Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweisung eines Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, der weder seine bisherige noch eine andere Facharbeitertätigkeit ohne eine mindestens 3 Monate dauernde Umschulung verrichten kann, ist auch dann berufsunfähig, wenn er mit der noch ausgeübten Anlerntätigkeit den Tariflohn eines Facharbeiters nur deshalb erreicht, weil er aufgrund einer Betriebsvereinbarung wegen langjähriger Betriebszugehörigkeit und wegen der gesundheitlich bedingten Versetzung auf einen geringer bezahlten Arbeitsplatz einen - bei Rentengewährung wegfallenden - "Anerkennungs-Lohnzuschlag" erhält (Anschluß an BSG 1979-06-28 4 RJ 1/79).

2. Die Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit kann de lege lata nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der Versicherte bei Zusammenrechnung des Verdienstes aus der iS von RVO § 1246 Abs 2 S 2 nicht zumutbaren Tätigkeit, einer ihm außerdem zustehenden Unfallrente und der Berufsunfähigkeitsrente ein höheres Einkommen als im bisherigen Beruf hat (Bestätigung und Fortführung von BSG 1972-07-11 5 RJ 105/72 = SozR Nr 103 zu § 1246 RVO).

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Versicherter, der in die Leitgruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzuordnen ist, kann nicht auf die Tätigkeit eines Hilfsdruckers, der von den objektiven Qualitätsmerkmalen her in die Gruppe der angelernten Tätigkeiten einzureihen ist, zumutbar verwiesen werden.

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 31.10.1978; Aktenzeichen L 2 J 151/77)

SG Osnabrück (Entscheidung vom 29.01.1976; Aktenzeichen S 1 J 41/75)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 31. Oktober 1978 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 29. Januar 1976 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger die Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) zu gewähren ist.

Der im Jahre 1924 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Stahlgußformers und übte diesen bis zu einem Arbeitsunfall im Februar 1973 aus. Seit Mai 1974 ist er als Hilfsdrucker in der Hausdruckerei seines früheren Arbeitgebers beschäftigt. Im Jahre 1978 betrug sein Stundenlohn 12,52 DM. In diesem Betrag ist ein Anerkennungs-Lohnzuschlag in Höhe von 2,40 DM enthalten, der dem Kläger aufgrund einer Betriebsvereinbarung wegen seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit und wegen der gesundheitsbedingten Versetzung auf einen geringer bezahlten Arbeitsplatz gewährt wird. Aufgrund des Arbeitsunfalls bezieht der Kläger eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vH, die im Jahre 1978 549,80 DM betrug. Aus gesundheitlichen Gründen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, den Beruf eines Formers auszuüben.

Sein Antrag vom Juni 1974 auf Gewährung der BU-Rente war von der Beklagten mit Bescheid vom 9. Januar 1975 abgelehnt worden. Das Landessozialgericht (LSG) hatte mit Urteil vom 9. Juni 1976 das die Rente zusprechende Urteil des Sozialgerichts (SG) aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil sich der Kläger auch als Facharbeiter noch auf verschiedene Anlernberufe und gehobene ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen müsse. Der erkennende Senat hatte mit Urteil vom 27. April 1977 den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen, weil dessen Entscheidung nicht erkennen lasse, ob der Kläger in die Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzuordnen sei oder nicht.

Daraufhin hob das LSG das Urteil des SG erneut auf und wies die Klage abermals ab. Zur Begründung führte es aus:

