Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 28.06.1979)

SG Marburg (Urteil vom 19.05.1976)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 1979 dahin geändert, daß dem Kläger ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit vom 1. Mai 1975 bis 28. Februar 1977 zuerkannt und im übrigen seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 19. Mai 1976 zurückgewiesen wird. Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit.

Der 1939 geborene Kläger hat den Beruf eines Maurers erlernt und 1957 die Gesellenprüfung abgelegt. Danach arbeitete er bis 22. Mai 1974 als Maurer. Anschließend meldete er sich arbeitslos. Das Arbeitsamt Marburg (AA) ging davon aus, daß der Kläger aus gesundheitlichen Gründen den Maurerberuf nicht mehr ausüben könne und schlug Einarbeitungsmaßnahmen in der Feinmechanik vor, zB als Montier er oder Kontrolleur.

Ab 18. Dezember 1974 arbeitete der Kläger auf Vermittlung des AA in einem Kaufhaus für Einrichtung und Mode in M. als Lagerarbeiter. Zu seinen Aufgaben gehörte; Annahme von Warenlieferungen, Prüfung und Vergleich mit den Lieferscheinen, Entscheidung, zu welcher Verkaufsabteilung die Ware gehört und Weiterleitung der Ware mit den Begleitpapieren an diese Abteilung. Die Einarbeitungszeit betrug etwa drei Monate. In einigen Details erfolgte auch noch danach eine Einweisung.

Tariflich wurde der Kläger in die Gruppe II, Lohnstaffel a des Lohntarifvertrages für den hessischen Einzelhandel eingestuft. In die Lohngruppe II sind ua Arbeiter einzustufen,

  1. die ihre Ausbildungszeit beendet haben und in ihrem Ausbildungsberuf beschäftigt sind,
  2. die die Voraussetzungen von a) nicht erfüllen, aber in diese Tätigkeit eingewiesen sind und eine mindestens vierjährige Tätigkeit darin nachweisen können,
  3. mit gewissen Fertigkeiten.

Diese Tarifgruppe ist in fünf Lohnstaffeln unterteilt (a–e). Die Lohnstaffel a), in die der Kläger eingestuft ist, führt ua auf: Elektrokarrenfahrer, Packer, Pelznäherinnen, Pförtner, Beifahrer mit Teilverantwortung für Ware und Zustellung, sowie Friseure. Die Lohnstaffel b) nennt Änderungsschneider(innen) für Damen-Oberbekleidung. Die Lohnstaffeln c)–e) erfassen zumeist, aber nicht durchweg Facharbeiter (ua auch Obertankwarte und Schichtführer). Die Lohnstaffel e) führt Köche in Betriebsküchen auf, während Köche für Erfrischungsräume der Lohnstaffel d) zugeordnet sind.

Der Kläger verdiente zunächst 1.100,– DM monatlich brutto, während er nach der Auskunft seines früheren Arbeitgebers als Maurer einen Tariflohn von monatlich 1.540,89 DM hätte erzielen können. Ab 1. März 1977 erhielt der Kläger einen Tariflohn von monatlich 1.287,– DM und dazu eine freiwillige außertarifliche Leistungszulage von 113,– DM. Nach einer Auskunft des Arbeitgebers vom 5. Juni 1979 wurde dem Kläger die Zulage gewährt, weil er sich aufgrund seiner Leistung und seines Arbeitswillens von den anderen Lagerarbeitern im positiven Sinne abhob.

Den Rentenantrag vom 14. April 1975 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 19. August 1975 ab mit der Begründung, der Kläger könne noch vollschichtig leichtere Arbeiten ohne dauerndes Bücken verrichten. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Marburg vom 19. Mai 1976 abgewiesen mit der Begründung, der Kläger könne sich nicht mehr auf den Berufsschutz als Maurer berufen, nachdem er die ihm angebotenen Umschulungsmaßnahmen abgelehnt habe.

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) ein orthopädisches Gutachten des Sachverständigen Dr. H. eingeholt. Es besagt, daß der Kläger noch vollschichtig leichtere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen in ausreichend temperierten Räumen verrichten kann. Das AA war der Auffassung, daß für den Kläger noch Anlerntätigkeiten als Montierer oder Maschinenbediener in Betracht kämen, für die in der Regel Einarbeitungszeiten von sechs bis neun Monaten erforderlich sind. Die Industriegewerkschaft (IG) Bau – Steine – Erden hat in einer Auskunft vom 7. Juni 1979 mitgeteilt, der Kläger könne nicht als Baustellen-Magaziner eingesetzt werden, weil er dort den gleichen Arbeitsbedingungen unterliege wie die anderen auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer.

