Leitsatz (redaktionell)

Die Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsärzten hängt von den erforderlichen Einsatzstunden im Einzelbetrieb ab. Hiervon abweichende, auf die Struktur des Unternehmens bezogene Unfallverhütungsvorschriften verstoßen gegen § 708 Abs 1 S 1 Nr 4 RVO (Anschluß an BSG vom 8.5.1980 8a RU 44/79 = BSGE 50, 107 = SozR 2200 § 708 Nr 1).

 

Normenkette

ASiG §§ 1, 2 Abs. 1; RVO § 708 Abs. 1 S. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 13.09.1988; Aktenzeichen L 3 U 127/87)

SG Oldenburg (Entscheidung vom 22.04.1987; Aktenzeichen S 7a U 107/86)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Anordnungen vom 7. Oktober 1985, mit denen die Beklagte die Klägerin zur Bestellung von Betriebsärzten für deren Betriebe in A - und in O verpflichtet hat.

Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft mbH mit zwei organisatorisch selbständigen Betriebsstätten in O und A -; sie ist mit ihrem in O ansässigen Unternehmen Mitglied der Beklagten. Deren gemäß § 708 Abs 1 Nr 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) im Jahre 1974 erlassenen Unfallverhütungsvorschriften - Betriebsärzte - (UVV 2b 1974) bestimmten in § 2 Abs 1 Satz 1 nach einer tabellarischen Aufstellung die Einsatzzeit von Betriebsärzten und sahen in Satz 2 dieser Bestimmung eine Befreiung der Unternehmer von der Betriebsarztbestellung vor, wenn die tabellarisch errechnete Einsatzzeit weniger als 60 Stunden im Jahr betrug. Die Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs 1 erläuterten ua, wie die Einsatzzeiten für den Betrieb zu errechnen waren, wobei "als Betrieb das versicherte Unternehmen" galt. Das Bundessozialgericht (BSG) vertrat hierzu die Auffassung, es sei im Hinblick auf § 708 Abs 1 Nr 4 RVO iVm den Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) ermächtigungswidrig, bei dem Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften auf den Begriff des "Unternehmens" abzustellen; als Bezugsgröße könne allein der "Betrieb" gelten (Urteil vom 8. Mai 1980, BSGE 50, 107).

Mit Rücksicht auf dieses Urteil beschloß die Vertreterversammlung der Beklagten eine Neufassung der Unfallverhütungsvorschriften (UVVen). Die neue UVV 2b - Betriebsärzte - wurde vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Erlaß vom 3. Februar 1982 genehmigt, am 27. Mai 1982 im Bundesanzeiger Nr 97 veröffentlicht und trat am 1. Oktober 1982 in Kraft. Sie enthält in § 2 Abs 1 wie bisher eine tabellarische Aufstellung für die Berechnung der Einsatzzeit von Betriebsärzten und bestimmt in Abs 2: "Der Unternehmer kann vorerst davon absehen, Betriebsärzte zu bestellen oder zu verpflichten, wenn die nach der Tabelle errechnete Einsatzzeit für alle Betriebe zusammen weniger als 60 Stunden je Jahr - ab 1. April 1983 weniger als 50 Stunden je Jahr - beträgt".

Unter Bezugnahme auf die neugefaßte UVV 2b ordnete die Beklagte mit Bescheiden vom 7. Oktober 1985 an, die Klägerin habe sowohl für den Betrieb in A - (Einsatzzeit 28,35 Stunden) als auch für den in O (Einsatzzeit 38,8 Stunden) einen Betriebsarzt zu bestellen, weil die Einsatzzeiten für die Betriebe insgesamt mehr als 50 Stunden im Jahr betrügen. Die unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG hiergegen erhobenen Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. April 1986).

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 22. April 1987). Die angeordnete Bestellung der Betriebsärzte sei rechtswidrig, weil in keinem der beiden Betriebe die Mindesteinsatzzeit von 50 Stunden jährlich erreicht werde. Die Klägerin falle deshalb unter die Befreiungsklausel des § 2 Abs 2 UVV 2b. Soweit diese Vorschrift eine Addition der Einsatzzeiten sämtlicher Betriebe vorsehe, sei sie nicht von der Ermächtigung des § 708 Abs 1 Nr 4 RVO gedeckt (vgl Urteil des BSG vom 8. Mai 1980).

Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 13. September 1988). Zwar werde die Neufassung des § 2 UVV 2b der Rechtsprechung des BSG nicht gerecht. Gleichwohl sei diese als Grundlage für die ergangenen Anordnungen wirksam. Entgegen der Ansicht des BSG gebe es nämlich durchaus sachgerechte Gründe, auf den Unternehmensbegriff (alle Betriebe zusammen = Unternehmen) abzustellen. Andernfalls könnte nämlich ein Großunternehmen, das in vielen organisatorisch selbständigen Einzelbetrieben nicht den nach den UVVen vorgesehenen Mindestbedarf für den Einsatz eines Betriebsarztes erreiche, von der Bestellung eines Betriebsarztes befreit sein, während ein kleinerer Unternehmer, der nur Inhaber eines Einzelbetriebes sei und mit diesem den Mindestbedarf überschreite, zur Bestellung eines Betriebsarztes verpflichtet wäre. Diese Konsequenz, die sich aus dem Urteil des BSG vom 8. Mai 1980 ergebe, sei mit dem Zweck des ASiG, nach einer gewissen Anlaufzeit möglichst für alle Arbeitnehmer einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten, nicht zu vereinbaren. Die Berufsgenossenschaften (BGen) hätten deshalb die Wahl, ob sie ihre UVVen an der Gesamtzahl der in einem Unternehmen Beschäftigten oder nur an der Zahl der Beschäftigten eines Einzelbetriebes ausrichten wollten. Dem Erforderlichkeitsmaßstab des § 2 Nr 1 bis 3 ASiG werde durch die Befreiungsklausel des § 2 Abs 2 UVV 2b ausreichend Rechnung getragen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 708 Abs 1 Nr 4 RVO. Den durch diese Vorschrift zugewiesenen Regelungsspielraum habe die Beklagte durch den Erlaß der UVV 2b überschritten. Die von der Rechtsprechung des BSG insoweit abweichende Rechtsauffassung des LSG sei nicht überzeugend begründet. Durch die in § 708 Abs 1 Satz 1 Nr 4 RVO enthaltene Bezugnahme auf die Vorschriften des ASiG hätten sich die von den BGen zu erlassenden UVVen an den durch das ASiG aufgestellten - betriebsbezogenen - Kriterien zu orientieren. Unternehmensbezogene UVVen widersprächen dagegen diesem Rahmengesetz und seien deshalb unwirksam. Die abweichende Meinung des LSG beruhe lediglich auf Billigkeitserwägungen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. September 1988

aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Sozialgerichts Oldenburg vom 22. April 1987 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist ergänzend auf den sehr weit gezogenen Rahmen hin, innerhalb dessen die BGen befugt seien, UVVen zu erlassen. So sei es nach dem bereits zitierten Urteil des BSG vom 8. Mai 1980 zulässig, bereits von einem Beschäftigten an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu fordern. Nichts anderes könne für die Bestellung von Betriebsärzten gelten. Die Beklagte habe nur deshalb von einer sofortigen Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsärzten für alle Betriebe und für alle Arbeitnehmer abgesehen, weil Betriebsärzte nicht überall und nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stünden und weil insbesondere Kleinbetriebe erst an die Bestellung von Betriebsärzten "gewöhnt" werden müßten. Im übrigen habe die Beklagte die Neufassung der UVVen unter Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 8. Mai 1980 und im Zusammenhang mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erarbeitet. Der Begriff "Unternehmen", den das BSG beanstandet habe, werde nun nicht mehr gebraucht. Für die in § 2 Abs 2 UVV 2b enthaltene Befreiungsklausel - die vom Regelungsinhalt des ASiG durchaus entbehrlich wäre - sprächen zwingende sachliche Gründe, auf die das LSG zutreffend hingewiesen habe. Bliebe die Unternehmensstruktur unberücksichtigt, so wäre die Beklagte gezwungen, die Mindesteinsatzzeit für die Einzelbetriebe drastisch herabzusetzen. Die Vorschrift der Beklagten sei von dem Bestreben getragen, hinsichtlich der Kostenbelastung zu einer ausgewogenen Regelung zu gelangen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Die Beklagte verlangt zu Unrecht von der Klägerin, für die Betriebe in O und A - Betriebsärzte zu bestellen. Das Urteil des SG vom 22. April 1987 ist deshalb wiederherzustellen.

