Leitsatz (amtlich)

Der Versicherungsträger braucht im Rückforderungsbescheid (RVO § 1301) - neben der allgemeinen Begründung - die Gesichtspunkte, von denen er bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist, nur dann anzugeben, wenn besondere Umstände das erfordern, insbesondere wenn erst durch die Bezeichnung dieser Gesichtspunkte der Versicherte in den Stand gesetzt wird, seine Rechte sachgemäß zu verteidigen.

Hat der Versicherungsträger die Leistung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gewährt, so ist die Angabe der Ermessensgesichtspunkte in der Regel nicht erforderlich.

 

Normenkette

RVO § 1301 Fassung: 1965-06-09, § 1631 Abs 1 S 2 Fassung: 1924-12-15

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 14.03.1979; Aktenzeichen L 6 J 122/75)

SG Berlin (Entscheidung vom 14.05.1975; Aktenzeichen S 27 J 916/74)

 

Tatbestand

I

Der im Jahr 1940 geborene Kläger erlitt im September 1970 einen Arbeitsunfall. Er beantragte im Februar 1971 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese erhielt im März 1971 von der B -B H (Bau-BG) die Auskunft, daß das (Unfall-)Feststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 6. August 1971 bewilligte sie für die Zeit vom 11. März 1971 bis zum 30. September 1972 Rente wegen Berufsunfähigkeit; mit einem späteren Bescheid gewährte sie stattdessen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Bescheide enthalten den Zusatz:

Sie sind verpflichtet, uns im Falle der Rentengewährung durch einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung davon unverzüglich ... Kenntnis zu geben. Wir behalten uns im übrigen die Rückforderung evtl. zu Unrecht gezahlter Rentenbeträge ... vor ... .

Im November 1972 bewilligte die Bau-BG Verletztenrente für die Zeit vom 11. März 1971 an; einen Teil der rückständigen Rente zahlte sie an die Beklagte, den Rest an den Kläger aus. Die Beklagte stellte darauf mit Bescheid vom 14. Dezember 1972 fest, daß die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. April 1971 an teilweise ruhe und daß deshalb ein Betrag von 8.187,20 DM zu Unrecht gezahlt worden sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein. Mit Bescheid vom 22. März 1973 forderte die Beklagte von dem Kläger einen Betrag von über 5.000,-- DM zurück, wobei sie hinzufügte, sie würde sich mit einer Tilgung in monatlichen Raten von 200,-- DM einverstanden erklären.

Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat mit Urteil vom 29. September 1976 das Urteil des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 14. Mai 1975 und den Bescheid vom 22. März 1973 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Rückforderung sei nach § 1301 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) unzulässig, weil die Beklagte dadurch, daß sie an den Kläger die volle Rente ausgezahlt habe, schuldhaft gehandelt habe.

Auf die Revision der Beklagten hin hat der erkennende Senat mit Urteil vom 27. Juni 1978 - 4 RJ 85/77 - (SozR 2200 § 1301 Nr 5 = DRV 1979, 138, 143) das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Das LSG hat mit Urteil vom 14. März 1979 im gleichen Sinn entschieden wie in seinem ersten Urteil. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Beklagte habe nicht begründet, warum sie ihr Ermessen im Sinn einer Rückforderung ausgeübt habe. Deshalb müsse der Bescheid aufgehoben werden.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor, Ausführungen zu § 1301 Satz 1 RVO seien jedenfalls dann entbehrlich, wenn einerseits den Rentenversicherungsträger kein Verschulden für die Überzahlung treffe und andererseits der Empfänger der Leistung bei Empfang wissen müsse, daß ihm die Leistung nicht in vollem Umfang zustehe.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 14. Mai 1975 als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Bescheid vom 22. März 1973 ist, wie im Gegensatz zum LSG festzustellen ist, rechtmäßig. Der Kläger muß den geforderten Betrag an die Beklagte zahlen; seine Klage ist nicht begründet.

Mit dem Bescheid fordert die Beklagte einen Teil der Rente zurück, die der Kläger für die Zeit vom 11. März 1971 an erhalten hat. Daß die Bescheide über die Bewilligung von Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit zu Recht teilweise zurückgenommen worden sind und daß der Kläger in Höhe des geforderten Betrages die Rente zu Unrecht erhalten hat, ist vom LSG in einer das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt worden. Der Streit geht nur darum, ob § 1301 RVO die Rückforderung erlaubt.

