Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Antrag auf Videoverhandlung. nötige Vorlaufzeit. kurzfristige Antragstellung. Ablehnung des Antrags in der mündlichen Verhandlung. rechtliches Gehör. prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten. rechtzeitige Antragstellung. Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit. gerichtliches Ermessen. Pflicht zur Aussetzung nur bei Ermessensreduzierung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ablehnung eines Antrags auf Videoübertragung erst in der mündlichen Verhandlung verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der rechtskundig vertretene Antragsteller ordnungsgemäß geladen worden ist und den Antrag erst kurz vor der Verhandlung und ohne Angabe von Gründen gestellt hat.

 

Orientierungssatz

1. Zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungsobliegenheit hat ein anwaltlich vertretener Beteiligter den Antrag auf Videoübertragung nach § 110a SGG möglichst zeitnah zur Terminmitteilung zu stellen oder einen - gegebenenfalls erst später entstandenen - Grund anzugeben, der aus seiner Sicht seiner persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entgegensteht.

2. Das Ermessen des Gerichts nach § 114 Abs 2 S 1 SGG reduziert sich nur dann zu einer Verpflichtung zur Aussetzung, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (vgl BVerwG vom 17.12.1992 - 4 B 247/92 = Buchholz 310 § 94 VwGO Nr 6).

 

Normenkette

SGG §§ 62, 110a Abs. 1, § 114 Abs. 2 S. 1, § 124 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Braunschweig (Entscheidung vom 25.06.2019; Aktenzeichen S 70 R 485/16)

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 02.03.2022; Aktenzeichen L 2 R 304/21)

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 02.03.2022; Aktenzeichen L 2 R 304/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. März 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um den Einbehalt von monatlich 250 Euro der Regelaltersrente zur Begleichung nachzuentrichtender Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.

Im Berufungsverfahren ist mit gerichtlichem Schreiben vom 2.2.2022 (Eingang laut Kläger: 8.2.2022) Termin zur mündlichen Verhandlung am 2.3.2022 anberaumt worden. Am 27.2.2022 (Sonntag) hat der Kläger ein Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des LSG-Senats gerichtet und - ohne Angabe näherer Gründe - den Antrag gestellt, ihm "gemäß § 102a VwGO" zu gestatten, an der mündlichen Verhandlung "über Videoaufzeichnung" teilzunehmen. Das Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom 1.3.2022 (Dienstag) zurückgewiesen worden. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1.3.2022 um kurzfristige Mitteilung der Entscheidung über den Antrag gemäß § 110a SGG und der Zugangsdaten gebeten. Außerdem hat er beantragt, den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Rechtsstreits - L 2 R 357/19(dazu B 12 R 17/22 B) - auszusetzen. Am Sitzungstag hat er ca eine Stunde vor Sitzungsbeginn um 10.30 Uhr die Vertagung beantragt. Er habe am Vortag zu Geschäftszeiten telefonisch niemanden erreicht. Heute sei ihm von der Geschäftsstelle mitgeteilt worden, dass dort über eine Entscheidung zu dem Antrag nichts bekannt sei. Mangels Ablehnung des Antrags habe er bislang davon abgesehen, zur Sitzung anzureisen, und könne den Ort nun nicht mehr rechtzeitig erreichen. Ihm sei daher die Möglichkeit genommen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die Vertagung könne aber durch Übermittlung der Zugangsdaten für die Videokonferenz verhindert werden.

In der mündlichen Verhandlung am 2.3.2022 ist laut Sitzungsniederschrift nach Zwischenberatung ein ablehnender Beschluss zu dem Antrag auf Teilnahme per Video-Konferenz ergangen. Zur Begründung hat das LSG auf den notwendigen technischen und rechtlichen Vorlauf für eine solche Verfahrensgestaltung hingewiesen. Wegen der zunächst vorrangigen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch habe sich der Senat inhaltlich erstmalig am Termintag mit dem Antrag befassen können. Bei dieser Ausgangslage sehe er keinen Raum dafür, das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne der gewünschten Gestattung auszuüben. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger bei ernsthaftem Bemühen an einer persönlichen Teilnahme an der Verhandlung gehindert gewesen sein könne. Wenn er von einer Anreise abgesehen habe, sei dies seine eigene Entscheidung.

