Entscheidungsstichwort (Thema)

Rehabilitationsantrag als Rentenantrag. Auslegung von Erklärungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat die Krankenkasse Krankengeld gezahlt und stellt sich später heraus, daß der Versicherte für den selben Zeitraum Anspruch auf vorgezogenes Übergangsgeld hatte, so geht der Anspruch auf Übergangsgeld in entsprechender Anwendung des § 183 Abs 3 S 2 RVO auf die Krankenkasse über.

 

Orientierungssatz

1. Nach dem Zweck des RVO § 1241d Abs 3 ist es gerechtfertigt, den Antrag eines erwerbsgeminderten Versicherten auf Rehabilitationsmaßnahmen zugleich als Rentenantrag zu werten. Der Rentenversicherungsträger kann nicht mit Erfolg einwenden, durch Bewilligung und Ausführung der Rehabilitationsmaßnahme sei der Antrag verbraucht und könne deshalb nicht mehr als Rentenantrag gewertet oder in einen solchen umgedeutet werden. Damit wird auch die in RVO § 1241d Abs 1 S 2 normierte Rechtsfolge ausgelöst, daß dem Versicherten vor der Antragstellung bis zum Beginn der Rehabilitationsmaßnahme das vorgezogene Übergangsgeld zu gewähren ist. Der Anspruch auf das vorgezogene Übergangsgeld geht in Höhe der Krankengelder auf die KK über.

2. Der Versicherungsträger darf hinsichtlich eines Leistungsbegehrens des Versicherten nicht am Wortlaut seiner Erklärung haften, sondern muß entsprechend der Bestimmung des SGB 1 § 2 Abs 2 Halbs 2 stets davon ausgehen, daß der Versicherte die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen will.

 

Normenkette

RVO § 183 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1961-07-12, Abs. 6 Fassung: 1974-08-07, Abs. 7 Fassung: 1974-08-07; SGB 1 § 2 Abs. 2 Hs. 2 Fassung: 1975-12-11; RVO § 1241d Abs. 3 Fassung: 1974-08-07, Abs. 1 S. 2 Fassung: 1974-08-07; AVG § 18d Abs. 3 Fassung: 1974-08-07, Abs. 1 S. 2 Fassung: 1974-08-07

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 09.03.1979; Aktenzeichen S 15 An 96/77)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. März 1979 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, den auf die Klägerin übergegangenen Anspruch auf vorgezogenes Übergangsgeld für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1976 zu ermitteln und diesen Betrag an die Klägerin zu zahlen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin aufgrund der Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1976 ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zusteht, weil diese vorgezogenes Übergangsgeld zu zahlen hatte.

Die Klägerin gewährte dem Versicherten Egon H. vom 5. August 1975 bis 1. August 1976 Krankengeld. Aufgrund seines Rehabilitationsantrags vom 6. Februar 1976 bewilligte ihm die Beklagte vom 27. Juli bis 21. September 1976 ein Heilverfahren und zahlte ihm während dieser Zeit Übergangsgeld. Nach erfolglosem Abschluß des Heilverfahrens erkannte sie Erwerbsunfähigkeit ab 3. Februar 1975 an und gewährte aufgrund eines Rentenantrags vom 13. Juli 1976 für die Zeit vom 1. bis 26. Juli 1976 vorgezogenes Übergangsgeld und mit Bescheid vom 15. Dezember 1976 im Anschluß an das Heilverfahren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Rente unter Festsetzung ihres Beginns auf den 1. Februar 1976 neu festzustellen und an sie, die Klägerin, einen noch festzustellenden Betrag als Forderungsübergang für den Zeitraum vom 1. Februar bis 26. Juli 1976 zu zahlen; hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, einen weiteren Bescheid dahin zu erteilen, daß dem Versicherten Übergangsgeld vom 1.Februar bis 30. Juni 1976 zustehe, welches mit dem Ersatzanspruch nach § 183 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zugunsten der Klägerin belastet sei. Das Sozialgericht (SG) hat diese Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin sei durch den Rentenbescheid nicht beschwert; denn ihr gegenüber sei mit diesem Bescheid keine rechtlich unmittelbar gegen sie wirkende Verwaltungsentscheidung erlassen worden. Aus den von ihr behaupteten wirtschaftlichen Interessen an der Herbeiführung der begehrten Entscheidung könne nicht schlüssig eine Rechtsverletzung iS des § 54 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgeleitet werden; wirtschaftliche Interessen gehörten nicht zu den rechtlich anerkannten und geschützten Rechtspositionen, gegen deren Verletzung mit einer Klage nach dieser Vorschrift vorgegangen werden könne. Eine Beschwer der Klägerin lasse sich auch nicht aus § 183 RVO herleiten. Die Klägerin sei hinsichtlich ihres Anspruchs auf Rentenübergang abhängig von der "Zubilligung" der Rente an den Versicherten. Aus dieser Regelung lasse sich nicht entnehmen, daß ihr aus eigenem Recht eine den Rentenbescheid betreffende Klagebefugnis zustehe. Auch aus den von ihr genannten Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) könne keine Verletzung ihrer Rechte iS des § 54 Abs 1 Satz 2 SGG hergeleitet werden; diese Urteile beträfen andere Sachverhalte.

