Verfahrensgang
LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 14.03.2022; Aktenzeichen L 2 AL 2/19) |
SG Magdeburg (Entscheidung vom 04.12.2018; Aktenzeichen S 20 AL 115/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 25.3.2022 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 25.4.2022 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 27.6.2022 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Meßling Söhngen B. Schmidt
Fundstellen
Dokument-Index HI15581703 |
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