Im Urteil vom selben Tag hat das LSG ausgeführt, dass die Ablehnung des zugleich mit dem Ablehnungsantrag gegen den gesamten Senat verbundenen Antrags nach § 110a SGG keine Vertagung der mündlichen Verhandlung erfordere. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe den Grund für sein Fernbleiben vom Termin zur mündlichen Verhandlung selbst zu vertreten. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er objektiv daran gehindert gewesen sei, am Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der Rechtsstreit sei auch entscheidungsreif. In Anbetracht der Verfahrensdauer habe der Senat von einer Aussetzung im Hinblick auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Parallelverfahren (L 2 R 357/19; B 5 R 16/22 B NZB) abgesehen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II. 1. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, soweit er einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Behandlung seiner Anträge nach § 110a SGG und auf Vertagung rügt. Seine Begründung genügt insoweit den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Insbesondere bezeichnet er die Tatsachen, aus denen sich der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nach seiner Auffassung ergibt.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Berufungsurteil ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil das LSG über den Antrag auf Verhandlung per Videokonferenz erst in der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers entschieden und den Antrag auf Vertagung im Urteil abgelehnt hat.

Gemäß § 124 Abs 1 SGG entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Mündlichkeitsgrundsatz räumt den Beteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten das Recht ein, an der mündlichen Verhandlung als dem "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens teilzunehmen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden. § 110a SGG regelt eine Ausnahme von der grundsätzlich erforderlichen Anwesenheit des Beteiligten am Ort der mündlichen Verhandlung (vgl Böttiger in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 110a RdNr 5). Nach Abs 1 der Vorschrift kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen; die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Mit der Übertragung der Verhandlung in Bild und Ton gilt nach Gestattung durch das Gericht der Beteiligte durch Zuschaltung mittels Videokonferenz als anwesend. Damit wird ihm die rechtlich wirksame Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ermöglicht (BSG Beschluss vom 9.3.2022 - B 7/14 AS 333/21 B - juris RdNr 6).

Wird - wie hier - ein hinreichend deutlicher Antrag auf Videoübertragung gestellt, so bedarf es einer ausdrücklichen Entscheidung des Gerichts darüber. Wird eine solche nicht getroffen, wird das Recht des Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt (vgl BSG Beschluss vom 9.3.2022 - B 7/14 AS 333/21 B - juris; dazu Müller, RDi 2022, 453). Eine Gestattung nach § 110a SGG muss grundsätzlich auch rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung getroffen und bekannt gegeben werden, weil sie sonst ihren Zweck verfehlt. Im Regelfall gilt das auch für deren Ablehnung, damit sich der Beteiligte darauf einstellen und gegebenenfalls besondere Vorkehrungen treffen kann, um an der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht persönlich teilzunehmen.

Eine Entscheidung über einen Antrag auf Videoübertragung noch vor der mündlichen Verhandlung kann aber von einem Beteiligten nur dann erwartet werden, wenn er auch seinen prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten genügt. Dafür hat jedenfalls ein anwaltlich vertretener Beteiligter den Antrag möglichst zeitnah zur Terminmitteilung zu stellen oder einen - gegebenenfalls erst später entstandenen - Grund anzugeben, der aus seiner Sicht seiner persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entgegensteht und eine Videoübertragung erfordert. Denn zum einen benötigt die Gestattung einer Videoübertragung nach § 110a SGG aus technischen und verfahrensrechtlichen Gründen stets einen gewissen zeitlichen Vorlauf. Zum anderen handelt es sich - anders als etwa die Entscheidung über eine Terminsverlegung nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO(vgl dazu grundlegend BSG Urteil vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2 mwN) - nicht um eine gebundene Entscheidung, sondern um eine Entscheidung des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2022 - B 8 SO 1/22 BH - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 24.6.2021 - B 13 R 163/20 B - juris RdNr 4; seit Auslaufen des § 211 Abs 3 SGG zum 31.12.2020 liegt auch kein intendiertes Ermessen mehr vor).

Werden dem Gericht ermessensrelevante - zB medizinische (vgl hierzu Müller in jurisPK-ERV, Band 3, 1. Aufl 2020, § 110a SGG RdNr 62.1, 63, Stand der Einzelkommentierung 11.7.2022) - Gründe mitgeteilt, ist im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens eine Abwägungsentscheidung und die rechtzeitige Mitteilung des Ergebnisses erforderlich, damit sich der Betroffene im Fall der Ablehnung der Videoübertragung darauf einstellen und gegebenenfalls besondere Vorkehrungen treffen kann, um seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht dennoch zu gewährleisten. Wird ein Antrag nach § 110a SGG aber erst wenige Tage vor dem Sitzungstermin gestellt, ohne dass (ermessensrelevante) Gründe angegeben werden, kann jedenfalls ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht (ohne Weiteres) davon ausgehen, dass noch eine für ihn positive Entscheidung im Sinne einer ausnahmsweisen "Gestattung" ergehen wird. Vielmehr muss er sich in diesem Fall - auch ohne eine vorherige Entscheidung oder Mitteilung des Gerichts - weiterhin auf den gesetzlichen Regelfall einer mündlichen Verhandlung in Präsenz einstellen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör bleibt ausreichend und unverändert dadurch gewahrt, dass ihm durch die rechtzeitige Mitteilung der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zur Teilnahme eingeräumt wird.

Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nicht gegeben. Denn mit seiner kurzfristigen Antragstellung auf Videoübertragung hat er dem LSG keinen die Teilnahme am Sitzungsort verhindernden oder erschwerenden Grund (wie zB die Mittellosigkeit, vgl BSG Beschluss vom 9.3.2022 - B 7/14 AS 333/21 B - juris RdNr 7) mitgeteilt, auf den er sich bei Ablehnung der Videoübertragung besonders hätte einstellen müssen, um dennoch seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten. Die Angabe von Gründen wäre im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten schon deshalb geboten gewesen, weil der Kläger bei Erhalt der Terminmitteilung Anfang Februar 2022 noch keine Einwände gegen die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Präsenz verlautbart hatte. Relevante Gesichtspunkte, die eine möglichst frühzeitige Abwägung mit den Interessen des Klägers erfordert hätten, waren somit für das LSG nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen wird für den anwaltlich vertretenen Kläger die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Ort des Prozessgerichts nicht deshalb unmöglich oder unzumutbar, weil der erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Videoübertragung vom LSG nicht noch vor Sitzungsbeginn abgelehnt worden ist. Die fehlende Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beruht vielmehr allein auf dem Willen des Klägers, am Verhandlungsort nicht zu erscheinen. Deshalb ist hier zugleich für die vom Kläger beantragte Vertagung wegen der begehrten Videoübertragung auch kein hinreichender Grund im Sinne des § 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO geltend gemacht worden, sodass das LSG darüber erst im Urteil befinden durfte.

Angesichts dieser allein vom Kläger zu vertretenden Umstände ist es nicht erheblich, ob das LSG gegebenenfalls unmittelbar nach dem das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss vom 1.3.2022 noch am selben Tag oder - wie der Kläger meint - schon nach Eingang des Antrags vom 27.2.2022 am Montag, den 28.2.2022, hätte entscheiden können. Es kann daher auch dahinstehen, ob es sich bei der Entscheidung nach § 110a SGG um eine unaufschiebbare Handlung im Sinne des § 60 Satz 1 SGG iVm § 47 ZPO handelt, die ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs noch hätte treffen können (dagegen spricht, dass selbst Terminsbestimmungen und-verlegungen nicht als unaufschiebbar gelten, vgl Pätzel in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl 2020, § 47 ZPO RdNr 6).

Dass das LSG außerhalb der mündlichen Verhandlung ohne ehrenamtliche Richter zu entscheiden gehabt hätte (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2 SGG), bedeutet nicht, dass eine Entscheidung nach § 110a SGG nur außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffen werden darf (vgl § 124 Abs 3 SGG).

3. Soweit der Kläger außerdem als Verfahrensfehler geltend macht, dass das LSG über seinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (bis zur Entscheidung über die parallel anhängige Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers) nicht vor der mündlichen Verhandlung entschieden habe, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Insoweit hätte in Auseinandersetzung mit den Ablehnungsgründen in der angegriffenen Entscheidung substantiiert dargelegt werden müssen, dass das LSG wegen einer Ermessensreduzierung auf Null zur Aussetzung verpflichtet gewesen wäre (vgl BSG Beschluss vom 13.11.2006 - B 13 R 423/06 B - juris RdNr 7). Das Ermessen reduziert sich nur dann zu einer Verpflichtung zur Aussetzung, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (vgl BVerwG Beschluss vom 17.12.1992 - 4 B 247/92 - juris RdNr 4 mwN). Dass dies der Fall (gewesen) sei und das angefochtene Urteil damit auf der fehlenden Aussetzung beruhe, hat der Kläger aber nicht hinreichend dargelegt. Die bloße Vorgreiflichkeit reicht hierfür nicht aus. Sie ist ohnehin Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 114 Abs 2 Satz 1 SGG und eröffnet damit auch grundsätzlich den Weg zu einer Ermessensentscheidung.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Heinz                Beck                Bergner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15581863

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