Mit der - zugelassenen - Sprungrevision rügt die Klägerin Verletzung des § 54 SGG und des § 183 Abs 3 RVO. Das BSG habe die Befugnis der Krankenkassen, die Festsetzung von Rechten eines Versicherten gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger zu betreiben, für den Fall des Todes des Versicherten aus dem Sinn des § 183 Abs 3 RVO abgeleitet. Ein ähnliches Bedürfnis wie beim Todesfall könne sich zu Lebzeiten des Versicherten dann ergeben, wenn dieser kein Interesse an der Festsetzung eines früheren Rentenbeginns zeige, weil er Krankengeld bezogen habe. § 183 Abs 3 Satz 2 RVO könne so ausgelegt werden, daß der Anspruch auf Rente auf die Krankenkasse soweit übergehe, als der Rentenversicherungsträger Rente zuzubilligen habe. Diese Auslegung entspreche dem Zweck der Vorschrift, Leistungen des Krankenversicherungsträgers durch den Rentenversicherungsträger auszugleichen. Damit sei die Krankenkasse befugt, die Festsetzung eines früheren Rentenbeginns auch gerichtlich geltend zu machen. Abgesehen hiervon müsse jedenfalls mit der Rentenantragstellung ein Anwartschaftsrecht oder ein rechtlich geschütztes Interesse der Krankenkasse gegenüber dem Rentenversicherungsträger angenommen werden. Der Rehabilitationsantrag gelte aber als Rentenantrag. Für die Wirkung dieser gesetzlichen Fiktion könne nicht entscheidend sein, ob der Rentenversicherungsträger über den Rehabilitationsantrag bereits entschieden habe; denn die Regelung diene der Verfahrensvereinfachung und dem Interesse des Versicherten. Die Erhaltung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sei zwar vorrangig, der Versicherte dürfe jedoch durch Rehabilitationsmaßnahmen hinsichtlich seiner Rente nicht benachteiligt werden.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den auf die Klägerin übergegangenen Anspruch auf vorgezogenes Übergangsgeld für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1976 zu ermitteln und diesen Betrag an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch steht der Klägerin zu, wenn der Versicherte gegen die Beklagte in der streitigen Zeit Anspruch auf vorgezogenes Übergangsgeld hatte und dieser Anspruch auf die Klägerin übergegangen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Der Versicherte ist - darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit - seit Februar 1975 erwerbsunfähig und hat bei der Beklagten am 6. Februar 1976 einen Rehabilitationsantrag gestellt. Da - bei zutreffender Beurteilung der Sachlage - die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten nicht zu erwarten war, muß sein Antrag über den bloßen Wortinhalt hinaus zugleich auch als Rentenantrag gewertet werden. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 18d Abs 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG).

Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG vom 7. August 1974, BGBl I, 1881) hat die Vorschrift des § 18d in das AVG eingefügt und darin den Beginn der Gewährung von Übergangsgeld als ergänzender Leistung zum Rehabilitationsverfahren geregelt. Es hat dabei die schon vor Inkrafttreten des RehaAnglG geltende Regelung des § 18 Abs 1 Satz 2 AVG aF beibehalten, wonach diese Leistung für die Zeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren ist, wenn der Versicherte in jener Zeit einen Rentenantrag gestellt hat. Neu hinzugefügt hat der Gesetzgeber jedoch die Bestimmung des § 18d Abs 3 AVG. Danach gilt ein Antrag auf Rehabilitation als Rentenantrag, wenn bei dem Versicherten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt und nicht zu erwarten ist, daß die Erwerbsfähigkeit erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Diese Bewertung des Rehabilitationsantrages trägt dem erklärten Ziel des RehaAnglG Rechnung, der Rehabilitation Vorrang vor der Rente einzuräumen. Der Rentenversicherungsträger soll eine Rente wegen Erwerbsminderung regelmäßig erst dann bewilligen, wenn zuvor Wiedereingliederungsmaßnahmen durchgeführt worden sind (§ 7 Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz RehaAnglG).

Trägt der Versicherte seinerseits dieser sozialrechtlichen Zielsetzung Rechnung, erstrebt er also im Falle der Erwerbsminderung mittels eines Antrags auf Rehabilitation zunächst die Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit, so soll ihm dadurch kein Nachteil entstehen. Sein Antrag auf Rehabilitation soll nach § 18d Abs 3 AVG als Antrag auf Rente gewertet werden. Würde der Antrag lediglich als auf die Gewährung von Wiedereingliederungsmaßnahmen beschränkt angesehen, so müßte der Versicherte, dessen Erwerbsminderung sich nicht beseitigen ließe, später außerdem noch einen Rentenantrag stellen, um Rente zu erhalten. Das würde einen späteren Rentenbeginn nach sich ziehen. Wollte der Versicherte einen damit verbundenen Verlust von Rentenbeträgen vermeiden, dann müßte er zugleich mit dem Rehabilitationsantrag auch einen Rentenantrag einreichen. Dies widerspräche den Intentionen des Gesetzgebers, das Interesse der Behinderten an der Durchführung von Wiedereingliederungsmaßnahmen zu stärken, sie zunächst ganz auf die Rückführung in das Erwerbsleben einzustellen und das Rentendenken zurückzudrängen (vgl Begründung zu § 7 des RehaAnglG, BT-Drucks 7/1237 S. 56). Nach dem Zweck des § 18d Abs 3 AVG ist es demnach gerechtfertigt, den Antrag eines erwerbsgeminderten Versicherten auf Rehabilitationsmaßnahmen zugleich als Rentenantrag zu werten (im Ergebnis ebenso Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand März 1979 S. 666; Lekon, Die Leistungen 1977, 33, 35; Sonnenschein, Mitteilungen - LVA Rheinprovinz 1979, 187, 192; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, 6. Aufl, Anm 9 zu § 1241d RVO). Denn nur der Rentenantrag löst die in § 18d Abs 1 Satz 2 AVG normierte Rechtsfolge aus, daß dem Versicherten vor der Antragstellung bis zum Beginn der Rehabilitationsmaßnahme das vorgezogene Übergangsgeld zu gewähren ist.

Diese Bewertung des Rehabilitationsantrages als Rentenantrag kann nicht nur für den Fall gelten, daß der Rentenversicherungsträger von vornherein in zutreffender Erkenntnis der Sachlage die Erfolglosigkeit etwaiger Wiederherstellungsmaßnahmen annimmt. Sie muß gleicherweise gelten, wenn der Rentenversicherungsträger die Sachlage zunächst unzutreffend beurteilt und dem Versicherten deshalb eine Rehabilitationsmaßnahme gewährt, später aber feststellt, daß der Rehabilitationsversuch erfolglos geblieben ist, die Erwerbsminderung sich also nicht hat beseitigen lassen. Im übrigen wird auch in der Begründung zum RehaAnglG zu § 183 Abs 7 RVO auf die objektive Sachlage abgestellt und ausgeführt, der Antrag auf Rehabilitation gelte dann als Rentenantrag, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht wiederhergestellt werde (vgl BT-Drucks 7/1237 S. 64), ohne der Prognose des Rentenversicherungsträgers maßgebende Bedeutung beizumessen.

