Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 15.09.2020; Aktenzeichen L 8 SO 91/17)

SG Chemnitz (Entscheidung vom 31.07.2017; Aktenzeichen S 21 SO 290/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 19.10.2020 zugestellten Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15.9.2020 durch einen Prozessbevollmächtigten, der die Vertretung danach niedergelegt hat, zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht innerhalb der bis zum 21.12.2020 laufenden Frist begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG), weshalb sie ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind weder erkennbar noch vorgetragen worden, nachdem der Senat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf das Fristversäumnis hingewiesen hatte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 40, § 47 Abs 3, § 52 Abs 2, § 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14456157

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