Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidung über die Berufsunfähigkeit eines Versicherten nach RVO § 1246 Abs 2 erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die Zuordnung der bisherigen Tätigkeit des Versicherten in die obere, mittlere oder untere Gruppe der Arbeiterberufe. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Bestimmend für diese Zuordnung sind die Dauer und der Umfang der Ausbildung für den bisherigen Beruf des Versicherten (Hauptberuf), die Bedeutung dieses Berufs im Betrieb und die besonderen Anforderungen an diese Berufstätigkeit. In der Regel finden diese Merkmale ihren Ausdruck in der tariflichen Einstufung des bisherigen Berufs des Versicherten in dem für ihn maßgebenden Tarifvertrag. Wenn jedoch der bisherige Beruf des Versicherten im wesentlichen nicht wegen dieser Merkmale, sondern wegen der mit seiner Verrichtung verbundenen Erschwernisse und Belastungen tariflich entsprechend hoch eingestuft ist, führt dies nicht zu der Einordnung in die entsprechende höhere Gruppe der Arbeiterberufe.
Leitbild der oberen Gruppe der Arbeiterberufe ist der Lehrberuf, Leitbild der mittleren Gruppe der anerkannte Anlernberuf und Leitbild der unteren Gruppe die ungelernte Tätigkeit.
Ist für den bisherigen Beruf des Versicherten keine entsprechende Ausbildung vorgeschrieben, so kann die in der höheren tariflichen Einstufung zum Ausdruck kommende Bedeutung dieses Berufs im Betrieb bzw die an ihn zu stellenden besonderen Anforderungen dennoch zu einer entsprechend höheren Einordnung des Berufs in die obere bzw mittlere Gruppe der Arbeiterberufe führen.
Wenn ein Versicherter eine der oberen bzw der mittleren Gruppe zugeordnete Tätigkeit nicht nur vorübergehend mit einer dieser Tätigkeit entsprechenden tariflichen Entlohnung verrichtet hat, ist er in die obere bzw mittlere Gruppe auch dann einzuordnen, wenn er die für diesen Beruf vorgeschriebene Ausbildung nicht durchlaufen hat.
2. Ein nach seinem bisherigen Beruf der oberen Gruppe der Arbeiterberufe zugeordneter Versicherter kann, sofern er nach seinen gesundheitlichen Kräften dazu imstande und nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen dazu fähig ist, auf Tätigkeiten der oberen und der mittleren Gruppe sowie auf solche Tätigkeiten der unteren Gruppe verwiesen werden, die sich aus dem allgemeinen Kreis der Tätigkeiten der unteren Gruppe hervorheben.
Zu diesen letzteren Tätigkeiten zählen diejenigen, die eine über eine bloße Einweisung und Einarbeitung hinausgehende betriebliche Anlernung erfordern, diejenigen, die in der unteren Gruppe eine hervorgehobene betriebliche Bedeutung haben und diejenigen, an die besondere Anforderungen gestellt werden. Diese Merkmale finden in der Regel ihren Ausdruck in der entsprechend hohen Einstufung in dem für diese Tätigkeiten maßgebenden Tarifvertrag. Auf Tätigkeiten, die im wesentlichen nicht wegen dieser besonderen Merkmale, sondern wegen der mit ihrer Verrichtung verbundenen Erschwernisse und Belastungen tariflich entsprechend hoch eingestuft sind, kann dagegen nicht verwiesen werden.
3. Die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente kann nicht deshalb abgelehnt und eine bereits gewährte Berufsunfähigkeitsrente nicht deshalb entzogen werden, weil der Versicherte durch Verrichtung einer Nichtverweisungstätigkeit zusammen mit seiner Berufsunfähigkeitsrente ein gleich hohes oder höheres Einkommen erzielt, wie ein gesunder Versicherter gleicher Art durch Verrichtung der bisherigen Tätigkeit des Versicherten tariflich verdienen würde.
Die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente kann grundsätzlich nicht deshalb abgelehnt und eine gewährte Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich nicht deshalb entzogen werden, weil der Versicherte durch Verrichtung einer Nichtverweisungstätigkeit ebenso viel oder mehr verdient, wie ein gesunder Versicherter gleicher Art mit der Verrichtung des bisherigen Berufs des Versicherten tariflich verdienen würde. Etwas anderes gilt, wenn das Entgelt des Versicherten aus einer Nichtverweisungstätigkeit für sich alleine - also ohne Hinzurechnung der Rente - das Entgelt eines Versicherten gleicher Art, der die bisherige Tätigkeit des Versicherten verrichtet, in krasser Weise übersteigt.
