Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der beruflichen Ausbildung gegenüber Fortbildung und Umschulung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der 7. Senat des BSG hält auch nach der Anfrage des 12. Senats des BSG (Beschluß vom 1976-06-23 - 12/7 RAr 42/74 = SozSich 1976, 277) an seiner Rechtsprechung (vgl BSG 1974-10-22 7 RAr 38/74 = BSGE 38, 174) fest, daß Ausbildung iS des AFG - abgesehen von den in AFG § 40 genannten Lehrgängen und anderen berufsvorbereitenden Maßnahmen - stets nur die erste zu einem Abschluß führende berufliche Bildungsmaßnahme ist.

 

Normenkette

AFG § 40 Abs. 1 Fassung: 1969-10-25

 

Tenor

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hält an seiner Rechtsprechung fest, daß Ausbildung im Sinne des AFG - abgesehen von den in § 40 AFG genannten Lehrgängen und anderen berufsvorbereitenden Maßnahmen - stets nur die erste zu einem Abschluß führende berufliche Bildungsmaßnahme ist.

 

Gründe

I

1) Die Klägerin hat eine am 1. April 1959 begonnene Ausbildung zur Krankenschwester wegen Eheschließung an 10. Dezember 1960 abgebrochen. Sie trat am 10. November 1965 in ein Arbeitsverhältnis als ungeprüfte Krankenpflegerin ein und erhielt ohne weitere Ausbildung, jedoch nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung, mit Wirkung ab 1. April 1972 die Erlaubnis, die Krankenpflegehilfe unter der Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin" auszuüben. Vom gleichen Tage an begann sie unter Berücksichtigung ihrer früheren Ausbildung eine um ein Jahr auf zwei Jahre verkürzte erneute Ausbildung zur staatlich geprüften Krankenschwester. Für diese Bildungsmaßnahme begehrt sie von der Beklagten Förderung. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

2) Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat im Beschluß vom 23. Juni 1976 - 12/7 RAr 42/74 - beim 7. Senat angefragt, ob dieser an seiner Rechtsprechung zu § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) festhält, wonach unter Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift stets nur die erste zu einem Abschluß führende berufliche Bildungsmaßnahme zu verstehen ist (BSGE 38, 174).

Zur Begründung seiner Anfrage hat der 12. Senat im wesentlichen ausgeführt:

Einem Anspruch auf Förderung nach § 41 Abs. 1 AFG stehe es entgegen, daß die Ausbildung zur Krankenschwester gemäß § 8 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes in der Fassung vom 20. September 1965 (BGBl I 1443) keine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung voraussetze, sondern auch Bewerberinnen mit abgeschlossener Realschulbildung oder entsprechender Schulbildung offenstehe. Eine Förderung der Bildungsmaßnahme als Umschulung nach § 47 Abs. 1 AFG kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Beruf einer Krankenschwester gegenüber dem Beruf einer Krankenpflegehelferin zwar einen erweiterten, jedoch keinen neuen Inhalt habe.

Die von der Klägerin am 1. April 1972 begonnene Bildungsmaßnahme baue auf dem bisherigen (einem früheren Anlernberuf vergleichbaren) Beruf auf und führe unter Verwertung der bisher erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu einem qualifizierteren Berufsziel. Dieser stufenweise Aufbau zweier Bildungsgänge erfülle zwar nicht die Merkmale einer "Stufenausbildung" im Sinne des Urteils des 7. Senats vom 09. März 1974 (BSGE 37, 163), denn beide Ausbildungsgänge führten zu jeweils selbständigen Berufen; andererseits handele es sich auch nicht um eine ordnungsrechtlich organisierte Stufenausbildung im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG); schließlich erfülle die streitige Bildungsmaßnahme auch nicht die Voraussetzungen einer "Anschlußausbildung" nach § 3 Abs. 3 der Anordnung Ausbildung vom 31. Oktober 1969 - ANBA 1970 S. 213 - (AAusb). Der 12. Senat ist der Meinung, daß auch die streitige Bildungsmaßnahme im vorliegenden Falle als "aufbauende" Ausbildung von der Förderung als Ausbildung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte.

An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht er sich durch die Rechtsprechung des 7. Senats in BSGE 38, 174 gehindert. Er fragt daher an, ob der 7. Senat die Auslegung des § 40 AFG im Sinne einer absoluten Ausschließlichkeit verstanden haben will - und bejahendenfalls hieran festhält - oder ob er trotz der hierfür sprechenden Formulierung die Möglichkeit offengelassen hat, daß in besonders gestalteten Einzelfällen ausnahmsweise auch eine weitere Ausbildung, die nicht schon "Stufenausbildung" im Sinne des § 26 BBiG oder "Anschlußausbildung" gemäß § 3 Abs. 3 AAusb ist, als Ausbildung nach § 40 AFG gefördert werden kann.

