Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeit. Facharbeiter. Angelernter Arbeiter. "Beamtendiensttuer"

 

Orientierungssatz

1. Bei Anwendung des zu § 1246 Abs 2 RVO entwickelten Vierstufen-Schemas kann ein Versicherter, der innerhalb der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten ("sonstiger Ausbildungsberuf") wegen der Qualität der bisherigen Berufstätigkeit deren oberen Bereich angehört, nicht auf diejenigen Tätigkeiten der Gruppe mit dem Leitberuf des Ungelernten verwiesen werden, die nur ganz geringen qualitativen Wert haben (vgl BSG 28.11.1985 4a RJ 51/84 = SozR 2200 § 1246 Nr 132).

2. Zur Frage der qualitativen Bewertung der Tätigkeit von "Beamtendiensttuern" (vgl BSG 28.11.1985 4a RJ 51/84 = SozR 2200 § 1246 Nr 132).

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 30.05.1983; Aktenzeichen L 4 J 144/81)

SG Köln (Entscheidung vom 29.07.1981; Aktenzeichen S 8 (17) J 104/79)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1934 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war nach seinen Angaben bis 1968 als Packer, Installationsgehilfe und in Metallberufen tätig. Seit dem 6. Februar 1969 war er bei der Deutschen Bundesbahn (DB) zunächst als Rangierarbeiter (Lohngruppe VII - Hilfsarbeiter - des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Bundesbahn-LTV) und vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 als Betriebsaufseher für den Rangierdienst in Lohngruppe IV aaO versicherungspflichtig beschäftigt. Für diese Tätigkeit, die bei der DB regelmäßig als Beamtendienstposten geführt wird, ist eine Einweisungszeit von 42 Tagen vorgesehen. Am 1. Januar 1973 wurde der Kläger ins Beamtenverhältnis übernommen. Im Jahre 1979 wurde er nach einem Betriebsunfall als Lokführer in den Ruhestand versetzt.

Den vom Kläger im Januar 1979 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit lehnte die Beklagte nach ärztlicher Untersuchung und Begutachtung mit dem streitigen Bescheid vom 24. Juli 1979 mit der Begründung ab, daß der Kläger noch leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten könne.

Das Sozialgericht (SG) hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 29. Juli 1981), das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers hiergegen in der angefochtenen Entscheidung vom 30. Mai 1983 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, bisheriger Beruf des Klägers iS von § 1246 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei der des Betriebsaufsehers im Rangierdienst der DB. Dabei handele es sich nach den qualitativen Merkmalen nicht um eine Facharbeiter-, sondern allenfalls um eine Anlerntätigkeit. So werde sie von der DB selbst bezeichnet. Die Einordnung in die Tarifgruppe IV stehe dem nicht entgegen. In diese Tarifgruppe seien nicht nur Facharbeiter, sondern in erheblichem Umfang auch Arbeiter eingeordnet, die nicht Facharbeiter seien. Dies gelte auch für die Tätigkeit eines Betriebsaufsehers im Rangierdienst. Bei der Einweisungszeit von 42 Tagen handele es sich um eine generelle, nicht um eine im Fall des Klägers verkürzte Einweisungszeit. Die Tätigkeit des Betriebsaufsehers erfordere auch keine besonderen Vorkenntnisse oder Fähigkeiten. Damit könne der Kläger auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, sofern es sich nicht um ganz einfache Tätigkeiten handele. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger zB noch als Pförtner oder Fotokopierer tätig sein. Es handele sich dabei um leichte körperliche Arbeiten, bei denen auch die Körperhaltung gewechselt werden könne. Besondere Anforderungen an die Aufmerksamkeit oder an das Konzentrationsvermögen würden bei dieser Tätigkeit nicht gestellt.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 1246 Abs 2 RVO. Das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zu Entscheidungen des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG). Die Lohngruppe IV LTV sei Facharbeitern und Arbeitern vorbehalten, die gleichwertige Tätigkeiten verrichten. Es gebe keinen Anhalt dafür, daß der Rangieraufseher aus qualitätsfremden Gründen der Lohngruppe IV zugeordnet sei. Als Facharbeiter könne der Kläger auf die geistig einfachen Tätigkeiten des Pförtners oder des Fotokopierers nicht verwiesen werden; da er nach den getroffenen Feststellungen geistig anspruchsvollere Tätigkeiten nicht mehr verrichten könne, sei er berufsunfähig (bu).