Normenkette
RVO § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 1972 aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Unter den Beteiligten ist in Streit, ob der Kläger berufsunfähig im Sinne des § 1246 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ist und deshalb von der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) Berufsunfähigkeitsrente beanspruchen kann.
Der 1931 geborene Kläger, gelernter Maurer und Hausschlachter, war bis Februar 1966 in beiden Berufen tätig; sodann war er bis Oktober 1968 als Maschinenarbeiter, Betriebsmaurer und Kontrolleur beschäftigt und versichert.
Seinen Antrag vom 7. November 1968 auf Versichertenrente lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 21. Februar 1969 mit der Begründung ab, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers noch nicht auf weniger als auf die Hälfte derjenigen eines in Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichbaren körperlich und geistig gesunden Versicherten herabgesunken sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage war in der Berufungsinstanz erfolgreich. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landessozialgericht (LSG) das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) sowie den Rentenablehnungsbescheid der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger ab 1. Dezember 1968 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Kläger sei in der Weise gesundheitlich behindert, daß er zeitweise nur im Sitzen arbeiten und sich allen Arbeiten fernhalten solle, die mit häufigem Heben und Tragen schwerer Gegenstände, mit häufigem Bücken sowie mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden sind. Deshalb sei der Kläger für alle im Rahmen des Maurerberufs anfallenden Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar. Nach dem Ergebnis einer vom LSG durchgeführten Firmenbefragung könne der Kläger auch nicht auf die Tätigkeiten eines Lager- oder Materialverwalter, Werkzeugverwalters, Platzmeisters oder Bauschreibers verwiesen werden. Für die Verweisung auf letzteren fehle es an einem ausreichenden Arbeitsfeld. Die erstgenannten Tätigkeiten seien über den freien Arbeitsmarkt nicht zugänglich, sondern fast ausschließlich langjährigen Betriebsangehörigen Vorbehalten. Als Bei- oder Nachputzer fänden behinderte Maurer nur "vergönnungsweise" Beschäftigung. Die Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Kolonnenführers im Biegeschuppen scheitere an gesundheitlichen Hindernissen. Das treffe auch auf eine Hausmeistertätigkeit zu; zudem scheitere die Verweisung insoweit auch daran, daß eine solche Tätigkeit besondere Charaktereigenschaften -Vertrauenswürdigkeit, Verantwortungsbewußtsein, Ordnungssinn- erfordere. Die allgemeine Verweisung eines Facharbeiters auf ungelernte Tätigkeiten, die charakterliche Eigenschaften der eben genannten Art erforderten, halte der erkennende Senat des LSG - entgegen der Ansicht des 4. und 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) - auf Grund der sonst beim BSG - zuletzt noch im Beschluß des Großen Senats vom 11. Dezember 1969 (GS 4/69) - vertretenen "Dreistufentheorie" für unzulässig. Insbesondere könne nicht jeder Facharbeiter auf die Tätigkeiten eines Verwiegers, Tafelführers, Schalttafel- oder Apparatewärters verwiesen werden. Auch treffe nicht zu, daß jeder Facharbeiter die charakterlichen Eigenschaften besitze, die für die Verrichtung bestimmter Tätigkeiten Voraussetzung seien. Ein Facharbeiter könne nach allem nur auf Arbeiten verwiesen werden, mit deren Verrichtung eine gewisse Verwertbarkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten des bisherigen Berufs verbunden sei. Unter den gegebenen Umständen sei der Kläger nicht verweisbar. Als unvermeidbar müsse in Kauf genommen werden, daß ein Facharbeiter aus für ihn in gesundheitlicher Hinsicht geeigneten Arbeiten, auf die er nicht verwiesen werden dürfe, zusammen mit der Rente ein ebenso hohes oder gar ein höheres Einkommen als zuvor aus seinem bisherigen Beruf habe.
Die Revision hat das LSG in seinem Urteil zugelassen.
