Entscheidungsstichwort (Thema)

Hilflosigkeit iS des Steuerrechts. Familienselbsthilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Heimdialyse-Patienten sind regelmäßig nicht hilfsbedürftig im Sinn des Sozial- und Steuerrechts.

 

Orientierungssatz

1. Die Hilflosigkeit iS von § 33b Abs 3 S 3 EStG bestimmt sich grundsätzlich nach den ausführlichen Maßstäben des § 35 Abs 1 S 1 BVG.

2. Die Hilfeleistung einer Ehefrau bei der Heimdialyse ihres Ehemannes rechnet zur Familienselbsthilfe, für die keine Entschädigung zusteht.

 

Normenkette

SchwbG § 3 Abs 4; BVG § 35 Abs 1 S 1; EStG § 33b Abs 3 S 3; SchwbAwV § 3

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 27.04.1984; Aktenzeichen L 9 Vs 14/83)

SG Hildesheim (Entscheidung vom 24.11.1982; Aktenzeichen S 17 Vs 131/81)

 

Tatbestand

Bei dem 1947 geborenen Kläger, der als Schulhausmeister tätig ist, sind als Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) "Behandlung mit künstlicher Niere" und "Bluthochdruckleiden" anerkannt (Bescheid vom 20. Juli 1979). Der Kläger muß dreimal wöchentlich jeweils für etwa acht Stunden an eine künstliche Niere zu Hause angeschlossen werden. Während dieser Heimdauerdialyse hilft ihm seine Ehefrau. Im Dezember 1979 beantragte der Kläger ua, zusätzlich das Vergünstigungsmerkmal "H" - Hilflosigkeit - festzustellen. Nach Beweisaufnahmen ist sein Begehren erfolglos geblieben (Bescheid vom 11. Januar 1980, Widerspruchsbescheid vom 9. April 1981, Urteile des Sozialgerichts vom 24. November 1982 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 27. April 1984). Das LSG hat die Voraussetzungen einer Hilflosigkeit iS des § 33b Abs 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) verneint; diese seien ebenso zu verstehen wie in § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Der Kläger bedürfe allein fremder Hilfe bei der Dialysierung. Die für die Heimdialyse notwendigen Maßnahmen gehörten aber nicht zu den "gewöhnlichen" Verrichtungen des täglichen Lebens, bei denen ein Hilfloser auf fremde Hilfe angewiesen sein müsse. Der Kläger leide auch nicht an weiteren erheblichen Gesundheitsstörungen, die eine Hilfeleistung außerhalb der Dialyse notwendig machten. Die Blutarmut stelle keinen derartigen erheblichen Gefährdungsfaktor dar. Der Blutdruck sei ausgeglichen, und eine Herzerkrankung bestehe nicht.

Der Kläger vertritt mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision die Auffassung, zu den "gewöhnlichen" Verrichtungen des täglichen Lebens gehöre auch die Heimdialyse, die wegen seiner besonderen Verhältnisse für ihn lebensnotwendig sei. Bei dieser Behandlung sei er auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen, zB beim Einführen der Kanüle, beim Überwachen des Geräts und beim Abnehmen der Schläuche. Die Ehefrau müsse sich außerdem während des gesamten Vorganges bereit halten, um lebensbedrohenden Komplikationen vorzubeugen, und damit sei ihre Hilfe dauernd notwendig. Ständige Gefährdungen beständen wegen Bluthochdrucks und Blutarmut.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidungen aufzuheben und festzustellen, daß die medizinischen Voraussetzungen für das Vergünstigungsmerkmal "H" vorliegen.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