Nach § 708 Abs 1 Satz 1 Nr 4 RVO idF des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl I S 1885) erlassen die BGen Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem ASiG ergebenden Pflichten zu treffen hat. Solche UVVen sind autonome Rechtsnormen der BGen, die für ihre Mitglieder gelten, soweit die BGen zu ihrem Erlaß gesetzlich ermächtigt sind (vgl BSGE 50, 171, 172 mwN). Ob die jeweilige Regelung in den UVVen von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt ist, richtet sich wegen der engen Verbindung des § 708 Abs 1 Satz 1 Nr 4 RVO mit den Vorschriften des ASiG nach dessen Vorgaben. Dies hat das BSG bereits mehrfach entschieden und hervorgehoben, daß den BGen innerhalb dieser Vorgaben zwar eine weitgehende Regelungsfreiheit zustehe. So schreibe das ASiG zB für die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten keine Mindestzahl von Beschäftigten innerhalb eines Betriebes vor, so daß bereits von einem Beschäftigten an die Bestellung angeordnet werden könnte (vgl BSG Urteil vom 8. Mai 1980, BSGE 50, 107, 109). Ebenso wie in diesem Urteil hat das BSG aber auch in seinem zur Bestellung von Betriebsärzten ergangenen Urteil vom 26. Juni 1980 (BSGE 50, 171) entschieden, daß als Bezugsgröße für die jeweilige UVV nur der Einzelbetrieb, nicht aber das Gesamtunternehmen in Betracht kommen könne. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der §§ 1, 5, 6 und 8 ASiG, sondern auch aus dem erklärten Ziel des Gesetzes. Mit ihm solle erreicht werden, daß die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewendet werden und die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen. Der Natur der Sache nach könne dies nur "vor Ort", dh am Arbeitsplatz im "Betrieb" geschehen (vgl BSG Urteil vom 8. Mai 1980 aaO, S 110 unter Bezugnahme auf Spinnarke/Schork, ASiG, August 1979, § 1 Anm 5, 2.2, § 2 Anm 2.1). Eine Regelung, die insoweit auf das Unternehmen als Bezugsgröße abstelle sei ermächtigungswidrig (BSG aaO).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung steht § 2 Abs 2 UVV 2b nicht mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 708 Abs 1 Satz 1 Nr 4 RVO im Einklang. Zwar bezieht sich die Befreiungsklausel ihrem Wortlaut nach nicht auf die Mindesteinsatzzeiten im "Unternehmen" des Mitglieds, sondern macht die Befreiung von den Einsatzzeiten "für alle Betriebe zusammen" abhängig. Darin kann inhaltlich aber nichts anderes erblickt werden als in der früheren Regelung. Denn die Summe aller Betriebe zusammen unterscheidet sich nicht von dem Unternehmen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung. Sowohl mit der alten wie mit der neuen Regelung sollte bzw soll nämlich die Verpflichtung des Unternehmers zur Bestellung von Betriebsärzten von der tabellarisch errechneten Mindestzahl von Einsatzstunden im Gesamtunternehmen abhängig gemacht werden. Die Befreiungsklausel des § 2 Abs 2 UVV 2b bezieht sich gerade nicht auf die Einsatzzeit im jeweiligen Einzelbetrieb. Dies bestreitet die Beklagte letztlich auch nicht. Sie vertritt vielmehr - wie das LSG - die Meinung, es gäbe entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BSG durchaus sachgerechte Gründe, die UVVen an der Struktur des Gesamtunternehmens auszurichten.