Die Beklagte hat die Revision eingelegt. Sie bringt vor: Das LSG habe eine Reihe von Verfahrensbestimmungen verletzt, indem es u.a. die Arbeitgeberanfragen auf das Ruhrgebiet beschränkt und nicht auf das gesamte Bundesgebiet sowie auf kompetente Stellen und Verbände - etwa die Bundesanstalt für Arbeit - ausgedehnt habe, indem es Antworten auf Anfragen aus einem anderen Prozeß unzulässigerweise in das vorliegende Verfahren eingeführt habe, indem es sich mit Gutachten berufskundlicher Sachverständiger gegenteiligen Inhalts nicht auseinandergesetzt und rechtsfehlerhafte Beweiswürdigungen vorgenommen habe. Sachlich-rechtlich habe das LSG übersehen, daß der Kläger, wie eine Auswertung des Bundesrahmen-Tarifvertrages für das Baugewerbe vom 1. April 1971 ergebe, auf die wie Maurerarbeiten entlohnten Tätigkeiten beim Herstellen von Betonmischungen, auf Fertigbauarbeiten, Isolierarbeiten, Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten, Mörtelmischarbeiten, Baumaschinistentätigkeiten sowie auf Tätigkeiten im Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbe verwiesen werden könne. Bei zunehmender Mechanisierung im Baugewerbe und vor allem der Fertigbauindustrie gebe es überdies für Maurer genügend leichte Tätigkeiten in geschützten Räumen, z. B. als Endkontrolleur im Fertigbau. Schließlich habe das LSG eine Verweisbarkeit des Klägers auf einen Anlernberuf und auf einen bestimmten Kreis ungelernter Berufe rechtsirrig und entgegen der Rechtsprechung des BSG gar nicht in Erwägung gezogen. Das Berufungsgericht habe die gewandelte Arbeitswelt mit ihrer beruflichen Mobilität verkannt und z.B. übersehen, daß nach den statistischen Erhebungen von den über 45 Jahre alten Maurern nur 18,2 v.H. in ihrem Beruf blieben. An der Dreistufentheorie halte das BSG daher zu Recht nicht mehr feste Entgegen der Ansicht des LSG brauche die rechtliche "Unebenheit", daß ein Facharbeiter eine zwar andere, aber gleich entlohnte Tätigkeit ausübe und zusätzlich noch Rente erhalte, nicht hingenommen zu werden; vielmehr brauchten nur die Verweisungsmöglichkeiten nicht zu sehr eingeengt zu werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 24. Februar 1972 abzuändern und die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die zulässige Revision ist mit ihrem Hilfsantrag begründet. Das LSG hat zwar im Prinzip seine Entscheidung auf die Grundsätze der Rechtsprechung des BSG zu § 1246 Abs. 2 RVO gestützt, hat diese jedoch in einigen Punkten nicht richtig angewandt.
Nach § 1246 Abs. 2 RVO ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen. Das bedeutet, daß der Versicherte weder in gesundheitlicher Hinsicht noch in seinem Wissen und Können objektiv überfordert werden darf; er kann mit anderen Worten nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, zu deren Verrichtung er gesundheitlich imstande und nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen fähig ist. Eine Verweisung auf andere Tätigkeiten scheidet von vornherein aus (BSG 9, 254, 257). Dem Versicherten müssen weiterhin die in Betracht kommenden Tätigkeiten "unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können".
Das BSG hat, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die 50 %- Grenze der Hinderung der Erwerbsfähigkeit des § 1246 Abs. 2 RVO kein geeigneter Maßstab für die Anwendung dieser Vorschrift ist, weil selbst einfachste Vollzeittätigkeiten tariflich nicht um mehr als 50 % niedriger als Facharbeiten eingestuft zu werden pflegen, das sog. Dreistufenschema entwickelt, um ein Auseinanderfließen der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung möglichst zu vermeiden. Es sind danach bei Anwendung des § 1246 Abs. 2 RVO drei Gruppen von abhängig Erwerbstätigen zu unterscheiden, und jeder Versicherte, der Berufsunfähigkeitsrente beantragt, ist je nach seinem bisherigen Beruf in eine dieser drei Gruppen einzuordnen. Hieran hält der Senat fest. Diesen Grundsatz hat das LSG zutreffend angewandt. Richtig hat es ferner erkannt, daß der gelernte Arbeiter der oberen, der anerkannt angelernte der mittleren und der ungelernte der unteren dieser drei Gruppen zuzuordnen ist. Indessen hat das LSG übersehen, daß die Rechtsprechung des BSG diese Grundsätze nicht als starres Schema ansieht. Dies war schon deshalb nicht möglich, weil nach, dem 2. Halbsatz des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO außer Dauer und Umfang der Ausbildung zu einem Beruf gleichwertig der bisherige Beruf d.h. die Bedeutung dieses Berufs im Betrieb und die an ihn etwa zu stellenden besonderen, d.h. positiv zu bewertenden Anforderungen berücksichtigt werden müssen. In der Regel finden alle diese Merkmale ihren Ausdruck in ihrer tariflichen Einstufung (so der erkennende Senat in BSG 31, 106 und SozR Nrn. 17, 25 und 26 zu § 46 des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG -). Außer Betracht bleiben müssen in diesem Zusammenhang freilich diejenigen Tätigkeiten, die nicht wegen ihrer Bedeutung im Betrieb oder wegen der besonderen Anforderungen, die an sie zu stellen sind, tariflich relativ so hoch eingestuft sind, sondern im wesentlichen deswegen, weil sie unter besonderen Erschwernissen auszuüben oder mit besonderen Belastungen verbunden sind (z.B. Schwer-, Schmutz-, Naß- oder Nacharbeiten, im Akkord auszuführende Arbeiten und dergl. mehr).