Er begehrt, das gesundheitliche Merkmal "Hilflosigkeit" - H - als Voraussetzung dafür festzustellen, daß er bestimmte Vergünstigungen für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen kann (§ 3 Abs 4 iVm Abs 1 SchwbG idF der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 -BGBl I 1649-). Dieses Merkmal wäre in seinem Schwerbehindertenausweis einzutragen (§ 3 Abs 5 Satz 1 und 2 SchwbG; zum Verfahren: BSG SozR 3870 § 3 Nr 14). Dies dient einer Steuererleichterung. § 33b Abs 3 Satz 3 EStG (1979 -Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 -BGBl I, 721/EStG 1981 -Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 -BGBl I, 1249, 1560-/EStG 1983 -Bekanntmachung vom 24. Januar 1984- -BGBl I, 113-/EStG 1985 -Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 -BGBl I, 977) beschreibt die Hilflosigkeit, die den Pauschbetrag für außergewöhnliche Belastungen durch Körperbehinderungen (§ 2 Abs 1 bis 4, §§ 33, 33b Abs 1 bis 3 Satz 2) erhöhen läßt, so, daß der Körperbehinderte nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann. Diese Voraussetzung soll nach den Richtlinien für die Einkommensteuer (EStR) und für die Lohnsteuer (LStR) gegeben sein, wenn sie durch Belege über jeweils gebotene Pflegeleistungen auf Grund des § 35 BVG oder des § 558c Reichsversicherungsordnung -RVO- (jetzt: § 558) oder des § 138 Bundesbeamtengesetz -BBG- (jetzt: § 34 Abs 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz -BeamtVG- vom 24. August 1976 -BGBl I, 2485-/ 25. Juli 1984 -BGBl I, 998-) oder der §§ 67, 69 Bundessozialhilfegesetz -BSHG- (jetzt idF der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 -BGBl I, 613-/22. Dezember 1983 -BGBl I, 1532-) "oder entsprechender Vorschriften" oder anderenfalls durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des BVG zuständigen Stelle nachgewiesen ist (Nr 194 Abs 9 EStR 1978 -BStBl I Sondernr 3/1979-/EStR 1984 -BStBl I Sondernr 4; Nr 70 Abs 9 LStR 1981 -BStBl I 132-/LStR 1984 -BStBl I Sondernr 2/1983-). Im letztgenannten Fall ist die Hilflosigkeit ebenso wie im ersten nach § 35 Abs 1 Satz 1 BVG zu beurteilen, und mit dieser ausführlichen Begriffsbeschreibung deckt sich diejenige des § 69 Abs 3 Satz 1 BSHG. § 558 RVO und § 34 BeamtVG enthalten ähnliche Kurzfassungen wie § 33b Abs 3 Satz 2 EStG; doch bestimmt sich die Hilflosigkeit iS dieser Vorschriften grundsätzlich nach den ausführlicheren Maßstäben des § 35 Abs 1 Satz 1 BVG (zu § 558 RVO: BSGE 43, 107 f = SozR 2200 § 558 Nr 2; zu § 138 Abs 1 Satz 1 BBG: BVerwG, Der öffentliche Dienst 1966, 209). Damit decken sich inhaltlich die Ministerialweisungen für das Schwerbehindertenrecht. Nach den Ausweisrichtlinien, die während des Verwaltungsverfahrens noch galten, war das Merkmal "H" vorgesehen, falls die Hilflosigkeit als gesundheitliche Voraussetzung in gleicher Weise wie für einen Anspruch auf Pflegezulage nach § 35 Abs 1 Satz 1 BVG (hier idF vom 29.Juni 1976 -BGBl I, 1633-/ 4.Juni 1985 -BGBl I, 910-) bestand; demnach mußte der Behinderte so hilflos sein, "daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf" (Richtlinien über Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte - Stand: Januar 1977 -, Beilage zu Heft 3/4 des Bundesversorgungsblattes -BVBl- 1977; mit Hinweis im Rundschreiben des BMA vom 6. Januar 1977 -BVBl 1977 S 29 Nr 17/ S 35). Davon ist das LSG zutreffend ausgegangen. Die Ausweisrichtlinien, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens in Kraft getreten und für die Gerichtsentscheidungen maßgebend sind, machen das Behinderungszeichen "H" von einer Hilflosigkeit iS des § 33b Abs 3 Satz 3 EStG oder entsprechender Vorschriften abhängig (§ 3 Abs 5 Satz 5 SchwbG, § 3 Abs 1 Nr 2, § 11 Ausweisverordnung -SchwbAwV- vom 15. Mai 1981 -BGBl I, 431-/Bekanntmachung der Neufassung vom 3. April 1984 -BGBl I, 509-). Damit ist dieses gesundheitliche Merkmal inhaltlich ebenso zu bestimmen wie zuvor (ebenso "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG", Ausgabe 1983, herausgegeben und eingeführt durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung -BMA- -Rundschreiben vom 1. Dezember 1983, BABl 1984 Heft 1 S 77- - Anhaltspunkte -, Nr 21 S 29; so auch schon Rundschreiben des BMA vom 6. November 1975, BVBl 1976 S 2 Nr 1).

Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der Kläger nicht hilflos im vorbezeichneten Sinn ist. Der erkennende Senat schließt sich dieser rechtlichen Beurteilung an, wenn auch teilweise mit anderer Begründung (ebenso Anhaltspunkte, Nr 21, S 30).

