Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Kürzung von Entgeltpunkten. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

§ 22 Abs 4 FRG idF des WFG vom 25.9.1996 ist mit dem GG vereinbar.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers.

Der am ... 1937 in Rumänien geborene Kläger siedelte 1987 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist im Besitz des Vertriebenenausweises A.

Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 25.09.1997 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.12.1997 in Höhe von monatlich 1.437,74 DM. Dabei wurden die Entgeltpunkte für die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten rumänischen Beitragszeiten vom 08.08.1955 bis 16.06.1987 mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt, also nur zu 60 % berücksichtigt. Den gegen die Kürzung der nach dem FRG ermittelten Entgeltpunkte gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.1998 unter Hinweis auf § 22 Abs. 4 FRG in der seit 07.05.1996 gültigen Fassung als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die von der Beklagten angeführte Kürzungsvorschrift sei verfassungswidrig.

Eine vom Sozialgericht veranlaßte Vergleichsberechnung der Beklagten hat ergeben, daß der monatliche Rentenanspruch des Klägers bei ungekürzter Berücksichtigung der nach dem FRG ermittelten Entgeltpunkte 1.968,91 DM betragen würde.

Durch Urteil vom 24.04.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Seine Berufung stützt der Kläger u.a. auf ein von ihm vorgelegtes Rechtsgutachten zur "Vereinbarkeit fremdrentenrechtlicher Kürzungsregelungen mit dem Grundgesetz", das die Professoren Dres. Adalbert P und Axel A (T U D) sowie Rechtsanwalt D (D) im April 1998 erstattet haben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht vertreten gewesen. Seinem schriftlichen Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.04.1998 zu ändern und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 25.09.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.01.1998 zu verurteilen, ihm die Altersrente ohne die Vervielfältigung der nach dem FRG ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu gewähren,

hilfsweise das Verfahren nach Art. 100 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage der Vereinbarkeit des § 22 Abs. 4 FRG in der seit 07.05.1996 gültigen Fassung mit dem GG einzuholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat hat verhandeln und entscheiden dürfen, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Auf diese sich aus den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1, 126 SGG ergebende Möglichkeit ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kläger keine höhere Altersrente beanspruchen kann.

Die ihm bewilligte Rente ist -- was auch der Kläger nicht in Frage stellt -- nach den für seinen Anspruch maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht zu niedrig festgesetzt worden. Es ist danach insbesondere nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die nach §§ 22 Abs. 1 FRG, 256b SGB VI ermittelten Entgeltpunkte für die rumänischen Beitragszeiten mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt hat. Dies schreibt nämlich § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.09.1996 vor. Diese mit Wirkung ab 07.05.1996 in Kraft getretene Bestimmung ist hier anzuwenden, weil der Rentenbeginn nach dem 30.09.1996 liegt (Art. 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes -- FANG -- in der Fassung des WFG vom 25.09.1996) und der Kläger nicht zum Personenkreis des Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG (Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 08.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 09.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben) zählt. Der Umstand, daß der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Inkrafttreten des WFG genommen hat, steht der Anwendung dieses Gesetzes -- im Gegensatz zu den Übergangsvorschriften im Rentenüberleitungsgesetz (RüG) vom 25.07.1991 -- nicht entgegen.

§ 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG ist entgegen der Auffassung des Klägers mit dem GG vereinbar, weshalb keine Veranlassung besteht, nach Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht verletzt. Zwar ist der Kläger -- anders als in dem vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 09.09.1998 (B 13 RJ 5...

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