In diesem Zusammenhang ist der Lehrberuf nichts anderes als der Leitberuf der oberen Gruppe, der anerkannte Anlernberuf der Leitberuf der mittleren Gruppe und die ungelernte Tätigkeit die Leittätigkeit der unteren Gruppe der Arbeiterberufe.
Tätigkeiten, für die keine oder nur eine einfache betriebliche Ausbildung vorgeschrieben ist, sind in Anwendung dieser Grundsätze in der Regel dennoch in eine der beiden höheren Gruppen einzuordnen, wenn sie in dem für sie maßgebenden Tarif entsprechend hoch eingestuft sind.
Davon abgesehen ist es ständige Rechtsprechung des BSG, daß ein Arbeiter, der hiernach einen in die obere oder die mittlere Gruppe eingeordneten Beruf eine nicht nur vorübergehende Zeit vollwertig verrichtet hat, in die entsprechend höhere Gruppe einzuordnen ist, auch wenn er die für diesen Beruf vorgeschriebene Ausbildung nicht durchlaufen hat. Eine vollwertige Verrichtung einer solchen Tätigkeit ist anzunehmen, wenn der Versicherte beruflich so eingestuft ist, wie es die Tätigkeit, die er verrichtet hat, verlangt.
Ein Versicherter der oberen Gruppe kann im Rahmen des § 1246 Abs. 2 RVO grundsätzlich auf alle Tätigkeiten der oberen und der mittleren Gruppe der Arbeiterberufe verwiesen werden, wenn er gesundheitlich imstande und beruflich fähig ist, sie zu verrichten. Darüber hinaus kann der Versicherte, falls er gesundheitlich dazu imstande und beruflich dazu fähig ist, auch auf diejenigen Tätigkeiten der unteren Gruppe verwiesen werden, die sich aus dem allgemeinen Kreis der Tätigkeiten der unteren Gruppe hervorheben, wie das BSG bereits entschieden hat. Die Abgrenzung des Kreises dieser Tätigkeiten der unteren Gruppe muß naturgemäß nach denselben Grundsätzen erfolgen, wie die Einordnung des bisherigen Berufs des Versicherten in eine der drei genannten Gruppen zu erfolgen hat. Es sind hier also zu berücksichtigen die betriebliche Ausbildung, die Bedeutung des Berufs im Betrieb und die besonderen - positiv zu bewertenden - Anforderungen, die an diese Berufstätigkeit zu stellen sind. Das BSG hat bereits entschieden, daß zu den letzteren Tätigkeiten diejenigen zählen, die ein besonderes Verantwortungsbewußtsein oder ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen. Zum anderen rechnen zu den hervorgehobenen Tätigkeiten diejenigen, die eine über eine bloße Einweisung und Einarbeitung hinausgehende betriebliche Anlernung erfordern. Zum dritten rechnen hierzu diejenigen Tätigkeiten, die, ohne daß dies der Fall ist, dennoch eine hervorgehobene Bedeutung im Betrieb haben. Alle diese Merkmale werden sich in der Regel in einer relativ hohen tariflichen Einstufung ausdrücken. Ebenso aber, wie bei der Einordnung des bisherigen Berufs des Versicherten in eine der drei Gruppen die Tätigkeiten unberücksichtigt bleiben müssen, die im wesentlichen nicht wegen ihrer Bedeutung im Betrieb oder wegen der an sie zu stellenden Anforderungen, sondern im wesentlichen wegen der mit ihrer Verrichtung verbundenen Erschwernisse und Belastungen relativ so hoch eingestuft sind (z.B. Schwer-, Schmutz-, Naß- oder Nachtarbeiten und im Akkord zu verrichtenden Arbeiten oder dergl. mehr), kann auch eine Verweisung auf solche Tätigkeiten nicht erfolgen, selbst wenn sie tariflich relativ hoch eingestuft sein mögen.