Ob der Kläger seine vom Berufungsurteil abweichende Rechtsauffassung, die Heimdialyse gehöre zu den "gewöhnlichen" Verrichtungen im bezeichneten Sinn, auf höchstrichterliche Urteile stützen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Es kann offen bleiben, ob sich dieses Tatbestandsmerkmal nach den gesamten individuellen Verhältnissen des einzelnen Behinderten bestimmt (BSGE SozR Nrn 7 und 18 zu § 35 BVG) und zur Abgrenzung der für die Erhaltung der leiblichen Existenz notwendigen Maßnahmen dient (BSG BVBl 1963, 95; SozEntsch KOV BSG IX/3 § 35 BVG Nr 12) und ob auch solche Verrichtungen als rechtserheblich anzusehen sind, die nicht im Ablauf des "täglichen Lebens" im wörtlichen Sinn wiederkehren, sondern in größeren - regelmäßigen - Abständen (BSG SozEntsch KOV BSG IX/3 § 35 BVG Nr 12 unter Bezug auf RVGE 6, 43, 45 f; zu § 558 RVO: LSG NRW, Medizin im Sozialrecht B 180/18). Selbst wenn diese Judikatur in vollem Umfang aufrechtzuerhalten wäre, könnte der Kläger deshalb nicht als hilflos beurteilt werden, weil er allein wegen der Dialyse nicht "in erheblichem Umfang" fremder Hilfe bedarf (anders für Kinder und Jugendliche: Anhaltspunkte, Nr 22, 4, g, S 32; Urteil des erkennenden Senats vom 7. Februar 1985 - 9a RVs 2/84 -). Andere Verrichtungen haben nach seinem eigenen Vortrag keine Bedeutung für die Hilflosigkeit.

Die Hilfe in diesem Sinn muß für einen bedeutenden Anteil an allen Verrichtungen der vorbezeichneten Art notwendig sein. Ob sich dies auf wenigstens mehr als die Hälfte der "gewöhnlichen" Maßnahmen beziehen muß, kann im gegenwärtigen Fall dahingestellt bleiben. Jedenfalls genügt nicht, daß der Kläger fremde Hilfe bloß bei einem einzigen Vorgang, der Dialyse, benötigt (RVGE 6, 43, 45 f; seither stRspr, zB BSG SozEntsch KOV BSG IX/3 § 35 BVG Nrn 8 und 10). Das folgt aus dem Verhältnis zur beträchtlichen Anzahl aller - unstreitig - "gewöhnlichen" Verrichtungen, die bei jedem Behinderten, mithin auch beim Kläger im Alltag für die Erhaltung seiner körperlichen Existenz erforderlich sind. Dazu rechnen namentlich An- und Auskleiden, Körperreinigung (Waschen, Duschen, Baden), Zubereiten der Nahrung, Essen und Trinken, Verrichten der Notdurft, notwendige körperliche Bewegung (BSGE 8, 97, 100 f; 12, 20, 23; 20, 205, 206, 207 = SozR Nr 14 zu § 35 BVG; SozR Nr 7 zu § 35 BVG; Nr 1 zu § 558c RVO aF; Anhaltspunkte, Nr 21, S 29). Soweit der Kläger - mittelbar - bei solchen Betätigungen, die der Wartung und Pflege der Person dienen, während der Dialyse auf fremde Hilfe angewiesen ist, ist dieses Bedürfnis den Hilfeleistungen zuzurechnen, die durch den Anschluß an die künstliche Niere bedingt sind.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Arbeitsaufwand einer Hilfskraft für ihn nicht etwa deshalb als "erheblich" im genannten Sinn zu bewerten, weil die Heimdialyse dreimal wöchentlich je acht Stunden lang vorgenommen werden muß. Das Hilfsbedürfnis ist unabhängig vom Familienstand zu beurteilen (BSGE 8, 97, 100; 12, 20, 22 f; 52, 176, 177 = SozR 3100 § 35 Nr 14; SozR 2200 § 558 Nr 2; BVerwG, Der öffentliche Dienst 1976, 229). Wenn eine andere Hilfskraft als eine Familienangehörige für die Heimdialyse mithin mehr als die Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern tätig sein müßte, so ist dieser Aufwendung zum Vergleich diejenige einer Pflegekraft gegenüberzustellen, die für eine Hilfeleistung bei sämtlichen "gewöhnlichen" Verrichtungen - rund um die Uhr - benötigt wird. Das erstreckt sich zeitlich auf 168 Stunden gegenüber jenen 24 Stunden wöchentlich, mithin auf das Siebenfache. Bei dieser Berechnung ist nicht allein von der Arbeitszeit voller Pflegekräfte die Schlafzeit des Behinderten und die sonstige Zeit abzuziehen, in der er keine aktive Hilfe benötigt. Auch beim Anschluß an eine künstliche Niere braucht der Behinderte während eines sehr langen Zeitraumes keinerlei Verrichtungen vorzunehmen oder von einem anderen besorgen zu lassen (zu den einzelnen Verrichtungen und Hilfeleistungen: Rundschreiben des BMA vom 6. November 1975, BVBl 1976 S 2 Nr 1; BSGE 44, 139, 141 = SozR 2200 § 185 Nr 1; Hans-Eduard Franz ua, Dialysebehandlung, 3. Aufl 1984, S 75 ff, 88 ff, bes 91 ff, 104; Ekkehard Barton, Die medizinische, psychische und soziale Rehabilitation von Heimdialysepatienten, Dissertation, Würzburg 1976, S 7, 71, 100, 126 ff, 143, 183, 189, 192, 197, 203, 205 f, 208, 209; zu möglichen Komplikationen: Franz ua, S 95 ff). Sowohl während der Bedienung bei der Dialyse als bei einem Pflegebedürfnis für alle "gewöhnlichen" Verrichtungen des täglichen Lebens kann zeitweilig eine bloße Bereitschaft geboten sein, und dies ist bei der Entscheidung über die Hilflosigkeit zu berücksichtigen (BSGE 8, 97, 99; BSG BVBl 1963, 95; Anhaltspunkte, Nr 21, S 29; einschränkend: BSGE 20, 205, 206 ff). Das ändert aber nichts an dem dargelegten Verhältnis mit dem Ergebnis, daß der Kläger in "erheblichem Umfang" auf fremde Hilfe angewiesen wäre.

