Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 21.06.2021; Aktenzeichen L 2 AS 260/20)

SG Halle (Saale) (Entscheidung vom 07.05.2020; Aktenzeichen S 24 AS 3093/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinen Prozessbevollmächtigten am 24.6.2021 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten am 14.7.2021 Beschwerde eingelegt, die diese aber nicht begründet haben. Die Prozessbevollmächtigten hatten vielmehr mit Schreiben vom 30.8.2021 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von den Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 24.9.2021 laufenden verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG). Eine weitere Fristverlängerung ist nicht zulässig (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Das Schreiben des Klägers vom 24.9.2021 genügt nicht dem vor dem BSG geltenden Vertretungszwang (§ 73 Abs 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14902348

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge