Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.10.2017; Aktenzeichen B 13 R 243/17 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 13. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Regelaltersrente der Klägerin, namentlich über die Berücksichtigung höherer Entgelte nach einem Schadenersatzanspruch in Anwendung von § 119 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Die 1943 geborene Klägerin war nach dem Abschluss als Diplomlehrerin seit dem 1.8.1986 beim VEM Sachsenwerk (Abt. Berufsausbildung) als Lehrerin tätig. Am 7.9.1990 erlitt sie einen Verkehrsunfall, in dessen weiterer Folge nach partieller Amputation des linken Oberschenkels und Versteifung des linken Kniegelenks eine Verkürzung des linken Beines um 5,5 cm eintrat. Ab dem 8.9.1990 war die Klägerin wegen der Unfallfolgen arbeitsunfähig und erhielt bis zum 6.3.1992 Krankengeld von der damaligen AOK A..... Danach bezog sie bis Juni 1992 Sozialhilfe. Ab dem 28.1.1993 stand sie zunächst im Bezug von Arbeitslosengeld.

Auf ihren Antrag (vom 6.1.1992) bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zunächst befristet vom 1.2.1992 bis zum 31.12.1994 (Bescheid vom 11.1.1994) und im Anschluss bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auf Dauer (Bescheid vom 16.8.1994). Die weiteren Bescheide vom 28.9.1995 und vom 17.12.1999 hatten jeweils Neuberechnungen zum Gegenstand.

Seit dem 1.10.2008 bezieht die Klägerin Regelaltersrente. Die Beklagte hat ihren Bescheid vom 28.7.2008, mit dem sie die Regelaltersrente der Klägerin erstmals festgestellt hat, mit den weiteren Bescheiden vom 18.11.2008, vom 23.10.2009 (Grund: Zuerkennung von Zusatzversorgungszeiten), vom 5.7.2010 und vom 24.2.2011 neu festgestellt. Nach dem der Klägerin zuletzt erteilten Bescheid vom 26.6.2014 hat die Beklagte im Rahmen einer Ergänzung des Versicherungskontos (Feststellung von Entgelten nach § 119 SGB X) die Regelaltersrente mit Wirkung ab 1.10.2008 neu festgestellt. Auf diese Bescheide wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Den Bescheiden über die Bewilligung von Regelaltersrente liegt die Einbeziehung von fiktiven Beitragsausfällen nach dem Verkehrsunfall vom 7.9.1990 zugrunde. Dabei ist die Beklagte vom Vorbringen der Klägerin ausgegangen, dass sie in das Lehramt im sächsischen Staatsdienst aufgenommen worden wäre. Auf das Schreiben der Beklagten vom 18.3.2002 (Bl. 345 Regressakte) und auf das Schreiben des … (H..) vom 3.4.2001 (Bl. 302 Regressakte) wird Bezug genommen. In der Folge hat die Beklagte gegenüber dem H.. einen Beitragsschaden im Wege des § 119 SGB X geltend gemacht. Daneben hat sie ihre an die Klägerin erbrachten unfallbedingten Rentenversicherungsleistungen in Anwendung des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X gegenüber der Schädigerin und deren Haftpflichtversicherung regressiert; dies steht im hier vorliegenden Verfahren nicht in Streit.

Zur Ermittlung des fiktiven Beitragsausfalls hat die Beklagte im Einzelnen Auskünfte über die Entwicklung der Einkünfte, die die Klägerin nach dem Verkehrsunfall vom 7.9.1990 voraussichtlich erzielt hätte, beigezogen. Auf die Auskünfte der VEM Elektroantriebe GmbH A.... (nunmehr VEM Sachsenwerk GmbH) vom 30.8.1993, vom 22.7.1994 und vom 6.5.2004 (Bl. 616, 623/624 Regressakte, Bl. 628 d.A.) wird verwiesen. In den Akten ist darüber hinaus eine Auskunft der VEM-Elektroantriebe GmbH A.... vom 25.7.1996 enthalten, nach der das damalige Arbeitsverhältnis der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen zum 31.8.1994 gekündigt worden wäre.

Der Beklagten lagen ferner Vergütungs- und Lohnbescheinigungen des Sächsischen Landesamtes für Finanzen vor, in denen die monatlichen Bruttoeinkünfte bescheinigt sind, die die Klägerin seit 1992 hätte erzielen können, wäre sie als Lehrerin in den sächsischen Staatsdienst übernommen worden. Auf die im Regressverfahren beigezogenen jeweiligen Vergütungs-/Lohnbescheinigungen wird Bezug genommen.

Sodann hat die Beklagte gegenüber dem H.. für die Zeit ab dem 1.1.1992 bis zum 30.9.2008 unter Zugrundelegung der vom Sächsischen Landesamt für Finanzen erteilten jeweiligen Auskünfte Forderungen nach § 119 SGB X wie folgt erhoben: Unter Heranziehung der monatlichen Bruttoeinkünfte hat die Beklagte nach Kalenderjahren das fiktive RV-Brutto ermittelt. Nach jeweiligem Abzug der Position "tatsächliches RV-Brutto" hat sie die sich danach jeweils ergebende Summe als "Brutto-Minderverdienst" zugrunde gelegt. Hiervon hat die Beklagte unter Ansatz eine Haftungsquote von 50% jeweils ermittelt und unter Berücksichtigung des jeweils in dem betroffenen Jahr gültigen Beitragssatzes daraus den Zahlbetrag gegenüber dem H.. festgestellt.

Als Berechnungsbeispiel wird vorliegend auf das Kalenderjahr 1994 verwiesen: Für das Kalenderjahr 1994 hat das Sächsische Landesamt für Finanzen unter Angabe der jeweiligen monatlichen Bruttovergütungen ein v...

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