Das LSG hat bei der Abgrenzung des Kreises der Verweisungstätigkeiten nicht genügend berücksichtigt, daß der Kreis der Verweisungsberufe zwar nicht zu weit; aber auch nicht zu eng gezogen werden darf. Der Gesetzgeber der Rentenreformgesetze des Jahres 1957 ist bewußt von dem Invaliditätsbegriff abgegangen und zum Berufsunfähigkeitsbegriff übergegangen. Eine zu weitgehende Verweisung des Facharbeiters auf alle oder fast alle ungelernten Tätigkeiten kann daher nicht im Sinne des Gesetzes sein. Der Gesetzgeber wollte aber offensichtlich umgekehrt auch nicht eine Beschränkung der Verweisung nur auf den bisherigen Beruf des Versicherten oder auf diesem ihrer Art nach verwandte Berufe. Da die Verweisung eines Facharbeiters auf die sonstigen Berufe der oberen Gruppe und auf Berufe der mittleren Gruppe in aller Regel schon daran scheitert, daß er beruflich zu deren Verrichtung nicht fähig sein wird, muß man daher annehmen, daß eine Verweisung auf Tätigkeiten der unteren Gruppe, wenn auch nur in beschränktem Umfang, möglich sein sollte.
Eine Begrenzung der Verweisbarkeit kann in Ausnahmefällen auch angenommen werden, wenn dem Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. Es muß in dieser Hinsicht allerdings klargestellt werden, daß es sich bei Anwendung des § 1246 Abs. 2 RVO darum handelt, ob der Versicherte "fähig" ist, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, nicht aber, ob er einen entsprechenden Arbeitsplatz innehat oder auch nur Aussicht hat, einen solchen zu finden. Wie der Große Senat in seinen Beschlüssen vom 11. Dezember 1969 - GS 2/68 und GS 4/69 - entschieden hat, kann eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur dann angenommen werden, wenn die Zahl der Arbeitsplätze für eine bestimmte Tätigkeit so gering ist, daß dem Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist und damit seine Fähigkeit, eine solche Tätigkeit zu verrichten, praktisch entfällt. Während bei den Teilzeitarbeiten die Auswirkung dieser Entscheidung erheblich ist, haben sie bei Vollzeittätigkeiten nur untergeordnete Bedeutung. Lediglich in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen kann hier nach den in diesen Beschlüssen entwickelten Grundsätzen eine Tätigkeit für einen Versicherten als Verweisungsberuf ausscheiden.
Dem LSG ist darin zuzustimmen, daß Tätigkeiten, die ein besonderes Verantwortungsbewußtsein oder Vertrauensverhältnis voraussetzen, praktisch nur Versicherten zur Verfügung stehen werden, die der Arbeitgeber kennt, im allgemeinen also nur den eigenen Betriebsangehörigen. In einem solchen Fall allerdings muß ausnahmsweise angenommen werden, daß anderen Versicherten dieser Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist, es sei denn, sie hätten einen solchen Arbeitsplatz inne. Das LSG faßt aber den Kreis dieser Tätigkeiten viel zu weit. Es kann sich hierbei nur um ganz wenige Tätigkeiten handeln. Nicht hierzu rechnet dagegen die große Zahl der Tätigkeiten, die lediglich Zuverlässigkeit des Arbeiters, der sie verrichten soll, voraussetzen. Eine solche allgemeine Zuverlässigkeit kann jedenfalls grundsätzlich unterstellt werden.
Bei dem Kreis derjenigen Tätigkeiten, die eine betriebliche Anlernzeit voraussetzen, muß, soweit sie nicht überhaupt schon in die mittlere Gruppe einzuordnen sind, bedacht werden, daß eine Verweisung nur möglich ist, wenn der Versicherte beruflich fähig ist, sie zu verrichten. Wenn er diese Fähigkeit nicht schon ohnehin aus seiner früheren beruflichen Betätigung hat, kann man ihn also auf diese Tätigkeiten nur verweisen, wenn er einen entsprechenden Arbeitsplatz oder zumindest eine entsprechende Ausbildungsstelle innehat.
Entgegen der Annahme des LSG ist daher die Verweisung des Klägers z.B. auf die Tätigkeiten eines Verwiegers, Tafelführers, Schalttafel- oder Apparatewärters, eines einfachen Maschinisten und auf ähnliche Tätigkeiten, zulässig.