Nach Auffassung des 12. Senats würde bereits die Förderbarkeit einer organisierten Stufenausbildung nach § 26 BBiG und einer Anschlußausbildung nach § 3 Abs. 3 AAusb die Richtigkeit der vom 7. Senat vorgenommenen Auslegung des § 40 AFG in der mit dem Wort "stets" zum Ausdruck gebrachten Ausschließlichkeit in Frage stellen, es sei denn, das Wort "stets" könnte in Sinne von "grundsätzlich" und damit lediglich als eine Klarstellung und Festigung der noch in dem Urteil vom 19. März 1974 (BSGE 37, 163, 167) gewählten Formulierung (Ausbildung im Sinne des § 40 AFG kann in ein und derselben Berufsrichtung "regelmäßig immer nur die erste zu einem Abschluß führende Bildungsmaßnahme sein") verstanden werden.

II

1) Der 7. Senat hält an seiner Rechtsprechung im Sinne der Entscheidung in BSGE 38, 174, 175 fest.

Der 7. Senat hat seine Auffassung, daß Ausbildung im Sinne § 40 AFG stets nur die erste zum Abschluß führende Maßnahme der beruflichen Bildung sei, und alle späteren Schritte demgemäß nur als Fortbildung oder Umschulung zu werten seien, in den nachfolgend aufgezählten 12 Urteilen vertreten:

 Urteil vom 22.10.1974

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 7 RAr

 38/74

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 (BSGE 38, 174)

 Urteil vom 22.10.1974

 -     

 7 RAr

 69/72

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 Urteil vom 22.10.1974

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 7 RAr

 65/73

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 (SozR 4100, § 41 Nr. 12)

 Urteil vom 17.12.1974

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 7 RAr

 48/72

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 (BSGE 38, 274)

 Urteil vom 6.3.1975

 -     

 7 RAr

 68/72

 -     

 Urteil vom 6.3.1975

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 7 RAr

 104/73

 -     

 Urteil vom 6.5.1975

 -     

 7 RAr

 74/73

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 Urteil vom 30.9.1975

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 7 RAr

 96/73

 -     

 (SozR 4100, § 47 Nr. 14)

 Urteil vom 11.5.1976

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 7 RAr

 113/74

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 Urteil vom 11.5.1976

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 7 RAr

 127/74

 -     

 Urteil vom 22.9.1976

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 7 RAr

 4/75 

 -     

In drei weiteren Entscheidungen hat er ausgeführt, daß Ausbildung im Sinne § 40 AFG "nur" die erste zum Abschluß führende Bildungsmaßnahme sei, und zwar in den folgenden Urteilen:

 Urteil vom 30.1.1975

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 7 RAr

 26/73

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 Urteil vom 6.3.1975

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 7 RAr

 38/73

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 Urteil vom 22.9.1976

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 7 RAr

 24/75

 -     

Der 12. Senat hat im Urteil vom 19. Februar 1976 - 12/7 RAr 126/74 - ebenfalls entschieden, daß Ausbildung im Sinne § 40 AFG stets nur die erste ... Ausbildung ist.

In zwei Urteilen vom 11. März 1976 (7 RAr 63/74 und 7 RAr 67/74) hat der 7. Senat zur Abgrenzung von § 40 und § 47 AFG entschieden, daß "dem Grundgedanken des Gesetzes nach" grundsätzlich keine Förderung nach § 40 AFG mehr in Betracht komme, wenn der Bildungswillige vor Eintritt in die Maßnahme bereits einen Status erlangt hat, der ihn zur verantwortlichen Ausübung des gewählten Berufs befähigt.

Zur Stufenausbildung hat sich der Senat ebenfalls mehrfach geäußert, maßgeblich in BSGE 37, 163. Im Urteil vom 11. Mai 1976 - 7 RAr 5/75 - hat er den Grundsatz wiederholt, daß Stufenausbildung nicht vorliegt, wenn der Kläger mit einer früheren Ausbildung bereits einen Status erreicht hat, den er auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann.