Durch Urteil vom 28. Juni 1979 hat das Hessische LSG die Beklagte zur Gewährung von Übergangsgeld ab 1. Mai 1975 und zur Gewährung von Berufsunfähigkeits-Rente (BU-Rente) ab 1. Oktober 1978 verurteilt mit der Begründung, der Kläger sei berufsunfähig, weil er seinen bisherigen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben könne. Den Berufsschutz habe er nicht durch Ablehnung von Rehabilitationsmaßnahmen (Rena-Maßnahmen) verloren, weil er auf diese Folge nicht nach § 1243 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF und § 66 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB 1) hingewiesen worden sei. Auf die Tätigkeit als Lagerarbeiter könne er nicht zumutbar verwiesen werden, weil sie tariflich zur untersten Stufe des Anlernbereiches gehöre; zudem habe nur eine innerbetriebliche Einweisung mit betriebsspezifischen Kenntnissen stattgefunden. Tätigkeiten im Baugewerbe (Magaziner) überforderten ihn gesundheitlich. Andere zumutbare Tätigkeiten setzten eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten voraus.

Mit ihrer – vom Senat zugelassenen – Revision macht die Beklagte geltend, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter genüge wegen der Einarbeitungszeit von drei Monaten und der tariflichen Einstufung den Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine Verweisungstätigkeit stelle. Die Zumutbarkeit ergebe sich auch daraus, daß der Kläger für seine Tätigkeit durch Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und macht geltend, daß die tarifliche Einstufung der Tätigkeit des Lagerarbeiters ihre Zumutbarkeit nach § 1246 Abs. 2 RVO hier nicht begründen könne.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist nur teilweise begründet. Im vorliegenden Fall ist entscheidungserheblich, ob der Kläger auf seine von ihm tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter zumutbar verwiesen werden kann.

Nach den mit der Revision nicht angefochtenen Feststellungen des LSG ist der Kläger nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit als Maurer oder eine gleichstehende qualifizierte Tätigkeit im Baugewerbe auszuführen. Insbesondere ist er den Anforderungen eines Bau-Magaziners gesundheitlich nicht gewachsen. Andere, dem Kläger zumutbare Verweisungstätigkeiten als Facharbeiter hat das LSG nicht ermitteln können, die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen.

Die Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf eine Leistung wegen Berufsunfähigkeit hängt somit von der Frage ab, ob seine Tätigkeit als Lagerarbeiter in einem Kaufhaus ihm als Verweisungstätigkeit im Sinne des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO zumutbar ist. Die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage der Verweisbarkeit geht davon aus, daß sich die der Arbeiterrentenversicherung unterfallenden Berufstätigkeiten in mehrere Gruppen aufteilen lassen, die durch Leitberufe charakterisiert werden. Dabei ist zwischen den Vorarbeitern mit Leitungsfunktion oder mit gleichzubewertenden Tätigkeiten, den Facharbeitern, den Arbeitern in sonstigen Ausbildungsberufen (angelernte Arbeiter) und schließlich den ungelernten Arbeitern zu unterscheiden; diese Eingruppierung findet auch Ausdruck in der tariflichen Bewertung der jeweiligen Tätigkeiten. Wer mit seinem bisherigen Beruf einer dieser Gruppen angehört, kann jeweils nur auf eine Tätigkeit der nächstunteren Stufe verwiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1979 – 1 RJ 132/78 = SozR 2200 § 1246 Nr. 55 S. 170 mit weiteren Nachweisen). Allerdings kann ein Versicherter unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die danach folgende Gruppe verwiesen werden, wie der erkennende Senat im Urteil vom 29. November 1979 – 4 RJ 111/78 = SozR 2200 § 1246 Nr. 53 S. 161 und der 5. Senat im Urteil vom 28. November 1978 – 5 RKn 10/77 = SozR 2200 § 1246 Nr. 36 S. 110, 111 entschieden und näher begründet haben. Die Verweisung eines Facharbeiters ist danach auch auf solche ungelernten Tätigkeiten zu billigen, die sich durch besondere Qualifikationsmerkmale – etwa durch eine Vertrauensstellung oder besondere Verantwortung – deutlich aus dem Kreis der übrigen ungelernten Tätigkeiten hervorheben.