Das angefochtene Urteil ist hiernach insbesondere auch deshalb zu beanstanden, weil das LSG eine unzulässige Beschränkung des Kreises der Verweisungstätigkeiten insofern vornimmt, als es einen Facharbeiter nur auf seinen bisherigen Beruf und diesem verwandte Berufe verweisen will. Eine solche Beschränkung findet in § 1246 Abs. 2 RVO keine Stütze und kann daher nicht gutgeheißen werden. Auch individuelle Eigenschaften des Versicherten können bei der Bestimmung des Kreises der Verweisungsberufe keine Rolle spielen. Denn gesetzlich kommt es allein auf die Bewertung der Tätigkeiten an. Zudem stände eine andere Betrachtungsweise im Gegensatz zu der bisherigen Rechtsentwicklung und würde auch kaum praktikabel sein.
Hiernach kann das den Kläger nur auf Maurer- und ihr nahestehende Tätigkeiten verweisende Urteil des LSG keinen Bestand haben, weil es den Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 1246 Abs. 2 RVO verkannt hat. Das LSG wird nach der zugleich ausgesprochenen Zurückverweisung zu prüfen haben, auf welche - auch berufsfremde - Tätigkeiten der oberen, der mittleren und der unteren Gruppe der Kläger verwiesen werden kann. Das LSG wird hierbei vor allem auch die Prüfung nachzuholen haben, ob der Kläger, der nicht nur Maurer war, sondern auch als Hausschlachter die Gesellen- und Meisterprüfung abgelegt hat, auf eine seinen gesundheitlichen Kräften entsprechende Tätigkeit im Metzgerberuf, etwa auf die körperlich leichtere Tätigkeit als angestellter Meister in einer Fleisch- oder Wurstwarenfabrik verwiesen werden kann.
Das LSG hat dagegen bei seiner Entscheidung dem Argument der Beklagten, der nach seinen Gesundheitszustand noch für eine Vielzahl von leichteren Erwerbstätigkeiten fähige Kläger könne schon deshalb nicht als berufsunfähig angesehen werden, weil er zusammen mit der Versichertenrente ein höheres Einkommen als im bisherigen Hauptberuf erzielen könne, mit Recht kein ausschlaggebendes Gewicht eingeräumt.
Die Beklagte verkennt, daß bei einer Berufsunfähigkeitformel - anders als bei einer Invaliditätsformel - zumindest in einer Arbeiterrentenversicherung nicht ausgeschlossen werden kann, daß ein Rentner mit einer Nichtverweisungstätigkeit zusammen mit seiner Rente oder unter Umständen sogar allein mit seiner Erwerbstätigkeit soviel oder sogar mehr verdienen kann, wie ein gesunder Versicherter gleicher Art mit der Verrichtung der bisherigen Tätigkeit des Versicherten tariflich verdienen würde. Anders könnte es nur dann sein, wenn alle Nichtverweisungstätigkeiten zu einem geringeren Entgelt führen würden als Verweisungstätigkeiten. Das aber ist zumindest seit der Zeit, seit der es im wesentlichen Umfang Akkordarbeiten gibt, nicht der Fall. Dies kann aber nicht gegen die Richtigkeit der Berufsunfähigkeitsformel oder gegen die Richtigkeit deren Auslegung ins Feld geführt werden. Wollte man dieses Ergebnis vermeiden, müßte man zur Invaliditätsformel zurückkehren, die allein eine solche Folge verhindern könnte. Das kann aber in einer Zeit, in welcher auch die Arbeiterberufe mehr und mehr spezialisiert werden und eine immer qualifiziertere Ausbildung erfordern, nicht als vertretbar angesehen werden. Der Gesetzgeber der Rentenreform hat sich aus diesen Gründen ja auch zur Abkehr von der Invaliditätsformel entschlossen. Der Kreis der Verweisungstätigkeiten kann daher nicht -wie die Beklagte meint- weiter gezogen werden, weil man die Berufsunfähigkeitsformel sonst aushöhlen und an ihre Stelle praktisch eine Invaliditätsformel treten lassen würde, was dem Willen des Gesetzgebers aber widersprechen würde.
