Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 04.05.2017; Aktenzeichen L 5 KR 218/17)

SG Dortmund (Entscheidung vom 21.02.2017; Aktenzeichen S 13 KR 793/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 4.5.2017 einen Anspruch des Klägers, ihn bei der Versorgung mit orthopädischen Straßenschuhen nicht mit einem höheren Eigenanteil als 40 Euro zu belasten bzw die Beklagte zu verurteilen, ihm anhand einer entsprechenden Berechnung nachzuweisen, dass der Eigenanteil höher als 40 Euro ist, verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung des Klägers beruhe auf § 33 SGB V iVm § 10 Abs 2 der Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Orthopädieverordnung ≪OrthV≫ vom 4.10.1989, BGBl I 1834 idF des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl I 2904). Danach betrage der Eigenanteil für einen Maßstraßenschuh 38 Euro, bei paarweiser Anfertigung 76 Euro. Dies entspreche den auf § 5 Abs 2 iVm § 10 Abs 2 Nr 1 OrthV beruhenden statistischen Erhebungen und den Empfehlungen des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dass die OrthV nicht ausdrücklich als Rechtsgrundlage benannt werde, ändere nichts an ihrer Maßgeblichkeit. Die Delegation der Rechtsetzung sei mit § 2 Abs 1 S 1 iVm § 12 SGB V vereinbar. Auch unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG Urteile vom 28.9.1976 - 3 RK 9/76 - BSGE 42, 229 = SozR 2200 § 182b Nr 2; vom 25.11.2015 - B 3 KR 16/15 R - BSGE 120, 122 = SozR 4-2500 § 129 Nr 11; und vom 25.2.2015 - B 3 KR 13/13 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 44; ferner BVerfGE 115, 25, 45 f = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 26) bestehe kein Anspruch auf eine Optimalversorgung und damit auch nicht auf individuelle Kostenoptimierung. Der Gesetzgeber schulde auch keine detaillierte Berechnung nach den Vorgaben des BVerfG zu den Regelsätzen des SGB II. Das allgemeine Versorgungsniveau der GKV liege erheblich über dem unmittelbaren verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen soziokulturellen Existenzminimums. Soziale Härten könnten dadurch ausgeglichen werden, dass Berechtigte der Grundsicherung unter den Voraussetzungen von § 24 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB II bzw § 31 Abs 1 Nr 3 SGB XII eine Erstattung der Eigenbeteiligung geltend machen könnten. Auch dies komme vorliegend nicht in Betracht.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG). Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 1 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Es bedarf daher der Klärung der gesetzlichen Grundlagen und Maßstäbe für die Festsetzung der Höhe des Eigenanteils und dies nicht nur im Verhältnis zu dem Kläger, sondern auch im Verhältnis zu anderen GKV-Versicherten, die orthopädische Schuhe als Hilfsmittel benötigen."

Hinsichtlich dieser Frage fehlt es sowohl an ausreichendem Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit als auch zur Klärungsfähigkeit.

Der Kläger bemängelt, dass eine rechtliche Grundlage für die Anwendung der Empfehlungen des Spitzenverbandes der GKV fehle und dass sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nachvollziehen lasse, in welcher Höhe der Eigenanteil zu bemessen sei. Insofern wolle er - der Kläger - deutlich machen, dass in anderen Rechtsgebieten Berechnungsgrundlagen geschaffen worden seien. Dies müsse auch im Bereich der Festsetzung der Höhe des Eigenanteils erfolgen. Daher existiere keine rechtliche Grundlage und kein Nachweis für die Berechnung der Höhe des Eigenanteils bei der Versorgung mit orthopädischen Straßenschuhen.

Es kann bereits dahingestellt bleiben, ob der Kläger eine hinreichend genaue Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung von Bundesrecht (§ 162 SGG) aufgeworfen hat. Denn der Kläger beruft sich lediglich darauf, "gesetzliche Grundlagen und Maßstäbe" für die Festsetzung der Höhe des Eigenanteils einer revisionsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen, ohne konkrete Bezugspunkte zum dafür einschlägigen Normkonzept zu nennen. Er setzt sich insbesondere mit dem normativen Gefüge - auch untergesetzlicher Art -, so wie das LSG es dem Kläger zur Ablehnung seines Anspruchs unter Heranziehung höchstrichterlicher Rechtsprechung verdeutlicht hat, nicht hinreichend auseinander. Dies wäre aber notwendig gewesen, um aufzuzeigen, welche konkrete Norm des Bundesrechts er einer Klärung im Revisionsverfahren unterziehen möchte. Auch wäre darzulegen gewesen, aus welchem Rechtsgrund er eine untergesetzliche Regelung für die Bestimmung des Eigenanteils nicht für ausreichend hält und in welchem Recht der Kläger dadurch verletzt sein könnte. Dies alles bleibt offen. Anstelle dessen stellt der Kläger lediglich seine eigene Meinung zur Höhe des seiner Ansicht nach maximalen Eigenanteils bei der Versorgung mit orthopädischen Schuhen dar. Letztlich bleibt unklar, welche Rechtsverletzung der Kläger im angestrebten Revisionsverfahren geltend machen will. In der Beschwerdebegründung rückt er nun ausdrücklich von seiner Argumentation im Berufungsverfahren ab und führt jetzt aus, dass es ihm nicht um die Eigenbeteiligung "vor dem Hintergrund der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums" gehe.

Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen finden sich in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Es fehlt an Vortrag, welches günstigere Ergebnis sich aus der Klärung der aufgeworfenen Frage für den Kläger ergeben würde. Das angestrebte Revisionsverfahren dient aber nicht dazu, nur Rechtsfragen allgemeiner Art ohne erkennbare Auswirkungen auf den konkreten Fall zu klären.

Im Ergebnis macht der Kläger nichts anderes geltend als die vermeintliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG. Diese Prüfung ist allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und stellt auch keinen Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG dar (stRspr, vgl nur zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11261179

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