Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 27.06.2017; Aktenzeichen L 4 R 451/12) |
SG Dresden (Entscheidung vom 13.06.2012; Aktenzeichen S 37 R 1855/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 5.7.2017 zugestellten Urteil des Sächsischen LSG vom 27.6.2017 mit einem am 25.7.2017 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.7.2017 Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 5.10.2017 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 7.9.2017 haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Vertretung der Klägerin niedergelegt haben, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 5.10.2017 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4, § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11351283 |
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