Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Kürzung von Entgeltpunkten. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,7 nach § 22 Abs 4 FRG idF des Rü-ErgG vom 24.6.1993 ist mit dem GG vereinbar.

Stand: 24. Oktober 2002

 

Normenkette

FRG § 22 Abs. 4 Fassung: 1993-06-24; FANG Art. 6 § 4c Fassung: 1996-09-25; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 01.08.1997; Aktenzeichen L 8 J 3873/96)

SG Mannheim (Entscheidung vom 14.08.1996; Aktenzeichen S 11 J 924/96)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 1997 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Höhe der Altersrente des am 19. Mai 1998 verstorbenen Ehemannes der Klägerin, J. L. (Versicherter).

Der im Januar 1932 geborene Versicherte zog im April 1992 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland zu, nahm seine Wohnung in L … und erhielt am 3. Juni 1992 vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis einen Vertriebenenausweis „A”. Von Juni 1992 bis September 1994 war er versicherungspflichtig beschäftigt, anschließend bezog er bis Januar 1995 Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit.

Auf seinen Antrag gewährte die Beklagte dem Versicherten mit Bescheid vom 27. Februar 1995 Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. Februar 1995. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch griff der Versicherte die Bewertung seiner nach dem Fremdrentengesetz (FRG) angerechneten Zeiten an. Daraufhin stellte die Beklagte die Altersrente des Versicherten mit Bescheid vom 16. Oktober 1995 neu fest und wies den Widerspruch im übrigen durch Widerspruchsbescheid vom 25. März 1996 zurück. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim nahm der Versicherte ein Teilanerkenntnis der Beklagten an, das durch Bescheid vom 28. November 1996 ausgeführt wurde. Daraufhin wandte sich der Versicherte nur noch dagegen, daß bei ihm nach dem FRG ermittelte Entgeltpunkte um 30 vH gekürzt worden waren. Insoweit hatten Klage und Berufung keinen Erfolg (Urteile des SG vom 14. August 1996 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Baden-Württemberg vom 1. August 1997). Das LSG hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Die Kürzungsvorschrift des § 22 Abs 4 FRG sei nicht verfassungswidrig. Insoweit schließe sich der Senat dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21. Februar 1995 – L 13 An 1107/94 – (RV 1996, 73) an. Die Regelung des § 22 Abs 4 FRG bezwecke, das bisher geltende Eingliederungsprinzip, nach welchem Renten in Anwendung des FRG auf der Grundlage durchschnittlicher Entgelte im alten Bundesgebiet ermittelt wurden, durch eine Eingliederung auf der Grundlage des Lohnniveaus strukturschwacher Regionen im alten Bundesgebiet zu ersetzen. Es habe zwar auch nach der Herstellung der Einheit Deutschlands im Jahre 1990 und der gleichzeitig einsetzenden Öffnung und politischen Wandlung in den Herkunftsländern der Aussiedler das Eingliederungsprinzip nicht völlig aufgegeben werden sollen. Im Zuge der anstehenden Neuregelungen habe jedoch auf die unterschiedlichen Lebensbedingungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Rücksicht genommen werden sollen, indem Aussiedler im Beitrittsgebiet Leistungen zunächst auf dem dort gegebenen geringen Rentenniveau erhielten. Demgegenüber sei es als nicht länger verständlich angesehen worden, daß Aussiedler im alten Bundesgebiet deutlich höhere Renten beanspruchen könnten, als sie Versicherte in strukturschwachen Regionen erhalten dürften. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, daß Bewohner des Beitrittsgebiets – trotz ihrer Beitragsleistung zu deutschen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung – durch eine Übersiedlung in das alte Bundesgebiet keine Erhöhung ihrer Renten erwarten dürften, während Aussiedler durch die – häufig von Zufälligkeiten abhängige – Wahl ihres Wohnsitzes die Höhe ihrer Rente entscheidend beeinflussen könnten. Angesichts der sozialrechtlichen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liege noch keine das Rechtsstaatsprinzip verletzende Zweckverfehlung vor. Das Ziel einer hinreichenden Gleichstellung von Versicherten, die ihr Arbeitsleben unter vielfältigen Bedingungen in Herkunftsländern verschiedener Wirtschafts- und Sozialstruktur verbracht hätten, könne nur durch Typisierungen und – grundsätzlich unbedenkliche – grobe Pauschalierungen erreicht werden.

