem Rentenberechtigten durch Zahlung erfüllt werden kann. Diesen Sinn hat der Gesetzgeber des BKGG dem Begriff "zusteht" jedenfalls in § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 BKGG beigelegt. Obgleich hiernach die Nichtgewährung der genannten Leistungen Voraussetzung für den durch Überleitungsanzeige zu bewirkenden Anspruchsübergang ist, findet gleichwohl der Ausdruck "zusteht" Verwendung. Mag hieraus allein noch nicht auf einen einheitlichen und eindeutigen juristischen Sinngehalt des Wortes "zusteht" innerhalb des BKGG geschlossen werden dürfen, so ergibt sich der Sinn, den der Senat dem umstrittenen Ausdruck beilegt, aber aus dem - bei der Gesetzesauslegung zu beachtenden - Zweck des § 8 BKGG (vgl. BSG 29, 116, 117). Mit dieser Vorschrift wird der Zweck verfolgt, die doppelte Gewährung gleichwertiger öffentlicher Leistungen für ein und dasselbe Kind zu verhindern (dazu die Begründung des Regierungsentwurfs zu §§ 7 und 8 BKGG = BT-Drucks. IV/818 S. 15, 16 und BVerfG 22, 163 = SozR Nr. 63 zu Art. 3 GG; BSG 30, 31 = SozR Nr. 4 zu § 12 BKGG; BSG 30, 135 = SozR Nr. 5 zu § 12 BKGG). Zum Ausschluß des Anspruchs nach § 8 Abs. 1 BKGG kann es nach dem Sinn dieser Vorschrift jedoch nur dann kommen, wenn eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung für das betreffende Kind gegenüber dem Berechtigten erfüllbar ist, weil sonst von einer Doppelleistung an ihn nicht gesprochen werden kann. Dies macht § 8 Abs. 3 BKGG besonders deutlich. Auch dieser Vorschrift ist zu entnehmen, daß der Ausschluß des Anspruchs erst eintritt, wenn der Anspruch auf Kinderzuschüsse durch die Rentenbewilligung erfüllbar wird. Obwohl der gesetzliche Forderungsübergang nach § 183 Abs. 5, 2. Halbs. RVO zur Folge hat, daß dem Rentenberechtigten die Rente und damit auch die Kinderzuschüsse nicht ausgezahlt werden, wirkt sich, wie die Ausführungen zu § 183 Abs. 3 Satz 3 RVO ergeben, die Rentenbewilligung mit den Kinderzuschüssen für den Rentenberechtigten wirtschaftlich ebenso aus, als hätte er die Rente mit diesen Zuschüssen erhalten. Denn ohne den in § 183 Abs. 5 RVO normierten Forderungsübergang hätte die Krankenkasse einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Kläger wegen zuviel gezahlten Krankengeldes. Da sonach die Anspruchsvoraussetzungen für die Monate November und Dezember 1965 nicht vorgelegen haben, ist die Entziehung des dem Kläger für diese Monate unter Vorbehalt gewährten Kindergeldes durch die Beklagte nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat für die Monate November und Dezember 1965 das Kindergeld von dem Kläger auch zu Recht zurückgefordert. Für alle vier Rückforderungstatbestände des § 13 BKGG ist erforderlich, daß die Anspruchsvoraussetzungen des für einen Monat geleisteten Kindergeldes an keinem Tage vorgelegen haben. Dieses Erfordernis ist hier erfüllt, wie die Ausführungen zu § 22 BKGG ergeben. Nach § 13 Nr. 3 BKGG ist das Kindergeld bei Vorliegen der Voraussetzung des § 13 Abs. 1 BKGG zurückzufordern, wenn es unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt worden ist. Unter einem solchen Vorbehalt (§ 8 Abs. 3 BKGG) haben die Zahlungen für die Monate November und Dezember 1965 gestanden.

Die Revision des Klägers muß somit zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1668863

BSGE, 106

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