Entscheidungsstichwort (Thema)

Einmalige Zuwendung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berücksichtigung von tarifvertraglichem, nach einzelnen Urlaubstagen berechnetem Urlaubsgeld und auf der Grundlage früher geleisteter Überstunden berechnetem zusätzlichen Urlaubsentgelt bei der Bemessung des Alg nach AFG § 112 Abs 2.

Zum Begriff der einmaligen Zuwendung (Fortführung von BSG 1976-02-11 7 RAr 71/74 = SozSich 1976, 279 und BSG 1976-02-11 7 RAr 72/74 = BB 1976, 466).

 

Orientierungssatz

1. Als einmalige Zuwendungen werden Bezüge verstanden, die nicht in ständiger Wiederholung gezahlt, den Arbeitnehmern in der Regel aus besonderen Anlässen gewährt werden und vielfach der Höhe nach nicht von vornherein bestimmt sind, ferner Bezüge, deren Fälligkeit nicht feststeht (vgl BSG 1961-12-20 3 RK 59/57 = BSGE 16, 91 ff).

2. Aufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrages vertraglich vereinbarte zusätzliche Leistungen, mögen sie auch als "Sonderzahlung", als Weihnachtsgratifikation oder als Urlaubsgeld bezeichnet sein, sind dann keine "einmaligen Zuwendungen", wenn der Arbeitnehmer auf sie einen Anspruch hat, wenn Höhe und Fälligkeit von vornherein feststehen und wenn sie in der Weise Bestandteile des festen Jahresgehaltes bilden, daß demjenigen, der im Laufe des Kalenderjahres in den Betrieb eintritt oder demjenigen, der aus dem Betriebe während des Kalenderjahres ausscheidet, ein Anspruch auf anteilige Zahlung der Leistungen zusteht, der der Zeit entspricht, die der Betreffende als Arbeitnehmer im Betriebe verbracht hat (vgl BSG 1969-01-21 3 RK 32/66 = BSGE 29, 105, BSG 1976-08-31 12/7 RAr 57/74 = SozR 4100 § 112 Nr 1).

 

Normenkette

AFG § 112 Abs 2 S 3 Fassung: 1974-12-21

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 14.03.1978; Aktenzeichen L 7 Ar 106/77)

SG Hildesheim (Entscheidung vom 14.04.1977; Aktenzeichen S 3 Ar 118/76)

 

Fundstellen

Breith. 1980, 417

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