Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.09.2000; Aktenzeichen L 3 AL 1513/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. September 2000 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger bezog ab 1. März 1997 Arbeitslosengeld (Alg). Nachdem er die Beklagte über Dauer und Umfang einer selbständigen Tätigkeit als Pyrotechniker (Aufbau und Abschuß von Feuerwerken) informiert hatte, hob diese die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 22. September 1997 bis 10. November 1997 auf und forderte die Rückerstattung überzahlter Beträge (Bescheid vom 20. März 1998, Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1998). Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei vom 22. September bis 26. Oktober 1997 mehr als kurzzeitig selbständig tätig und somit nicht arbeitslos gewesen; für die Zeit danach bis 10. November 1997 fehle es an der persönlichen Arbeitslosmeldung.

Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide der Beklagten für die Zeit vom 27. Oktober 1997 bis 10. November 1997 aufgehoben (Urteil vom 30. November 1999). Das Landessozialgericht (LSG) hat dagegen auf die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ua ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Gewährung von Alg seien ab 22. September 1997 entfallen, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt seine selbständige Tätigkeit auf eine Dauer von mehr als 18 Stunden wöchentlich ausgedehnt habe und deshalb nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Damit habe auch die zuvor erfolgte Arbeitslosmeldung ihre Wirksamkeit verloren. Am 27. Oktober 1997 sei der Kläger zwar wieder arbeitslos geworden; er habe sich jedoch erst wieder am 11. November 1997 bei der Beklagten gemeldet, weshalb vor diesem Tag kein neuer Leistungsfall eingetreten sei. Der Kläger sei auch zumindest grob fahrlässig seiner gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung der Erweiterung der selbständigen Tätigkeit nicht nachgekommen. Auch sei ihm bekannt gewesen, daß mit der zeitlichen Ausdehnung der selbständigen Tätigkeit der Anspruch auf Alg entfallen sei; zumindest treffe ihn insoweit der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Eine mit dem Sachbearbeiter des Arbeitsamts getroffene Absprache – betreffend die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Alg – habe den Kläger nicht von seiner Mitteilungs- und Meldeverpflichtung befreit.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich bereits daraus, daß das LSG entgegen der Auffassung des SG grobe Fahrlässigkeit bejaht habe. Hingewiesen werde auf das grundlegende Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Dezember 1995, 11 RAr 75/95, bzw darauf, daß für das SG nicht ersichtlich gewesen sei, ob von einer Unterscheidung zwischen der in § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) genannten Verletzung der Mitteilungspflicht zum einen und den darauf beruhenden, ausschließlich nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X zu überprüfenden weiteren Folgen – hier: Wegfall der Wirkung der Arbeitslosmeldung über den Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit hinaus – bewußt oder unbewußt abgesehen worden sei. Da das SG deshalb die Berufung zugelassen und das LSG entgegengesetzt entschieden habe, bestehe die Notwendigkeit, hierzu eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen. Es stehe dem LSG nicht an, seine Interpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne jegliche weitere Überprüfungsmöglichkeit an diejenige des SG zu setzen. Im übrigen sei, was die Sache selbst betreffe, nochmals hervorzuheben, daß der Kläger mit dem Sachbearbeiter des Arbeitsamts eine Absprache getroffen habe, wonach der Umfang der freiberuflichen Tätigkeit bzw das hierdurch erzielte Nebeneinkommen immer erst zu Beginn des Folgejahres offengelegt werde, so daß man jetzt nicht im Nachhinein dem Kläger den Vorwurf grober Fahrlässigkeit machen könne.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen; denn die allein als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt, wie dies nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlich ist.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, gegebenenfalls sogar des Schrifttums, auszuführen, welche Rechtsfrage sich stellt, daß sie noch nicht geklärt ist und weshalb eine Klärung im allgemeinen Interesse zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich erscheint und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 59 und 65 mwN sowie SozR 3-1500 § 160 Nr 8; BVerwG NJW 1999, 304). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hat schon keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Unzureichend ist insoweit der Vortrag der Beschwerdebegründung, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich daraus, daß das LSG entgegen der Auffassung des SG das Vorliegen grober Fahrlässigkeit bejaht habe. Denn die Frage der Einstufung des Verhaltens eines Leistungsempfängers als grob oder nur leicht fahrlässig betrifft die tatrichterliche Würdigung im konkreten Einzelfall, nicht aber die Anwendung eines klärungsbedürftigen allgemeinen Rechtssatzes (vgl BSG, Beschlüsse vom 22. März 1999 – B 14 KG 17/98 B – und vom 4. Juli 2000 – B 7 AL 4/00 B –). Die Frage läßt sich nicht einheitlich für alle Fälle, sondern nur von Fall zu Fall, dh nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beantworten (BSGE 47, 180, 181 = SozR 2200 § 1301 Nr 8). Deshalb ist auch der Vortrag, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit sei im Hinblick auf die mit dem Sachbearbeiter des Arbeitsamts getroffene Absprache unberechtigt, nicht geeignet im Sinne der Darlegung grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger hat sich im übrigen nicht mit der Rechtsprechung des BSG auseinandergesetzt und insbesondere nicht dargetan, inwieweit der den Grad des Verschuldens betreffende Steigerungsbegriff der „groben” Fahrlässigkeit über den Einzelfall hinaus einer einheitlichen Rechtsanwendung zugeführt werden könnte oder müßte.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läßt sich auch nicht den Hinweisen des Klägers auf das Urteil des BSG vom 14. Dezember 1995, 11 RAr 75/97, BSGE 77, 175 = SozR 3-4100 § 105 Nr 2, bzw auf die Begründung des SG zur Zulassung der Berufung entnehmen. Zwar hat das SG ausgeführt, die Aufhebung der Alg-Bewilligung für die hier noch streitige Zeit könne nur auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X gestützt werden und es sei nicht ersichtlich, ob das BSG im Urteil vom 14. Dezember, aaO, bewußt von einer Unterscheidung zwischen einerseits Nr 2 und andererseits Nr 4 des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X abgesehen habe. Weder hieraus noch aus den dies in etwa wiederholenden Ausführungen der Beschwerdebegründung läßt sich jedoch eine klärungsbedürftige oder klärungsfähige Rechtsfrage ableiten. Denn der erkennende Senat hat in dem der Entscheidung vom 14. Dezember 1995 zugrundeliegenden Fall, in dem es – wie hier – um eine Aufhebung der Bewilligung von Alg wegen Verletzung der Mitteilungspflicht ging, klargestellt, daß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X die Aufhebung der Alg-Bewilligung nicht nur für die Dauer der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung, sondern auch für den nachfolgenden Zeitraum bis zur – erneut erforderlichen – Arbeitslosmeldung rechtfertigt (BSGE 77, 175, 180; vgl auch BSG Urteil vom 1. August 1996, 11 RAr 15/96, DBlR 4324a AFG § 105).

Soweit der Kläger mit dem Hinweis auf die unterschiedlichen Auffassungen von LSG und SG die Unrichtigkeit des Urteils des LSG geltend machen will, ist zu beachten, daß Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ist, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist die Beschwerde entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175221

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