Die insoweit vorgetragenen Argumente sind jedoch nicht geeignet, die bisherige Rechtsprechung des BSG in Frage zu stellen. Der Gedanke, daß nach der Zielsetzung des § 1 ASiG grundsätzlich jeder Beschäftigte Anspruch auf Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (oder eines Betriebsarztes) habe, ist weder neu (vgl BSGE 50, 107, 109 und BSGE 50, 171, 174), noch ergibt sich aus ihm ein zwingender Hinweis für die Berücksichtigung der jeweiligen Unternehmensstruktur. Wenn eine BG - wie hier die Beklagte - nicht jeden Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Beschäftigtenzahl oder die Einsatzzeiten zur Bestellung von Betriebsärzten verpflichten will, sondern insoweit Untergrenzen bestimmt, muß sie sich an den in § 2 Abs 1 ASiG aufgestellten Erforderlichkeitskriterien orientieren. Diese beziehen sich 1) auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, 2) auf die Zahl und Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft sowie 3) auf die Betriebsorganisation, also auf betriebliche Merkmale, die im wesentlichen auch der in § 2 Abs 1 UVV 2b enthaltenen Tabelle zugrunde liegen.

Eine auf den Einzelbetrieb bezogene Befreiungsklausel steht auch im Einklang mit dem Zweck des ASiG, möglichst viele Arbeitnehmer betriebsärztlich zu betreuen. Die Beklagte hält dieser Rechtsmeinung vor allem entgegen, aus ihr folge das unvertretbare Ergebnis, daß Großunternehmen mit vielen organisatorisch selbständigen Einzelbetrieben, in denen die nach der UVV vorgesehenen Mindesteinsatzzeiten nicht erreicht würden, von der Betriebsarztbestellung befreit wären, während der Inhaber eines diese Einsatzzeit überschreitenden Betriebes zur Bestellung eines Betriebsarztes verpflichtet wäre. Diese Argumentation beruht jedoch auf der irrigen Prämisse, daß es nicht möglich sei, die Betriebsarztbestellung von einer auf den Einzelbetrieb bezogenen Mindesteinsatzzeit abhängig zu machen. Gerade das ist aber rechtlich zulässig und geboten. Wenn sich dabei für die Beklagte bei einer Neuregelung nur die Möglichkeit eröffnen sollte, die Mindesteinsatzzeit weiter als bisher herabzusetzen, so ist darin kein sachwidriges Ergebnis zu erblicken, jedenfalls solange nicht, wie sich die Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsärzten an der in § 2 Abs 1 ASiG postulierten Erforderlichkeit orientiert. Durch die Rechtsprechung des BSG ist vielmehr auch sichergestellt, daß Beschäftigte hinsichtlich der Betreuung durch Betriebsärzte in verschiedenen, gleich großen und gleichartigen Betrieben nicht allein deshalb unterschiedlich behandelt werden, weil der eine Betrieb nur ein Teil eines - ggf im ganzen Bundesgebiet verteilten - Unternehmens ist, während der andere zugleich das gesamte Unternehmen bildet. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Neufassung der UVV 2b sei von dem Bestreben getragen gewesen, hinsichtlich der Kostenbelastung zu einer ausgewogenen Regelung zu gelangen, ist darauf hinzuweisen, daß diesem Gesichtspunkt auch bei einer betriebsbezogenen Befreiungsklausel Rechnung getragen werden kann. Im übrigen können die zuständigen Behörden die Arbeitgeber im Einzelfall zur Bestellung eines überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienstes verpflichten (vgl §§ 12, 19 ASiG).

Nach allem ist § 2 Abs 2 UVV 2b insoweit rechtsunwirksam, als die Befreiungsmöglichkeit von den Einsatzzeiten in "allen Betrieben zusammen" abhängt. Bei ermächtigungskonformer Auslegung kommt die Vorschrift als Rechtsgrundlage für die erlassenen Anordnungen vom 7. Oktober 1985 nicht in Betracht, weil die Mindesteinsatzzeiten in keinem der selbständigen Betriebe der Klägerin erreicht werden. Der Revision der Klägerin war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

BSGE 65, 5-8 (LT1)

BSGE, 5

DB 1989, 2132 (ST)

RegNr, 18325 (BSG-Intern)

NZA 1989, 575-576 (LT1)

Breith 1990, 15-18 (LT1)

SozR 2200 § 708, Nr 4 (LT1)

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