Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 27.02.2019; Aktenzeichen L 8 R 398/17)

SG Köln (Entscheidung vom 04.05.2017; Aktenzeichen S 22 R 749/16)

 

Tenor

Den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten wird gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2021 an einem anderen Ort als im Sitzungssaal des Bundessozialgerichts aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

Die mündliche Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in den Sitzungssaal übertragen.

 

Gründe

Nach § 110a Abs 1 SGG kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (Satz 1); für diesen Fall wird die mündliche Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen (Satz 2). Aufgrund der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie macht der Senat von dieser Möglichkeit zur Eindämmung der Ansteckungsgefahren mit SARS-CoV-2 Gebrauch.

Das Gericht überträgt die mündliche Verhandlung in Bild und Ton an einen anderen Ort und in das Sitzungszimmer mittels

- Logitech Rally Plus Videokonferenzsystem und

- Cisco Webex Meetings Suite.

Die Einwahldaten (Meeting-Link) werden per E-Mail übersandt.

Die Teilnahme der Beteiligten und Bevollmächtigten an dem anderen Ort setzt dort die Nutzung eines Internet-Browsers (bevorzugt Chrome oder Firefox) voraus.

Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet (§ 110a Abs 3 Satz 1 SGG). Eine Aufzeichnung der Übertragung durch die Beteiligten oder Bevollmächtigten ist nicht zulässig.

Die Entscheidung ist nach § 110a Abs 3 Satz 2 SGG unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14375254

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