Im übrigen gehe die Ansicht des Versicherten fehl, der Generationenvertrag verbiete eine Kürzung. Wenngleich die Renten auch von aktuell gezahlten Beiträgen finanziert würden, bedeute dies nicht, daß sie sich an diesen Beiträgen zu orientieren hätten. Vielmehr sei die Höhe der gezahlten Rente abhängig von den Beiträgen des Rentenberechtigten während seines Berufslebens und den sich daraus ergebenden Konsequenzen.

Gegen dieses Urteil hat der Versicherte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Nach dem Tode des Versicherten hat seine mit ihm bis zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau erklärt, daß sie den Rechtsstreit fortführe.

Zur Begründung der Revision wird im wesentlichen geltend gemacht: § 22 Abs 4 FRG verstoße gegen Art 1, 3 Abs 1 und 3, Art 6 Abs 1, Art 14 Abs 1, Art 33 Abs 1, Art 116, Art 2 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) iVm dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG). Der Versicherte sei unter Mißachtung des Eingliederungsprinzips gegenüber bundesdeutschen Rentenbeziehern ungleich behandelt worden, obwohl Aussiedler aufgrund ihrer günstigeren Altersstruktur in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Nettoüberschuß erzeugten. Das Fehlen von eigenen Rentenversicherungsbeiträgen sei im Rahmen des Generationenvertrages nicht entscheidend. Soweit kinderarme Versicherte rentenrechtlich begünstigt würden, sei Art 6 Abs 1 GG verletzt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß gemäß Art 33 Abs 1, Art 116 GG alle Deutschen dieselben staatsbürgerlichen Rechte hätten. Nach Art 3 Abs 3 GG dürfe der Versicherte auch nicht wegen seiner Herkunft benachteiligt werden. Darüber hinaus bestehe eine sachwidrige Schlechterstellung gegenüber vor dem 1. Januar 1991 zugezogenen Ausländern, Aussiedlern aus Polen, heimatlosen Ausländern ua. Schließlich liege in der 30 %-Kürzung ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine durch Art 14 Abs 1, Art 20 Abs 3 GG geschützten Rentenanwartschaften.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 1997 und das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14. August 1996 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 27. Februar 1995 und 16. Oktober 1995 idF des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1996 und des Bescheides vom 28. November 1996 zu verurteilen, ihr als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes die diesem bis zum 31. Mai 1998 zustehende Altersrente ohne Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,7 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist der erkennende Senat im Ergebnis zu der Beurteilung gelangt, daß sie iS von § 164 Abs 2 Satz 3 SGG ordnungsgemäß begründet worden ist. Nach dieser Vorschrift muß die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Im Hinblick auf den gemäß § 166 SGG vor dem Bundessozialgericht (BSG) bestehenden Vertretungszwang ist insoweit weiter zu fordern, daß ein zugelassener Prozeßbevollmächtigter nicht nur die Begründungsschrift unterzeichnet, sondern darüber hinaus auch zu erkennen gegeben hat, daß er aufgrund einer selbst vorgenommenen Prüfung die eigene volle Verantwortung für den gesamten Inhalt der Revisionsbegründung übernimmt (vgl BSG SozR Nr 49 zu § 164 SGG).

Hier sprechen zwar deutliche Anhaltspunkte dafür, daß die Revisionsbegründung von derselben Person mit derselben Schreibmaschine (PC) erstellt worden ist wie die vorinstanzlichen Schriftsätze des Versicherten. Nicht nur der verwendete Schrifttyp und die äußere Gestaltung stimmen überein, sondern auch ganze Textpassagen und stilistische Eigenheiten. Auf Nachfrage hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auch indirekt eingeräumt, daß er die Begründung nicht selbst verfaßt hat. Da dieser jedoch gleichzeitig erklärt hat, er habe den Text vor der Übernahme in den Revisionsbegründungsschriftsatz selbst durchgearbeitet und geändert, und dieses Vorbringen – etwa wegen von vornherein juristisch abwegiger und unhaltbarer Ausführungen – auch nicht als durch den Inhalt der Begründungsschrift widerlegt ansehen werden kann (vgl dazu BVerwGE 22, 38, 40), genügt die Revisionsbegründung noch den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG.