2) Ausgangspunkt der Rechtsprechung des 7. Senats war die Entscheidung vom 19. März 1974 - 7 RAr 9/73 - (BSGE 37, 163). Dort war zwar noch formuliert, daß Ausbildung im Sinne § 40 AFG in ein und derselben Berufsrichtung "regelmäßig" nur die erste zu einem Abschluß führende Bildungsmaßnahme sein könne. Aus dem Zusammenhang der Entscheidung ergibt sich jedoch, daß der 7. Senat bereits hier konzeptionelle, begriffliche und inhaltliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Bildungstypen sah; insbesondere lehnte er in dieser. Entscheidung ausdrücklich die Zuordnung einer beruflichen Bildung in Form zweiter oder weiterer Stufen (Stufenausbildung) im Anschluß an eine den vollwertigen Berufsabschluß bereits bewirkende erste Stufe zur beruflichen Ausbildung im Sinne des § 40 AFG ab.

Der Senat folgerte seine Rechtsprechung einmal aus der Systematik des Gesetzes und dem Wortlaut der speziellen Vorschriften, zum anderen aus den danach zu erkennenden Inhalten und Zielen der einzelnen Bildungsarten. Zum Begriff der beruflichen Fortbildung führte er z.B. aus: "Bei der beruflichen Fortbildung im Sinne des § 41 AFG handelt es sich regelmäßig um eine Maßnahme, bei der an beruflich erworbene Kenntnisse, die bereits vor Eintritt in der Maßnahme vorhanden sein müssen, angeknüpft wird; das folgt einmal aus der Zielrichtung dieser Maßnahme, insbesondere daraus, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten "zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen". Ferner folgt dies auch daraus, daß für die Forderung der Teilnahme an dieser Bildungsmaßnahme entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung gefordert wird. Wenn in § 41 Abs. 1 AFG die berufliche Fortbildung u.a. auch "einen beruflichen Aufstieg ermöglichen" soll, so wird daraus ebenfalls deutlich, daß der Teilnehmer an dieser Bildungsmaßnahme im weitesten Sinne zuvor eine Ausbildung erfahren und eine dementsprechende berufliche Stellung erworben hat. Nimmt dieser Teilnehmer an einer in § 41 AFG beschriebenen Bildungsmaßnahme teil, so erhält er keine Ausbildung im Sinne des § 40 AFG" (BSGE 37, S. 167).

Der Rechtsprechung des 7. Senats liegt die Erwägung zugrunde, daß er es im Rahmen eines geltend gemachten Förderungsanspruchs zunächst für erforderlich hält, durch rechtliche Subsumtion festzustellen, welche Art der beruflichen Bildung überhaupt gegeben ist, um sodann die Frage zu untersuchen, ob dafür die konkreten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dieses Verfahren wird nicht nur bei der Abgrenzung Ausbildung/Fortbildung, sondern auch bei der Abgrenzung Fortbildung/Umschulung praktiziert, dort übrigens uneingeschränkt auch vom 12. Senat (vgl. z.B. Urteile vom 29. April 1976 - 12/7 RAr 103/74 - und 12/7 RAr 16/74 -). Aus diesen Erwägungen hat der 12. Senat sogar für den seiner Anfrage zugrundeliegenden Sachverhalt begrifflich (inhaltlich) das Vorliegen einer beruflichen Umschulung verneint.

Maßgebend für den Förderungsanspruch ist nach Auffassung des 7. Senats also zunächst die nach Inhalt und Ziel festzustellende Art der Maßnahme für den betreffenden Antragsteller.

Gegen diese nach systematischen Gesichtspunkten entwickelte Rechtsprechung des 7. Senats sind - soweit ersichtlich - weder von Seiten der Verwaltung noch in der Literatur Stimmen laut geworden. Sie wurde im Ergebnis von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) im Rahmen ihrer Weisungen an die Arbeitsämter übernommen (vgl. Durchführungsanweisung -DA- zu § 2 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 9. September 1971 (ANBA S. 797) - AFuU 1971 - Nrn. 2.01 bis 2.14, abgedruckt bei Hoppe/Berlinger unter C II (DA) S. 2/3).