Bei dieser Beurteilung ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, daß keine weiteren Gesundheitsstörungen des Klägers besondere Hilfeleistungen über den "normalen" Ablauf von Heimdialysen hinaus bedingen. Nach den Feststellungen des LSG, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist der Blutdruck beim Kläger ausgeglichen, besteht keine krankhafte Herzschwäche und bildet die Blutarmut keinen zusätzlichen Gefährdungsfaktor. Allein bei solchen weiteren Gefahrenursachen wird nach allgemeiner medizinischer Erfahrung eine Hilflosigkeit der Heimdialysepatienten in Betracht gezogen.

Da mithin der Kläger nicht in "erheblichem Umfang" fremder Hilfe bei Verrichtungen iS des § 35 Abs 1 Satz 1 BVG bedarf und allein deshalb die Feststellung des Merkmals "H" nicht beanspruchen kann, braucht nicht entschieden zu werden, ob er außerdem "dauernd" fremde Hilfe benötigt und wie dieses zusätzliche Kennzeichen der Hilfe zu bestimmen ist.

Wenn nach alledem dem Kläger für das Steuerrecht ein höherer Pauschbetrag wegen besonderer Belastungen versagt bleibt, der nicht vom Nachweis entsprechender Aufwendungen abhängt, so widerspricht das nicht dem Grundsatz, eine Hilflosigkeit nach dem objektiven Pflegebedarf, mithin unabhängig von einer tatsächlichen unentgeltlichen Pflege durch einen Familienangehörigen zu beurteilen. Jener pauschale Steuerfreibetrag setzt eine erhebliche Pflegebedürftigkeit voraus, die erfahrungsgemäß nennenswerte finanzielle Belastungen durch eine fremde Pflegekraft erwarten läßt. Ist aber ein Behinderter nicht derart hilflos, dann wird ihm im Steuerrecht zugemutet, etwa entstehende Aufwendungen für die Pflege endgültig selbst zu tragen. Dementsprechend wird in der gesetzlichen Krankenversicherung, die die wesentlichen Kosten der Heimdialyse trägt (BSG 27. Juni 1985 - 8 RK 47/84 -), dem Versicherten, dem seine Ehefrau bei der Dialysebehandlung hilft, keine Geldentschädigung dafür gewährt (BSGE 45, 130, 131 f = SozR 200 § 185 Nr 2); diese Aufgabe wird zur Familienselbsthilfe gerechnet (vgl dazu BSGE 53, 273, 275 = SozR 2200 § 182 Nr 82; zur erhöhten Pflegezulage in der Kriegsopferversorgung, die aber eine Hilflosigkeit voraussetzt: BSGE 52, 176, 177 f).

Die Revision muß mithin allein mangels einer "erheblichen" Pflegebedürftigkeit zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 103

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