In Wirklichkeit erfordert allerdings, was vielfach verkannt wird, jede Berufsunfähigkeitsformel einer Arbeiterrentenversicherung eine zusätzliche Vorschrift, in welcher geregelt ist, ob und wann ein Versicherter nicht oder nicht mehr als berufsunfähig gilt, der alleine mit der Verrichtung einer Nichtverweisungstätigkeit soviel oder mehr verdient wie ein gesunder Versicherter gleicher Art mit der Verrichtung der bisherigen Tätigkeit des Versicherten tariflich verdienen würde. Dies hat schon das Reichsversicherungsamt (RVA) bei der damals einzigen für Arbeiter gültigen Berufsunfähigkeitsformel, nämlich der für die Invalidenpension, der späteren Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit a.R. bzw. der heutigen Bergmannsrente der knappschaftlichen Rentenversicherung erkannt. Das RVA hat in denjenigen Fällen, in denen der Versicherte durch eine Nichtverweisungstätigkeit mindestens soviel verdient, wie ein gesunder Versicherter der gleichen Art mit der Verrichtung der bisherigen Tätigkeit des Versicherten verdienen würde, unter gewissen Umständen angenommen, daß der Versicherte nicht mehr als berufsunfähig zu gelten hat (vgl. AN 1927, 306; 1928, 238; 1930, 90). Das Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz des Jahres 1957 hat dieser Rechtsprechung in § 86 Abs. 2 RKG Rechnung getragen, so daß diese Frage nunmehr durch den Gesetzgeber geregelt ist. Wenn auch diese Lösung der Rechtsprechung und der Gesetzgebung wegen der unterschiedlichen Situation bei dieser bergmännischen Rente im Verhältnis zu der Berufsunfähigkeitsrente des § 1246 RVO nicht auf diese übernommen werden kann, so zeigt dies doch deutlich, daß insoweit eine Gesetzeslücke besteht, welche die Rechtsprechung in einer den Besonderheiten der Berufsunfähigkeitsformel gemäßen Weise schließen muß.
Dieses Problem muß unter drei unterschiedlichen Aspekten gesehen werden. Einmal handelt es sich um die Frage, ob es mit dem Zweck einer Rente aus der Rentenversicherung noch vereinbar ist, wenn die Rente höher ist, als ein gesunder Versicherter gleicher Art durch Verrichtung der bisherigen Tätigkeit des Versicherten tariflich verdienen würde. Dieses Problem stellt sich allerdings bei einer nur die Teilversorgung des Versicherten bezweckenden Rente, wie es die Berufsunfähigkeitsrente des § 1246 RVO ist, praktisch nicht.
Der andere Aspekt, unter dem dieses Problem zu sehen ist, ist dies, ob es mit dem Zweck einer Rente der Rentenversicherung noch vereinbar ist, wenn ein Rentner mit einer Nichtverweisungstätigkeit und seiner Rente zusammengerechnet soviel oder mehr verdienst, wie ein gesunder Versicherter gleicher Art durch Verrichtung der bisherigen Tätigkeit des Versicherten tariflich verdienen würde. Wenn man aber bedenkt, daß dem Rentner ein Rechtsanspruch sowohl auf seine Rente, für die ja entsprechende Beiträge entrichtet worden sind, als auch auf sein Arbeitsentgelt, für das er ja entsprechende Arbeit leistet, zusteht, so können, da die Rente ja gerade voraussetzt, daß der Versicherte noch einen Beruf ausübt, Bedenken gegen ein solches Ergebnis bei einer Rente, die keine Vollversorgung des Rentners sondern, wie die Berufsunfähigkeitsrente nach § 1246 Abs. 2 RVO, nur seine Teilversorgung bezweckt, nicht durchgreifen.
Es kann allerdings nicht geleugnet werden, daß in diesem Rahmen der dritte Aspekt, nämlich der, ob es mit dem Zweck einer Rente aus der Rentenversicherung noch vereinbar ist, wenn der Versicherte allein durch die Ausübung einer Nichtverweisungstätigkeit - also schon ohne Hinzurechnung der Rente - soviel oder mehr verdient, wie ein gesunder Versicherter gleicher Art durch die Ausübung der bisherigen Tätigkeit des Versicherten tariflich verdienen würde, zu erheblichen Bedenken führt. Ob diese Bedenken bei einer Rente, die eine Vollversorgung des Rentners zum Ziele hat, so stark sind, daß eine Rentenberechtigung des Versicherten verneint werden müßte, wenn ein solcher Fall eintreten würde, bedarf hier allerdings keiner Untersuchung. Denn diese Bedenken können bei einer Rente, die, wie die Berufsunfähigkeitsrente nach § 1246 RVO nur eine Teilversorgung des Versicherten zum Ziele hat, bei der also das Gesetz eine weitere Erwerbstätigkeit des Versicherten voraussetzt, jedenfalls nicht zu dem Ergebnis führen, daß ein Erreichen oder Überschreiten dieser