3) Die Auffassung des 12. Senats hätte zur Folge, daß die vom 7. Senat in ständiger Rechtsprechung für erforderlich gehaltene systematische Zuordnung nach der Art der Bildungsmaßnahme, deren Teilnahme der Antragsteller gefördert wissen will, aufgegeben oder doch jedenfalls wesentlich eingeschränkt werden müßte. Das könnte soweit führen, letztlich nur noch zu prüfen, für welche Vorschrift (§§ 40, 41 ff, 47 AFG) die Förderungsvoraussetzungen gegeben sind, ohne daß es auf den Charakter der Maßnahme ankäme. Nach Auffassung des 7. Senats stände ein solches Vorgehen mit dem Sinn des Gesetzes, wie er im Aufbau und Wortlaut der §§ 33 ff AFG in dieser Beziehung zum Ausdruck kommt, nicht mehr in Einklang, um so mehr als darüber hinaus die Frage entstünde, welche (unterschiedlichen) Leistungen (nach § 40 oder nach §§ 44, 45 AFG) jeweils in Betracht kommen sollen, wenn bei weiteren Stufen einer mehrphasigen Ausbildung der hier zur Debatte gestellten Art zugleich die Voraussetzungen etwa nach § 40 und § 41 AFG erfüllt sind. In dem der Anfrage zugrunde liegenden Sachverhalt hat der 12. Senat inhaltlich eine Fortbildung nicht verneint. Der nach dem Beschluß des 12. Senats naheliegenden Annahme, eine konkrete Bildungsmaßnahme könnte für ein und denselben Teilnehmer jedoch im Rechtssinne zugleich berufliche Ausbildung und berufliche Fortbildung (vielleicht sogar auch noch berufliche Umschulung) sein, kann sich der 7. Senat nicht anschließen, weil damit der Grundsatz der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verlassen würde, Prinzipien, die neben der Gewährleistung einer vernünftigen Verwaltungspraxis letztlich auch dem Bürger nur dienen können.

Soweit der 12. Senat zur Begründung seiner Anfrage auf die Regelung in § 26 BBiG hinweist, bedarf es hierzu keiner abschließenden Stellungnahme des 7. Senats; denn auch nach Auffassung des 12. Senats handelt es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Ausbildung nicht um eine im Sinne dieser Vorschrift ordnungsrechtlich organisierte Stufenausbildung. Selbst wenn sich der 7. Senat bereit erklären würde, für Stufenausbildungen im Sinne des § 26 BBiG eine Ausnahme von seiner eingangs dargestellten Rechtsprechung anzuerkennen (eine Möglichkeit, die er nicht ausschließen will), wäre dies für die Entscheidung des 12. Senats in der Anfragesache nicht erheblich. Soweit der Auffassung des 12. Senats die rechtspolitische Erwägung zugrunde liegen sollte, daß eine nach § 26 BBiG vorgesehene Ausbildungsform jedenfalls durch das Förderungsrecht des § 40 AFG abdeckt sein müßte, erscheint dies nicht zwingend. Abgesehen von dem unterschiedlichen Charakter des AFG und des BBiG können dadurch auch gegenläufige, bildungspolitisch gerade nicht erwünschte Folgen entstehen. Es könnte nämlich dem Anliegen des Gesetzgebers gerade widersprechen, Ausbildung in sich aneinanderreihenden Stufen durchzuführen, wenn es sich unter den Bildungswilligen herumspricht, daß man durch Einschiebung von Arbeitszeiten zwischen die einzelnen Bildungsstufen die gegenüber der BAB höhere Leistung des Uhg erhalten kann. Effektiver in diesem Sinne wäre es dann, die zweite und weitere Stufe als Fortbildung zu fördern, was allerdings nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Es ist hier wie auch sonst die Frage, ob man es nicht dem Bildungswilligen überlassen sollte, sich bei der Auswahl entsprechende Maßnahmen herauszusuchen, und dem Maßnahmeträger, solche Maßnahmen einzurichten. Auch im übrigen Rechtsleben wird das Bestehen oder Nichtbestehen von Leistungsansprüchen wesentlich von der Ausnutzung der Entscheidungsfreiheit des einzelnen bestimmt.

Der Hinweis des 12. Senats auf die Regelung in § 3 Abs. 3 der AAusb vermag den 7. Senat nicht zu überzeugen. Einmal müßte zunächst entschieden werden, ob diese Vorschrift wegen Verletzung von § 39 AFG nicht überhaupt unwirksam ist. Sie sieht nämlich nur Kann-Leistungen vor, obwohl die Leistungsansprüche im Rahmen der beruflichen Bildung nach dem AFG ausnahmslos als Rechtsansprüche ausgestaltet sind.

