Orientierungssatz

"Gehört" iS des GAL 1965 § 42 Abs 1 Buchst a DBuchst cc (Fassung: 1972-07-26) hat einem Unternehmer alles Land, das er auf eigenes Risiko landwirtschaftlich genutzt hat. Erfaßt werden damit auch Pachtflächen, die er nach Juli 1969 bewirtschaftet hat. Daß es auf die Bewirtschaftung und nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt, hat die Neufassung der Vorschrift im GAL idF vom 1973-12-19 klargestellt.

 

Normenkette

GAL § 42 Abs. 1 Buchst. a DBuchst cc Fassung: 1972-07-26

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 25. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der 1911 geborene Kläger begehrt Landabgaberente; er bewirtschaftete neben seinem Eigenland 7,10 ha) auch Pachtland. Von letzterem gab er 3,63 ha in der Weise ab, daß in die seinerzeit mit verschiedenen Verpächtern mündlich abgeschlossenen Pachtverträge ab 1. Oktober 1971 sein 1940 geborener Sohn E K. eintrat. Nach der Darstellung des Klägers hat sein Sohn diese Flächen unter Hinzupachtung von 0,38 ha Ackerland auf eigene Rechnung bewirtschaftet, wobei er die Einrichtung des väterlichen Hofes mitbenutzt und in der Landwirtschaft des Klägers mitgearbeitet hat. Sein Eigenland verpachtete der Kläger durch Vertrag vom 16. September 1972 für die Dauer von 12 Jahren mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 an seinen Sohn Ewald.

Die Beklagte lehnte den im Dezember 1972 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung von Landabgaberente durch Bescheid vom 11. Januar 1973 mit der Begründung ab, er habe sein landwirtschaftliches Unternehmen zum 1. Oktober 1972 an ein Unternehmen abgegeben, das nach dem 31. Juli 1969 zu wesentlichen Teilen ihm gehört habe (§ 42 Abs. 1 Buchst. a, cc des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte - GAL -); eine strukturverbessernde Angabe liege deshalb nicht vor. Der Kläger meint demgegenüber, die früher von ihm und ab 1. Oktober 1971 von seinem Sohn gepachteten Flächen hätten ihm nicht "gehört".

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte zur Gewährung von Landabgaberente verurteilt, das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Ansicht liegen die Voraussetzungen zur Anwendung des § 41 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. § 42 Abs. 1 Buchst. a GAL 1972 nicht vor. Zwar sei eine wirksame Abgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 GAL zu bejahen; sie sei jedoch an ein landwirtschaftliches Unternehmen erfolgt, das in der Zeit nach dem 31. Juli 1969 zu wesentlichen Teilen (3,63 ha von insgesamt 4,75 ha) dem Kläger "gehört" habe. "Gehören" sei nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung und der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne von "bewirtschaften" zu verstehen, wie es auch der (inzwischen Gesetz gewordene) Entwurf des 7. Änderungsgesetzes GAL vom 19. Dezember 1973 vorsehe.

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger (sinngemäß)

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Er rügt eine Verletzung des § 42 Abs. 1 GAL. Der Begriff "gehören" erfasse nur die Eigentumsflächen des abgebenden Unternehmers, nicht aber die Pachtflächen, deren Rückgabe in § 42 Abs. 2 GAL eindeutig geregelt sei. Daran habe das 7. Änderungsgesetz nichts geändert.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Landabgaberente ist zunächst nach § 41 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. § 42 GAL idF des 6. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 26. Juli 1972 - GAL 1972 - und für die Zeit ab 23. Dezember 1973 hilfsweise nach § 41 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. § 42 idF des 7. Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1973 - GAL 1974 - zu beurteilen (Art. 5 § 7 Abs. 2 des 7. Änderungsgesetzes). Hiernach muß das landwirtschaftliche Unternehmen in der Zeit nach dem 31. Juli 1969 zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben worden sein. Das setzt nach dem GAL 1972 u. a. voraus, daß "die abgegebenen Grundstücke an ein anderes landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben werden, das in der Zeit nach dem 31. Juli 1969 nicht ganz oder zu wesentlichen Teilen dem abgebenden Unternehmer gehörte " (§ 42 Abs. 1 Buchst. a, cc GAL 1972), während nach dem GAL 1974 u. a. verlangt wird, daß "mindestens 85 v. H. der abzugebenden Fläche abzugeben sind an die Unternehmer anderer Unternehmen, die in der Zeit nach dem 31. Juli 1969 nicht ganz oder zu wesentlichen Teilen durch den abgebenden Unternehmer bewirtschaftet worden sind" (§ 42 Abs. 2 Buchst. a, bb GAL 1974). Das LSG hatte nur das GAL 1972 anzuwenden, weil sein Urteil vor dem Inkrafttreten des 7. Änderungsgesetzes ergangen ist.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger sein landwirtschaftliches Unternehmen in zwei Etappen abgegeben. Eine derartige stufenweise Abgabe ist zulässig; eine strukturverbessernde Abgabe liegt jedoch nur dann vor, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Angabe die insoweit maßgebenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das LSG hat darin, daß der Kläger zunächst (zum 30. September 1971) das seinerzeit von ihm gepachtete Land (3,63 ha) an die Verpächter zurückgegeben hat, zu Recht eine strukturverbessernde Abgabe im Sinne des § 42 Abs. 2 GAL 1972 gesehen. Bei der mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 erfolgten Verpachtung des Eigenlandes auf die Dauer von 12 Jahren an den Sohn Ewald hat das LSG jedoch eine strukturverbessernde Abgabe im Sinne des § 42 Abs. 1 Buchst. a GAL 1972 verneint. Das LSG hat dabei zu Recht angenommen, daß das aufnehmende landwirtschaftliche Unternehmen, nämlich das des Sohnes, zu einem Anteil von 3,63 ha dem Kläger früher im Sinne des § 42 Abs. 1 Buchst. a, cc GAL 1972 "gehörte". Der Begriff "gehören" war schon in der damaligen Fassung des GAL im Sinne von "bewirtschaften" zu verstehen. Der Senat verweist insoweit auf sein heutiges Urteil in der Sache 11 RLw 14/74, worin er seine Auffassung eingehend begründet hat.

Das LSG hat auch zu Recht entschieden, daß die früher vom Kläger bewirtschafteten Pachtflächen, nämlich 3,63 ha, einen wesentlichen Teil des zur Zeit der Abgabe des Eigenlandes insgesamt 4,75 ha umfassenden landwirtschaftlichen Betriebes des Sohnes ausgemacht haben. Auch insoweit wird auf das oben genannte heute ergangene Urteil des Senats verwiesen. Somit liegt weder nach früherem Recht noch nach der jetzt geltenden gesetzlichen Regelung hinsichtlich des Eigenlandes des Klägers eine strukturverbessernde Abgabe vor. Die Revision des Klägers konnte somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648599

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