(1) Bei Ersatz von Schuhen oder Handschuhen wird ein Eigenanteil an den Kosten für jedes Stück erhoben, das für einen Fuß oder eine Hand bestimmt ist, die weder nach dieser Verordnung noch nach den Vorschriften orthopädisch zu versorgen sind, die für einen anderen Sozialleistungsträger gelten.

 

(2) 1Der Eigenanteil beträgt für einen

 

1.

Maßstraßenschuh 38 Euro,

 

2.

Maßhausschuh 20 Euro,

 

3.

Maßturnschuh 15 Euro,

 

4.

Maßschuh für besondere Sportarten 66 Euro,

 

5.

Schuh für Beinamputierte 31 Euro,

 

6.

Maßbadeschuh 7 Euro,

 

7.

Handschuh 7 Euro.

2Für einen Spezialschuh (§ 5 Abs. 3) richtet sich der Eigenanteil nach dem Schuh, an dessen Stelle er geliefert wird.

 

(3) 1Eigenanteile nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 werden auf Antrag erlassen, wenn das Bruttoeinkommen des Berechtigten oder Leistungsempfängers das Zweieinhalbfache des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes jeweils geltenden Freibetrages für Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit monatlich nicht übersteigt; die Hälfte des Eigenanteils wird erlassen, wenn das Bruttoeinkommen das Vierfache des Freibetrages nicht übersteigt. 2Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für den Ehegatten um den Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes und für jedes Kind (§ 33b Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes) um einen Betrag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes.

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