Bisheriger Beruf des Klägers sei der eines Former-Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne der Kläger deshalb nur auf Facharbeitertätigkeiten verwiesen werden. Zur Ausübung einer Facharbeitertätigkeit sei der Kläger aber nicht ohne eine länger als drei Monate dauernde Umschulung in der Lage. Trotzdem sei der Kläger nicht berufsunfähig. Er müsse sich auf seine zur Zeit ausgeübte Tätigkeit als Hilfsdrucker verweisen lassen. Dies sei eine ungelernte Tätigkeit, die sich aus dem Kreis der übrigen ungelernten Arbeiten durch besondere Anforderungen hervorhebe. Auch wenn diese Tätigkeit daher nur in die Leitgruppe der angelernten Arbeiterberufe einzuordnen sei, könne der Kläger darauf verwiesen werden, weil er unter Berücksichtigung des Anerkennungs-Lohnzuschlages von 2,40 DM/Stunde mit dieser Tätigkeit ein Erwerbseinkommen erziele, das im bzw leicht über dem Lohnniveau von Facharbeitertätigkeiten liege. Dies müsse bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Druckertätigkeit berücksichtigt werden. Zwar erfolge diese Entlohnung nicht in voller Höhe aufgrund eines Tarifvertrages, sondern teilweise aufgrund einer Betriebsvereinbarung. Diese Betriebsvereinbarung sehe vor, daß der Anerkennungs-Lohnzuschlag auf Antrag gewährt werden könne, aber bei einer Rentengewährung entfalle. Hierbei handele es sich nicht um eine "vergönnungsweise" gewährte Leistung, sondern um eine Leistung, die in der unmittelbaren Nähe eines Rechtsanspruchs angesiedelt werden müsse und somit einem tarifvertraglichen Anspruch gleichzusetzen sei. Aber selbst wenn man dies nicht täte und die Erwerbstätigkeit als Drucker als nicht zumutbar im Sinne des § 1246 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ansehen würde, stände dem Kläger die Rente nicht zu. Ein besonderes "soziales Betroffensein", das Voraussetzung für die Gewährung einer jeden Rente wegen BU sei (ua Hinweis auf das BSG-Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 35/77 -), liege im Falle des Klägers nicht vor. Einschließlich seiner Unfallrente in Höhe von 549,80 DM ergebe sich für ihn bereits jetzt ein Mehreinkommen von 105,08 DM gegenüber dem früheren Hauptberuf. Würde ihm nun auch noch die BU-Rente gewährt, so führte dies zu einer ungerechtfertigten Überversorgung des Klägers (Urteil vom 31. Oktober 1978).

Hiergegen hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die unrichtige Anwendung des § 1246 Abs 2 RVO.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG Niedersachsen vom 31. Oktober 1978 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Osnabrück vom 29. Januar 1976 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet.

Der Kläger ist im Gegensatz zur Auffassung des LSG berufsunfähig. Auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Hilfsdrucker kann er nicht im Sinne von § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO verwiesen werden.

Das LSG hat den Kläger bei der Prüfung des bisherigen Berufs in die Leitgruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion eingeordnet, weil er nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG als gelernter Former Arbeitsgruppen zu beaufsichtigen und anzuweisen, die Arbeitsausführungen zu überprüfen und für eine termingerechte Steuerung des Arbeitsablaufs zu sorgen hatte. Zu den ihm unterstellten und an seine Weisungen gebundenen Mitarbeitern gehörten auch Former mit Facharbeiterqualifikation. Sein Lohn lag über demjenigen eines einfachen Former-Facharbeiters. Bei diesem Sachverhalt begegnet es keinen Bedenken, den für die Frage zumutbarer Verweisungstätigkeiten maßgeblichen Hauptberuf des Klägers in die erste Leitgruppe (Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion) einzureihen (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 15. Februar 1979 - 5 RJ 112/77 - mwN).