Als Lagerarbeiter übte der Kläger keinen Anlernberuf iS eines anerkannten Ausbildungsberufes (§ 25 Berufsbildungsgesetz –BBiG–) aus. In der Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe, die auch die Anlernberufe umfassen, und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen vom 28. Juli 1980 (Beilage Nr. 41/80 zum Bundesanzeiger Nr. 193 vom 15. Oktober 1980) ist zwar der Lagerfachhelfer als Ausbildungsberuf für Behinderte aufgeführt (aaO S. 68). Vorgesehen ist dort eine Ausbildungsdauer von zwei Jahren. Es deutet jedoch nichts darauf hin, daß der Kläger eine derartige Ausbildung absolviert hätte oder aufgrund seines früheren Berufes als Maurer über einschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügte.

Wenn auch im Regelfall das wichtigste Indiz für die Bewertung einer Tätigkeit ihre tarifliche Einstufung ist, weil in dieser Einstufung am zuverlässigsten zum Ausdruck kommt, welchen Wert die am Berufsleben teilnehmenden Bevölkerungskreise über die Tarifparteien einer bestimmten Berufstätigkeit zumessen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1979 – 4 RJ 1/79 = SozR 2200 § 1246 Nr. 46 S. 139), so lassen sich im vorliegenden Fall aus der tariflichen Einstufung des Klägers keine brauchbaren Anhaltspunkte entnehmen. Er war als Lagerarbeiter nach dem Tarifvertrag für den hessischen Einzelhandel in die Tarifgruppe II Lohnstaffel a) eingruppiert. Diese enthält keine allgemeine Definition der Anforderungen, die für die Einstufung erfüllt sein müssen. Nach der allgemeinen Definition der Lohngruppe II genügt dafür das Vorhandensein gewisser Fertigkeiten. Diese kann ein Arbeitnehmer auch ohne Ausbildung erlangen; sie können einem Ungelernten schon im Rahmen einer kurzen innerbetrieblichen Unterweisung, die mit einer beruflichen Ausbildung nicht vergleichbar ist, vermittelt werden. Die anderen Berufstätigkeiten, die in die gleiche Tarifgruppe eingestuft sind, geben ebenfalls keinen genügenden Aufschluß darüber, welche Kenntnisse und Fähigkeiten üblicherweise dieser Tarifgruppe zuzuordnen sein sollen. So übt der dort aufgeführte Friseur einen handwerklichen Beruf aus, er ist zweifellos Facharbeiter. Erfaßt werden von diesem Tarif jedoch nur die im Einzelhandel (Kaufhäusern) beschäftigten Friseure und nicht die Gehilfen in Handwerksbetrieben, so daß diese tarifliche Einstufung für die soziale Bewertung der Friseure nicht repräsentativ ist. Andererseits übt der Pförtner keinen Ausbildungsberuf aus; für diese Tätigkeit genügt vielfach eine kurze Einweisung. Insoweit werden nur „gewisse Fertigkeiten” iS der Tarifgruppendefinition vorausgesetzt. Ob nun der Lagerarbeiter hinsichtlich irgendwelcher berufsspezifischer Anforderungen dem Friseur oder dem Pförtner näher steht, ist aus dem Tarifvertrag heraus nicht zu beantworten. Vieles spricht dafür, daß die Tarifvertragsparteien sich bei der Einstufung der einzelnen Tätigkeiten nicht an der Ausbildung oder dem qualitativen Arbeitsinhalt, sondern an der Höhe des zu zahlenden Lohnes orientieren wollten. Einmal ist die Lohngruppe II in sogenannte „Lohnstaffeln” unterteilt, wobei die einzelnen Lohnstaffeln von a)–e) keine eigenen Tätigkeitsbeschreibungen enthalten, sondern sich nur in der Lohnhöhe unterscheiden. Zum anderen sind Facharbeitertätigkeiten verschiedenen Lohnstaffeln zugeordnet (zB Köche in Betriebsküchen der Lohnstaffel c), Köche für Erfrischungsräume der Lohnstaffel d). Zusammenfassend ist mithin festzustellen, daß sich aus der tariflichen Einstufung des Klägers keine hinreichenden Erkenntnisse für die Qualifizierung seiner Tätigkeit und damit für deren Einordnung in den Rahmen des Berufsgruppenschemas entnehmen lassen.