Diese Vorschrift setzt einen Anspruch des Versicherungsträgers gegen den Versicherten auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Leistungen voraus. Der Anspruch ergibt sich aus einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 48 Abs 2 Satz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG- (ebenso § 48 Abs 1 Satz 1 des Entwurfs eines Sozialgesetzbuches -Verwaltungsverfahren -, im folgenden E SGB 10) dahin ausgedrückt ist, daß, soweit der Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, bereits gewährte Leistungen zu erstatten sind.

Dazu stellt § 1301 RVO besondere Regeln auf (ähnlich § 48 Abs 2 Sätze 6 ff VwVfG und § 48 Abs 1 Sätze 2 ff E SGB 10, die allerdings nach dem Beschluß des Bundestags-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 13. Mai 1980, BT-Drucks 8/4022, wegfallen sollen). Unter den Voraussetzungen des § 1301 Satz 2 RVO entfällt die Rückforderung überhaupt. Ob, wenn die dort genannten drei Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt sind, der dem Grunde nach bestehende Anspruch materiell-rechtlich vernichtet wird (BSG SozR Nr 8 zu § 1301 RVO; Verbands-Kommentar, Anm 7 zu § 1301 RVO, Stand: 1. Juli 1973; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S 732, Stand: Februar 1975; BSGE 39, 86, 88 = SozR 2200 § 628 Nr 1 S 3 mit der Einschränkung, daß der Mangel der Vertretbarkeit der Rückforderung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers nicht den Erstattungsanspruch "an sich" berühre) oder nur dem Versicherungsträger die Geltendmachung des Anspruchs verwehrt wird (Zweng/Scheerer, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl, Anm III zu § 1301 RVO, ähnlich wohl: Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 6. Aufl, Anm 3 zu § 1301 RVO), kann hier dahinstehen. Denn die Voraussetzungen des § 1301 Satz 2 RVO lagen vor.

Daß die Beklagte für die Überzahlung kein Verschulden traf, hat der Senat im Urteil vom 27. Juni 1978 bereits entschieden. Das LSG hat - für den Senat bindend - festgestellt, daß der Kläger "bei Empfang der Rente von der Beklagten zumindest wissen(mußte), daß sie ihm teilweise möglicherweise nicht zustand" (S 10 seines Urteils), und daß er bei Erteilung des Bescheides "in der Lage (war), die geforderten monatlichen Raten aufzubringen" (S 11). Die Beklagte war deshalb nicht nach § 1301 Satz 2 RVO gehindert, die Leistung zurückzufordern.

Da Satz 2 des § 1301 RVO einer Rückforderung nicht entgegensteht, ist weiter zu prüfen, welche Bedeutung Satz 1 dieser Vorschrift hat. Die Revision ist der Ansicht, hiermit werde keine Ausübung wirklichen Ermessens gefordert, sondern nur ein Recht des - nach § 76 Abs 1 SGB 4 zur rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Einnahmen verpflichteten - Versicherungsträgers begründet, ausnahmsweise von der Einziehung eines Anspruches abzusehen (vgl Tannen, MittLVA BE 1960, Beil zu Nr 4, S 17). Ähnlich äußern sich Koch/Hartmann/v. Altrock (Das Angestelltenversicherungsgesetz, 2. und 3. Aufl, Anm III 1 zu § 80 AVG; Stand: Juni 1972). Sie nehmen zwar eine Ermessensentscheidung an, lehnen aber eine gerichtliche Kontrolle ab, weil ein Rückforderungsbescheid lediglich auf die Voraussetzungen des Satzes 2 hin kontrolliert werde. Mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung (zuletzt BSGE 48, 190, 192/193 = SozR 2200 § 1301 Nr 11 S 31/32; vgl auch Brackmann, aaO, S 732 f, Stand: Februar 1975) sieht der Senat aber in Satz 1 des § 1301 RVO eine regelrechte Ermessensnorm.

Das LSG nimmt an, der Kläger sei durch den Bescheid vom 22. März 1973 beschwert; der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte überhaupt keine Ermessensentscheidung getroffen, hilfsweise: eine etwa doch getroffene Ermessensentscheidung nicht (als solche) begründet habe. Das ist jedoch rechtsirrig.