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil, das Urteil des Sozialgerichts vom 29. Juli 1981 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 1979 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 31. Januar 1979 Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß der Kläger als Rangieraufseher nicht als Facharbeiter anzusehen sei. Dafür spreche die kurze "Verwendungsausbildung" von 42 Tagen. Bei einer Verwendung als Aufseher im Rangierdienst nach Aufnahme ins Beamtenverhältnis dauere die Ausbildung allenfalls drei Monate. Bei wegen fehlender beruflicher Kenntnisse geringer Verweisbarkeit wäre der Kläger besser gestellt als ein Facharbeiter. Die relativ hohe tarifliche Einstufung bezwecke, dem "Beamtendiensttuer" ein vergleichbar hohes Netto-Entgelt zu sichern wie dem Beamten, der keine Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten habe. Der Kläger könne zumutbar noch auf die Tätigkeit zB eines Amtsgehilfen verwiesen werden.

Beide Beteiligte haben erklärt, daß sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist iS der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz begründet.

Nach § 1246 Abs 2 Satz 1 RVO ist bu ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten herabgesunken ist. Dabei umfaßt nach Satz 2 aaO "der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist", alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit "zugemutet werden können". Das bedeutet, daß der Gesetzgeber dem Versicherten einen Anspruch auf Rente wegen BU nicht schon dann einräumt, wenn er seinen - versicherungspflichtig ausgeübten - "bisherigen Beruf" (= "bisherige Berufstätigkeit") aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auszuüben in der Lage ist. Vielmehr verlangt das Gesetz von dem Versicherten, daß er, immer bezogen auf seinen "bisherigen Beruf", einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden gibt (BSGE 41, 129, 131). Erst wenn der Versicherte in diesem Sinn nicht auf einen zumutbaren anderen Beruf "verwiesen" werden kann, ist er bu iS des Gesetzes. "Zugemutet werden" iS von § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO können dem Versicherten alle von ihm - nach seinen gesundheitlichen Kräften und seinen beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten - ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach ihrer im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb -, also nach ihrer Qualität dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl zB BSG in SozR Nr 22 zu § 45 des Reichsknappschaftsgesetzes -RKG-; BSGE 38, 153 = SozR 2200 § 1246 Nr 4; BSGE 41, 129, 132 = SozR 2200 § 1246 Nr 11; SozR § 1246 Nr 27, 29 und ständige Rechtsprechung). Zur praktischen Ausführung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht (BSG) aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt zu der generellen Feststellung gelangt, daß sich die Arbeiterberufe in drei nach ihrer Leistungsqualität - nicht nach Entlohnung oder nach Prestige - hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf des Ungelernten, die mittlere Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten (= mit "sonstiger", dh nicht dem Facharbeiter entsprechender Ausbildung) und die Gruppe mit dem Leitberuf des Gelernten (Facharbeiter). Darüber steht die zahlenmäßig kleine Gruppe mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion, dem der besonders qualifizierte Facharbeiter gleichzubehandeln ist ("Vierstufen-Schema", vgl zB BSGE 43, 243, 245 = SozR 2200 § 1246 Nr 16; BSGE 45, 276, 278 = SozR 2200 § 1246 Nr 27, 29, 51, 85, 86 und 95 sowie in ständiger Rechtsprechung, vgl etwa SozR 2200 § 1246 Nr 126). Als iS von § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO zumutbaren beruflichen Abstieg hat die angeführte Rechtsprechung des BSG jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach kann zB ein Versicherter, der nach seinem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters fällt, auf Tätigkeiten in die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten (sonstigen Ausbildungsberuf) verwiesen werden, nicht aber auf die Gruppe mit dem Leitberuf des Ungelernten (BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr 16 und 21 und fortan in ständiger Rechtsprechung, vgl zB BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr 107 mit zahlreichen Nachweisen).

Das LSG ist im vorliegenden Fall, ohne daß dies rechtlich zu beanstanden wäre, davon ausgegangen, daß "bisheriger Beruf" des Klägers die zuletzt von ihm - vor Aufnahme ins Beamtenverhältnis - versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit eines Betriebsaufsehers im Rangierdienst gewesen ist. Zur Beantwortung der Frage, in welche Gruppe des Vierstufen-Schemas der Kläger mit diesem seinem bisherigen Beruf gehört, ist nach der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung dessen qualitativer Wert zu ermitteln. Hierzu ist nach § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO an erster Stelle "Dauer und Umfang seiner Ausbildung" für den bisherigen Beruf heranzuziehen. Die Berufsausbildung kennzeichnet nämlich den Weg, auf dem der Versicherte in der Regel zu einem qualifizierten Beruf gelangt (vgl BSG in SozR Nr 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 = SozR 2200 § 1246 Nr 4; BSGE 41, 129, 132 = SozR 2200 § 1246 Nr 11; SozR aaO Nr 29). Ist hiernach für eine bestimmte Berufstätigkeit eine Ausbildung vorgesehen, so "weist" diese insbesondere durch ihre Dauer und ihren Umfang "die Qualität des Berufs regelmäßig problemlos ... aus" (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84, Seite 10). Demgemäß hat die Rechtsprechung des BSG die "Leitberufe" des Vierstufen-Schemas nach der Dauer der für ihre Ausübung erforderlichen regelmäßigen Berufsausbildung bestimmt: Eine Regelausbildung "bis zu zwei Jahren" kennzeichnet den Leitberuf der Gruppe der Angelernten (sonstiger Ausbildungsberuf); eine Regelausbildung von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren, weist eine Tätigkeit der Gruppe mit dem Leitberuf des Gelernten (Facharbeiter) zu (vgl aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BSGE 55, 45, 50 = SozR 2200 § 1246 Nr 107; SozR aaO Nr 109 S 347 und die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 4. April 1984 - 4 RJ 111/83 - und vom 28. November 1985 aaO).

Nach den vom Kläger unangegriffenen, für den Senat daher gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG sieht die DB für eine Tätigkeit als Rangieraufseher regelmäßig eine Einweisungszeit von 42 Tagen vor, wenn - wie im Fall des Klägers - eine Tätigkeit im Rangierdienst vorangegangen ist. Hieraus läßt sich schließen, daß ein Arbeiter, der noch keinen Rangierdienst geleistet hat und so keine einschlägigen Erfahrungen hatte erwerben können, eine wohl längere Einweisung benötigt. Indessen bedarf es keiner Klärung, ob der Vortrag der Beklagten zutrifft, daß in diesem Fall eine Anlernung von jedenfalls nicht mehr als drei Monaten stattfindet. Es besteht nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt, daß für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsaufsehers im Rangierdienst regelmäßig eine Berufsausbildung erforderlich wäre, die - weit über die Einweisung von 42 Tagen hinaus - mehr als zwei Jahre, regelmäßig drei Jahre erforderte und die Tätigkeit deshalb der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zugeordnet werden könnte. Der Kläger kann hiernach nur in die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten (sonstiger Ausbildungsberuf) eingeordnet werden.

An der Zuordnung des Klägers in die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß er von der DB nach Lohngruppe IV LTV entlohnt worden ist, in der sich ua auch Facharbeiter finden. Zwar hat die Rechtsprechung des BSG die tarifliche Einstufung als Hilfsmittel zur Zuordnung solcher Versicherter in die Gruppen des Vierstufen-Schemas zugelassen, die eine qualifizierte Berufstätigkeit ausgeübt haben, ohne sich der für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Berufsausbildung unterzogen zu haben (vgl zB BSGE 41, 129, 133 = SozR 2200 § 1246 Nr 11; SozR 2200 § 1246 Nr 29). Hier aber hat der Kläger die für die bisherige Berufstätigkeit vorgeschriebene Ausbildung - Einweisung von 42 Tagen nach vorangegangener Tätigkeit im Rangierdienst - zurückgelegt. Die Tätigkeit ist, wie ausgeführt, durch Umfang und Dauer dieser Ausbildung als Anlerntätigkeit ausgewiesen. Damit ist die Einordnung in eine Gruppe des Vierstufen-Schemas eindeutig; des Hilfsmittels eines Tarifvertrages bedarf es also nicht.

Zutreffend hat das LSG nach alledem den Kläger mit seinem bisherigen Beruf als Betriebsaufseher im Rangierdienst in die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten (sonstiger Ausbildungsberuf) eingestuft. Eine Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten ist deshalb zulässig. Was indessen die Verweisung auf den Beruf des Pförtners betrifft, so hat das LSG übersehen, daß es sich hierbei häufig um eine gehobene Funktion mit erheblichen beruflichen Anforderungen handelt, die nicht selten im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird und bezüglich derer überdies zu prüfen ist, wieweit sie leistungsgeminderten Angehörigen des eigenen Betriebs vorbehalten ist und daher für sie kein offener Arbeitsmarkt besteht ("Schonarbeitsplatz", vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juni 1986 - 4a RJ 55/84). Bezüglich der Verweisung auf die - offensichtlich sehr einfache - Tätigkeit als Fotokopierer ist auf die jüngste Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den sog "Beamtendiensttuern" hinzuweisen. In dem oben bereits erwähnten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. November 1985 sowie in den weiteren Erkenntnissen vom 3. April 1986 - 4a RJ 19/84 und 4a RJ 27/84 - hat der Senat entschieden, daß wegen der besonderen Verantwortlichkeit einer Tätigkeit auf einem Beamtendienstposten die Einordnung in den oberen Bereich des Leitberufs des Angelernten gerechtfertigt sein kann mit der Folge, daß eine Verweisbarkeit auf ganz einfache ungelernte Tätigkeiten ausscheidet.

Unter diesen Gesichtspunkten ist die Frage der Verweisbarkeit des Klägers auf einen anderen Beruf vom LSG neu zu prüfen. Zu diesem Zweck war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Über den Kostenpunkt ist in dem das Verfahren abschließenden Urteil zu entscheiden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662571

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