In der Sache ist die Revision unbegründet. Das angefochtene Urteil ist rechtlich nicht zu beanstanden. Streitgegenstand ist insoweit der Rentenbescheid vom 27. Februar 1995 idF des Bescheides vom 16. Oktober 1995, des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1996 sowie des Bescheides vom 28. November 1996. Die Klägerin kann als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes (vgl § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) für die Zeit bis zu dessen Tode (vgl § 102 Abs 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ≪SGB VI≫) keine höhere Altersrente beanspruchen. Zu Unrecht wendet sie sich gegen die Kürzung von Entgeltpunkten nach dem FRG.

Der Versicherte hatte die allgemeinen Voraussetzungen des § 36 SGB VI erfüllt. Danach haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Der im 6. Januar 1932 geborene Versicherte war 1995 63 Jahre alt geworden. Nach dem maßgeblichen Rentenbescheid vom 28. November 1996 waren bei ihm 542 Monate Pflichtbeiträge (also über 45 Jahre) als anrechenbare Zeiten iS von § 50 Abs 5, § 51 SGB VI zu berücksichtigen. Dabei hat die Beklagte zu Recht auch die vom Versicherten in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten gemäß § 17 FRG angerechnet, da der Versicherte als anerkannter Vertriebener (Aussiedler iS von § 1 Abs 2 Nr 3 des Bundesvertriebenengesetzes) zu dem begünstigten Personenkreis gehörte (vgl § 1 Buchst a FRG).

Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Höhe der Altersrente in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu niedrig festgesetzt worden sein könnte. Insbesondere ist es revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die nach § 22 Abs 1 Satz 1 FRG iVm § 256b SGB VI ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,7 vervielfältigt hat. Dieser Rechenschritt folgt aus § 22 Abs 4 FRG idF des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1038). Diese Vorschrift ist hier gemäß Art 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I 1461) weiter anzuwenden, da der Versicherte vor dem 7. Mai 1996 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hatte und der Rentenbeginn vor dem 1. Oktober 1996 lag. Ein Tatbestand, aus dem sich gemäß Art 6 § 4 Abs 5 FANG in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung eine Nichtanwendbarkeit des § 22 Abs 4 FRG ergeben könnte, ist im Falle des Versicherten nicht ersichtlich.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 22 Abs 4 FRG nach Überzeugung des erkennenden Senats mit dem GG vereinbar. Es besteht daher nach Art 100 Abs 1 GG keine Veranlassung, eine Entscheidung dazu vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einzuholen.

Ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG läßt sich nicht feststellen. Danach wird ua das Eigentum gewährleistet. Zwar können Rentenanwartschaften und -ansprüche der Versicherten zum Schutzbereich dieser Verfassungsnorm gehören (grundlegend: BVerfGE 53, 257), geschützt wird jedoch allein der konkret vorhandene Bestand einer Rechtsposition im Zeitpunkt der zu prüfenden gesetzgeberischen Maßnahme (vgl zB BVerfGE 68, 193, 22; 70, 191, 201). Insoweit ist hier von Bedeutung, daß die streitige Kürzung von FRG-Entgeltpunkten bereits durch Art 14 Nr 20 Buchst a des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606) mit Wirkung ab 1. August 1991 (vgl Art 42 Abs 8 RÜG) eingeführt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Versicherte noch keine eigentumsgeschützte Rechtsposition, da er erst im April 1992 zugezogen und als Aussiedler anerkannt worden ist. Solange er sich noch in Rumänien aufhielt, stellten sich seine später möglichen Ansprüche nach dem FRG als bloße Hoffnung oder Chance dar (vgl dazu BVerfGE 28, 119, 142; 68, 193, 222; 74, 129, 148).

Auch Art 6 Abs 1 GG, auf den sich die Klägerin beruft, ist für sich genommen kein geeigneter Prüfungsmaßstab. Danach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Zwar läßt sich aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die konkrete Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich eine Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1).

Die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 4 FRG ist in erster Linie an Art 3 Abs 1 GG zu messen, wobei jedoch auch Wertentscheidungen des GG mit in Betracht zu ziehen sind. Nach Art 3 Abs 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Gegenüber diesem allgemeinen Satz haben zwar die von der Klägerin angeführten speziellen Gleichbehandlungsgebote des Art 3 Abs 3, Art 33 Abs 1 GG Vorrang, diese sind hier jedoch nicht einschlägig.

