Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 11.05.1995; Aktenzeichen L 8 An 226/94)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.06.2003; Aktenzeichen 1 BvR 789/96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 11. Mai 1995 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die im Beitrittsgebiet lebende Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Hinterbliebenenrente nach ihrem geschiedenen verstorbenen Ehemann (Versicherten).

Die 1947 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Versicherten wurde durch Urteil vom 23. März 1970 rechtskräftig geschieden. Der Versicherte wurde allein zu Unterhaltsleistungen für das 1960 geborene eheliche Kind bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit, jedoch nicht zur Zahlung von Unterhaltsleistungen an die Klägerin verurteilt. Solche wurden von ihm auch nicht erbracht. Der Versicherte verstarb am 24. März 1985. Am 29. Dezember 1992 beantragte die Klägerin eine Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten. Antrag, Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat ua zur Begründung ausgeführt: Auf Art 2 § 14 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 könne die Klägerin ihren Anspruch nicht stützen, weil der Versicherte nicht zu Unterhaltszahlungen an sie verurteilt worden sei. § 243 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) finde auf die Klägerin keine Anwendung, weil – wie sich aus § 243a SGB VI ergebe – der Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten sich nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht beurteile; nach dem Recht des Beitrittsgebietes habe der Klägerin jedoch kein Unterhaltsanspruch zugestanden. Die genannten Regelungen seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin macht mit ihr die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Sie ist der Auffassung, es sei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, ob § 243a SGB VI insoweit mit Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) vereinbar sei, als Geschiedene des Beitrittsgebietes ungleich behandelt würden, sowohl im Vergleich zu Geschiedenen im „früheren Bundesgebiet”, als auch im Vergleich zu nicht geschiedenen Witwen im Beitrittsgebiet.

Diese Rechtsfrage ist nach der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung des 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 21. Juni 1995 (5 RJ 60/94), die den Beteiligten am 8. September 1995 – nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist – zugestellt worden ist, nicht mehr klärungsbedürftig. Der 5. Senat hat ua folgendes ausgeführt:

  1. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach Art 2 § 14 RÜG besteht nicht, wenn der geschiedene Ehegatte (Versicherte) nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht zu einer gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung verurteilt worden war.
  2. § 243a Satz 1 SGB VI schließt die Anwendung von § 243 SGB VI aus, wenn der geschiedene Ehegatte nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht zum Unterhalt verpflichtet war.
  3. § 243 SGB VI findet keine Anwendung, wenn sich das Unterhaltsstatut nach dem Recht des Beitrittsgebietes richtet.
  4. § 243a SGB VI ist verfassungsgemäß; insbesondere verletzt die Vorschrift nicht Art 3 GG. Die unterschiedliche Behandlung der Hinterbliebenen in § 243 SGB VI einerseits und § 243a SGB VI andererseits ist wegen der unterschiedlichen Entwicklung im Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht der ehemaligen DDR und der Bundesrepublik Deutschland gerechtfertigt.

Die von der Klägerin darüber hinaus angesprochene Frage der Verletzung von Art 14 GG durch Entzug von in der ehemaligen DDR erworbenen Rentenanwartschaften ist – unabhängig von der Frage, ob Geschiedene Rentenanwartschaften des verstorbenen geschiedenen Ehegatten als eigentumsgeschützte Rechtsposition erwerben können – vom Senat bereits mehrfach entschieden und verneint worden (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 14. Juni 1995 – 4 RA 41/94 – mwN).

Die Beschwerde ist mithin unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173721

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