Demgemäß kann hier die Qualifikation der Erwerbstätigkeit des Klägers nur unter Berücksichtigung der Eigenheiten der betrieblichen Bedingungen bewertet werden. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des LSG ist der Kläger innerbetrieblich etwa drei Monate eingearbeitet worden, ohne daß ihm in anderen Betrieben ohne weiteres verwendbare berufsspezifische Fachkenntnisse vermittelt worden wären, die ihrem Inhalt nach einer Berufsausbildung iSd BBiG entsprechen. Das LSG hat aus diesen Tatsachen ohne Rechtsirrtum den Schluß gezogen, daß diese Art der Tätigkeit einer ungelernten Tätigkeit gleichzusetzen ist. Sie kann nicht der Tätigkeit in einem sonstigen Ausbildungsberuf (Anlernberuf) gleichbewertet werden, weil davon nur Berufstätigkeiten mit einer Ausbildung erfaßt werden, die eindeutig über eine bloße betriebliche Einweisung und Einarbeitung hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 – 5 RJ 98/76 = BSGE 23, 243, 245, 246; Urteil vom 12. Dezember 1979 – 1 RJ 132/78 == SozR 2200, § 1246 Nr. 55 S. 170, 171). Da der Kläger als gelernter Facharbeiter auf Tätigkeiten in der Gruppe der ungelernten Arbeiten nicht zumutbar verwiesen werden kann, steht seine 1974 aufgenommene Tätigkeit als Lagerarbeiter der Annahme von Berufsunfähigkeit nicht entgegen. Sein Leistungsanspruch ist mithin für die Zeit ab Rentenantrag begründet und die Entscheidung des LSG insoweit nicht zu beanstanden.

Beim Kläger ist jedoch ab 1. März 1977 eine Veränderung eingetreten. Sie wird einerseits dadurch gekennzeichnet, wie die Arbeitgeberauskunft vom 5. Juni 1979 besagt, daß er sich aufgrund seiner Leistungen von der Gruppe der anderen ungelernten (Lager-)Arbeiter positiv abhob, und sie findet zum anderen darin Ausdruck, daß ihm eine außertarifliche Zulage gewährt wurde, die nach betrieblichen Grundsätzen für derartige Qualifikationen vorgesehen ist. Diese Qualifikation, die sich der Kläger offenbar im Laufe seiner Tätigkeit erworben hat, hebt ihn deutlich aus dem Kreis der ungelernten Arbeiter heraus. Er hat damit eine Stellung erlangt, auf die er zumutbar verwiesen werden kann.

Wie bereits dargelegt, kann ein Facharbeiter auch auf solche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die sich aus dem Kreis der Hilfsarbeiten deutlich herausheben. In der Regel wird zwar die Heraushebung ihren Ausdruck auch in einer entsprechenden tarifvertraglichen Einstufung finden, doch ist das nicht zwingend. So kann auch nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. Juni 1979 (4 RJ 1/79 = SozR 2200, § 1246 Nr. 46) die Zahlung einer Zulage Anlaß geben, eine derart entgoltene Tätigkeit als qualifiziert anzusprechen, vor allem, wenn die Zulage bereits in einem Tarifvertrag vorgesehen ist. Bietet indes ein Tarifvertrag – wie hier – keine geeignete Grundlage zur differenzierten Betrachtung bestimmter Erwerbstätigkeiten, so kann diese auch aus der innerbetrieblichen Einstufung abgeleitet werden, zumal derartige Einstufungen in der Regel unter der Mitwirkung von Arbeitnehmer Vertretungen Zustandekommen.

Durch seine fachliche Qualifikation war der Kläger in der Lage, die herausgehobenen Leistungen zu erbringen, die den Arbeitgeber veranlaßten, einen höheren Lohn zu zahlen. Hierdurch hob sich der Kläger deutlich aus dem Kreis der Hilfsarbeiter heraus mit der Folge, daß er auf die ausgeübte Tätigkeit nach § 1246 Abs. 2 RVO verwiesen werden kann. Diese Tätigkeit hätte der Kläger auch weiter ausüben können.

Nach alledem bestand Berufsunfähigkeit nur bis zum 28. Februar 1977, so daß auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil für die Folgezeit aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG Marburg zurückzuweisen war. Im übrigen war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI925857

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