Nach Art 3 Abs 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Die Klägerin macht bezogen auf § 22 Abs 4 FRG eine Benachteiligung wegen der Heimat und Herkunft des Versicherten geltend, ohne jedoch näher darzulegen, inwiefern die von ihr angegriffene Regelung ihre Ursache in einem dieser unzulässigen Differenzierungskriterien habe (vgl dazu BVerfGE 2, 266, 286; allgemein auch Binne, DRV 1991, 493, 494 f). Dabei übersieht sie, daß grundsätzlich gemäß § 55 SGB VI als Beitragszeiten nur solche Zeiten anerkannt werden können, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Da der Versicherte vor Juni 1992 keine entsprechenden Zeiten vorweisen konnte, beruht die Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, welche dies können, nicht auf seiner Herkunft oder Heimat, sondern auf unterschiedlichen Versicherungsverläufen. Im übrigen wurde er durch die Regelungen des FRG gegenüber solchen Deutschen bevorzugt, die ihr Arbeitsleben nicht in Vertreibungsgebieten, sondern in sonstigen ausländischen Staaten verbracht haben, mit denen keine Sozialversicherungsabkommen bestehen.

Nach Art 33 Abs 1 GG hat jeder Deutsche in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Zwar betrifft diese Verfassungsnorm das gesamte Rechtsverhältnis des Bürgers zum Staat, sie verbietet jedoch nur Ungleichbehandlungen, für welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bundeslande maßgebend ist. Eine derartige Differenzierung nimmt § 22 Abs 4 FRG nicht vor.

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) ergeben sich für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Schranken, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfGE 92, 53, 68 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6). Dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum sind dabei um so engere Grenzen gezogen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten nachteilig auf die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten auswirken kann (vgl BVerfG, Beschluß vom 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 –, Umdruck S 30 f). Außerhalb des so umschriebenen Bereichs läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber jedoch weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot (vgl BVerfGE 92, 53, 68 f = SozR 3-2200 § 2385 Nr 6).

Bezogen auf die von der Klägerin angegriffene Norm ist von einer großen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auszugehen. § 22 Abs 4 FRG betrifft lediglich die Bemessung von Sozialleistungen. Eine unmittelbare Auswirkung auf Freiheitsrechte der Betroffenen ist nicht ersichtlich, zumal zum einen – wie beim Versicherten – ein gewisser Ausgleich der Entgeltpunktkürzung durch eine Anwendung der Regelung über die Ermittlung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt (vgl § 262 SGB VI) stattfinden kann und zum anderen bei Bedürftigkeit eine Ergänzung der Rente durch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erfolgt. Demnach kommt es hier darauf an, ob die Gruppe der Normadressaten, zu welcher der Versicherte gehörte, im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Entsprechendes gilt für die sachwidrige Gleichbehandlung unterschiedlicher Gruppen (vgl BVerfGE 72, 141, 150).

Soweit die Klägerin die Rechte ihres verstorbenen Ehemannes mit denjenigen von „bundesdeutschen” Versicherten vergleicht, ist zunächst zu unterscheiden: Da sich die Tabellenwerte zur Ermittlung der Entgeltpunkte nach dem FRG an den durchschnittlichen Arbeitsentgelten in den alten Bundesländern orientieren, führt die Kürzungsregelung des § 22 Abs 4 FRG zu einer Rentenhöhe, die im Durchschnitt 30 vH unter dem Westniveau liegt. Für Versicherungszeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt werden, sind hingegen grundsätzlich nur Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln (vgl zB §§ 254d, 256a SGB VI). Diese Berechnungsweise gilt auch für Versicherte, die nach dem 18. Mai 1990 vom Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer übergesiedelt sind (vgl Art 20 Abs 7 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ≪Staatsvertrag≫, Art 23 § 1 Abs 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag vom 25. Juni 1990 ≪BGBl II 518≫). Derartige „Ostrenten” erreichten bei Einführung der vom Kläger angegriffenen Kürzungsregelung im Jahre 1991 durchschnittlich nur etwa 46 vH der Rentenhöhe in den alten Bundesländern (vgl den Gesetzesentwurf zum RÜG, BT-Drucks 12/405, IV, 115). Inzwischen hat sich die Höhe der Ostrenten allerdings weiter an den Westdurchschnitt angenähert. Anfang 1995 (also bei Beginn der Rente des Klägers) lagen sie bei 77 vH (vgl Blüm, BArbBl Heft 3/1995, 5, 8).