Wollte man der Auffassung der Beklagten folgen, so stünde dem (nur) einen Rehabilitationsantrag stellenden Versicherten bei Erfolglosigkeit der Rehabilitationsmaßnahme kein Anspruch auf vorgezogenes Übergangsgeld zu. Er würde dadurch eine Einbuße an sozialen Rechten erleiden, die sich lediglich aus der formalen Auslegung der Antragserklärung herleiten ließe, durch die tatsächlichen Sachumstände aber nicht begründet wäre. Demgegenüber läßt sich nicht einwenden, der erwerbsgeminderte Versicherte sei bereits durch den Anspruch auf Krankengeld anderweitig sozial gesichert. Der Anspruch auf Krankengeld kann auch niedriger sein als das Übergangsgeld, oder der Rentenversicherte kann überhaupt kein Krankengeld zu beanspruchen haben, sofern nämlich die Bezugsdauer der Leistung nach § 183 Abs 2 Satz 1 RVO erschöpft oder er nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Auch die durch das RehaAnglG erfolgte Änderung des § 183 Abs 7 RVO spricht dafür, den Antrag auf Rehabilitation als Rentenantrag zu werten. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes konnte die Krankenkasse einen erwerbsunfähigen Versicherten auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf Rente zu stellen. Folgte er der Aufforderung nicht, verlor er seinen Anspruch auf Krankengeld; wurde ihm die Rente gewährt, so ging diese auf die Krankenkasse über, soweit sie dem Versicherten Krankengeld gewährt hatte. Damit stand der Krankenkasse die Möglichkeit zu Gebote, darauf hinzuwirken, daß sie nicht für einen Zeitraum Krankengeld zahlte, für den der Rentenversicherungsträger nach dem Leistungssystem der Sozialversicherung primär leistungspflichtig werden sollte.

Nach der Neufassung des § 183 Abs 7 RVO hat die Krankenkasse nur noch das Recht, den Versicherten zur Stellung des Rehabilitationsantrages aufzufordern. Diese Änderung verfolgt, wie bereits dargelegt, den Zweck, den Gedanken der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit vor dem Rentenbezug zu betonen. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Gesetzgeber die Lastenverteilung zwischen den Sozialversicherungsträgern hätte ändern und der Krankengeldzahlung den Vorrang vor der Zahlung von Übergangsgeld oder von Rente hätte einräumen wollen. Dies wird dadurch deutlich, daß der Gesetzgeber die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 aus § 183 RVO inhaltlich beibehalten und in der neu geschaffenen Bestimmung des § 183 Abs 8 RVO die frühere Regelung des § 183 Abs 7 RVO aF mit geringen Modifikationen prinzipiell bestätigt hat.

Demgemäß ist der Antrag des Versicherten vom 6. Februar 1976 zugleich als Rentenantrag zu werten. Diese Auffassung trägt dem Grundsatz Rechnung, daß hinsichtlich eines Leistungsbegehrens des Versicherten nicht am Wortlaut seiner Erklärung zu haften ist. Der Versicherungsträger muß deshalb entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs 2 2. Halbsatz des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) stets davon ausgehen, daß der Versicherte die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen will. Wendet sich ein nach ärztlichem Gutachten erwerbsunfähiger Versicherter mit einem Rehabilitationsantrag an den Rentenversicherungsträger, so will er regelmäßig alle Maßnahmen und Leistungen ausschöpfen, durch die seine herabgesetzte Leistungsfähigkeit wiederhergestellt oder mit denen er finanziell entschädigt werden kann.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Bewilligung und Ausführung der Rehabilitationsmaßnahme sei der Antrag verbraucht; er könne deshalb nicht mehr als Rentenantrag gewertet oder in einen solchen umgedeutet werden. Der Rehabilitationsantrag beinhaltet vielmehr in aller Regel von vornherein zugleich das Ersuchen um Rentengewährung, falls sich die Erwerbsminderung nicht beseitigen läßt. Die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme betrifft mithin lediglich einen Teil des Antrags; nach Abschluß der Maßnahme können aus ihm keine Rechtsfolgen für weitere Rehabilitationsmaßnahmen hergeleitet werden. Deshalb ist auch der Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet, einen Bescheid über weitere Maßnahmen zu erteilen.

Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Prüfung der Frage, ob der vom Versicherten am 13. Juli 1976 gestellte Rentenantrag, der die Gewährung des vorgezogenen Übergangsgeldes ab 1. Juli 1976 bewirkte, als Verzicht des Versicherten auf Rente vor diesem Zeitpunkt aufzufassen sein könnte. Abgesehen davon, daß ein Verzicht überhaupt nur unter den Voraussetzungen des § 46 SGB I wirksam wäre, könnte sich auch ein derartiger Verzicht nur auf die Rentenleistung beziehen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist aber der Ausgleichsanspruch der Klägerin, der sich aus dem vorgezogenen Übergangsgeld ergibt.

Nach alledem war die Beklagte verpflichtet, dem Versicherten auch für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1976 vorgezogenes Übergangsgeld zu gewähren (§ 18d Abs 1 Satz 2 iVm § 24 Abs 1 und § 67 Abs 2 AVG); denn sie hat Erwerbsunfähigkeit ab 3. Februar 1975 anerkannt und der Versicherte hat den Rehabilitationsantrag am 6. Februar 1976 gestellt.

Der Anspruch des Versicherten auf vorgezogenes Übergangsgeld ist kraft gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 183 Abs 6 iVm § 183 Abs 3 Satz 2 RVO auf die Klägerin übergegangen. Zahlt die Krankenkasse Krankengeld und stellt sich später heraus, daß der Versicherte für denselben Zeitraum einen Anspruch auf vorgezogenes Übergangsgeld hatte, so geht der Anspruch auf die Krankenkasse über. Die Regelung des § 183 Abs 3 Satz 2 RVO, die beim Zusammentreffen von Erwerbsunfähigkeitsrente oder Altersruhegeld mit Krankengeld den Übergang des Rentenanspruchs auf die Krankenkasse anordnet, ist auf das Zusammentreffen von Übergangsgeld mit Krankengeld entsprechend anwendbar. Dies hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 24. April 1979 - 3 RK 41/77 -; vgl aus BSGE 25, 6, 8). Der Übergang des Anspruchs ist nicht davon abhängig, daß der Rentenversicherungsträger dem Versicherten die Leistung bereits durch Bescheid zugebilligt hat. Auch dies ist vom Senat schon mehrfach entschieden und eingehend begründet worden, und zwar sowohl hinsichtlich des Überganges eines Rentenanspruches (Urteile vom 19. Juli 1979 - 3 RK 87/77 -, - 3 RK 43/78 und 3 RK 3/79 - sowie Urteil vom 25. September 1979 - 3 RK 22/79 -), als auch für den Fall des Zusammentreffens von vorgezogenem Übergangsgeld und Krankengeld (Urteil vom 24. April 1979 - 3 RK 41/77 -). Der Übergang setzt nur voraus, daß über den Termin der Zubilligung der Leistung hinaus Krankengeld gezahlt worden ist; der Tag der Zubilligung ist der Leistungsbeginn, dh der Zeitpunkt, von dem an die Rente oder das Übergangsgeld dem Versicherten zusteht (vgl BSGE 32, 186, 187; 41, 201, 202).

Der Anspruchsübergang erfolgt, sobald die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 183 Abs 3 Satz 1 RVO - Ende des Krankengeldes - und des Satzes 2 dieser Vorschrift - Zahlung von Krankengeld nach diesem Zeitpunkt - erfüllt sind. Der Krankengeldanspruch endet aber nach § 183 Abs 6 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 RVO mit dem Tage, von dem an der Anspruch des Versicherten auf vorgezogenes Übergangsgeld entstanden war. Da der Anspruchsübergang kraft Gesetzes eintritt, ist die Klägerin Inhaberin der Forderung geworden, ohne daß es insoweit eines Tätigwerdens der Beklagten bedurft hätte. Insbesondere hätte die Beklagte der Klägerin gegenüber das Rechtsverhältnis nicht durch Verwaltungsakt regeln können, weil beide als Träger der Sozialversicherung gleichgeordnet nebeneinanderstehen.

Zusammenfassend ergibt sich, daß die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1976 den Betrag zu ermitteln, der auf die Klägerin als Ausgleich für das von ihr gezahlte Krankengeld aus dem Anspruch des Versicherten auf vorgezogenes Übergangsgeld übergegangen ist, und ihr diesen Betrag zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656983

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