Daß ein "Ermessensmangel" (das Verwaltungsorgan hat ein ihm zustehendes Ermessen nicht walten lassen, sondern sich irrigerweise an ein Gesetz für gebunden gehalten) eine Ermessensüberschreitung darstellt, ist allerdings allgemein anerkannt (Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl, § 31 II d 1, S 200). Dieser Fall liegt jedoch hier nicht vor. Zwar enthält der Bescheid der Beklagten vom 22. März 1973 keinen Hinweis auf eine Ermessensausübung. Aber der Widerspruchsbescheid vom 19. März 1974 sagt wörtlich und dem Sinn nach eindeutig aus, die Widerspruchsstelle müsse tätig werden, weil einerseits der Versicherungsträger bei der Rückforderung ein Ermessen ausübe und andererseits Ermessensentscheidungen im Vorverfahren zu überprüfen seien. Es genügt, daß die Widerspruchsstelle ihr Ermessen erkannt hat. Denn erst mit dem Widerspruchsbescheid endet das Verwaltungsverfahren.

Der Bescheid ist auch nicht wegen fehlender oder fehlerhafter Begründung rechtswidrig.

Belastende Verwaltungsakte sind in der Regel zu begründen, damit der Betroffene beurteilen kann, ob und mit welcher Begründung die Einlegung eines Rechtsmittels Aussicht auf Erfolg hat (Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl, § 50 II d 2, S 420; vgl auch BVerfGE 6, 32, 44). Das gilt insbesondere für Bescheide im Rentenfeststellungsverfahren (§ 1631 Abs 1 Satz 2 RVO) sowie in der Regel für die Verwaltungsakte des VwVfG (§ 39 Abs 1 Sätze 1 und 2 VwVfG) und ist auch nach dem SGB 10 vorgesehen (vgl § 33 Abs 1 Sätze 1 und 2 E SGB 10). Hiergegen hat die Beklagte nicht verstoßen; Bescheid und Widerspruchsbescheid sind eingehend begründet worden.

Von der allgemeinen Begründungspflicht - der die Beklagte hier nachgekommen ist - muß getrennt werden die etwaige Pflicht des Versicherungsträgers, die Gesichtspunkte zusätzlich erkennen zu lassen, von denen er bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches ausgegangen ist. Eine solche Pflicht zu einer zusätzlichen Begründung besteht jedenfalls nach geltendem Recht für die Rückforderungsbescheide in der Sozialversicherung nicht. Daß der Rückforderungsbescheid "zu begründen (ist), da der Versicherte in der Lage sein muß, den Grund der Rückforderung zu erkennen" (Brackmann, aaO, S 732 i, Stand: Februar 1975), sagt über die Notwendigkeit der zusätzlichen Angabe von Ermessenserwägungen nichts aus.

Nach § 39 Abs 1 Satz 3 des VwVfG, das allerdings nicht für die Angelegenheiten der Sozialversicherung gilt (§ 2 Abs 2 Nr 4 VwVfG), soll die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Nach dieser Soll-Vorschrift ist im Regelfall eine Begründung abzugeben, lediglich in Ausnahmefällen kann auf sie verzichtet werden (Stelkens/Bonk/ Leonhardt, VwVfG, Rz 17 zu § 39). § 33 Abs 1 Satz 3 E SGB 10 hat die Vorschrift wörtlich übernommen; der Bundestags-Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung hat allerdings vorgeschlagen, an die Stelle des Wortes "soll" das Wort "muß" zu setzen (BT-Drucks 8/4022, S 24 und 82).