Bei der Neuregelung fremdrentenrechtlicher Vorschriften durch das RÜG war der Gesetzgeber bemüht, diesen sich aus der deutschen Einigung ergebenden Besonderheiten Rechnung zu tragen. Einerseits sollte das Eingliederungsprinzip des FRG grundsätzlich aufrechterhalten bleiben, andererseits ging das Bestreben dahin, eine deutliche Besserstellung neu zuziehender Aussiedler gegenüber bundesdeutschen Versicherten zu vermeiden (vgl Begründung zum Entwurf des RÜG, BT-Drucks 12/405, 114 f). Demgemäß sollten Aussiedler, die im Beitrittsgebiet Aufnahme finden, Leistungen erhalten, die dem Rentenniveau der dort lebenden Bürger entsprächen. Wer Aufnahme in den alten Bundesländern finde, sollte Leistungen entsprechend den hier vorhandenen Einkommensverhältnissen erhalten. Die insoweit vorgesehene Beschränkung auf 80 vH der bisherigen FRG-Leistungen orientierte sich am Lohnniveau strukturschwacher Gebiete (vgl BT-Drucks 12/405, IV, 115). Erst aufgrund eines Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 20. Juni 1991 (BT-Drucks 12/829, 15) wurde im Entwurf zu § 22 Abs 4 FRG der Vervielfältigungsfaktor „0,8” durch den Faktor „0,7” ersetzt. Dies entsprach einer Forderung des Bundesrates, der dabei auf den Vomhundertsatz des geltenden Auslandsrentenrechts Bezug genommen hatte (vgl BT-Drucks 12/630, 15).

Es mag zwar zweifelhaft erscheinen, ob es unter dem Gesichtspunkt des Eingliederungsgedankens sinnvoll war, bei der Bemessung von Fremdrentenentgeltpunkten denselben Kürzungsfaktor zugrunde zu legen, der gemäß § 113 Abs 3 SGB VI für Renten an im Ausland wohnende nicht deutsche Berechtigte gilt (vgl dazu BSGE 54, 57 = SozR 6805 Art 1 Nr 1). Darüber ist hier jedoch nicht zu entscheiden. Denn bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das zuständige Gericht nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl zB BVerfGE 83, 395, 401). Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats bezogen auf § 22 Abs 4 FRG in der hier anwendbaren Fassung der Fall.

Die ungünstigere Bewertung der FRG-Zeiten des Versicherten im Vergleich zu entsprechenden Versicherungszeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Beitrittsgebiet) zurückgelegt worden sind, rechtfertigt sich daraus, daß für FRG-Zeiten keine Beiträge zu einem bundesdeutschen Rentenversicherungsträger entrichtet worden sind (vgl dazu allgemein BVerfGE 29, 22, 30 ff). Da die gesetzliche Rentenversicherung als ein auf Beiträgen beruhendes Sicherungssystem konzipiert ist, darf bei der Ermittlung von Entgeltpunkten danach differenziert werden, in welchem Umfang dem System Beiträge der Versicherten zugute gekommen sind. Insofern war der Gesetzgeber – auch unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1 GG) – nicht gehindert, sich auf die Sicherung eines angemessene Lebensstandards für Aussiedler zu beschränken. In Anbetracht der Möglichkeit eines Ausgleichs durch Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten nach § 262 SGB VI sowie erforderlichenfalls auch durch Leistungen nach dem BSHG ist es diesbezüglich mithin von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß für FRG-Entgeltpunkte nur eine Bewertung in Höhe von etwa 70 vH des Westniveaus vorgesehen worden ist.