Der Kläger kann infolgedessen nur auf andere Facharbeitertätigkeiten oder auf Tätigkeiten im Sinne des § 1246 Abs 2 RVO zumutbar verwiesen werden, die wegen ihrer Qualitätsmerkmale Facharbeitertätigkeiten gleichstehen, was in der Regel in der tariflichen Einstufung zum Ausdruck kommt (so die ständige Rechtsprechung des 1., 4. und 5. Senats des BSG; vgl BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 45, 276, 278 = SozR 2200 § 1246 Nr 27; SozR 2200 § 1246 Nr 29 und Nr 31; Urteil vom 15. Februar 1979 aaO). Nach den ebenfalls nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG kann der Kläger seinen bisherigen Beruf als Former-Vorarbeiter nicht mehr verrichten; ebensowenig ist er in der Lage, ohne eine mindestens drei Monate dauernde Umschulung andere Facharbeitertätigkeiten auszuüben. Das LSG hat sich bei dieser Feststellung nicht auf allgemeine oder pauschale Überlegungen beschränkt. Es hat vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG die Prüfung konkret anhand von Tarifverträgen vorgenommen (vgl Urteil des Senats vom 15. Februar 1979 - 5 RJ 48/78 - mwN). Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das LSG lediglich auf solche Tarifverträge abstellt, die die Entlohnung nach der Methode der sog analytischen Arbeitsplatzbewertung vornehmen, weil auch der Kläger nach einem solchen Tarifvertrag entlohnt wurde und wird. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß nur solche Tarifverträge herangezogen werden können, die mit dem für den Hauptberuf maßgebenden Tarifvertrag vergleichbar sind (vgl BSGE 44, 288, 291 = SozR 2200 § 1246 Nr 23). An die Stelle der Lohngruppen und deren Einstufungskriterien müssen im Falle der analytischen Arbeitsplatzbewertung die Arbeitsplatz-Wertzahlen und die zu ihrer Ermittlung maßgeblichen Bewertungskriterien treten, wobei im Einzelfall ergänzende Auskünfte größerer Betriebe, die unter derartige Tarifverträge mit abstrakten Lohngruppendefinitionen fallen, die erforderlichen Konkretisierungen ermöglichen können (so auch Urteile des 4. Senats des BSG vom 28. Juni 1979 - 4 RJ 70/78 - und 30. August 1979 - 4 RJ 79/78 -).

Die vom Kläger noch ausgeübte Tätigkeit eines Hilfsdruckers kann - wie auch das LSG erkannt hat - von den Qualitätsmerkmalen her gesehen lediglich in die Gruppe der angelernten Tätigkeiten eingereiht werden, auf die der Kläger nicht zumutbar verweisbar ist. Entgegen der Auffassung des LSG führt der dem Kläger aufgrund einer Betriebsvereinbarung gewährte Anerkennungs-Lohnzuschlag von 2,40 DM/Stunde nicht dazu, daß die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit dadurch den Wert einer Facharbeitertätigkeit erreicht und somit für ihn als zumutbare Verweisungstätigkeit anzusehen ist. Es ist zwar zutreffend, daß die Entlohnung ein wichtiges Indiz für die Qualität eines Berufes darstellt. Dabei kommt es jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auf die objektive tarifliche Einstufung an. Höhereinstufungen, die nicht wegen der Qualität der verrichteten Arbeit, sondern aufgrund des Lebensalters, langjähriger Betriebszugehörigkeit oder sonstiger Gründe gewährt werden, haben somit außer Betracht zu bleiben (vgl SozR 2200 § 1246 Nrn 27, 29, 31 und 34; sowie Urteil des Senats vom 15.Februar 1979 - 5 RJ 112/77 -). Damit im Einklang hat der 4. Senat des BSG zuletzt in seiner Entscheidung vom 28. Juni 1979 (4 RJ 1/79) betont, daß allein die lohnmäßige Gleichstellung des Versicherten mit den Angehörigen einer höheren Lohngruppe in der Regel nicht ausreicht, um seine Tätigkeit in jeder Beziehung den Tätigkeiten der höheren Gruppe gleichzustellen. Ebenso wie der 4. Senat ist auch der erkennende Senat der Auffassung, daß anderenfalls der Gesetzgeber in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO für den Verweisungsrahmen eines Versicherten nicht die "Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit" vorgeschrieben, sondern schlechthin auf die Höhe der - tatsächlichen - Entlohnung seiner Tätigkeit verwiesen hätte.

Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des LSG davon auszugehen, daß die Qualität der hier verrichteten Druckertätigkeit tariflich lediglich einer Anlerntätigkeit entspricht. Anspruch auf den Lohnzuschlag haben nach der Betriebsvereinbarung nur diejenigen Belegschaftsmitglieder, die bereits lange Jahre dem Betrieb angehören und aus gesundheitlichen Gründen an einen geringer bezahlten Arbeitsplatz umgesetzt werden mußten. Da die Gewährung des Zuschlags außerdem nur auf Antrag erfolgt und der Zuschlag auf eine Rente angerechnet wird, ist ersichtlich, daß die Gewährung und die Höhe des Zuschlags nichts mit der Qualität des neuen Arbeitsplatzes zu tun haben, vielmehr allein auf sozialen Gesichtspunkten beruhen. Eine derartige Zusatzleistung kann - wie aufgezeigt - bei der Prüfung zumutbarer Verweisungstätigkeiten im Sinne des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO nicht rechtserheblich sein.

Von dem Grundsatz, daß es für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit auf deren objektive Qualität ankommt, hat die Rechtsprechung des BSG bisher nur eng begrenzte Ausnahmen zugelassen. So kann nach der Entscheidung des Senats vom 11. Juli 1972 (= SozR Nr 103 zu § 1246 RVO) das Vorliegen von BU ausnahmsweise dann verneint werden, wenn das Entgelt des Versicherten aus einer Nichtverweisungstätigkeit für sich allein das Tarifentgelt eines Versicherten gleicher Art, der die bisherige Tätigkeit des Versicherten verrichtet, in krasser Weise übersteigt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber ebensowenig vor wie der vom 4. Senat in einem Urteil vom 19. Januar 1978 (= SozR 2200 § 1246 Nr 26) anerkannte Ausnahmefall, daß ein Facharbeiter aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung auch bei Ausübung einer ungelernten Tätigkeit den vollen Lohn seiner bisherigen Hauptberufstätigkeit als Facharbeiter weiter erhält und die Zahlung der Lohndifferenz nicht auf eine Rente wegen BU angerechnet wird.

Das LSG kommt hier lediglich durch ein Zusammenrechnen des vom Kläger noch erzielten Verdienstes mit seiner Unfallrente und der BU-Rente zu einem nach seiner Auffassung sozial unvertretbar krassen Mißverhältnis in bezug auf das Erwerbseinkommen, das der Kläger als Gesunder im alten Hauptberuf erzielen würde. Wie der erkennende Senat aber bereits in der genannten Entscheidung vom 11. Juli 1972 näher ausgeführt hat, kann die Gewährung der BU-Rente nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Versicherte durch Verrichtung einer Nichtverweisungstätigkeit zusammen mit seiner BU-Rente ein höheres Einkommen erzielt, als es ein gesunder Versicherter gleicher Art durch Verrichtung der bisherigen Tätigkeit des Versicherten tariflich erreichen würde. Gleiches gilt auch unter Einbeziehung einer dem Versicherten im Einzelfall noch zustehenden Unfallrente, weil - wie gerade die vom LSG angeführte Ruhensregelung des § 1278 RVO zeigt - das Zusammentreffen einer Rente wegen BU mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu einer Ablehnung des Anspruchs auf BU-Rente dem Grunde nach führt. Das Ergebnis, daß der Versicherte durch die ihm gesetzlich zustehenden Renten zusammen mit dem Verdienst im noch ausgeübten Beruf ein höheres Einkommen als im früheren Hauptberuf hat, mag sozialpolitisch nicht wünschenswert sein, läßt sich aber de lege lata nicht ausschließen. Es wäre Sache des Gesetzgebers zu prüfen, ob zur Vermeidung derartiger Ergebnisse die geltenden Anspruchsnormen geändert werden sollten. Da dies trotz wiederholter Hinweise in der Rechtsprechung und verschiedener Lösungsvorschläge im Schrifttum (vgl "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1977, S 273, 276 mwN) bis dato nicht geschehen ist, muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber ein Ergebnis wie im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts durchaus noch als mit der Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ansieht.

Aus alledem folgt, daß die vom LSG angeführten Gründe nicht geeignet sind, dem Kläger die beantragte BU-Rente abzulehnen. Der Revision des Klägers war deshalb stattzugeben und die Berufung der Beklagten gegen das die Rente zusprechende Urteil des SG unter Aufhebung des LSG-Urteils zurückzuweisen (§ 170 Abs 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 34

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