Unter Bezug auf BVerfGE 6, 32, 44 hat das Bundesverwaltungsgericht für eine behördliche Ermessensentscheidung ausgeführt: Die Verwaltung brauche dem Betroffenen die Gründe ihrer Entscheidung nur in solcher Weise und solchem Umfang bekanntzugeben, daß er seine Rechte sachgemäß verteidigen könne. Lägen zB die Gründe auf der Hand oder seien sie dem Betroffenen bereits bekannt, so könne in dem Verwaltungsbescheid eine Begründung unterbleiben oder eine sehr kurze Begründung genügen (Urteil vom 14. Oktober 1965, BVerwGE 22, 215, 217/218 = VwRSpr 17, Nr 241, S 936). Das Bundessozialgericht (BSG) hat einerseits entschieden, daß der Versicherungsträger in jedem Einzelfall sämtliche Umstände prüfen muß, die für die Ermessensbildung bedeutsam sein können (BSGE 27, 34, 38 = SozR Nr 3 zu § 1236 RVO mwN), andererseits aber, daß eine ablehnende Ermessensentscheidung sehr knapp begründet sein kann, wenn die Tatsachen, die zur Ablehnung führen, dem Antragsteller bekannt sind (BSGE 38, 168, 170 = SozR 3100 § 89 Nr 1 mwN), und daß "bei einem Wissen um die nicht zustehende Leistung ... besondere Ausführungen zur Rechtfertigung der Rückforderungsentschließung entbehrlich sein" mögen (BSGE 48, 8, 11 = SozR 2200 § 1301 Nr 10 S 28).

Der Senat schließt sich der in den erwähnten Entscheidungen niedergelegten Rechtsauffassung an. Danach reicht die Begründung des angefochtenen Bescheides aus.

Ermessensbescheide werden zwar in der Regel neben der allgemeinen Begründung eine besondere Ermessensbegründung, also die Angabe der Gesichtspunkte, von denen der Versicherungsträger bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist, enthalten müssen. In Ausnahmefällen kann aber von einer solchen besonderen - zusätzlichen - Begründung abgesehen werden. Das ist zB dann der Fall, wenn die Ermessensgründe auf der Hand liegen bzw dem Versicherten bekannt sind (BVerwGE 22, 215; BSGE 38, 168) oder wenn der Versicherte bösgläubig ist, insbesondere um die nicht zustehende Leistung weiß (BSGE 48, 8). Ein Ausnahmefall mag vorliegen, wenn praktisch kaum noch ein Raum für Verwaltungsermessen besteht und eine nahezu vollständige Ermessensschrumpfung eingetreten ist; denn bei dieser Konstellation liegt, wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in einem anderen Zusammenhang ausgeführt hat (BVerwGE 39, 355, 365 = BGHZ 58,399), praktisch keine Ermessensentscheidung vor. Eine Ausnahme ist auch dann gegeben, wenn die Leistung, die der Versicherungsträger zurückfordert, unter einem Vorbehalt gewährt wurde, so daß der Versicherte schon von Anfang an über die Rückforderungsmöglichkeit aufgeklärt worden war. Letztlich ist aber immer entscheidend, ob der Versicherte über die Ermessens-Gesichtspunkte belehrt werden muß, um "seine Rechte sachgemäß verteidigen" zu können (BVerfGE 6, 32, 44). Das war hier nicht der Fall.

Waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 1301 Satz 2 RVO festgestellt, traf also die Beklagte kein Verschulden für die Überzahlung, mußte der Kläger insbesondere aufgrund des Vorbehaltes im Leistungsbescheid wissen, daß ihm die Rente nicht zustand, und war er wirtschaftlich zur Rückzahlung in der Lage, so blieb für eine zusätzliche Begründung der Rückforderung nicht viel Raum. Gegen die Maßnahme hätte allenfalls eine bei der Beklagten bestehende Übung sprechen können, in solchen Fällen trotzdem von der Rückforderung abzusehen. Ein besonderer Hinweis auf das Nichtbestehen einer solchen Übung war aber nicht erforderlich, denn diese hätte eine so extreme Ausnahme von den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung dargestellt, daß der Kläger sie nicht einkalkulieren konnte. Fälle, in denen Sinn und Zweck der Ermächtigung eine Abstandnahme von der Rückforderung nahelegten (vgl BSGE 48, 8, 11), waren hier nicht erkennbar. Eine allgemein gehaltene Begründung etwa dahin, die Rückforderung erfolge - im Rahmen des Ermessens - wegen der Pflicht der Beklagten zur rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Einnahmen (jetzt § 76 SGB 4) auch bei Beachtung des Interesses des Klägers an der Erhaltung seines Vermögens, wäre eine Formel ohne rechten Sinn, die dem Kläger praktisch nichts gegeben hätte, jedenfalls aber ihm die sachgemäße Verteidigung seiner Rechte nicht erleichtert hätte.

Auf die Revision der Beklagten war das Urteil des LSG aufzuheben; die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657073

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