Entsprechendes gilt im Verhältnis zu Versicherten, für deren Rente Entgeltpunkte (Ost) ermittelt worden sind. Diesen gegenüber waren Aussiedler, die in den alten Bundesländern Aufnahme gefunden haben, zunächst sogar besser gestellt, was in der Literatur als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen worden ist (vgl Binne, DRV 1991, 493 ff; Preis/Steffan, ZRP 1991, 12, 14 ff; Ruland, DRV 1991, 518, 529; Schulin, Empfiehlt es sich, die Zuweisung von Risiken und Lasten im Sozialrecht neu zu ordnen?, Gutachten für den 59. Deutschen Juristentag, 1992, E 124 f). Soweit das Rentenniveau (Ost) inzwischen über demjenigen von 70 vH der FRG-Tabellenwerte liegt, gibt es für diesen Unterschied sachliche Gründe. Zwar können auch die Versicherten, die ihr Arbeitsleben im Beitrittsgebiet verbracht haben, regelmäßig keine Beiträge zu bundesdeutschen Rentenversicherungsträgern vorweisen, sie sind jedoch durch die deutsche Einigung in die hiesige Solidargemeinschaft einbezogen worden (vgl die Stellungnahme des Bundesrates zum RÜG-Entwurf, BT-Drucks 12/630, 15). In diesem Zusammenhang hatte sich die Bundesrepublik Deutschland zudem verpflichtet, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet an diejenigen in den übrigen Ländern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen (vgl Art 30 Abs 5 Satz 3 des Einigungsvertrages). Die durch diese Besonderheiten geprägte Situation der Ostrentner rechtfertigt es, daß deren Renten ein höheres Durchschnittsniveau erreichen als diejenigen von im Jahre 1992 zugezogenen Aussiedlern wie dem Versicherten.

Demgegenüber vermögen die Argumente, welche die Klägerin vorbringt, um darzulegen, daß ihr verstorbener Ehemann im Vergleich zu „bundesdeutschen” Rentenbeziehern unter Verstoß gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1, Art 116 GG benachteiligt worden sei, den erkennenden Senat nicht zu überzeugen.

Soweit die Klägerin geltend macht, im Rahmen des für die deutsche Rentenversicherung maßgebenden sog Generationenvertrages sei das Fehlen eigener Rentenversicherungsbeiträge unerheblich, verkennt sie das Wesen des bestehenden Systems. Zwar trifft es zu, daß die laufenden Renten nicht im Sinne eines Kapitaldeckungsverfahrens aus im Laufe der Zeit von den jeweiligen Versicherten angesparten Beiträgen, sondern im Wege eines Umlageverfahrens aus den Beiträgen der gegenwärtig aktiven Versicherten gezahlt werden, aus dieser Finanzierungsweise können jedoch Einzelpersonen keine individuellen Rentenansprüche herleiten. Insbesondere begründet der Umstand, Vater beitragszahlender Kinder zu sein, für sich allein kein besonderes Anrecht auf die der Rentenversicherung zur Verfügung stehenden Mittel. Vielmehr ist es Inhalt des sog Generationenvertrages, daß diejenigen Versicherten, die das System während ihres Arbeitslebens durch Beiträge finanziert haben, darauf vertrauen können, im Alter eine entsprechende Rente von der nachfolgenden Generation der Beitragszahler finanziert zu bekommen.

Allerdings weist die Klägerin zutreffend auf die bestandssichernde Bedeutung der Kindererziehung für die Systeme der Altersversorgung hin (vgl dazu BVerfGE 87, 1, 37 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Insoweit hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1992 festgestellt, daß die bisherige Ausgestaltung der Rentenversicherung im Ergebnis zu einer Benachteiligung der Familie, namentlich der Familie mit mehreren Kindern führt. Gleichwohl hat es von einer verfassungsrechtlichen Beanstandung abgesehen und dem Gesetzgeber lediglich die Verpflichtung auferlegt, diese Benachteiligung in weiterem Umfang als damals schon geschehen, schrittweise abzubauen. Dabei ist dem Gesetzgeber eine ausreichende Anpassungszeit zugebilligt worden (vgl BVerfGE 87, 1, 40 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1). In der Zwischenzeit sind durch das Rentenreformgesetz 1999 weitere Verbesserungen bei der Bewertung von Kindererziehungszeiten erfolgt (vgl dazu Langen, DAngVers 1998, 73; Sauer, MittLVA Oberfr 1998, 353). Unter diesen Umständen ist das gegenwärtig vorgesehene Ausmaß einer Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Rente (noch) nicht als verfassungswidrig anzusehen.