Grenze unbedingt zur Nichtgewährung oder Entziehung der Rente führen müßte. Da der Gesetzgeber bei dieser Rentenart gerade voraussetzt, daß der Versicherte neben dem Bezug der Rente weiterhin eine Tätigkeit ausübt, geht er selbstverständlich davon aus, daß dem Berufsunfähigkeitsrentner auch ein effektiver Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, der ihm Gelegenheit bietet, eine weitere Tätigkeit auszuüben. Da es sich hier nicht um die Frage der Verweisung eines Versicherten i.S. des § 1246 Abs. 2 RVO handelt, kann es nicht genügen, wenn es Tätigkeiten entsprechender Art gibt, ohne daß es grundsätzlich darauf ankommt, ob und in welchem Umfang es für den Versicherten erreichbare Arbeitsplätze gibt (vgl. hinsichtlich der Ausnahmen von diesem Grundsatz die Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 11. Dezember 1969). Es handelt sich vielmehr darum, daß den Berufsunfähigkeitsrenten ein effektiver Arbeitsmarkt in dem Sinne zur Verfügung steht, daß sie praktisch damit rechnen können, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, womit allerdings andererseits nicht gesagt sein soll, daß jeder Berufsunfähigkeitsrentner wirklich auch einen Arbeitsplatz finden muß. Wenn man nun berücksichtigt, daß der Arbeitsmarkt für Gelegenheitsarbeiten und Teilzeitarbeiten nach allen bisherigen Erfahrungen nicht als effektiv angesehen werden kann und wenn man weiter berücksichtigt, daß der Berufsunfähigkeitsrentner auf den Kreis der Nichtverweisungstätigkeiten beschränkt ist und bei diesen auch nur auf solche, die leichter oder im Hinblick auf die Einsatzbeschränkungen der Berufsunfähigkeitsrentner zumindest günstiger gelagert sind als Verweisungstätigkeiten - da der Versicherte sonst ja nicht berufsunfähig wäre -, verträgt nach Ansicht des erkennenden Senats dieser Arbeitsmarkt keine weitere wesentliche Einschränkung. Da die Fälle, in welchen der Versicherte mit einer in Betracht kommenden im Zeitlohn entlohnten Nichtverweisungstätigkeit nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen soviel oder mehr verdienen könnte, wie ein gesunder Versicherter gleicher Art durch Verrichtung der bisherigen Tätigkeit des Versicherten verdienen würde, vorkommen werden, würden für die Berufsunfähigkeitsrentner im wesentlichen die Akkordtätigkeiten eingeschränkt werden. Eine völlige oder auch nur starke Einschränkung dieser Akkordarbeiten aber in dem Sinn, daß der Versicherte seine Berufsunfähigkeitsrente verlieren würde, wenn er eine solche Tätigkeit verrichtet, würde in diesem Rahmen nicht hingenommen werden können. Eine ganz andere Frage, die hier keine unmittelbare Bedeutung hat, ist die, ob ein Berufsunfähigkeitsrentner dadurch, daß er eine Nichtverweisungstätigkeit verrichtet, den Nachweis erbringt, daß er in Wirklichkeit auch Verweisungstätigkeiten verrichten könnte.
Unter Berücksichtigung sowohl des Zweckes jeder Rente aus der Rentenversicherung, die infolge einer Erwerbsminderung eintretende Minderung des Erwerbseinkommens (nur) auszugleichen und der besonderen Anlage einer nur auf eine Teilversorgung ausgerichteten Rente, wie der Berufsunfähigkeitsrente nach § 1246 RVO, die eine weitere Berufstätigkeit erforderlich macht und diese einen effektiven Arbeitsmarkt voraussetzt, ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, daß einem Berufsunfähigkeitsrentner nicht unbedingt die Rente zu versagen ist oder eine bereits gewährte Rente entzogen werden muß, weil er mit der Verrichtung einer Nichtverweisungstätigkeit soviel oder mehr verdient, wie ein gesunder Versicherter gleicher Art durch Verrichtung der bisherigen Tätigkeit des Versicherten tariflich verdienen würde. Doch ist der Senat andererseits zu der Auffassung gelangt, daß dann, wenn das Entgelt des Berufsunfähigkeitsrentners aus der von ihm verrichteten Nichtverweisungstätigkeit das Entgelt, das ein gesunder Versicherter gleicher Art mit der Verrichtung der bisherigen Tätigkeit des Versicherten tariflich verdienen würde, krass übersteigt, der Versicherte nicht oder nicht mehr als berufsunfähig geltend angesehen werden kann. Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlaß aufzuzeigen, wann ein solcher Fall gegeben ist.
Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden und der Kostenausspruch der endgültigen Entscheidung vorzubehalten.
Fundstellen