Außerdem geht § 3 Abs. 3 AAusb nur von anerkannten Ausbildungsberufen aus und schränkt die Förderung einer "Zweit"-Ausbildung auf den fachlichen Zusammenhang ein (vgl. dazu DA 3.03 - Hoppe/Berlinger C III (DA) S. 4). Das ist jedenfalls noch weniger als die Stufenausbildung nach § 26 BBiG; auf keinen Fall ist danach aber eine Förderung mit BAB für eine Aufeinanderfolge zweier ungeregelter Ausbildungsgänge möglich. Nach der Rechtsauffassung der BA (vgl. Schriftsatz vom 19. Mai 1976, Bl. 40 ff der Anfragesache 12/7 RAr 42/74) liegt der fachliche Zusammenhang nur vor, wenn der Auszubildende durch die Kenntnis aus zwei Ausbildungsberufen die Möglichkeit einer speziellen Berufstätigkeit erhält, die er über einen Ausbildungsberuf nicht erreichen kann.

Letztlich läßt die Anfrage nicht erkennen, wo der 12. Senat die Grenze für eine noch nach § 40 AFG förderungsfähige "Stufenausbildung" sieht. Nach den Ausführungen in der Presse-Mitteilung Nr. 41/76 zu Nr. 1 möchte der 12. Senat anscheinend jedenfalls jeden Bildungsgang dieser Art bis zum Status "Gesellenprüfung" im handwerklichen Bereich einbeziehen (Lehrberuf), und zwar gleichgültig, ob es sich um eine geordnete (§ 26 BBiG) oder selbst gewählte Stufenausbildung handelt. Es ist nicht zu erkennen, wo die rechtliche Legitimation für eine solche Erwägung liegen soll. Der 7. Senat kann ihr deshalb nicht beipflichten.

Ergänzend weist der 7.Senats noch auf die Regelungen in der AFuU 1971 hin. Soweit dort von Berufsausbildung die Rede ist (vgl. z.B. § 2 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 8), betrifft diese Regelung die Frage der Abgrenzung der Fortbildung im Sinne des AFG von der Ausbildung. Schlüsse auf die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung in mehreren Abschnitten nach § 40 AFG können daraus nicht gezogen werden. Jedenfalls kommt hier aber der Wille zum Ausdruck, daß eine "Ausbildung" in der zweiten Stufe nur bei Vorliegen der besonderen Bedingungen als Fortbildung gefördert werden kann (also entweder - oder). Im übrigen wird auch hier nur von der Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen gesprochen (vgl. § 2 Abs. 5 AFuU 1971).

Gegen die Auffassung des 12. Senats spricht schließlich die Rechtsentwicklung des AFG durch das Haushaltsstrukturgesetz-AFG (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113). Das Gesetz macht die Fortbildungsförderung nunmehr u.a. von einer mehrjährigen Beschäftigung nach der ersten Berufsausbildung abhängig. Dadurch soll die Förderung im unmittelbaren Anschluß an die berufliche Erstausbildung ausdrücklich verhindert werden (vgl. BT-Drucks. 7/4127 S. 49, Begründung zu § 42 Abs. 1). Das gilt auch für die berufliche Umschulung (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 AFG). Dieser Tendenz, die Förderungsmittel der BA sachlich einzuschränken, würde die Auffassung des 12. Senats entgegenstehen, wenn sie überhaupt noch Auswirkungen auf das neue Recht haben könnte. Gemäß § 41 Abs. 2 AFG n.F. kann unter bestimmten Voraussetzungen der Teilnehmer an einer Bildungsmaßnahme nach §§ 44, 45 AFG auch dann gefördert werden, wenn sie keine Fortbildungsmaßnahme im Sinne des § 41 Abs. 1 AFG ist. Auch für derartige Maßnahmen gilt aber die Einschränkung des § 42 AFG n.F. Es muß gerade als gesetzeskonträr angesehen werden, wenn man bei einer derartigen Entwicklung ohne hinreichende gesetzliche Grundlagen die Ausbildungsförderung auf mehrfach hintereinanderlaufende Bildungsgänge ausdehnen wollte, zumal dann, wenn diese erkennbar inhaltlich eine Fortbildung darstellen, ausbildungstechnisch weder vom Ziel noch von der Ordnung her aufeinander aufbauen und auch von den Regelungen des § 26 BBiG nicht erfaßt werden.

Nach allem kommt der 7. Senat zu dem Ergebnis, daß er an seiner Rechtsprechung festhält. Es sprechen jedenfalls mindestens so viele gute Gründe dafür wie für die Auffassung des 12. Senats. In einem solchen Falle sollte ein oberster Gerichtshof aber nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen (vgl. 12. Senat im Urteil vom 29. Oktober 1975 - 12 RJ 290/72 - und BAGE 12, 278).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652157

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