Nichts anderes gilt in bezug auf Aussiedler. Auch diesen gegenüber ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, bereits jetzt über die gesetzliche Regelung des § 28b FRG hinaus eine weitergehende Anrechnung von Beitrags- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorzusehen. Insbesondere fällt es insoweit nicht entscheidend ins Gewicht, daß sich für die gesetzlichen Rentenversicherung der Zuzug von Aussiedlern wegen der günstigen Altersstruktur dieses Personenkreises offenbar vorteilhaft auswirkt (vgl dazu die Antwort der Bundesregierung zu einer parlamentarischen Anfrage betreffend die Situation und Integration von Aussiedlerinnen und Aussiedlern, BT-Drucks 12/3498, 6 f; ähnlich auch Barth/Hain/Müller, DRV 1989, 685, 699 ff; Buttler/Winterstein/Jäger, ASP 1989, 232 ff; Deter, ZfS 1993, 203; Seffen, RV 1989, 201). Diese volkswirtschaftlichen Zusammenhänge sind nicht geeignet, Kindererziehungsbemühungen von Rentnern mit FRG-Zeiten rentenrechtlich besser zu honorieren als diejenigen von Rentnern mit deutschen Versicherungszeiten. Noch weniger lassen sich daraus tragfähige Argumente gegen die Kürzungsregelung des § 22 Abs 4 FRG ableiten, zumal diese Vorschrift bei der Bemessung von Kindererziehungszeiten keine Anwendung findet.

Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Art 116 GG beruft, ist ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar. Nach Abs 1 dieser Verfassungsnorm ist – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung – Deutscher iS des GG, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Oktober 1937 Aufnahme gefunden hat. Abgesehen von dem darin enthaltenen ausdrücklichen Regelungsvorbehalt begründet diese Bestimmung lediglich einen Status als Deutscher; aus ihr läßt sich mithin kein Verfassungsrang des fremdrentenrechtlichen Eingliederungsprinzips und erst recht kein Anspruch auf eine bestimmte Bemessung von FRG-Zeiten herleiten.

Der Versicherte wurde zwar im Vergleich zu Aussiedlern, die bereits vor dem 1. Januar 1991 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben, ungünstiger behandelt, weil auf diesen Personenkreis die Kürzungsregelung des § 22 Abs 4 FRG (bzw des gleichlautenden § 22 Abs 3 FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung) gemäß Art 6 § 4 Abs 5 Buchst a FANG in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung (vgl Art 6 § 4c FANG) keine Anwendung findet. Dabei handelt es sich jedoch um eine verfassungsrechtlich zulässige Stichtagsregelung, da sie sich am vorgegebenen Sachverhalt orientiert und einen hinreichenden Vertrauensschutz gewährleistet (vgl zB BVerfGE 13, 31, 38, 29, 245, 258). Zum einen sah sich der Gesetzgeber veranlaßt, den Auswirkungen der deutschen Einigung auf das Fremdrentenrecht Rechnung zu tragen (vgl BT-Drucks 12/630, 4, 15 f), zum anderen ist sichergestellt, daß Aussiedler, die bei Inkrafttreten der fraglichen Bestimmung am 1. August 1991 bereits zugezogen waren, von den vorgesehenen Einschränkungen nicht betroffen werden. Zu diesem Personenkreis gehörte der Versicherte nicht, da er erst im April 1992 in die Bundesrepublik eingereist ist.

Ähnlich verhält es sich bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Benachteiligung ihres verstorbenen Ehemannes gegenüber Berechtigten nach dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten und Unfallversicherung (Abk Polen RV/UV). Zwar erklärt Art 6 § 4 Abs 5 Buchst b FANG in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung auch für diesen Personenkreis die Regelung des § 22 Abs 4 FRG für nicht anwendbar. Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abk Polen RV/UV können jedoch nach Maßgabe des Art 27 des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit nur solche Personen haben, die vor dem 1. Januar 1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Auch mit diesen konnte sich der Versicherte im Hinblick auf sein späteres Einreisedatum nicht vergleichen.

Eine Schlechterstellung des Versicherten im Vergleich zu weiteren Personengruppen ist nicht ersichtlich. Ihre Behauptung, ihr verstorbener Ehemann sei auch gegenüber heimatlosen Ausländern „u.a.” ungleich behandelt worden, hat die Klägerin nicht näher begründet. Eine Benachteiligung liegt insoweit auch fern. Jedenfalls gelten für die nach § 1 Buchst d FRG begünstigten heimatlosen Ausländer – sieht man von der Nichtanwendbarkeit des § 16 FRG ab (vgl § 17 Abs 2 Satz 2 FRG) – grundsätzlich dieselben Rentenberechnungsregelungen, wie bei dem Versicherten anzuwenden waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

DStR 1999, 1918

NZS 1999, 149

SozR 3-5050 § 22, Nr.6

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